Leitsatz (amtlich)
Decker
1. Zur Frage des Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit im Sinne des HGB § 30, wenn die in Frage stehenden Firmen einen übereinstimmenden Familiennamen enthalten.
2. Gestattet der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung einem anderen deren Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise, so erlangt zwar letzterer für seine aufgrund der Gestattung benutzte Bezeichnung nicht die Priorität der Kennzeichnung seines Vertragspartners. Er kann sich jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus BGB § 986 Abs 1 auf diese Priorität berufen, wenn ein Dritter ihn aufgrund einer Bezeichnung in Anspruch nimmt, die zwar im Verhältnis zu seiner eigenen prioritätsälter ist, gegen die jedoch sein Vertragspartner aufgrund der besseren Berechtigung seiner Kennzeichnung mit Erfolg vorgehen könnte.
Tatbestand
Der Kläger ist als Kaufmann in der holzverarbeitenden Industrie in M. tätig.
Er trat 1952 als Kommanditist in das einzelkaufmännische Unternehmen seines Vaters Karl Decker ein, das fortan unter der Bezeichnung „Karl Decker KG, Säge- und Hobelwerk, Holzhandlung” (im folgenden: KG) in M. betrieben wurde. Für die von der KG hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse benutzte diese im geschäftlichen Verkehr die als Warenzeichen eingetragene Kennzeichnung „Decker-Holz”. Unter dieser Kennzeichnung ist das Unternehmen im gesamten Bereich von Rheinland-Pfalz bekannt.
Ende der 70er Jahre kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Vater. Im April 1983 wurde dem Kläger der Kommanditanteil gekündigt und die Geschäftsführung in der KG untersagt. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Nach dem Tode Karl Deckers am 22. Februar 1986 trat an dessen Stelle die Schwester des Klägers, Elisabeth D., als Komplementärin in die KG ein. Prokuristin der KG war die Mutter des Klägers, Clara Decker, die am 3. September 1990 verstorben ist.
Nach der Kündigung seines Kommanditanteils betrieb der Kläger neben der Firma „H.-S. GmbH” unter der Einzelfirma „Eugen Decker Holzindustrie” industrielle Holzfertigung und Holzhandel. Die Firma ist seit dem 30. Juli 1987 im Handelsregister des Amtsgerichts B. eingetragen.
Die Mutter des Klägers und Michael D., der Sohn der Schwester des Klägers, Elisabeth D., gründeten am 12. September 1986 die Beklagte unter dem Namen „Decker Holz GmbH” mit Sitz in Ma.. Gegenstand des Unternehmens soll die Be- und Verarbeitung von Holz sowie der Handel mit Holz und Baustoffen jeder Art sein. Die Firma wurde am 20. November 1986 im Handelsregister des Amtsgerichts Ma. eingetragen. Sie hat ihren Betrieb bisher nicht aufgenommen.
Der Kläger hält die Firmenbezeichnung der Beklagten für verwechselbar mit der von ihm geführten Firma.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Führung der Bezeichnung „Decker Holz” zu unterlassen und die Löschung dieses Firmennamens im Handelsregister zu beantragen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Führung der Firmenbezeichnung „Decker-Holz GmbH” zu unterlassen, soweit ihr nicht ein zur Unterscheidung von der Firma des Klägers geeigneter Zusatz beigefügt wird, sowie die Löschung oder – bei Fortführung mit unterscheidendem Zusatz – die Änderung des Firmennamens im Handelsregister zu beantragen.
Im – von beiden Parteien angestrengten – Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Klageanträgen ohne die vom Landgericht ausgesprochene
Einschränkung entsprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge auf Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als nach § 12 BGB und § 16 UWG begründet angesehen und dazu ausgeführt:
Die Firma der Beklagten („Decker Holz GmbH”) sei mit der des Klägers („Eugen Decker Holzindustrie”) wegen der Identität des allein kennzeichnenden Namens „Decker” ohne weiteres verwechslungsfähig. Der Kläger führe seine Firma auch befugtermaßen. Als Einzelkaufmann sei er nicht nur berechtigt, sondern sogar rechtlich verpflichtet, mit seinem Familien- und Vornamen zu firmieren. Ob er dies auch im Verhältnis zur KG dürfe, könne offenbleiben; denn im vorliegenden Verfahren komme es nur darauf an, ob er gegenüber der Beklagten unlauter handele, was jedenfalls zu verneinen sei. Etwaige Abgrenzungen zwischen den Namen der Parteien sei Sache der Beklagten, nicht des Klägers, weil dieser seine Firma schon in Benutzung genommen habe, während schutzrechtsbegründende Benutzungshandlungen der Beklagten noch ausstünden.
