Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.
2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.
3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 01.04.2021; Aktenzeichen 10 U 1066/20) |
LG Berlin (Entscheidung vom 06.08.2020; Aktenzeichen 27 O 657/19) |
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 2021 - 10 U 1066/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:
1. "Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten ihr Herz nicht mehr zum Schlagen bringen."
wie geschehen in "neue woche" Nr. 28 vom 5. Juli 2019 auf Seite 13 in dem Artikel mit der Überschrift "Todes-Schock! Das ganze Drama";
2. "Der dort behandelnde Kardiologe Dr. L. erklärt gegenüber RTL: 'Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.'
Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums."
wie geschehen in "Viel Spaß" Nr. 29 vom 10. Juli 2019 auf Seite 7 in dem Artikel mit der Überschrift "Schockierend! Mysteriöser Tod mit 47".
II. Die Berufung der Beklagten wird auch insoweit zurückgewiesen.
III. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 75 %, der Kläger trägt 25 %.
von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei Wortberichterstattungen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand haben.
Rz. 2
Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel Elba. Am 28. Juni 2019 erlitt M. während eines Bootsausflugs mit dem Kläger beim Baden einen plötzlichen Herzstillstand ("Sudden Cardiac Death"). Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels Landemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.
Rz. 3
Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des Klägers der Presseagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.
Rz. 4
Die Beklagte veröffentlichte am 5. Juli 2019 in der von ihr verlegten Zeitschrift "neue Woche" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 1) mit der Überschrift "Todes-Schock! Das ganze Drama" (Kursivdruck nur hier):
"Es ist unfassbar! Die schöne Schauspielerin starb ganz plötzlich im Familien-Urlaub
… Bei einem Bootsausflug mit ihrem Mann, Regisseur G[…] R[…] [(Vor- und Nachname des Klägers)]…, verlor L[…(Vorname der Ehefrau des Klägers)] beim Schwimmen vor Sant’Andrea plötzlich das Bewusstsein. G[…] zog seine Frau sofort aus dem Wasser, rief umgehend Hilfe.
Ihr Herz hörte auf zu schlagen
Es folgten dramatische Augenblicke des Hoffens und Bangens. ‘L[…] M[…] wurde erst an den Strand gebracht. Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] L[…] auf RTL. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg.
Ein Helikopter flog L[…] ins 70 Kilometer entfernte Grosseto ins Krankenhaus ‚Misericordia‘ ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr Leben. ‘Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘“
Rz. 5
Am 10. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte ferner in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 2) mit der Überschrift "L[…] M[…] - Schockierend! Mysteriöser Tod mit 47" (Kursivdruck nur hier):
"Gemeinsam mit ihrem Ehemann G[…] R[…] … genießt L[…] M[…] … einen Bade- und Tauch-Ausflug vor der Küste von Elba. Alles scheint so wunderbar. Doch dann passiert das Unfassbare und die Schauspielerin verstirbt plötzlich in den Familien-Ferien!
… Gegen 15 Uhr startet das Ehepaar vom Marciana Marina, einem Hafen im Nordwesten Elbas, mit dem Boot von Freunden aufs offene Meer hinaus. … L[…] M[…] geht ins Wasser, zum Schwimmen und Tauchen. Plötzlich bemerkt ihr Mann, dass sie Schwierigkeiten hat. Sie wird bewusstlos, schluckt wohl jede Menge Wasser. Er reagiert sofort, zieht sie schnellstmöglich aus dem Meer. Der italienische Filmregisseur setzt einen Notruf ab, rast mit dem Boot zurück an Land. Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose TV-Serienheldin…
Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins Klinikum ‘Misericordia‘ von Grosseto, geflogen. Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] L[…] erklärt gegenüber RTL: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ L[…] M[…] verstirbt in der Klinik.
… Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums."
Rz. 6
Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen zu verurteilen.
Rz. 7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der Äußerungen zum Geschehen am Strand und im Krankenhaus in Grosseto sowie zur Diagnose nach der Obduktion abgewiesen hat.
Rz. 8
Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Berichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzählperspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im Anschluss an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.
Rz. 10
Von den Äußerungen im jeweils ersten Teil der beiden Artikel sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen. Die Rettungsbemühungen des angesichts der akuten Notsituation auf sich gestellten Klägers seien unter höchster emotionaler Belastung geschehen und hätten vor der Küste auf dem Boot stattgefunden, so dass die innere Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich betroffen sei. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Die Belange der Beklagten beschränkten sich auf das Anliegen, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden und könne daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagte gebe die Distanz eines Berichterstatters auf und schildere die Situation, als verfüge sie hinsichtlich des Hergangs des Unglücks über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemühungen. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könne sich die Beklagte nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.
