Leitsatz (amtlich)
›a) Eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist grundsätzlich unwirksam, soweit sie Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen betrifft.
b) Wird eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, sind die in der Vergangenheit liegenden Verträge davon grundsätzlich auch dann betroffen, wenn die Klausel zuvor in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als gültig angesehen wurde. Ob dies auch bei einer Entscheidung gilt, die auf einem allgemeinen Beurteilungswandel beruht, bleibt offen.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin gewährte dem Sohn der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs und der Inbetriebnahme von zwei Reinigungsbetrieben im Mai 1986 mehrere Darlehen im Gesamtwert von 390.000 DM sowie einen Kontokorrentkredit (Konto-Nr. 256) über 10.000 DM. Zur Sicherung dieser Forderungen übertrug der Hauptschuldner der Klägerin Grundschulden sowie das Sicherungseigentum am Anlagegegenstand. Außerdem unterzeichnete die Beklagte am 7. Juli 1986 ein Bürgschaftsformular mit folgendem Wortlaut.
Für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die der Bank und allen anderen Geschäftsstellen des Gesamtinstitutes aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen
... (Hauptschuldner)...
zustehen, übernehme (n) ich/wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung und bis zur Rückführung aller gesicherten Ansprüche der Bank; sie erlischt insbesondere nicht durch eine vorübergehende Rückzahlung der Kredite.
Im Jahre 1987 wurden die Darlehen bei der Klägerin abgelöst; lediglich der Kontokorrentkredit blieb bestehen. Die Klägerin trat alle Sicherheiten, mit Ausnahme der Bürgschaft, an die neue Gläubigerin ab.
Im Jahre 1990 gründete der Sohn der Beklagten mit einem Partner eine BGB-Gesellschaft zum Betrieb von Grill-Imbißwagen in den neuen Bundesländern. Das dazu benötigte Kapital erhielt er von der Klägerin. Diese gewährte ihm zwei neue Kontokorrentkredite, die auf gesondert eingerichteten Konten (Nr. 1445 und 1466) geführt wurden. Der bisherige Kontokorrentkredit wurde auf 25.000 DM erhöht.
Später geriet der Sohn der Beklagten in Vermögensverfall; die Klägerin kündigte die bestehenden Verträge. Der im Jahre 1986 begründete Kontokorrentkredit (Konto-Nr. 256) ist getilgt. Die Klägerin hat die Beklagte als Bürgin für die Forderungen aus den neuen Darlehen (Konten-Nr. 1445 und 1466) in Höhe von 194.149, 68 DM in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Nach Zurückverweisung der Sache aufgrund des Senatsurteils vom 17. März 1994 (IX ZR 102/93 - ZIP 1994, 697) hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil erneut in Höhe von 192.100, 56 DM zuzüglich Zinsen bestätigt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; die Anschlußrevision ist unbegründet. Der Klägerin stehen aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr zu.
I. Im ersten Revisionsurteil hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil die Formularklausel, die die Bürgschaft auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung erstreckt, gem. § 3 AGBG nicht wirksam geworden ist, wenn die Beklagte - was sie unter Beweisantritt behauptet hatte - vor Unterzeichnung der Urkunde erklärt hatte, sie wolle nur für die zum Erwerb der Reinigungsunternehmen aufgenommenen Kredite haften. Das Berufungsgericht sieht aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme das Vorbringen der Beklagten als widerlegt an. Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft seien nicht die Darlehen zur Finanzierung der Reinigungsbetriebe gewesen; denn diese seien längst ausgezahlt gewesen, als die Beklagte die Bürgschaft erteilt habe. Vielmehr habe der Hauptschuldner die Bürgschaft von sich aus angeboten, um je nach Bedarf weitere Kredite der Klägerin - in welcher Form auch immer - zu erlangen. Daher werde die Forderung aus den Kontokorrentverhältnissen Nr. 1445 und 1466 von der Bürgschaft der Beklagten erfaßt.
II. Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Ob diese begründet sind, kann dahingestellt bleiben; denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch selbst auf der Grundlage der tatrichterlich getroffenen Feststellungen nicht zu.
Wurde die Bürgschaft weder aus Anlaß der Gewährung bestimmter Tilgungsdarlehen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung oder Erweiterung eines Kontokorrentkredits erteilt, so fehlt es allerdings an den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners als im Sinne des § 3 AGBG überraschend ansieht (vgl. BGHZ 126, 174; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, NJW 1995, 2553, z.V. in BGHZ best.). Die klauselförmige Erstreckung der Bürgschaft auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist jedoch gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG unwirksam.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat sich die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel, die die Bürgschaftsverpflichtung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung erstreckt, geändert. Der Senat vertritt nunmehr die Auffassung, daß eine Klausel, die die Bürgenhaftung über die Forderungen hinaus, die den Anlaß zur Verbürgung bildeten, auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner ausdehnt, mit der gesetzlichen Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu vereinbaren ist und damit zugleich wesentliche Rechte des Bürgen in einer Weise einschränkt, die den Vertragszweck gefährdet (SenUrt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2556). Die formularmäßige Verpflichtung führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen (§ 9 AGBG).