Die Beklagte berufe sich auch zu Unrecht auf die Gestattung ihrer Namensführung durch die KG.
Es sei schon fraglich, ob eine solche Gestattung seitens der KG ohne die Mitwirkung des Klägers überhaupt möglich gewesen sei. Diese Frage könne jedoch offenbleiben; denn aufgrund einer Gestattung dürfe die Beklagte nicht mit dem gewählten Namen bezeichnet werden, weil die KG selbst nicht den Namensbestandteil „Decker Holz” in ihrer Firma führe.
Selbst wenn die KG der Beklagten die Benutzung des Warenzeichens und Firmenschlagworts „Decker Holz” gestattet hätte, so könnte diese Gestattung nicht dazu führen, daß die Beklagte mit der Benutzung der Worte „Decker Holz” als Firmenbestandteil Verwechslungen mit Dritten herbeiführen dürfe. Die Ableitung des Firmennamens der Beklagten aus einer Gestattung der KG sei auch irreführend, da das Wort „Decker” als Namensbestandteil auf die Gesellschafterin Clara Decker hindeute und nicht auf das Warenzeichen bzw. Firmenschlagwort „Decker Holz”.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht von einer registerrechtlich rechtmäßigen Firmenführung des Klägers ausgegangen; denn entgegen einer insoweit erhobenen Rüge der Revision unterscheidet sich seine Firma von der – hier allein maßgeblichen – vollständigen Firmenbezeichnung der am selben Ort ansässigen KG hinreichend; sie verstößt daher nicht gegen § 30 HGB.
Für diese Beurteilung bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch vorliegend der Grundsatz zu gelten hat, daß die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit im registerrechtlichen Sinne regelmäßig geringer sind als die Anforderungen für den Ausschluß einer materiell-rechtlichen Verwechslungsgefahr (so v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 55 Rdn. 9 unter 3. a; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 30 Rdn. 16 m.w.N.; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 30 Anm. 1 B; vgl. auch – zur Frage unterschiedlicher Anforderungen an die Unterscheidungskraft – BGH, Urt. v. 1.6.1979 – I ZR 48/77, WM 1979, 922, 923) oder ob als Folge der Betätigung beider Namensträger in derselben Branche hier die gleichen Grundsätze wie bei der materiell-rechtlichen Verwechslungsgefahr anzuwenden sind (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 100). Im letzteren Falle müßte vorliegend berücksichtigt werden, daß auch die – regelmäßig strengeren – Grundsätze für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Verwechslungsgefahr dann (nach dem sogenannten Recht der Gleichnamigen, vgl. dazu Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 72 ff. und Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 382 ff.) eine Milderung erfahren, wenn das Recht des Prioritätsjüngeren in Frage steht, sich unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen und zwar insbesondere dann, wenn diese Betätigung – wie vorliegend – in einer Rechtsform geschieht, bei der die Aufnahme des (verwechslungsfähigen) bürgerlichen Namens in die Firma sogar gesetzlich (§ 18 HGB) vorgeschrieben ist (vgl. Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 404, 407).
Nach den hiernach anzulegenden Maßstäben hat der Kläger mit der Wahl der Firma „Eugen Decker Holzindustrie” den Anforderungen des § 30 HGB genügt. Wie Abs. 2 dieser Vorschrift erkennen läßt, genügt es im Regelfall, wenn zur deutlichen Unterscheidung im Sinne des § 30 HGB bei Firmenbezeichnungen, die aus Vor- und Familiennamen gebildet sind, lediglich einer der jeweiligen Namensteile nicht übereinstimmt. Dies ist vorliegend der Fall, da der nicht ganz alltägliche Vorname des Klägers (Eugen) sich von dem in der Firma der KG im Vordergrund stehenden Vornamen (Karl) deutlich unterscheidet. Dieser Unterschied wird – entgegen der Revisionsmeinung – durch den vom Kläger gewählten Zusatz „Holzindustrie” nicht aufgehoben. Dieser Begriff beschreibt zwar – zutreffender- und damit grundsätzlich befugtermaßen – die gleiche Branche wie die in der Firma der KG enthaltenen beschreibenden Zusätze „Säge- und Hobelwerk, Holzhandlung”. Er setzt sich aber von diesen detaillierteren Tätigkeitsbeschreibungen nicht nur nach dem Klang und dem Schriftbild, sondern – durch Wahl einer anderen, allgemeineren Beschreibung der Betätigung – auch dem Sinne nach so weit ab, daß die durch die verschiedenen Vornamen begründete Unterscheidbarkeit beider Firmenbezeichnungen durch den Zusatz jedenfalls nicht beseitigt wird.