Rz. 11
Von der Berichterstattung im jeweils zweiten Teil der beiden Artikel, in der es um die notfallmäßige Versorgung der Ehefrau des Klägers und das Ergebnis dieser Bemühungen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt des Berichts, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagte solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung im jeweils zweiten Teil erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des Klägers. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die mehrstündigen Behandlungsbemühungen und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) geschildert würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von Rettungsversuchen und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Umstand, dass sich hier einer der behandelnden Ärzte denkbar pauschal dahin geäußert habe, M. habe einen Herzstillstand erlitten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des Leids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.
B.
Rz. 12
Die Revision der Beklagten betrifft folgende, von den Vorinstanzen beanstandete Textpassagen:
Aus Artikel 1: “… Bei einem Bootsausflug mit ihrem Mann, Regisseur G[…] R[…]…, verlor L[…] beim Schwimmen vor Sant’Andrea plötzlich das Bewusstsein. G[…] zog seine Frau sofort aus dem Wasser, rief umgehend Hilfe… Es folgten dramatische Augenblicke des Hoffens und Bangens. ‘L[…] M[…] wurde erst an den Strand gebracht.‘“
Aus Artikel 2: “Gemeinsam mit ihrem Ehemann G[…] R[…] … genießt L[…] M[…] … einen Bade- und Tauch-Ausflug vor der Küste von Elba… Gegen 15 Uhr startet das Ehepaar vom Marciana Marina, einem Hafen im Nordwesten Elbas, mit dem Boot von Freunden aufs offene Meer hinaus. … L[…] M[…] geht ins Wasser, zum Schwimmen und Tauchen. Plötzlich bemerkt ihr Mann, dass sie Schwierigkeiten hat. Sie wird bewusstlos, schluckt wohl jede Menge Wasser. Er reagiert sofort, zieht sie schnellstmöglich aus dem Meer. Der italienische Filmregisseur setzt einen Notruf ab, rast mit dem Boot zurück an Land.“
Rz. 13
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.
I.
Rz. 14
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die von der Revision der Beklagten betroffene Textberichterstattung das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre beeinträchtigt wird.
Rz. 15
1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn.11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 41).
Rz. 16
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die Veröffentlichung der vom Berufungsgericht beanstandeten Textpassagen das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
Rz. 17
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, dass M. schwamm (dem Artikel 2 zufolge auch tauchte) und dabei das Bewusstsein verlor. Der Kläger zog der Berichterstattung zufolge M. aus dem Wasser ins Boot und rief Hilfe bzw. setzte einen Notruf ab. M. wurde an Land gebracht, laut Artikel 2 durch den Kläger.
Rz. 18
b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines Bootsausflugs, mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den Gegebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilderung des Unglücksfalls und der Rettungsmaßnahmen des Klägers greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des Klägers ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass M. beim Schwimmen das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision der Beklagten insoweit nicht angegriffen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war.
Rz. 19
c) Eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich des hier geschilderten Geschehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts durch seinen Rechtsanwalt der Presseagentur dpa nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in Italien mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist.
II.
Rz. 20
Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.
Rz. 21
1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).
Rz. 22
a) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).
Rz. 23
b) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).
Rz. 24
c) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).
Rz. 25
d) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).
Rz. 26
2. Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Rz. 27
a) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers eine in Deutschland sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das Leben eines mitten im Leben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche Rettungsbemühungen in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.
Rz. 28
b) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Das ergibt sich nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. Die zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führende Intensität des Eingriffs liegt aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. Auch soweit, wie in Artikel 2, seine Gefühle in den angegriffenen Textzeilen nicht thematisiert werden, gewährt die Schilderung einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, in dem sich der Kläger in dieser Situation befunden haben muss. In Artikel 1 wird dieser mit den Worten "dramatische Augenblicke des Hoffens und Bangens" ausdrücklich angesprochen. Die Berichte ermöglichen so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das Leben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des Klägers. Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision der Beklagten angegriffen, in diesem Teil der Berichte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten Licht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.
Rz. 29
c) Darauf, dass darüber hinaus nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts die Tatsachenbehauptungen unwahr sind, dass M. das Bewusstsein verloren habe und dass sie, wie in Artikel 2 behauptet, zum Tauchen gegangen sei, kommt es nach alledem für das zugunsten des Klägers ausfallende Abwägungsergebnis ebenso wenig an wie auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen könne und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen, wie vom Kläger vermutet, auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.
Rz. 30
3. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgenden Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die Veröffentlichung einer nach diesem Grundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend erfassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagte verkennt, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.
C.
