Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsbeschränkung im Interesse des Denkmalschutzes: Qualifikation; Geltung der Junktimklausel für die Ausgleichsleistung; Entschädigungsanspruch des Pächters eines übernommenen Denkmals; Entscheidung über einheitlichen Anspruch auf Übernahme und Entschädigung im zivilgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, die nach DSchG NW § 31 einen Übernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar.

Soweit eine solche Nutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine Ausgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums (GG Art 14 Abs 1 S 2) zu beachtenden Grundsätze nicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in dem nutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden wird.

2. Der Pächter eines Grundstücks, das nach DSchG NW § 31 übernommen wird, hat nach DSchG NW § 31 S 2 iVm § 30 Abs 5 einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses entstehen.

3. Über den Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach DSchG NW § 31 und die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung ist, wenn hierfür noch das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum zur Anwendung kommt (vergleiche BGH, 1990-04-26, III ZR 47/89, BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Rechtsweg 1), auch bei Ablehnung der Übernahme durch die Enteignungsbehörde in demselben gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 S. 2; DSchG NW § 30 Abs. 5, § 31 Sätze 1-2; EnteigG PR §§ 11, 30, 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.06.1991; Aktenzeichen 18 U 5/91)

LG Kleve (Entscheidung vom 23.11.1990; Aktenzeichen 3 O 303/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542231

BGHZ, 73

NJW 1993, 1255

NVwZ 1993, 602

BRS 1992, 333

DVBl. 1993, 840

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