Leitsatz (amtlich)
Gefa/Gewa
Zur Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzumfanges eines Firmenbestandteils, der als aussprechbares Kurzwort aus den Anfangsbuchstaben weiterer Firmenbestandteile gebildet worden ist.
Orientierungssatz
1. Zitierungen: Vergleiche BGH, 1953-12-08, I ZR 199/52, BGHZ 11, 214, 217 – KfA; BGH, 1979-03-07, I ZR 45/77, BGHZ 74, 1, 2 – RBB/ABT; BGH, 1982-03-11, I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 423 – BBC/DDC und BGH, 1965-07-07, Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 269 – White Horse.
2. Buchstabenkombinationen wie GEFA oder GEWA haben in der Regel schon von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und dementsprechend nur einen geringen Schutzumfang; für derartige Buchstabenkombinationen ist die Zubilligung eines nur engen Schutzbereichs auch aus Rechtsgründen geboten (Freihaltebedürfnis anderer Unternehmen).
3. Ob sich dieser enge Schutzbereich auf die verwendete Form selbst beschränkt, oder ob und wie weit er sich auf verwechslungsfähige Bezeichnungen erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der – im Verkehr nicht durchgesetzten – Bezeichnung und von den sonstigen Umständen des Falles insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen, insbesondere in ihrem Schwerpunkt.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer großen Geschäftsbank. Sie wurde im Jahre 1949 als „G. Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH” gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister eingetragen: „… die Ausleihung von Teilzahlungskrediten und deren Refinanzierung, das Betreiben und die Refinanzierung von Leasing-Geschäften sowie das Betreiben von Factoring-Geschäften”. In der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts ist seit 1979 für die Klägerin das Wort „G.” als Dienstleistungsmarke eingetragen, und zwar für die Dienstleistungen „Finanzwesen, insbesondere Absatz- und Investitionsfinanzierung, Factoring, Kreditberatung, Leasing (auch Mietkauf)”. Die Klägerin unterhält zahlreiche Filialen in größeren Städten der Bundesrepublik, und zwar auch in S. Ihre Bilanzsumme lag Ende 1980 bei 1.429 Mio DM.
Die Beklagte wurde am 29. April 1974 in das Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist: „Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen, Unternehmens- und Anlageberatung, Herausgabe von Fachschriften, sowie die Erbringung von ähnlichen Diensten gegenüber der Wirtschaft”. Für die Beklagte ist als Dienstleistungsmarke das Wort „G.” in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen, und zwar für „…. Dienstleistungen mit Zeitrang vom 2. April 1979: Unternehmensberatung, Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen”.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verletze durch den Gebrauch ihrer Firma und ihrer Dienstleistungsmarke „GEWA” ihr Firmenrecht aus § 16 UWG. Die Beklagte sei auf dem gleichen wirtschaftlichen Gebiet tätig wie die Klägerin, so daß zwischen den Firmenbezeichnungen „G.” und „G.” Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
- die Firma „G. Gesellschaft für Wirtschaftsdienste und Anlageberatung mbH” oder
- das Firmenschlagwort „G.” oder
- die Bezeichnung „G.” zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen zu verwenden;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht S. in die Löschung des Firmenbestandteils „G.” im Handelsregister HRB 6470 einzuwilligen;
3. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt in München in bezug auf das Warenzeichen 1 010 336 „G.” in die Löschung der Dienstleistungen „Unternehmensberatung, Vermögensanlageberatung, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen” in der Warenzeichenrolle einzuwilligen;
4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 11. 3. 1981 begangen hat;
5. festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus seit dem 11. 3. 1981 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat die Schutzfähigkeit des Firmenbestandteils „G.” geleugnet und eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt, zumal die Tätigkeitsbereiche – Kreditvergabe einerseits, Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen sowie Anlageberatung andererseits – erheblich voneinander abwichen. Keinesfalls könne ihr verboten werden, ihre volle Firma zu führen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält sowohl die Verwendung des Firmenbestandteils „G.” als auch den Gebrauch der vollen Firma der Beklagten für eine Verletzung des Firmenrechts der Klägerin. Dessen Schutzbereich erstrecke sich, ohne daß insoweit Verkehrsdurchsetzung erforderlich sei, auch auf den Firmenbestandteil „G.” in Alleinstellung, weil „G.” als unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, daß „G.” ein Kurzwort sei, das als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der unternehmensbeschreibenden Firmenbestandteile entstanden sei.
