Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozienhaftung in einer interprofessionellen Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung gerichtet ist, kommt im Zweifel nicht mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus unterschiedlichen Berufsangehörigen bestehenden Sozietät zustande.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haftet nicht, wenn er das Mandat nur unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG hätte ausführen können (hier: keine Haftung für Veruntreuung des Verkaufserlöses aus der Veräußerung eines Mandantengrundstücks durch den beauftragten Rechtsanwalt der Sozietät).
Normenkette
BGB § 675; RBerG Art. 1 § 1; StBerG § 57; RBerG § 4 Abs. 3; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2, § 8 Fassung: 1998-08-31
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 08.03.1999; Aktenzeichen 30 U 819/97) |
LG Augsburg (Entscheidung vom 07.10.1997; Aktenzeichen 3 O 491/97) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 8. März 1999 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1997 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelfer des Beklagten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem 1996 verstorbenen Ehemann D. J. Dieser war zusammen mit seiner Schwester in Erbengemeinschaft Miteigentümer zweier Grundstücke in Dresden gewesen, die von der DDR enteignet wurden. Im Jahre 1991 bemühten sich die beiden früheren Eigentümer um die Rückerstattung. Aufgrund Vermittlung seines Neffen K. T. erteilte D. J. am 23. Oktober 1991 eine Generalvollmacht an „Herrn R. H., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, … S. …, Kanzlei H. & Partner RAe WP” zu seiner Vertretung wegen der beiden Grundstücke; die Miterbin erteilte eine gleichlautende Vollmacht. Der Beklagte ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er betreibt eine Kanzlei in A. Jedenfalls in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis 25. März 1996 wurde sein Name auf den Briefbögen des Rechtsanwalts H. mit aufgeführt als „R. J. A. WP StB”.
Aufgrund der ihm erteilten Generalvollmachten verkaufte Rechtsanwalt H. namens seiner Auftraggeber die Grundstücke für 1,6 Mio. DM. Davon war ein Teilbetrag von 800.000 DM sofort auf „Rechtsanwalts-Anderkonto von H. & Partner Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in S.” einzuzahlen. H. & Partner machten sich im Kaufvertrag „durch den an der Beurkundung mitwirkenden Rechtsanwalt H. R. hiermit für die Anderkontenklausel selbstschuldnerisch und unter anwaltlicher Berufsverpflichtung mitverbindlich”. Die Käufer zahlten zwischen November 1991 und September 1995 zusammen 1.592.000 DM auf das bezeichnete Anderkonto. Rechtsanwalt H. verwendete das Geld zwischen Juli 1992 und November 1995 für sich. Er ist inzwischen verstorben. Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 50.000 DM des veruntreuten Geldes als Schadensersatz vom Beklagten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte müsse sich als Gesamtschuldner die vorsätzliche Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch R. H. zurechnen lassen. Dieser Vertrag sei mit allen Mitgliedern der Sozietät H. und Partner zustande gekommen; das gelte auch dann, wenn es sich – gemäß der Behauptung des Beklagten – nur um eine Scheinsozietät gehandelt habe. Der Ehemann der Klägerin habe ein „Kanzleimandat” erteilt. In der Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 23. Oktober 1991 liege die Erteilung eines umfassenden Auftrags hinsichtlich der Restitution und der Veräußerung der Grundstücke. Jedenfalls aus dem notariellen Kaufvertrag vom 6. November 1991 ergebe sich, daß der Kaufpreis „zu Händen des Rechtsanwalts R. H. oder auf das Rechtsanwalts-Anderkonto von H. & Partner” einzuzahlen war. Ob es sich bei diesem Treuhandverhältnis um einen selbständigen Vertrag oder ein mit der Restitution und Veräußerung verbundenes einheitliches Rechtsgeschäft handele, sei unerheblich; beides stehe jedenfalls in engstem Zusammenhang. Der Text der Generalvollmacht weise zweifelsfrei darauf hin, daß das Mandat an die Sozietät H. und Partner erteilt worden sei, weil anderenfalls darin weder die Kanzleianschrift noch die Kanzlei als solche zu erwähnen gewesen wäre. Hierfür spreche auch die Aussage des als Auftraggeber handelnden K. T. Dieser habe Rechtsanwalt H. ausgewählt, der damals mit einer „Ostkanzlei” zusammengearbeitet habe. T. habe als offener Vertreter den Auftrag der Anwaltskanzlei in der Person von Rechtsanwalt H. erteilt, weil er gesehen habe, daß die Kanzlei aus mehreren Personen bestanden und ein breites Spektrum abgedeckt habe. Es könne offenbleiben, ob das Mandat schon durch T. als Vertreter der beiden Eigentümer zustande gekommen sei.
