Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. April 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Ihr Großvater hatte am 14. Februar 1954 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das seine Tochter, Frau Ellen D. geb. S. und die ehelichen Abkömmlinge des Beklagten je zur Hälfte als Erben eingesetzt wurden. In dem Testament hatte der Vater des Beklagten diesem den Pflichtteil mit der Begründung entzogen, er habe gegen seinen Willen einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt. Ferner hatten die Erblasser angeordnet, daß derjenige von ihren Erben, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten sollte. Am 2. März 1958 verstarb der Vater des Klägers nach der Ehefrau. Auf Grund des Testaments wurden die Klägerin und ihre 6 Geschwister Erben zu je 1/14 und ihre Tante Ellen D. zu 1/2 Anteilen.

Am 9. April 1958 schloß der Beklagte mit seinen 7 ehelichen Kindern, von denen zwei Kinder bereits volljährig waren und die damals 19 Jahre alte Klägerin für volljährig erklärt worden war, einen notariell beurkundeten Vertrag. Dieser Vertrag, in dem der Beklagte als Erschienener zu 1 und die Klägerin als Erschienene zu 4 bezeichnet sind, bestimmt unter anderem Folgendes:

㤠2

Der Erschienene zu 1) verlangt von den Erben seinen Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Wertes des Nachlassos. Die Erschienenen sind der Auffassung, daß trotz der im Testament angeordneten Pflichtteilsentziehung Zweifel an der Berechtigung des Anspruches nicht bestehen.

Die Erschienenen zu … 4) erkennen deshalb den Anspruch an. ….

§ 3

Zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches treten die …. Erschienenen zu …. 4) die Hälfte Ihrer Erbanteile an den Erschienenen zu 1) ab, der die Abtretung annimmt.

Die Erschienenen sind darüber einig, daß alle den Abtretenden zustehenden Rechtsansprüche in dem genannten Umfange auf den Erschienenen zu 1) übergegangen sind.

……

§ 5

Die Erschienenen zu …. 4) erteilen dem Erschienenen zu 1) Vollnacht zu ihrer Vertretung hinsichtlich ihrer Rechte an dem Nachlaß der Eheleute Hans und Martha S. Die Vollmacht berechtigt zu allen Rechtshandlungen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Empfangnahme von Geld und Wertsachen und zu allen Rechtsgeschäften, die die Vollmachtgeber selbst würden vornehmen können. Der Bevollmächtigte ist von allen Beschränkungen befreit, insbesondere von der Beschränkung des § 181 BGB. Ihm allein obliegt der Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker.

……

Die Vollnacht kann von den Geschwistern S. nur gemeinschaftlich widerrufen werden.

……

§ 6

Die Erschienenen zu 1) …. und 4) …. gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in die sie ihre Rechte an den Nachlässen von Hans und Martha S. einbringen.

Zweck der Gesellschaft ist die Wahrnehmung der Rechte der Gesellschafter an den Nachlässen, die Abwicklung aller mit dem Nachlaß zusammenhängenden Geschäfte und die Anlegung und Unterhaltung des Vermögens.

Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft wird dem Erschienenen zu 1) übertragen. Er hat die Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten. Ihm allein obliegt der Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker, der Miterbin Ellen D. und sonstigen Personen, mit denen Geschäfte abzuwickeln sind. Er ist berechtigt, Mittel der Gesellschaft für die Ausbildung oder die Gründung einer eigenen Existenz eines Gesellschafters einzusetzen. Er ist von der Beschränkung den § 181 BGB befreit.

Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluß mit 3/1 – Mehrheit. ….

Der Anteil der Gesellschafter am Gewinn bestimmt sich nach der Höhe ihrer Anteile.

Die Gesellschaft wird bis zum 31. Dezember 1978 eingegangen und ist danach mit einer Frist von 6 Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres kündbar. ….

Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst und unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

……

§ 7

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gültig bleiben. Sollte für eine der beteiligten Personen eine etwa erforderliche Genehmigung vorsagt werden, soll der Vertrag zwischen den übrigen Personen dennoch gelten.”