2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Firma der Beklagten prioritätsälter als die des Klägers sei; denn die maßgebliche Ingebrauchnahme der Beklagten sei nicht erst in der späteren Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, sondern schon darin zu sehen, daß sie unter der Firmenbezeichnung Kommanditistin der KG geworden sei. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einem Eintritt der Beklagten in die KG getroffen. Eine diesbezügliche Ergänzung des Tatbestands (§ 320 ZPO) hat die Beklagte nicht beantragt; gemäß § 314 ZPO ist daher für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es schon an der tatsächlichen Grundlage für die abweichende Beurteilung der Priorität durch die Revision fehlt. Sie ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus unstreitigem Parteivortrag. Die ursprünglich unspezifizierte Behauptung eines Eintritts der Beklagten in die KG ist zwar später hinsichtlich des Eintrittszeitpunkts substantiiert worden; jedoch hat der Kläger diesen Sachvortrag ausdrücklich als unzutreffend bestritten.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die – zweifelhafte und letztlich wohl eher zu verneinende – Rechtsfrage, ob allein in der Wahrnehmung von Kommanditistenrechten unter einer bestimmten Firma überhaupt deren (für die Schutzrechtsentstehung erforderliche) Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr zu sehen sein könnte.
3. Schließlich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht als bedeutungslos angesehen, daß die KG der Beklagten die Namensführung gestattet habe. Mit dieser Rüge hat die Revision im Ergebnis Erfolg.
a) Die KG war – entgegen hieran geäußerten Zweifeln des Berufungsgerichts – berechtigt, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Decker Holz” zu gestatten.
Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war sie Inhaberin eines entsprechenden Warenzeichens sowie eines gleichlautenden, weithin bekannten Firmenschlagworts und damit Inhaberin von Schutzrechten, auf deren Geltendmachung gegenüber der Beklagten sie mit schuldrechtlicher Wirkung verzichten konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 – I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 – Migrol; BGH, Urt. v. 16.5.1991 – I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 781 = WRP 1991, 645 – TRANSATLANTISCHE; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 67 und Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 8 Rdn. 12; Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 176, jeweils m.w.N.). Darauf, daß „Decker Holz” nicht Bestandteil der Firma der KG ist, kommt es danach nicht an.
Unerheblich für die Wirksamkeit des Gestattungsvertrags ist weiter auch, daß der Verkehr nach der Annahme des Berufungsgerichts die Firma der Beklagten nicht als vom Kennzeichen der KG abgeleitet ansehen werde, weil das Wort „Decker” als Name auf die Gesellschafterin der Beklagten (Clara Decker) hindeute. Denn die obligatorische Gestattung einer Kennzeichenverwendung stellt weder eine Namensübertragung dar, noch soll sie den Verkehr veranlassen, den aufgrund der Gestattung gebildeten eigenen Namen des Gestattungsempfängers in eine (herkunftshinweisende und als solche dann unrichtige) Beziehung zum Gestattenden zu bringen.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die Beklagte sich ungeachtet des nur obligatorischen Charakters einer Benutzungserlaubnis der KG einredeweise auf deren bessere Priorität gegenüber dem Kläger berufen kann, wenn – was vom Berufungsgericht offengelassen und daher für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist – ein Gestattungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden und auch ohne Mitwirkung des Klägers in seiner Eigenschaft als – allerdings gekündigter – Gesellschafter der KG und Träger des in der Firma der KG enthaltenen Familiennamens rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1956 – I ZR 75/54, GRUR 1957, 34, 35 – Hadef; Urt. v. 5.2.1985 – I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 – Hydair; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 70; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 53 Rdn. 21 und Kap. 56 Rdn. 65; Ullmann in Festschrift für v. Gamm, S. 315, 321; a.A. OLG München WRP 1987, 570, 571; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 264 ff.). Gegen eine solche Analogie ist in der Literatur (vgl. Großkomm/Teplitzky aaO) zwar nicht ohne Grund eingewandt worden, daß sie sich für Fälle der vorliegenden Art nicht ohne weiteres aus den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH aaO – Hadef und BGH aaO – Hydair) herleiten läßt, weil sowohl die Sachverhalte als auch die Begründungen in diesen Fällen Besonderheiten aufwiesen, deren Fehlen in der – eher typischen – vorliegenden Fallgestaltung einer unmittelbaren Übernahme der Erwägungen aus jenen Urteilen entgegenstehen könnte und jedenfalls eine besondere, den Gegebenheiten der abweichenden Fallgestaltung angepaßte Prüfung der Frage einer Analogie geboten erscheinen läßt. Die Frage ist jedoch auch hier zu bejahen.
