Normenkette
StGB § 246
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 18.12.2020; Aktenzeichen 8 KLs 200 Js 55070/18) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2020 im Fall VII.5 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf den Freispruch im Fall VII.5 der Urteilsgründe wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, hat Erfolg.
I.
Rz. 2
Das Landgericht hat zu diesem in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
1. Der hoch verschuldete Angeklagte mietete als Geschäftsführer der Firma F. GmbH am 2. Juli 2019 von der Firma M. GmbH einen Mercedes-Benz S 63 AMG für ein Jahr an. Das fast neuwertige Fahrzeug hatte einen Wert von 160.000 Euro; der Mietzins betrug monatlich 3.300 Euro. Gemeinsam mit dem vormals Mitangeklagten C. fuhr der Angeklagte am 27. Oktober 2019 mit dem Fahrzeug nach Albanien. In T. traf er sich mit S., dem er 48.000 Euro schuldete. S. erschien zu dem verabredeten Treffen mit unbekannten Männern, denen er seinerseits diesen Geldbetrag schuldete. Auf Druck dieser Personen erklärte sich der Angeklagte bereit, ihnen das Fahrzeug als Pfand „dazulassen“. Den Fahrzeugschlüssel behielt er, nachdem er den Pkw abgesperrt hatte. Entsprechend der Aufforderung der unbekannten Männer fuhr der Angeklagte anschließend mit einem Taxi nach V. /Albanien und erstattete bei der dortigen Polizeistation eine Anzeige des Inhalts, dass ihm das Fahrzeug dort in der Nähe entwendet worden sei. Als sich die Anzeige aufgrund ausgewerteter Überwachungskameras als unzutreffend erwiesen hatte, wurde das Fahrzeug - umgeparkt in einer Tiefgarage - geortet. Mit dem Fahrzeugschlüssel des Angeklagten ließ es sich aber nicht mehr öffnen. Der Pkw gelangte danach zwar in den Besitz der albanischen Polizei; er kann aber von dem Eigentümer nicht zurückgeholt werden.
Rz. 4
2. Das Landgericht hat die Einlassungen des Angeklagten und des vormals Mitangeklagten C. den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Der Hintergrund der Diebstahlsanzeige und die Rolle der albanischen Ermittlungsbehörden seien aber unklar geblieben.
Rz. 5
Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Unterschlagung (§ 246 StGB) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. Eine den Zueignungswillen nach außen erkennbare Handlung könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Weil der Angeklagte das Fahrzeug in T. lediglich zurückgelassen habe und selbst noch im Besitz des Fahrzeugschlüssels gewesen sei, habe er es noch nicht einem Dritten überlassen. Die Diebstahlsanzeige genüge als Manifestation des Zueignungswillens nicht. In der Diebstahlsanzeige liege auch kein unmittelbares Ansetzen zu einer Zueignungshandlung, so dass auch eine Versuchsstrafbarkeit ausscheide. Selbst für den Fall einer bereits erfolgten Verpfändung an die Geldgeber des S. wäre eine Zueignung bei der Möglichkeit der jederzeitigen Wiedereinlösung des Pfandes ausgeschlossen.
II.
Rz. 6
Die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der aufgrund der Einlassung des Angeklagten festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der (veruntreuenden) Unterschlagung gemäß § 246 StGB nicht erfülle, ist rechtsfehlerhaft. Das Zurücklassen des Fahrzeugs im Gewahrsam der Gläubiger des S., dem der Angeklagte selbst 48.000 Euro schuldete, und die anschließend erfolgte Anzeige bei den Polizeibehörden, dass das Fahrzeug von Unbekannten entwendet worden sei, stellte angesichts der Einbindung des Angeklagten in den Vorgang ohne weiteres eine nach außen erkennbare Manifestation seines Zueignungswillens dar. Der Angeklagte brachte damit zum Ausdruck, dass er die ihm vom Eigentümer eingeräumte tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ohne sein Zutun nunmehr nicht mehr innehabe und deshalb diesem das Fahrzeug auch nicht mehr zurückgeben könne. Die ohne Begründung vorgenommene Wertung des Landgerichts, hierin könne eine solche Manifestation nicht gesehen werden, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung, dass bei einer stattgefundenen Verpfändung des Fahrzeugs eine Unterschlagung (§ 246 StGB) nicht vorliege, weil die Möglichkeit der jederzeitigen Wiedereinlösung des Pfandes (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 199/58, BGHSt 12, 299) bestünde, trifft vorliegend nicht zu. Es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorhanden und vom Landgericht auch keine Feststellungen getroffen worden, dass der hochverschuldete Angeklagte in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug jederzeit wieder auszulösen.
III.
Rz. 7
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs im Fall VII.5 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
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Fundstellen
Haufe-Index 15131519 |
JR 2022, 602 |
RÜ 2022, 516 |
StraFo 2022, 119 |