Die Verwechslungsgefahr ergebe sich – bei normaler Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „G.” – in klanglicher und schriftbildlicher Beziehung aus der fast vollständigen Übereinstimmung der jeweiligen Kurzworte. Beide Parteien betätigen sich zwar nicht in der gleichen Branche, doch werde dadurch die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen, weil sich die Tätigkeitsbereiche – Bankgeschäfte einerseits und Vermittlung von Immobilien (75 % des Umsatzes der Beklagten in 1980) andererseits – angesichts der zunehmenden Ausweitung der Tätigkeiten von Banken auf andere Bereiche wie Versicherungsvermittlung, Reisevermittlung, Immobiliengeschäfte, Unternehmensberatung usw. so nahestünden, daß sich nach der Verkehrsauffassung auch die Klägerin auf dem von der Beklagten bearbeiteten Gebiet betätigen könnte.
Auch hinsichtlich des Gebrauchs der vollen Firma der Beklagten sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zwar werde der Verkehr dabei die Bedeutung der Abkürzung „G.” klar erkennen. Da aber „G.” nur normale Kennzeichnungskraft habe, werde – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BBC/DDC (GRUR 1982, 420), in dem für BBC eine Verkehrsdurchsetzung von 70 % festgestellt worden war – der Verkehr sich des Unterschiedes „G.”/„G.” nicht hinreichend bewußt werden.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Sie stellt zunächst zur Nachprüfung, ob die Klägerin für den Firmenbestandteil „G.”, wie das Berufungsgericht meint, ohne Verkehrsdurchsetzung Schutz beanspruchen kann. Diese Erleichterung der Schutzvoraussetzung werde von der Rechtsprechung nur für an sich unterscheidungskräftige Firmenbestandteile gewährt. Die Abkürzung „GEFA” sei aber nicht von Hause aus unterscheidungskräftig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Buchstabenkombinationen, die aus sich heraus nicht verständlich seien und auch kein aussprechbares Wort ergäben, ohne Verkehrsdurchsetzung nicht die notwendige Unterscheidungskraft hätten. „G.” sei allerdings aussprechbar. Aber das allein dürfe als mehr oder weniger zufälliger Umstand für die Anerkennung der Unterscheidungskraft nicht genügen. Im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses müsse vielmehr, wie im Zeichenrecht, darauf abgestellt werden, ob der Verkehr in dem Firmenbestandteil ein Fantasiewort – nämlich ein frei erfundenes Schlagwort und damit einen echten Namen – oder aber lediglich eine Buchstabenfolge zum Zwecke der Abkürzung einer Gesamtfirma sehe, der nur bei Verkehrsdurchsetzung eigene Namensfunktion zukommen könne, die danach hier fehle.