2. Im Gegensatz zu § 3 AGBG ist der Anlaß der Verbürgung im Rahmen des § 9 AGBG objektiv zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Bürge einen bestimmten Kredit vor Augen hatte, als er die Verpflichtung einging. Auch der Bürge, der pauschal und unreflektiert für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen will, wird entgegen dem aus § 767 Abs. 1 S. 3 BGB folgenden Verbot der Fremddisposition über die Bürgenschuld unangemessen benachteiligt, wenn er formularmäßig über das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers hinaus haften soll. Dieses bildet in solchen Fällen die Obergrenze der Bürgschaftsverbindlichkeit (SenUrt. v. 18. Mai 1995, aaO.). Auch dann also, wenn die Bürgschaft nicht aus Anlaß bestimmter Verbindlichkeiten begründet wurde, kann eine generelle Haftung des Bürgen über den aktuellen Vertragsrahmen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner hinaus formularmäßig nicht vereinbart werden. Dies betrifft sowohl Verträge, die im Zeitpunkt der Bürgschaft noch nicht geschlossen waren, als auch nachträgliche Vertragserweiterungen und spätere Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits. Eine unbillige Benachteiligung des Bürgen ist in solchen Fällen lediglich dann zu verneinen, wenn er selbst in der Lage war, eine Erweiterung der Verbindlichkeiten durch den Hauptschuldner zu verhindern. In diesem Falle bedarf er des Schutzes aus § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht (vgl. dazu im Rahmen des § 3 AGBG BGHZ 126, 174, 177; Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2555).
3. Die Bürgschaft der Beklagten deckt daher nur die im Juli 1986 ausgezahlten Darlehen sowie den Vertrag über den Kontokorrentkredit auf Konto-Nr. 256 in Höhe des damals vereinbarten Kreditlimits. Es ist rechtlich unerheblich, ob - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Hauptschuldner der Klägerin die Beschaffung der Bürgschaft als Sicherungsmittel angeboten hat, um damit später eventuell zusätzliche Geldmittel von der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß solche Erwägungen in irgendeiner Weise zum Gegenstand des Vertrages zwischen ihr und der Beklagten gemacht wurden. Die Klägerin hat auch eingeräumt, daß die Bürgschaft - entsprechend dem Wortlaut der Klausel - die im Zeitpunkt der Erklärung bestehenden Forderungen sichern sollte. Das betont im übrigen schon das Schreiben vom 19. September 1986 an den Hauptschuldner (GA I 33). Da die Beklagte entsprechend dem Inhalt der Klausel für schon bestehende Schulden einstehen sollte, kommt ihr der Schutz vor einer damals nicht übersehbaren Erweiterung der Haftung uneingeschränkt zugute.
4. Die Forderungen, die bestanden, als die Bürgschaft gegeben wurde, sind erloschen. Das trifft nicht nur auf die im Jahre 1987 abgelösten Darlehen zu, sondern gilt auch für den Kontokorrentkredit auf dem Konto-Nr. 256. Zur Finanzierung der Imbißwagen im Jahre 1990 erhielt der Sohn der Beklagten von der Klägerin neue, selbständige Kredite. Das wurde auch äußerlich kenntlich gemacht, indem sie auf gesonderten Konten geführt wurden, die zudem einen den Anlaß der Darlehensgewährung betreffenden Vermerk erhielten. Der Kontokorrentkredit aus dem Jahre 1986 wurde daneben als selbständige Leistung weitergeführt. Die aus ihm herrührenden Verbindlichkeiten hat der Hauptschuldner erfüllt.
5. Der Senat ist durch sein erstes Revisionsurteil nicht gehindert, in diesem Sinne zu entscheiden. Die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO, die auch für das Revisionsgericht gilt, wenn die Sache nach Aufhebung des Berufungsurteils erneut in die Revisionsinstanz gelangt (RGZ 94, 11, 13; 124, 164, 166; 149, 157, 163 f; BGHZ 25, 200, 204), erfaßt lediglich diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung beruht (BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832; v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91, BGHR ZPO § 565 Abs. 2 Bindungswirkung 3).
Für das erste Revisionsurteil war die Erwägung tragend, daß eine Formularklausel, die die Haftung auf alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung erstreckt, gem. § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil wird, wenn der Bürge vor der Unterzeichnung erklärt hat, er wolle nur für eine näher bezeichnete konkrete Schuld eintreten. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie hat lediglich infolge der nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu GmS-OGB, Beschl. v. 6. Februar 1973 BGHZ 60, 392, 397 ff.) ihre Entscheidungserheblichkeit verloren.
