Tatbestand
›§ 226 StGB verlangt eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung (vgl. BGHSt ... 31, 96, 99) und dem tödlichen Erfolg, als sie sonst vorausgesetzt wird. Der Straftatbestand soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. In dem tödlichen Ausgang muß sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben (BGH, ... BGHSt 32, 25, 27; JR 1986, 380). Der BGH hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB grundsätzlich in solchen Fällen verneint, in denen der Tod des Verletzten nicht unmittelbar ›durch‹ die Körperverletzung, sondern durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden war (vgl. BGHSt 31, 96, 99). Der so herbeigeführte tödliche Ausgang ist regelmäßig nicht mehr Ausfluß der dem Grundtatbestand des § 223 StGB eigentümlichen Gefahr. So hat der BGH die Anwendung des § 226 StGB in einem Fall abgelehnt, bei dem eine durch eine vorausgegangene Körperverletzung verängstigte Frau bei der Flucht vom Balkon abstürzte, weil die Todesfolge nicht unmittelbar durch die Verletzung bewirkt worden war (BGH NJW 1971, 152).
Hier ist der Tod des Verletzten R jedoch die unmittelbare Folge der Körperverletzung gewesen. Zwar wurde der Tod durch den Sturz aus dem Fenster, also durch ein Handeln des Verletzten, herbeigeführt, dieses Handeln des Verletzten war aber in der konkreten Situation wiederum Folge einer den vorausgegangenen Körperverletzungen eigentümlichen Gefahr.
Der Schlag mit dem Besenstiel bewirkte eine Schädelprellung und diese führte dazu, daß R benommen war und an Bewußtseinsstörungen litt. Damit war seine Fähigkeit zu klaren Denkabläufen und folgerichtigem Handeln beeinträchtigt, die durch den unmittelbar vor dem Sturz ausgeführten schmerzhaften Schlag mit dem Baseballschläger noch weiter beeinträchtigt wurde. Nach den Feststellungen handelte R unter dem durch seinen gegenwärtigen geistigen und körperlichen Zustand verursachten Eindruck, weshalb das LG zu Recht annehmen durfte, daß es sich bei dem Sturz um ein ›durch die Mißhandlungen bewirktes Panikverhalten‹ handelte. Ohne Rechtsfehler bewertet das LG den Sturz aus dem Fenster als ›nur noch ... zwangsläufigen und nicht mehr eigenverantwortlichen Vorgang‹, bei dem R ›jede Entschlußfreiheit‹ genommen war.
Damit hat sich bei dem tödlichen Ausgang gerade eine dem Grundtatbestand des § 223 StGB eigentümliche Gefahr niedergeschlagen. Die Panikreaktion war die naheliegende, spezifische Folge einer Paniksituation, die durch die konkrete Mißhandlung körperlich und psychisch hervorgerufen wurde mit der Folge, daß kein eigenverantwortliches Handeln des Verletzten als selbständige Ursache für die Todesfolge dazwischen trat. Darin unterscheidet sich der vorl. Fall von dem vom BGH in dem Urteil vom 30.9.1970 (NJW 1971, 152) entschiedenen Fall.‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993124 |
NJW 1992, 1708 |
DRsp III(328)121a |
NStZ 1992, 335 |
JuS 1992, 886 |
MDR 1992, 688 |
StV 1993, 73 |