Dem kann nicht beigetreten werden. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung – als Firmenbestandteil – nur dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig im Sinne des § 16 UWG sind, wenn sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft haben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 – KfA; 74, 1, 2 m.w.N. – RBB/RBT). Diese liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung (BGH aaO), die sich ihrerseits in erster Linie am Charakter der Bezeichnung als Personenname, Sachangabe usw. und, wenn es an einem solchen fehlt, daran orientiert, ob sich üblicherweise Unternehmen im Handelsverkehr in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen. Soweit es sich dabei um aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenzusammenstellungen handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, daß solche, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname wirken und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürfen (vgl. BGHZ 11, 214, 217 – KfA; 74, 1, 2 RBB/RBT m.w.N.). Ist dagegen die Bezeichnung, wie im Streitfall der Bestandteil „G.”, aussprechbar, und liegt es außerdem nach den Umständen nahe, daß sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist, so wird sie in der Regel vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf ein Unternehmen aufgefaßt, wenn sie wie eine Personen- oder Sachbezeichnung firmenmäßig verwendet wird. Das folgt aus der vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellten (BGHZ 74, 1, 4 RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 423 – BBC/DDC) Gewohnheit, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern. Angesichts dieser dem Verkehr bekannten Übung wäre es erfahrungswidrig, aussprechbaren Abkürzungen, wie die Revision will, nur dann die Wirkung eines Firmennamens zuzusprechen, wenn diese als Fantasiewort im Sinne eines Schlagwortes erscheinen, dagegen bloßen – aussprechbaren – Abkürzungen von Gesamtfirmen die Eignung als namensmäßigen Hinweis abzusprechen. Dem stünde aus Rechtsgründen auch entgegen, daß praktikable Kriterien für eine hinreichend sichere Abgrenzung zwischen bloßen aussprechbaren Abkürzungen und solchen, die als Fantasienamen wirken, kaum gefunden werden könnten und daß die Schutzfähigkeit dann auch vom Entstehen mehr oder weniger zufälliger Assoziationen abhängig gemacht werden müßte.
Auch der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses, auf den sich die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG beruft, rechtfertigt es nicht, in Fällen der vorliegenden Art unter Zurücksetzung der Verkehrsauffassung den Firmenschutz auf bereits durchgesetzte abkürzende Firmenbestandteile zu beschränken. Zwar ist auch in diesem Zusammenhang das Freihaltebedürfnis mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 74, 1, 4 – RBB/RBT; GRUR 1982, 420, 422 – BBC/DDC). Ihm wird aber durch die Beurteilung der Unterscheidungskraft und die Bemessung des Schutzumfanges Rechnung getragen. Denn wenn derartige Buchstabenkombinationen vom Verkehr etwa als Typen – Mengen – Sorten – Qualitätsangaben aufgefaßt werden, fehlt ihnen regelmäßig schon deshalb die Unterscheidungskraft als Firma. Kommt ein solches Kurzwort freihaltungsbedürftigen Angaben lediglich nahe, so genügt dem Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen bereits eine Beschränkung des Schutzumfanges, so daß entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keine Notwendigkeit besteht den Firmenschutz auf durchgesetzte Bezeichnungen dieser Art zu beschränken.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg sind auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr richten.
a) Allerdings macht die Revision mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte dem Klagezeichen nicht eine normale, sondern nur eine schwache Kennzeichnungskraft, mithin auch nur einen geringen Schutzumfang zubilligen dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie die Revision meint, im Streitfall bereits aus der bloßen Existenz ähnlicher Drittzeichen (GEVA, GEWA, GFA, GEFRA, GEFU) ergibt (vgl. dazu BGH aaO – BBC/DDC S. 420 unter 2 A b, bb). Solche Buchstabenkombinationen haben in der Regel schon von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft und dementsprechend nur einen geringen Schutzumfang, weil ihnen Eigentümlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht abzugehen pflegen, weil sie in der Regel als in sich sinnfreie Abkürzungen erkannt werden und weil derartige Firmenabkürzungen dem Verkehr häufig begegnen. Zudem ist die Zubilligung eines nur engen Schutzbereichs auch aus Rechtsgründen geboten, weil ein verbreitetes Bedürfnis anderer Unternehmen anzuerkennen ist, auch ihrerseits abkürzende Buchstabenkombinationen als Firmenbestandteil zu verwenden, die Kombinationsmöglichkeiten aber nicht unbegrenzt sind.