Für die vier minderjährigen Geschwister der Klägerin lehnte das Vormundschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages ab.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juli 1961 nachte die Klägerin die Nichtigkeit ihrer vertraglichen Erklärungen nach § 138 BGB geltend. Sie focht außerdem diese Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an und kündigte vorsorglich das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos mit der Aufforderung, der Beklagte solle über seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Zeit bis zum 30. Juni 1961 Rechnung legen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

In einem zwischen dem Bruder der Klägerin, Karl-Heinz S., und dem Testamentsvollstrecker geführten Rechtsstreit ist die Klage des Bruders auf Zahlung von 3000 DM aus dem Nachlaß rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, der Kläger sei nach dem Testament nicht mehr Erbe, sondern nur noch Pflichtteilsberechtigter, weil er dem Willen der Erblasser zuwider im notariellen Vertrag vom 9. April 1958 einen Pflichtteilsanspruch seines Vaters anerkannt habe. Entsprechend dieser Rechtsauffassung hat der Testamentsvollstrecker seit Herbst 1961 Erträge aus dem Nachlaß nicht mehr an die Gesellschaft ausgeschüttet.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 9. April 1958 habe sie den genauen Wortlaut des Testaments und damit auch die wahren Gründe der darin angeordneten Pflichtteilsentziehung nicht gekannt. Sie habe sich vielmehr auf die Erklärung des Beklagten verlassen, sein Vater habe ihm den Pflichtteil nur aus Ärger über seine Heirat mit ihrer Mutter entzogen; da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe, werde er notfalls gerichtlich die sofortige Auszahlung seines Pflichtteils fordern, was zur Verschleuderung des Nachlasses führen müsse. So habe sie sich verleiten lassen, den vom Beklagten entworfenen Vertrag zu unterschreiben, dessen Sinn und Bedeutung sie in ihrem jugendlichen Alter gar nicht habe erfassen können.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. der Klägerin über die Einnahmen, Unkosten, Verwendungen und Auszahlungen der „Gesellschaft Dr. Harry S. und Kinder zur Verwaltung der Nachlässe Hans und Martha S.” unter Angabe des Verwendungszwecks für die Zeit vom 9. April 1958 bis 31. Dezember 1961 unter Vorlage der Bücher, Belege und Kontoauszüge Rechnung zu legen; 2. nach Rechnungslegung an die Klägerin ihren über das bereits Empfangene hinausgehenden Anteil von 1/5 des Reingewinns der Gesellschaft zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, die Klägerin habe ebenso wie ihre Geschwister das Testament gelesen und deshalb von vornherein die darin für die Pflichtteilsentziehung angegebenen Gründe gekannt, aber auch gewußt, daß diese Gründe nicht die wirklichen gewesen seien.

Zur Rechnungslegung sei er schon deshalb nicht verpflichtet, weil ihn seine Kinder am Abend des Vertragsabschlusses übereinstimmend erklärt hätten, sie wünschten selbstverständlich nicht, daß er Bücher führe und abrechne; er könne nach seinem Ermessen über die Erträge verfügen. Demgemäß habe er auch keine Aufzeichnungen gemacht. Im übrigen kenne die Klägerin bereits alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen. Auch habe er ihr schon erheblich mehr zugewandt, als ihr nach dem notariellen Vertrag zugestanden hätte.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag auf Rechnungslegung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht hält den Gesellschaftsvertrag von 9. April 1958 jedenfalls nach § 306 BGB für nichtig, weil er auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei. Die Kinder des Beklagten seien nämlich nach der Bestimmung der Erblasser nur noch pflichtteilsberechtigt gewesen, weil sie durch die Anerkennung eines Pflichtteilsanspruchs ihres Vaters zum Ausdruck gebracht hätten, sie seien mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden. Infolgedessen sei es ihnen von vornherein unmöglich gewesen, ihre Erbanteile, wie in dem Vertrag vorgesehen, in die Gesellschaft einzubringen. Die Gesellschaft sei somit zwar nicht als rechtlich fehlerfreie, sondern als sog. faktische Gesellschaft zur Entstehung gelangt. Nach den Grundsätzen über die Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft könne die Klägerin aber, nachdem die Gesellschaft durch das Ausbleiben weiterer Zahlungen des Testamentsvollstreckers tatsächlich beendet worden sei, wie eine echte Gesellschafterin zur Vorbereitung der Auseinandersetzung eine Endabrechnung verlangen, und zwar auch dann, wenn der Beklagte entsprechend seiner Behauptung während desBestehens der Gesellschaft von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit gewesen sein sollte.

2. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 9. April 1958 sei nach § 306 BGB nichtig. Die rechtlichen Bedenken, die gegen diese Ansicht und insbesondere dagegen bestehen, daß die Klägerin ihre Stellung als Erbin verloren habe, können für die vorliegende Entscheidung auf sich beruhen. Auch bei Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages hat die Klägerin nach § 721 BGB einen Anspruch auf Rechnungslegung, den sie in eigenen Namen gegen den Beklagten als geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen kann BGH WM 1960, 1121; RGRK BGB 11. Aufl. § 713 Anm. 3, § 721 Anm. 2; Palandt BGB 24. Aufl. § 713 Anm. 2 c dd). Dieser Anspruch besteht nach § 721 Abs. 2 BGB unabhängig von der Auflösung der Gesellschaft, da diese von längerer Dauer ist.

3. Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin und ihre Geschwister hätten ihn durch übereinstimmende Erklärungen von der Pflicht zur Buchführung und Abrechnung entbunden. Jedoch steht diese Behauptung, die für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellen ist, dem hier geltend gemachten Abrechnungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn selbst wenn eine solche Übereinstimmung erzielt worden sein sollte, könnte sich der Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen, er sei durch Gesellschaftsbeschluß von der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung schlechthin und für die gesamte Dauer des Gesellschaftsverhältnisses entbunden. Eine so vollständige Befreiung von der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung, einer der wichtigsten Pflichten eines geschäftsführenden Gesellschafters, verstieße unter den hier vorliegenden Umständen gegen die guten Sitten und wäre daher in diesem Umfange nichtig (§ 138 BGB). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Durch den Vertrag vom 9. April 1958 haben die Beteiligten, und zwar in erster Linie die Klägerin und ihre Geschwister, über Vermögenswerte verfügt, deren Größe und Bedeutung schon aus der Angabe des Beklagten hervorgeht, die auf seine Kinder entfallenen Einkünfte aus dem Nachlaß hätten sich allein in der Zeit von 1958 bis Ende 1961 auf rund 360 000 DM belaufen. An diesem sehr beträchtlichen Vermögen ist der Beklagte in doppelter Hinsicht rechtlich beteiligt worden, und zwar einmal dadurch, daß die Kinder seinen Pflichtteilsanspruch zu Lasten der ihnen testamentarisch zugedachten Erbteile anerkannt und entsprechende Abtretungserklärungen abgegeben haben, zum anderen durch die Einbringung der restlichen Erbanteile in eine mit ihm gemeinsam gegründete Gesellschaft. Bei der Verwaltung des Vermögens räumt der Vertrag dem Beklagten wiederum in mehrfacher Hinsicht eine völlig beherrschende Stellung ein: Dem Beklagten wird nicht nur eine umfassende Vollmacht für die Wahrnehmung aller Rechte seiner Kinder am Nachlaß erteilt, er wird zugleich auch zum einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, und zwar jeweils unter Befreiung von allen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB. In beiden Eigenschaften kann er nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen wieder abberufen werden. Da überdies die Gesellschaft für die Dauer von 20 Jahren unkündbar sein soll, hat sich der Beklagte durch den Vertrag die nahezu unbeschränkte Herrschaft über das ererbte Vermögen seiner Kinder gesichert. Käme noch hinzu, daß die Klägerin und ihre Geschwister den Beklagten mit dem Bemerken, er könne „nach seinem Ermessen über die Erträge verfügen”, wie wenn es sein eigenes Geld wäre, durch verbindlichen Gesellschaftsbeschluß von der Pflicht zur Rechnungslegung überhaupt freigestellt hätten, so wären sie vollends seinen Belieben, ja seiner Willkür, ausgeliefert. Die Gefahren eines solchen Verzichts auf eine wesentliche Kontrollmöglichkeit – auch in Hinblick auf die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden – würden nicht einmal durch das Einsichtsrecht der Gesellschafter aus § 716 BGB auf gewogen oder auch nur gemildert. Denn diese Befugnis ist dadurch weitgehend entwertet, daß der Beklagte nach seiner Behauptung auch keine Bücher zu führen braucht. Selbst unverzichtbare Gesellschafterrechte, wie etwa das Recht auf Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund (§ 723 BGB), könnten die Kinder des Beklagten praktisch kaum ausüben, weil sie gar nicht in der Lage wären, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zuverlässig festzustellen.