Der Mithaftung des Beklagten stehe auch das Rechtsberatungsgesetz nicht entgegen. Denn zu ihrer Begründung sei es nicht notwendig, daß der Beklagte – selbst nicht Rechtsanwalt –alle Tätigkeiten habe ausüben können, die einem Rechtsanwalt vorbehalten seien. Jedenfalls habe der Beklagte als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Gelder treuhänderisch verwalten, die steuerliche Beratung übernehmen sowie die wirtschaftliche Seite der Restitution und Veräußerung wahrnehmen dürfen.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Der Ehemann der Klägerin habe Rechtsanwalt H. nur einen Einzelauftrag erteilt. Das Berufungsgericht habe die gegen ein Kanzleimandat sprechenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Die H. übertragene Vermögensverwaltung sei keine typisch anwaltliche Tätigkeit. In der Vollmachtsurkunde sei nur H. namentlich aufgeführt. Der Beklagte als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer habe keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Wegen der daraus folgenden Nichtigkeit vertraglicher Verpflichtungen werde ein mit einem Rechtsanwalt in Sozietät verbundener Wirtschaftsprüfer/Steuerberater aus Rechtsberatungsaufträgen nicht mitverpflichtet.
Das Berufungsgericht gehe selbst von einem umfassenden Auftrag aus. Dieser habe als Rechtsberatung insbesondere die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen sowie den Entwurf des Kaufvertrages und der zu ihrem Abschluß nötigen Generalvollmacht umfaßt. Der Treuhandauftrag sei demgegenüber kein selbständiger Vertrag gewesen.
III.
Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte aus dem Auftrag mitverpflichtet worden ist, den D. J. dem Rechtsanwalt H. erteilt hat.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht von dem richtigen Ansatz aus, daß ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat regelmäßig zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt (BGHZ 124, 47, 48 f m.w.N.). Das gilt auch, soweit das Mandat eine Treuhandtätigkeit umfaßt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 – III ZR 195/86, WM 1988, 986 f). Liegt eine echte Sozietät nicht vor, erwecken aber andere Beteiligte den Anschein, einer solchen Sozietät anzugehören, können sie nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht mithaften (BGHZ 70, 247, 249; Senatsurt. v. 24. Januar 1991 – IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f; v. 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847).
Der Bundesgerichtshof hat aber darauf hingewiesen, daß es sich insoweit nur um eine Auslegungsregel bezüglich des Vertragsschlusses handelt, die Ausnahmen zuläßt, wenn im Einzelfall besondere Umstände auf ein Einzelmandat an nur ein bestimmtes Mitglied der Sozietät hindeuten (Beschl. v. 7. Mai 1991 – XII ZB 18/91, VersR 1992, 121). Er hat dies insbesondere für naheliegend gehalten, wenn bei einem Prozeßauftrag nur einer der verbundenen Rechtsanwälte bei dem Gericht zugelassen ist, vor dem die Sache zu verhandeln ist (BGHZ 56, 355, 361; anders aber BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 – III ZR 107/94, NJW 1995, 1841), oder wenn ein Anwalt der Sozietät mit einer Tätigkeit betraut wird, die an sich außerhalb eigentlicher anwaltlicher Aufgaben liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 1988 – III ZR 194/86, n. v.).
2. Ein Ausnahmefall liegt hier deswegen vor, weil der Beklagte nicht Rechtsanwalt ist, der erteilte einheitliche Auftrag aber in erster Linie eine Rechtsbesorgung betraf.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollten die Restitution und die Veräußerung der Dresdner Grundstücke umfassend betrieben werden. In einem ersten Schritt war die Restitution durchzuführen; ohne sie hätten die Anspruchsteller einen Kaufvertrag über die Grundstücke nicht erfüllen können. Bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen nach § 3 Abs. 1, §§ 5, 30 ff des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen handelt es sich um eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG. Diese durfte der Beklagte als Steuerberater nicht ausüben (Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG). Er hätte zwar möglicherweise bei einer treuhänderischen Verwaltung des erlangten Kaufpreises mitwirken dürfen (vgl. BGHZ 100, 132, 135 f; BFH BStBl. 1981 II 189, 191 f). Das hat aber nicht etwa zur Folge, daß er sich schon an dem vorangegangenen Restitutionsverfahren hätte beteiligen dürfen. Gemäß Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG n.F. ist es zwar öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nicht verboten, in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang lag hier aber nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn die wirtschaftsberatende Tätigkeit im Vordergrund steht und vom Wirtschaftsprüfer nicht ohne die rechtliche Bearbeitung sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 131 f). Läßt sich die Rechtsbesorgung von der eigentlichen Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers (Steuerberaters) trennen, ohne daß letztere unangemessen erschwert wird, fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang (OLG Köln ZIP 1980, 1107, 1108). Der Verkauf eines Grundstücks gehört jedenfalls nicht zur eigentlich wirtschaftsberatenden Tätigkeit, mit welcher der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Erkenntnisse, die er insbesondere aus Prüfungen oder steuerrechtlicher Beratung gewonnen hat, zum Nutzen des geprüften oder beratenen Betriebs einsetzt. Ein solcher Verkauf mag zwar als Folge einer betrieblichen Bewertung oder Beratung mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers (§ 44 Abs. 4 Nr. 1 WPO) oder Steuerberaters (§ 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 StBerG) vereinbar sein, ist aber nicht geeignet, seinerseits die Grundlage für eine vorbereitende Rechtsberatung zu bilden. Erst recht gilt dies für die Anlage eines erst noch zu erlösenden Kaufpreises.
Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Vertrag nichtig. Denn Art. 1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (BGHZ 37, 258, 261 f; Senatsurt. v. 7. Mai 1992 – IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 – IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361; BAG ZIP 1993, 1103, 1106). Der Vertrag ist sogar dann grundsätzlich im Ganzen nichtig, wenn er zugleich erlaubte Tätigkeit mit umfaßt (BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17). Die Geschäftsmäßigkeit liegt sehr nahe, wenn der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Rahmen einer Sozietät mit einem Rechtsanwalt übernimmt. Wer auf solche Weise fremde Rechtsangelegenheiten unbefugt besorgt, kann nach Art. 1 § 8 RBerG ordnungswidrig handeln.
b) Danach hätten K. T. – als Bevollmächtigter unter anderem des Ehemannes der Klägerin – und Rechtsanwalt H. den Bestand eines einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrages insgesamt stark gefährdet, wenn sie auch den Beklagten in ihn eingebunden hätten. Sogar eine Aufrechterhaltung einzelner Vertragsteile hätte dann nicht allein vom Parteiwillen abgehangen; denn § 139 BGB ist unanwendbar, wenn sich aus dem Zweck der Verbotsnorm eine abweichende Regelung ergibt (Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 139 Rdnr. 49; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 139 Rdnr. 19). Es wäre dann also vorrangig auf eine Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG dahin angekommen, wie weit der Schutz gegen unerlaubte Rechtsbesorgung im einzelnen reichen soll. In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. Bei verständiger Würdigung ist dies auch für beide Vertragschließenden erkennbar (§§ 133, 157 BGB). Deshalb wollen sie im Zweifel nicht einen solchen Sozius in einen Vertrag über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten einbeziehen, der diese Rechtsberatung nicht ausüben darf. Es handelt sich um besondere Umstände, die bei einer Auslegung der zum Vertrag führenden Willenserklärungen einschränkend zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kommt bei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (OLG Köln NJW-RR 1997, 438, 439; Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rdnr. 375; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rdnr. 40; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. Kap. VII Rdnr. 15, S. 239; vgl. schon Senatsurt. v. 3. Juni 1993 – IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 unter IV).
c) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die hier dennoch hinreichend für eine Mitverpflichtung des Beklagten sprechen; die Klägerin hat derartige Umstände nicht einmal behauptet.
Der Auftrag als solcher wurde weder schriftlich erteilt noch bestätigt. Der Beklagte persönlich war, soweit dargetan, zu keiner Zeit in dessen Abwicklung eingeschaltet. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt der Darstellung, die K. T. als Zeuge gegeben hat. Danach hat er den ihm bis dahin unbekannten Rechtsanwalt H. ausgewählt, weil dieser „eine Partnerschaft mit einem anderen Rechtsanwalt im Osten hatte” und deshalb mit Fragen der Rückerstattung vertraut schien. Damit stand zunächst gerade die anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund, die dem Beklagten verschlossen war. Der Auftraggeber T. meinte zwar, die „Anwaltskanzlei” H. beauftragt zu haben. Zur Begründung verwies er aber nur darauf, „daß die Kanzlei aus mehreren Anwälten besteht, ein breites Spektrum abdeckt …”. Zur Erläuterung hat er hinzugefügt: „… ich habe das Vertrauen der Anwaltskanzlei in der Person des Rechtsanwalts H. geschenkt …”. Demzufolge ging es ebenfalls in erster Linie um eine reinanwaltliche Tätigkeit. Dazu, daß zusätzlich ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aufgeführt war, hat sich der Zeuge nicht ausdrücklich geäußert, also auch nicht zu der Frage, ob er die mögliche Gefährdung des gesamten Vertrages durch einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG in Kauf genommen hätte. Rückschlüsse hierauf läßt aber seine weitere Erklärung zu: „Über steuerrechtliche Angelegenheiten haben wir uns am Rande gekümmert. Das war nicht das Thema.” Um die Einzelheiten der Kaufpreiszahlung hat sich der Zeuge – selbst Unternehmensberater – sogar persönlich in Verhandlungen mit der Käuferin bemüht. Damit ist diegegen eine Einbeziehung des Beklagten sprechende Vermutung nicht zu erschüttern.