b) Ob sich dieser enge Schutzbereich auf die verwendete Form selbst beschränkt, oder ob und wie weit er sich auf verwechslungsfähige Bezeichnungen erstreckt, hängt von der Eigenart und Unterscheidungskraft der – im Verkehr nicht durchgesetzten – Bezeichnung und von den sonstigen Umständen des Falles, insbesondere davon ab, ob und welche Entfernung die beiderseitigen Tätigkeitsbereiche aufweisen, insbesondere in ihrem Schwerpunkt. Insoweit spricht im Streitfall bei der Bezeichnung „G.” die Verwendung der ersten beiden Buchstaben, weil diese als phonetische Schreibung des Buchstaben G., zudem bei einer Unternehmensbezeichnung leicht als Abkürzung des Wortes „Gesellschaft” verstanden werden könne, auch im Hinblick auf die Verbreitung ähnlich beginnender Bezeichnungen manches für einen engen Schutzbereich. Doch konnte das Berufungsgericht hier nach den sonstigen Umständen des Falles den Schutzbereich ohne Rechtsfehler über die verwendete Form selbst hinaus auf die Verletzungsform erstrecken.
Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Verschiedenartigkeit der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen nicht hinreichend beachtet. Wenn es dazu ausführt, daß unbeschadet der Tatsache, daß die Klägerin Kreditgewährung als Bankgeschäft und die Beklagte im Schwerpunkt Immobilienvermittlung – weitgehend in der Form des Angebots von Bauherrenmodellen – betreibe, eine im Sinne des § 16 UWG erhebliche Branchennähe zu bejahen sei, dann ist das rechtlich vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Schutz aus § 16 UWG weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren – und Dienstleistungen – im Sinne des Warenzeichengesetzes voraus. Die Geschäftsbereiche dürfen sich nur nicht so fernstehen, daß nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf die Unternehmensidentität oder das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 – White Horse). Daß in diesem Sinne die Geschäftsbereiche naheliegen, konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm rechtsfehlerfrei festgestellte Kenntnis des Verkehrs von der Ausdehnung der Tätigkeit von Bankinstituten auf Immobiliengeschäfte ohne Rechtsfehler annehmen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen den Kurzbezeichnungen bejaht hat.
3. Auch soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Firmenabkürzung der Klägerin und der Gesamtfirma der Beklagten bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe insoweit die Grundsätze der BBC/DDC-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 420, 422) nicht beachtet, indem es den streitentscheidenden Unterschied zu jener Entscheidung darin gesehen habe, daß der Bestandteil „G.”, anders als dort der zu 70 % bekannte Bestandteil „BBC”, nur normale Kennzeichnungskraft habe, wodurch es die Verwechslungsgefahr als erhöht angesehen habe. Das verstoße gegen den Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr umso größer sei, je höher die Verkehrsgeltung sei.
Damit wird das Berufungsurteil jedoch nicht zutreffend interpretiert. Der Grundsatz, daß starke Zeichen einen größeren Schutzumfang haben, Drittzeichen also einen größeren Abstand haben müssen, beruht auf einer normativen Erwägung, die das Berufungsgericht ersichtlich nicht in Frage stellen wollte. Das Berufungsgericht befaßt sich lediglich mit der Frage nach der unabhängig von den für bekannte Zeichen geltenden normativen Grundsätzen bestehenden tatsächlichen Verwechslungsgefahr, wenn sich die Bezeichnung „G.” und die Gesamtfirma der Beklagten im Verkehr begegnen. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, den genannten Grundsatz in Frage zu stellen, weil es der Bezeichnung nur einen normalen Schutzbereich zuerkannt hatte, in dessen Rahmen es zutreffend die tatsächliche Verwechslungsgefahr als maßgebend angesehen hat. In diesem Zusammenhang konnte es unbeschadet der nicht ganz treffenden Heranziehung des genannten Urteils ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, daß auch zwischen dem Bestandteil „G.” und der vollen Firma der Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe. Denn die beschreibenden Angaben der Firma der Beklagten, die an sich bei einem solchen Vergleich zur Stärkung der Eigenart von „G.” und damit zur Minderung der Verwechslungsgefahr führen könnten (vgl. BGH aaO S. 423 – BBC/DDC), hat das Berufungsgericht ersichtlich als farblos und so wenig eigentümlich angesehen, daß eine solche Stärkung im Streitfall nicht als hinreichend zur Behebung der Verwechslungsgefahr angesehen werden könne. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 646133 |
GRUR 1985, 461 |