Eine so weitgehende Preisgabe gesetzlicher Rechte der Kinder läßt sich auch keineswegs aus den familienrechtlichen Beziehungen der Beteiligten rechtfertigen. Vielmehr durfte der Beklagte gerade als Vater seine Autorität nicht dazu mißbrauchen, sich auf Kosten seiner noch in jugendlichem Alter stehenden Kinder eine übermäßige Machtstellung zu verschaffen, indem er ihnen über die, ihre Rechte ohnehin schon stark beschneidenden, Bestimmungen des notariellen Vertrages hinaus auch noch den uneingeschränkten Verzicht auf eine Kontrolle seiner Geschäftsführung zumutete (vgl. RG JW 1937, 25 Nr. 2 mit Anm. Lehmann). Ein solches Verhalten erscheint mit den Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden um so weniger vereinbar, als der im Gegensatz zu seinen Kindern rechtlich durchaus bewanderte Beklagte jenen Verzicht nicht in den notariellen Vertrag aufnehmen ließ, sondern ihn unmittelbar nach Abschluß dieses Vertrages bei einem privaten Beisammensein entgegengenommen haben will, als sich seine Kinder nicht mehr durch den Notar beraten lassen konnten.

4. Hiernach konnte der angebliche Gesellschaftsbeschluß den Beklagten nicht rechtswirksam von der Pflicht entbinden, zumindest in angemessenen Abständen und in angemessener Form, insbesondere jeweils bei Vorliegen eines besonderen Interesses seiner Mitgesellschafter, über seine Tätigkeit als Geschäftsführer Rechnung zu legen. Daraus folgt, daß sich der Beklagte gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt der von der Klägerin geforderten Abrechnung nicht entziehen darf. Denn dadurch, daß der Testamentsvollstrecker alle Leistungen an die Gesellschaft eingestellt hat, ist in der Geschäftsführung des Beklagten ein gewisser Abschnitt eingetreten, wobei offenbleiben kann, wie sich diese Tatsache auf den Bestand der Gesellschaft selbst auswirkt. Schon wegen der nunmehr zu erwartenden Auseinandersetzungen mit den anderen Nachlaßbeteiligten und dem Testamentsvollstrecker hat die Klägerin ein erhöhtes und schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, welche Nachlaßwerte der Beklagte bisher in Vollmacht seiner Kinder zum Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und wie er über sie verfügt hat. Diesem Interesse muß der Beklagte durch eine ordnungsmäßige Abrechnung über seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer entsprechen.

5. Geht man andererseits mit dem Berufungsgericht von der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages aus, so erweist sich der Abrechnungsanspruch der Klägerin nach den vom Berufungsgericht richtig angewandten Grundsätzen über die Abwicklung rechtlich fehlerhafter Gesellschaftsverhältnisse ebenfalls als begründet.

6. Zu Unrecht meint die Revision schließlich, der Beklagte habe in diesem Rechtsstreit praktisch schon Rechnung gelegt. Der schriftsätzliche Vortrag des Beklagten, der nach seinen eigenen Worten nur „in groben Umrissen” ein Bild von den Einnahmen und Ausgaben vermitteln sollte, erschöpft sich in wesentlichen in sehr summarischen, meist nur „runde” oder „ungefähre” Beträge nennenden Angaben über die Gesamthöhe der bisherigen Einkünfte aus dem Nachlaß, über gewisse Einlagen bei einen zum Nachlaß gehörigen Unternehmen, über eine größere Zuwendung an einen Bruder der Klägerin zur Geschäftserrichtung, und schließlich über eine Reihe von Ausgaben namentlich für den Unterhalt und sonstigen persönlichen Bedarf der Klägerin. Diese Angaben sind nicht nur lückenhaft – vor allem hinsichtlich der Entnahmen des Beklagten selbst und der Ausschüttungen an die übrigen Gesellschafter –, sie können überhaupt nicht als eine Abrechnung im Sinne des § 259 BGB, d.h. als eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben, angesprochen werden und sind nicht einmal vom Beklagten selbst als solche bezeichnet worden.

7. Die Revision war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.03.1965 durch Schorm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI682233

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