6. Schließlich ist der Senat nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert, die nunmehr für richtig erachtete rechtliche Beurteilung auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anzuwenden, obwohl die maßgebliche Formularklausel sowohl zur Zeit der Erteilung der Bürgschaft als auch bei Bewilligung der neuen Kredite im Jahre 1990 in ständiger Rechtsprechung als wirksam angesehen wurde.
a) Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 38, 386, 396; 84, 212, 227). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig (BVerfGE 74, 129, 155). Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit, welche für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (vgl. BVerfGE 72, 175, 196; 74, 129, 152).
b) Auf einen solchen Vertrauenstatbestand, der die mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Folgen ausnahmsweise auf eine Wirkung für die Zukunft begrenzt, kann sich die Klägerin nicht berufen. Geht es um die Unwirksamkeit von Formularklauseln, steht einer solchen Einschränkung in der Regel schon der Schutzzweck des AGB-Gesetzes entgegen. Dieses strebt eine über die früher an § 242 BGB ausgerichtete Prüfung hinausgehende strenge, intensivierte Inhaltskontrolle an. Die Generalklausel des § 9 AGBG soll einen lückenlosen Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919 S. 22; Erman/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 9 AGBG Rdnr. 1; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 9 Rdnr. 60 f; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdnr. 2). Das Risiko, ob eine Klausel Bestand hat, trifft daher allein den Verwender. Wer sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählt, ist in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt, daß eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird (BGHZ 106, 42, 52; BGH, Urt. v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 355/79, NJW 1981, 1511, 1512). § 6 AGBG sieht vor, daß der Verwender grundsätzlich auch an einen Vertrag gebunden bleibt, dessen Formularklauseln ganz oder teilweise unwirksam sind. Der Vertragsinhalt richtet sich in diesem Falle nach den gesetzlichen Vorschriften, die ihrerseits schon berechtigte Interessen des Verwenders beachten. Diese Regelung hat Schutzfunktion zugunsten des Kunden (BGH, Urt. v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, WM 1992, 391, 392). Inhalt und Zielrichtung des AGB-Gesetzes räumen dessen Interesse, nicht an eine unbillige Klausel gebunden zu sein, generell den Vorrang ein gegenüber dem Vertrauen des Verwenders auf den Bestand der formularmäßig getroffenen Regelung. Infolgedessen gehen die Belange des Kunden grundsätzlich auch dann vor, wenn die Bestimmung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst als gültig angesehen wurde (BGHZ 127, 35, 39).
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht ist allerdings eine Begrenzung der Rückwirkung dort geboten, wo die von der früheren Rechtsprechung abweichende Beurteilung auf einem allgemeinen Wertewandel beruht (Lecheler WM 1994, 2049, 2051 f; Medicus NJW 1995, 2577, 2579 ff; ablehnend BGHZ 127, 35, 39). Die Frage bedarf keiner Vertiefung; denn die neue Rechtsprechung des Senats zur formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung für zukünftige Verbindlichkeiten beruht nicht auf einer grundlegenden Änderung rechtlicher Wertmaßstäbe. Sie korrigiert vielmehr eine Auffassung, die von Beginn an in großen Teilen des Schrifttums abgelehnt wurde (vgl. die Nachweise im Senatsurt. v. 18. Mai 1995, aaO. S. 2556) und in deutlicher Spannung zu den Urteilen des V. Zivilsenats stand, die die entsprechende Problematik bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld behandelten (vgl. BGHZ 83, 56, 59 f; 100, 82, 85 f; 102, 152, 160 ff; 103, 72, 80; 106, 19, 23 f; 109, 197, 201).
c) Davon abgesehen hat der Senat die Rückwirkung im Ergebnis schon dadurch erheblich eingeschränkt, daß er die unzulässige Klausel nicht insgesamt, sondern lediglich, soweit sie künftige Verträge und nachträgliche Vertragsänderungen betrifft, als unwirksam behandelt hat.
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); denn eine Verurteilung der Beklagten kommt unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
1. Ob die Beklagte nach Kündigung der Hauptschuld zur Klägerin gekommen ist und zugesichert hat, sie werde für die Kredite einstehen, kann dahingestellt bleiben; denn eine solche Erklärung enthält jedenfalls keinen Verzicht auf Einwendungen, die der Beklagten damals erkennbar nicht bekannt waren und mit denen sie auch nicht rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799).
2. Die Klägerin hat nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht erklärt, sie stütze ihren Anspruch hilfsweise auf § 419 BGB. Die darin liegende hilfsweise Klageänderung, der die Beklagte widersprochen hat und über die das Revisionsgericht bei Abweisung des Hauptanspruchs selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892), ist jedoch unzulässig. Die Frage, ob die Beklagte das Vermögen ihres Sohnes übernommen hat, betrifft nicht den für die Entscheidung über den Bürgschaftsanspruch erheblichen Sach- und Streitstoff. Die Klägerin hat zudem die zur Beurteilung eines solchen Anspruchs notwendigen Tatsachen bisher nicht ausreichend vorgetragen. Demzufolge hält der Senat die Klageänderung nicht für sachdienlich (§ 263 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2993378 |
BGHZ 132, 6 |
BGHZ, 6 |
BB 1996, 553 |
DB 1996, 1032 |
NJW 1996, 924 |
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Bürgschaft 1 |
BGHR AGBG § 9 Rückwirkung 1 |
BGHR BGB § 765 Sicherungsabrede 4 |
BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 5 |
DRsp I(120)219b |
DRsp I(138)750a-b |
KTS 1996, 284 |
WM 1996, 436 |
ZIP 1996, 456 |
DZWir 1996, 381 |
MDR 1996, 596 |
ZBB 1996, 141 |