Leitsatz (amtlich)

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter (Ehemann) das Recht eingeräumt, jederzeit die käufliche Überlassung des Gesellschaftsanteils seiner Ehefrau zu verlangen, so stellt ein dahingehendes Verlangen eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn es dazu dient, den äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Ehefrau einzuschränken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647989

BGHZ, 80

NJW 1961, 504

MDR 1961, 297

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