Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitallebensversicherung zum Zweck der späteren Tilgung eines Darlehens. Versicherungsprämien. Berechnung des Effektivzinssatzes. Darlehensvertrag. Prämienhöhe als Kosten einer sonstigen Versicherung. Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsprämien. Freistellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. gem. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.
b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, dass die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben ist.
Normenkette
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nrn. 1e, 1f, Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 3 a.F.; PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F.
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 4 U 86/03) |
LG Berlin |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des KG v. 9.12.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 von der beklagten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben v. 22.3.1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung", in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens i.H.v. jeweils 300.000 DM über eine Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13.5.1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75 % Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängliche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11 % angegeben.
Vereinbarungsgemäß schloss der Kläger eine Kapitallebensversicherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1.6.2011 ab, trat die Rechte daraus an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte die Beklagte das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben v. 3.9.2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantragte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläger geltend, die Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe verlangen, da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11 % zu niedrig angegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darlehensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu, da die Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Das LG hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versicherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darlehens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berechnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungsersetzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. verweise für dessen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im Dezember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getragen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthaltenen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie v. 22.12.1986 und Art. 1a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie v. 22.2.1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprämien im Darlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. führe nach § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, dass nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten, die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prämien der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bei Abschluss des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, dass er seinerzeit ein vergleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75 % erhalten hätte. Im Übrigen liege in dem Schreiben der Beklagten v. 22.3.1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklärungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene persönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht zu (3.).
1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11 % bezifferte anfängliche effektive Jahreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu berücksichtigen.
a) Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a.F. ist der effektive Jahreszins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. sah vor, dass sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung v. 3.4.1992 (BGBl. I, 846; im Folgenden: a.F.) ordnet an, dass in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - u.a. - für Versicherungen einzubeziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversicherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im Wesentlichen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, dass Zahlungen für eine Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2004 - 9 U 124/04, OLGReport Stuttgart 2005, 56, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271 [272]; LG Bonn v. 12.11.2004 - 3 O 190/04, ZIP 2004, 2276 [2277]; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 6 PAngV Rz. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 125; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 78 Rz. 28a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der Banken, S. 41; Sievi, FLF 1997, 45 [46]; Bohner, WM 2001, 2227 f.; a.A. Boest, NJW 1993, 40 [41]; Hemmerde/v. Rottenburg, WM 1993, 181 [182]; Reifner, ZBB 1999, 349 [356 f.]; VuR 2002, 367 [372 f.]). Diese Auffassung entspricht den Ausführungshinweisen des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV v. 18.12.1992 (GABl. Bad.-Württ. 1993, 27, unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anlässlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, 28 f.) geteilt worden.
Der Senat schließt sich der ganz h.M. an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (Boest, NJW 1993, 40 [41]; Reifner, ZBB 1999, 349 [356 f.]) scheidet schon mangels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluss des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die Annahme, die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.
b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für die Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, dass Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [306] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249 = WM 2004, 1542 [1543 f.]; v. 14.9.2004 - XI ZR 11/04, BGHReport 2005, 109 = MDR 2005, 43 = WM 2004, 2306 [2307 f.]; v. 19.10.2004 - XI ZR 337/03, MDR 2005, 225 = WM 2004, 2436 [2437 f.]). Daraus folgt nicht, dass Zahlungen auf eine Kapitallebensversicherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senatsurteil v. 3.4.1990 (BGH v. 3.4.1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117 [122] = MDR 1990, 1001) für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor In-Kraft-Treten des Verbraucherkreditgesetzes ergangen und befasst sich mit der Preisangabenverordnung nicht.
c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt außerdem, dass rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber gezahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvorgang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492 Rz. 83; Vortmann, VerbrKrG, § 4 Rz. 26; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 78 Rz. 28a), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV, unter 2.2 Buchst. c; sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00, 28).
d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten v. 22.12.1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22.2.1990 (ABl. EG Nr. L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.
2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.
a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. für den Fall, dass nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gem. § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, dass im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach h.M. als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 138; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 53; Gössmann in Hellner/Steuer, BuB, Rz. 3/460; Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 492 BGB Rz. 128; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492 BGB Rz. 64; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 54; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 39; Metz, VerbrKrG, § 4 Rz. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 4 Rz. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl., § 15 Rz. 81; Bohner, WM 2001, 2227 [2228]). Für den Fall, dass erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, dass dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 100; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 6 VerbrKrG Rz. 25; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 28-30; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 6 Rz. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 494 Rz. 30; Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 18; Bamberger/Roth/Möller/Wendelhorst, BGB, § 494 Rz. 11; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 494 Rz. 14; a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rz. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rz. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht, 3. Aufl., S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis, Rz. 162, 167; Bohner, WM 2001, 2227 [2229]; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271 [273]).
b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen lässt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müsste der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im Übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462, 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemessenen Kompromiss" (BT-Drucks. 11/5462, 21) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der h.M. folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, dass der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müsste (Bohner, WM 2001, 2227 [2229]). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 15.6.1993 - XI ZR 172/92, MDR 1993, 752 = WM 1993, 1323 [1324]). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (OLG Frankfurt BKR 2002, 271 [273]; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rz. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., S. 209; Bohner, WM 2001, 2227 [2229]). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.
3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten v. 22.3.1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insb. für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebensversicherung und den Umstand, dass für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.
Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, dass ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, dass das Schreiben der Beklagten v. 22.3.1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (OLG Köln v. 29.10.1999 - 3 U 156/99, WM 2000, 127 [129]).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1317224 |
BGHZ 2005, 20 |
NJW 2005, 985 |
NWB 2005, 1462 |
BGHR 2005, 570 |
EBE/BGH 2005, 2 |
EWiR 2006, 31 |
WM 2005, 415 |
WuB 2005, 267 |
ZIP 2005, 339 |
MDR 2005, 642 |
VuR 2005, 118 |
BKR 2005, 153 |
ZBB 2005, 143 |
ZGS 2005, 126 |
BBV 2005, 39 |