Demgegenüber haben sich Klägerin und Berufungsgericht ausschließlich auf später ausgestellte Urkunden bezogen. Die von Rechtsanwalt H. entworfene Generalvollmacht vom 23. Oktober 1991, die vor allem für die Vertretung beim Abschluß des Grundstückskaufvertrages nötig war, weist neben K. T. nur Rechtsanwalt H. persönlich als einzelvertretungsberechtigt aus. Der angefügte Zusatz „Kanzlei H. & Partner RAe WP” dient allein der näheren Identifizierung. Es bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, hieraus eine Bevollmächtigung auch weiterer nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder abzuleiten: Die Auftraggeber hatten ein Interesse daran, den Kreis der umfassend Bevollmächtigten genau auf die ihnen bekannten Vertrauenspersonen einzugrenzen. Zudem war ausdrücklich vorgesehen, daß die Bevollmächtigten „für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte” Untervollmacht erteilen durften. Weitere Personen sollten also allenfalls in eingeschränktem Maße tätig werden. Der Senat kann die Vollmachtsurkunde in dieser Hinsicht selbst auslegen, weil das Berufungsgericht hiervon abgesehen hat; es hat die Vollmacht nur dahin ausgewertet, ob sie auch zur Verwaltung des Kaufpreises ermächtigte. Wenn Rechtsanwalt H. unmittelbar nach Erhalt des Mandats eine Vollmacht in solcher Weise auf sich persönlich ausstellte, spricht das jedenfalls nicht für eine Beauftragung des Beklagten im Rahmen einer Sozietät.
Beim Abschluß des Grundstückskaufvertrages am 6. November 1991 trat sodann Rechtsanwalt H. – unter Bezugnahme auf ein anhängiges Rückerstattungsverfahren – persönlich als Vertreter der beiden Berechtigten auf. Hieraus läßt sich noch weniger für eine Beauftragung einer Sozietät mit dem Beklagten herleiten. Lediglich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung heißt es unter § 4 Nr. 1: „Der Kaufpreis ist per Scheck zu zahlen zu Händen des Rechtsanwalts R. H. in S. oder durch Banküberweisung auf das Rechtsanwalts-Anderkonto von H. & Partner, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in S., bei der … Bank … Nr. …”. Wenn danach Rechtsanwalt H. persönlich als Empfangsberechtigter für eine Barzahlung genannt wird, stellt ihn das gerade von Bindungen an eine Sozietät frei. Demgegenüber begründete das auf den Namen der Sozietät lautende Anderkonto lediglich einen anderen Zahlungsweg zur Vereinfachung, der keine Rückschlüsse zuläßt, wenn H. ohnehin über das Konto alleinverfügungsbefugt war; Gegenteiliges hat die Klägerin nicht behauptet.
Auf die in § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Kaufvertrages enthaltene Verpflichtungserklärung bezüglich der sofort fälligen ersten Kaufpreisrate hat das Berufungsgericht – abweichend von der Ansicht der Klägerin – mit Recht nicht abgestellt. Diese Vertragsbestimmung lautet:
„H. und Partner machen sich durch den an der Beurkundung mitwirkenden Rechtsanwalt R. H. hiermit für die Anderkontenklausel selbstschuldnerisch und unter anwaltlicher Berufsverpflichtung mitverbindlich.”
Aufgrund des Zusammenhangs wurde diese Mitverpflichtung allein gegenüber der Käuferin übernommen, um deren Vorleistungsrisiko für den Fall abzusichern, daß die Rückerstattung des Grundstücks nicht oder nur eingeschränkt angeordnet werden würde (§§ 133, 157 BGB). In diesem Falle hätten die Verkäufer die von ihnen übernommene Verpflichtung nicht voll erfüllen können. Ohne die Mithaftung H.'s hätte sich die Käuferin ausschließlich an die Verkäufer halten müssen, als deren einseitiger Interessenvertreter H. auftrat. Durch § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Kaufvertrages jedoch wurde H. hinsichtlich der sofort fälligen ersten Kaufpreisrate zugleich zum Treuhänder der Käufer. Da das Anderkonto auf den Namen „H. und Partner” lautete, machte die Mitverpflichtung der Sozietät gegenüber den Käufern Sinn. Dagegen leitete sich die Treuhandabrede H.'s mit den Verkäufern aus ihren vorangegangenen internen Absprachen ab.