Rz. 31
Die Revision des Klägers betrifft folgende, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen:
Aus Artikel 1: “‘Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] L[…] auf RTL. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg. Ein Helikopter flog L[…] ins 70 Kilometer entfernte Grosseto ins Krankenhaus ‘Misericordia‘ ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr Leben. ‘Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘“
Aus Artikel 2: “Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose TV-Serienheldin… Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins Klinikum ‘Misericordia‘ von Grosseto, geflogen. Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] L[…] erklärt gegenüber RTL: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ L[…] M[…] verstirbt in der Klinik. … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums.“
Rz. 32
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung folgender Textpassagen abgewiesen hat:
Aus Artikel 1: “Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.“
Aus Artikel 2: “Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] L[…] erklärt gegenüber RTL: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums.“
Rz. 33
Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
Rz. 34
Im Übrigen ist seine Revision unbegründet.
I.
Rz. 35
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch durch die den Gegenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigt.
Rz. 36
1. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).
Rz. 37
2. Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).
Rz. 38
Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).
Rz. 39
3. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von den Textpassagen, die den Gegenstand seiner Revision bilden, unmittelbar betroffen.
Rz. 40
a) Die angegriffenen Textpassagen befassen sich mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte an Land, nämlich mit der Behandlung durch eine Krankenschwester (Artikel 1) bzw. Ersthelfer (Artikel 2) am Strand, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der Behandlung dort. In Artikel 2 wird ferner das Obduktionsergebnis "Herzstillstand" mitgeteilt.
Rz. 41
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen steht; er wird hier noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).
Rz. 42
aa) Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im Artikel beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers. Die Rolle des Klägers wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den Leser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das Leben seiner Frau fortsetzen, gleichsam "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unabhängig davon, ob er - was vom Berufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach Grosseto begleiten durfte. Der gesamte Abschnitt von dem Unglück im Meer bis zum Ende der Behandlung im Krankenhaus betrifft die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger, wenn auch am Ende möglicherweise in räumlicher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird in beiden Artikeln noch verstärkt durch ein jeweils beigefügtes - nicht angegriffenes - Bild aus früheren Zeiten, das ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigt und in seinem Untertitel unter anderem auf die zehnjährige Ehe verweist. Ferner werden im Anschluss an die angegriffenen Textpassagen in beiden Artikeln die Auswirkungen des Schicksalsschlags auf den Kläger thematisiert. Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.
Rz. 43
Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz der Ersthelfer am Strand und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des Klägers ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das Geschehen rund um die verunglückte Ehefrau des Klägers am Strand und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau.
Rz. 44
bb) Auch im Hinblick auf die Mitteilung der Diagnose nach der Obduktion in Artikel 2 ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer wenige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig. Zwar bildet die Information über M.s Tod ("L[…] M[…] verstirbt in der Klinik") mit der folgenden Zwischenüberschrift ("Drei Kinder weinen nun um ihre Mama") eine Zäsur zwischen der Darstellung der Geschehnisse um die vergeblichen Rettungsbemühungen und der Mitteilung des Obduktionsergebnisses. Auch hier bleibt der Kläger aber für den Leser durch das ihn mit M. zeigende Bild, den Verweis auf die zehnjährige Ehe und den folgenden Text, in dem sein Leid nach M.s Tod thematisiert wird, präsent. Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstillstand) der Bogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der Bootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische Belastung vom Bangen um das Leben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausgelöst hat.
Rz. 45
c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob durch die Berichterstattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid des Klägers verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Unmittelbarkeit dieser Beeinträchtigung.
II.
Rz. 46
Die Beeinträchtigung ist nur teilweise rechtswidrig. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Mitteilung geht, dass die Ärzte im Krankenhaus drei Stunden lang versuchten, M. wiederzubeleben, aber M.s Herz nicht mehr zum Schlagen bringen konnten, und dass M. nach dem Ergebnis der Obduktion einen Herzstillstand erlitt. Für die Informationen über den Einsatz der Ersthelfer am Strand und des Rettungshubschraubers zum Flug in das Krankenhaus gilt das nicht, ebenso wenig für die bloße Mitteilung, dass die Ärzte um M.s Leben kämpften (Artikel 1) und dass M. in der Klinik verstarb (Artikel 2).
Rz. 47
1. Dabei ist hinsichtlich der Mitteilung über den Einsatz der Krankenschwester mit Defibrillator am Strand (Artikel 1), die Einzelheiten der Behandlung in der Klinik (Artikel 1 und 2) und die Diagnose nach der Obduktion (Artikel 2) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich schon aus den Artikeln selbst ergibt, von dem Kardiologen Dr. L. bzw. dem Medizinischen Direktor Dr. B. stammen, die, wie vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil tatbestandlich festgestellt, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sind.
Rz. 48
a) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).
Rz. 49
b) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).
Rz. 50
c) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. EGMR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).