Nach § 986 Abs. 1 BGB kann dem Eigentümer eine Berechtigung des (unmittelbaren) Besitzers entgegengehalten werden, die diesem entweder unmittelbar aus einer eigenen Rechtsbeziehung zum Eigentümer erwächst oder von jemandem verschafft worden ist, der seinerseits dem Eigentümer gegenüber besitzberechtigt ist und – diese Einschränkung folgt aus § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB – zur Weiterüberlassung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer berechtigt war.
Eine dem in § 986 Abs. 1 BGB in Rede stehenden Eigentümer-Besitzerverhältnis analoge Konstellation kann sich – wie im Ansatz schon den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist – im Verhältnis mehrerer Benutzer einer Kennzeichnung ergeben, wobei die Rolle des die Benutzung obligatorisch Gestattenden (hier der KG) der des Besitzmittlers, die des aus der Gestattung eine bessere Priorität ableitenden Dritten (hier der Beklagten) der des unmittelbaren Besitzers und schließlich der Kläger dem Eigentümer im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB vergleichbar erscheinen. Die Rechtsposition des „Mittlers” kann sich – wie im Hadef-Fall (BGH aaO) – abgeleitet aus einer obligatorischen Beziehung zum (in jenem Fall prioritätsälteren) Inhaber der Bezeichnung (im folgenden „Anspruchsteller”), aber auch – wie vorliegend – aus einer in diesem Verhältnis absolut besseren Berechtigung kraft eigener Priorität ergeben. Jedoch setzt die Analogie nach dem Rechtsgedanken des § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter voraus, daß der „Mittler” im Verhältnis zum Anspruchsteller auch berechtigt ist, seine Rechtsposition an einen Dritten (hier die Beklagte) weiterzugeben.
Auch eine solche Berechtigung kann sich aber nicht nur aus einer schuldrechtlichen Beziehung des Mittlers zum Anspruchsteller ergeben – eine solche war Gegenstand der Prüfung im Hadef-Fall aaO –, sondern auch aus einer dinglichen Rechtsstellung des Mittlers, die im Verhältnis zum Anspruchsteller eine entsprechende Wirkung zeitigt. So aber liegt der Fall hier, da die KG die dinglich – auch gegenüber dem Kläger – wirkende Stellung der Inhaberin einer prioritätsälteren Kennzeichnung hat. Kraft dieser Stellung könnte sie gemäß § 16 Abs. 1 UWG, § 12 BGB entweder – grundsätzlich und vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus der Verwirkung oder anderen Erwägungen ergeben können – selbst dem Kläger die Benutzung seiner Bezeichnung verbieten oder die Beklagte ermächtigen, ein solches Verbot ihrerseits – im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 – I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 – Kronenthaler) – zu erwirken. Dies erlaubt – a maiore ad minus – den Schluß, daß die KG dem Kläger gegenüber auch als (im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) berechtigt angesehen werden muß, ihre überlegene Position an die Beklagte in einer nur einredebegründenden Weise – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 986 Abs. 1 BGB – weiterzuvermitteln.
Eine (unzulässige) quasi-Verdinglichung der schuldrechtlichen Gestattung ist darin nicht zu sehen, weil die Beklagte kein besseres eigenes Schutzrecht übertragen erhält, sondern lediglich die aus der (entsprechenden) Anwendung des § 986 BGB folgende Einrede aus dem bei der KG verbleibenden dinglichen Recht solange und soweit geltend machen darf, wie dieses Recht von der KG selbst gegenüber dem Kläger durchgesetzt werden kann.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Revisionskosten – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 646134 |
BGHZ, 71 |
NJW 1993, 2236 |
GRUR 1993, 574 |
ZIP 1993, 786 |