Daß Rechtsanwalt H. den späteren Schriftverkehr auf Briefköpfen der Sozietät geführt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Diese geschäftsmäßige Übung besagt – entgegen der Wertung des Berufungsgerichts – nichts darüber, wem der Auftrag im Oktober 1991 erteilt wurde.
d) Anders könnte es allerdings sein, wenn nicht ein einheitlicher Auftrag erteilt worden wäre, sondern – wie das Landgericht angenommen hat – die treuhänderische Geldverwaltung von dem Rückerstattungs- und Verkaufsauftrag zu trennen wäre. Dem ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Die Miterben haben, vertreten durch K. T., Rechtsanwalt H. nureinmal einen Auftrag erteilt. Dieser umfaßte die gesamte nachfolgende Tätigkeit als Einheit. Zwar ist im allgemeinen für die Empfangnahme von Zahlungen durch einen Rechtsanwalt, die für seinen Mandanten bestimmt sind, und für deren Weiterleitung ein besonderer Auftrag nötig (BGHZ 70, 247, 251; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 – VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004). Im vorliegenden Fall jedoch ergab sich die Notwendigkeit einer wenigstens befristeten Geldverwaltung schon zwangsläufig daraus, daß der Kaufpreis an Rechtsanwalt H. zu zahlen war. Da die erste Kaufpreisrate bereits wesentlich früher fällig war, als die Rückerstattung abgeschlossen sein konnte, führte der Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages notwendigerweise sogar zu einer mehrjährigen treuhänderischen Verwaltung. Demgegenüber fehlt für eine nachträgliche Erweiterung des Mandats und einen gesonderten Treuhandauftrag jeder Anhaltspunkt.
Das Berufungsgericht hat seinen zutreffenden rechtlichen Ansatz jedoch verlassen, indem es nicht entscheidend auf die erstmalige Mandatserteilung durch K. T. abgestellt, sondern die spätere Entwicklung zu stark gewichtet hat. Insbesondere hat es entscheidend die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers berücksichtigt, wenigstens einen Teil des Auftrags zu erledigen. Gegenüber einem einheitlichen Auftrag ist das aber unerheblich. Die gegen die Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers am einheitlichen Vertrag sprechende Vermutung ist damit nicht zu erschüttern.
IV.
Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Im Gegenteil ist die Klage abweisungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Eine Beauftragung (§ 675 BGB) auch des Beklagten läßt sich dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ihre Behauptungen sind nicht geeignet, die gegen die Erteilung eines einheitlichen Auftrags an ihn sprechende Vermutung zu erschüttern (s.o. III 2 c). Sie ergeben – wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten festgestellt hat – auch nichts für eine Aufspaltung der einheitlichen Geschäftsbesorgung in mehrere, getrennte Teilaufträge (s.o. III 2 d), insbesondere in eine rechtlich selbständige treuhänderische Geldverwaltung, in die möglicherweise auch der Beklagte hätte eingebunden werden können.
2. Rechtsanwalt H. hat zwar mit der Veruntreuung der Mandantengelder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB begangen. Deliktisch haften die Sozien des Rechtsanwalts aber nur ausnahmsweise mit.
Die §§ 31, 831 BGB sind auf eine Anwaltssozietät nicht ohne weiteres anzuwenden (vgl. BGHZ 45, 311, 312 f). Eine persönliche Beteiligung des Beklagten an der Geldverwaltung behauptet die Klägerin selbst nicht.
Unterschriften
Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.12.1999 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556387 |
BB 2000, 636 |
DB 2000, 917 |
DStR 2000, 599 |
HFR 2000, 898 |
NJW 2000, 1333 |
NWB 2000, 1062 |
EWiR 2000, 427 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 963 |
ZAP 2000, 406 |
ZIP 2000, 545 |
AnwBl 2000, 316 |
JZ 2001, 95 |
MDR 2000, 606 |
VersR 2000, 901 |
Consultant 2000, 70 |
MittRKKöln 2000, 171 |
BRAK-Mitt. 2000, 127 |
BRAK-Mitt. 2000, 95 |
WPK-Mitt. 2000, 129 |