Rz. 51
2. Hinsichtlich der Passagen: “‘Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] L[…] auf RTL. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg. Ein Helikopter flog L[…] ins 70 Kilometer entfernte Grosseto ins Krankenhaus ‘Misericordia‘ ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr Leben“ (Artikel 1) und “Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose TV-Serienheldin… Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins Klinikum ‘Misericordia‘ von Grosseto, geflogen… L[…] M[…] verstirbt in der Klinik.“ (Artikel 2) lässt sich der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Rz. 52
a) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass der Einsatz des Krankenwagens und der Ersthelfer bzw. der Krankenschwester am Strand, des Rettungshubschraubers und des sich abseilenden Notarztes geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind.
Rz. 53
b) Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von beiden Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einerseits und an Land andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an Land die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die genannten Rettungsmaßnahmen durch den Krankenwagen, die Ersthelfer, die Krankenschwester, den Helikopter und den Notarzt, anders als die des Klägers auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im Gegenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete Beobachtung - auf sich zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesen Abschnitten im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Handlungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der Reanimationsversuche, werden nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, beschränkt sich auf eine Tatsache, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich ist. Abgesehen von den Angaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch insoweit keine Details preisgegeben. Das gilt auch noch für den anschließenden Satz in Artikel 1: “Dort kämpften die Ärzte um ihr Leben“, der - anders als die Folgesätze - ebenfalls nur mitteilt, was nach der Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus selbstverständlich ist, ohne Details zur Behandlung im Krankenhaus preiszugeben. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Mitteilung im Artikel 2, dass M. in der Klinik verstorben ist. Diese Information geht über die Selbstöffnung des Klägers gegenüber der Presse nur insoweit hinaus, als der Ort des Todes (in der Klinik) preisgegeben wird. Ist aber die Berichterstattung über die Einlieferung der M. in ein Krankenhaus durch einen Rettungshubschrauber durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, so gilt dies auch für die Mitteilung, dass der vom Kläger bekannt gegebene Tod dort eintrat.
Rz. 54
Die Darstellung dieses äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Sie dient nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Artikel insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lassen und den Kläger nicht "vorführen".
Rz. 55
c) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über den Einsatz der "Krankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Artikel 1 zufolge von dem Kardiologen Dr. L. stammt. Selbst für den Fall, dass auch dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den unter 1. genannten Grundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Abgesehen davon beschränkt sich die Berichterstattung insoweit auf die Anwesenheit der Krankenschwester und darauf, dass ihre "Maßnahme" (wohl: Einsatz des Defibrillators) erfolglos blieb. Entsprechendes gilt für die Schilderung der übrigen Rettungsmaßnahmen am Strand, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die "ganze Berichterstattung" sei maßgeblich auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, aufgebaut, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann. Dass im Krankenhaus die Ärzte um M.s Leben kämpften (Artikel 1), erscheint, wie oben ausgeführt, für sich genommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche Geheimnisträger.
Rz. 56
3. Hinsichtlich der Passagen: “Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen“ (Artikel 1) und “Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] L[…] erklärt gegenüber RTL: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums“ (Artikel 2) überwiegt hingegen das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Rz. 57
a) Diese Informationen stammen, wie sich aus den Artikeln ergibt, von den Ärzten des Krankenhauses in Grosseto, die damit ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben. Der Beklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des Klägers an die Presseagentur dpa musste der Beklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. oder die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Familienmitgliedern autorisiert worden war.
Rz. 58
b) Die Mitteilung über den dreistündigen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, dient eher der Befriedigung der Neugier und der Sensationslust des Lesers, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätte. Zugleich ist sie geeignet, den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Klägers zu intensivieren, für den diese drei Stunden des Bangens um das Leben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein müssen. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurden, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France).
Rz. 59
c) Der Öffentlichkeitswert der Information über das Ergebnis der Obduktion einer bekannten Schauspielerin beschränkt sich zwar nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im Leben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem Leser wird anhand des tragischen Einzelfalls einer Person des öffentlichen Lebens vor Augen geführt, dass ein Herzstillstand auch dem Leben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann.
Rz. 60
Der Öffentlichkeitswert ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Information rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Aufdeckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des Klägers wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte Geschehen im Meer und für den anschließenden Kampf um das Leben seiner Frau. Auch hier war und ist der Umstand, dass die Todesursache nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken.
Seiters |
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v. Pentz |
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Oehler |
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Müller |
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Linder |
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Fundstellen
JZ 2022, 494 |
MDR 2022, 1023 |
WRP 2022, 1194 |
ZUM 2022, 753 |
ErbR 2022, 956 |
GRUR-Prax 2022, 480 |
K&R 2022, 610 |