Leitsatz (amtlich)
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.12.1996) |
LG Kassel (Urteil vom 06.12.1995) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1996 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil der Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) und der Auskunftsklage (Klageantrag zu 2) stattgegeben hat.
Im übrigen (Klageantrag zu 3) wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 29. Dezember 1943 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis 30. März 1994 als Mitglied des Vorstands der beklagten Genossenschaft tätig. Aufgrund des § 9 des schriftlich geschlossenen Anstellungsvertrages vom 2. Juli 1987 sagte die Beklagte dem Kläger am 4. August 1987 eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu. Gemäß § 2 sollte sich die Ausgangsbasis der Versorgungsbezüge entsprechend prozentual erhöhen, wenn tarifliche Gehaltserhöhungen bei dem der „Besoldung bzw. den Versorgungsbezügen des Versorgungsberechtigten zugrundeliegenden Tarif” erfolgten.
Am 29. April 1994 kam es zu einem schriftlichen Aufhebungsvertrag. Nach § 5 waren sich die Parteien darüber einig, daß „dem Geschäftsleiter die Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage vom 04.08.1987 zustehen” und daß „die erreichte Anwartschaft für das zu erwartende Ruhegeld (nicht Invalidenrente) 42,6 % der Berechnungsgrundlage beträgt, weil das Jahr 1994 für die Versorgungszusage angerechnet wird”.
Der Kläger verlangt – soweit jetzt noch im Streit – die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm bzw. seiner versorgungsberechtigten Ehefrau im Versorgungsfall Versorgungsbezüge zu gewähren, bei deren Bemessung die tarifliche Anpassung gemäß § 2 der Versorgungszusage vom 4. August 1987 auch nach der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses am 30. März 1994 berücksichtigt wird (Klageantrag zu 1). Außerdem beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, ihm bzw. seiner versorgungsberechtigten Ehefrau die jährliche tarifliche Anpassung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 2 der Versorgungszusage vom 4. August 1987 spätestens bis zum 30. Dezember des jeweiligen Jahres mitzuteilen (Klageantrag zu 2). Endlich begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.905,18 DM und Zinsen an ihn seit dem 5. September 1994 (Klageantrag zu 3). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger stehen die mit seinen Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche zu. Im übrigen (Klageantrag zu 3) führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen und ausgeführt, das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei nur für eine dem Kläger günstige Sachentscheidung Prozeßvoraussetzung; die Klage sei aber abzuweisen. Die hierin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage vermag der Senat nicht zu teilen.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge begründen ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte bestreitet nachdrücklich die Richtigkeit der von dem Kläger vorgenommenen Auslegung dieser Verträge. Ihm ist nicht zuzumuten, eine gerichtliche Entscheidung erst nach dem noch einige Jahre entfernten Eintritt des Versorgungsfalles herbeizuführen.
B. Die von dem Kläger mit den Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche sind begründet.
I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger (oder seiner versorgungsberechtigten Ehefrau) im Versorgungsfall Versorgungsbezüge zu gewähren, bei deren Bemessung die tarifliche Anpassung gemäß § 2 der Versorgungszusage vom 4. August 1987 auch nach der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses am 30. März 1994 berücksichtigt wird. In diesem Zusammenhang ist – in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und den Erklärungen der Parteien im Berufungsverfahren – davon auszugehen, daß der Klageantrag zu 1 sich nur auf die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft bis zu dem Beginn der Versorgung bezieht.
1. Das Berufungsgericht hat die entsprechenden Vertragsbestimmungen dahingehend ausgelegt, daß sich die Dynamisierungsregelung des § 2 des Versorgungsvertrages erst entfalte, wenn der Versorgungsfall eingetreten sei. Diese Auslegung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selber auslegen und insoweit in der Sache entscheiden (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. Sen.Urt. v. 20. Dezember 1993 – II ZR 217/92, ZIP 1994, 206 m.w.N.; v. 26. Januar 1998 – II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715).
2. Die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), daß bei der Auslegung eines Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1993 – VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189), hat das Berufungsgericht nur scheinbar beachtet. Der Wortlaut des § 2 der Versorgungszusage deckt die von ihm vorgenommene Auslegung nicht. Es beachtet auch nicht genügend, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl. dazu auch BGHZ 20, 109, 110).
a) Nach § 2 der Versorgungszusage erhöht sich die Ausgangsbasis der Versorgungsbezüge entsprechend prozentual, wenn tarifliche Gehaltserhöhungen bei dem der Besoldung bzw. den Versorgungsbezügen des Versorgungsberechtigten zugrundeliegenden Tarif erfolgen. Damit erfaßt er nicht nur Tariferhöhungen bei bereits laufenden Versorgungsbezügen. Er geht vielmehr weiter, indem er ausdrücklich eine entsprechende prozentuale Erhöhung der Ausgangsbasis der Versorgungsbezüge auch für den Fall anordnet, daß tarifliche Gehaltserhöhungen bei dem der „Besoldung” des Versorgungsberechtigten zugrundeliegenden Tarif erfolgen. Diese Regelung liefe bei der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung teilweise ins Leere und wäre damit insoweit überflüssig. Solange nämlich der tarifvertragsgebunden besoldete Versorgungsberechtigte im Dienst der Genossenschaft steht, nimmt sein Gehalt ohnehin automatisch an sämtlichen tariflichen Gehaltserhöhungen teil. Da sich das monatliche Ruhegeld nach einem bestimmten Prozentsatz des „zuletzt” bezogenen Monatsgehaltes richtet (§ 1 Nr. 1 a der Versorgungszusage), sind die bis zum Ausscheiden des Berechtigten erfolgten tariflichen Gehaltserhöhungen bei diesem Monatsgehalt bereits berücksichtigt. Die auf die Erhöhung der „Besoldung” abstellende Regelung des § 2 wäre hier ohne Bedeutung.
b) Aus dem Betriebsrentengesetz kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. § 10 der Versorgungszusage ordnet lediglich eine ergänzende Geltung der Bestimmungen des BetrAVG an. Die individualrechtlich getroffenen Regelungen sollen also den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl seine Auslegung an diesem Gesetz ausrichtet, ist dies rechtsfehlerhaft. Es verkennt, daß mit dem BetrAVG lediglich ein Mindestschutz des Arbeitnehmers bezweckt wird; es kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Dagegen ist eine ihn über das gesetzliche Mindestmaß hinaus begünstigende Regelung ohne weiteres rechtlich zulässig.
c) Warum eine andere als die von dem Berufungsgericht gefundene Auslegung dem Parteiwillen widersprechen soll, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die von ihm herangezogene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1988 (II ZR 153/88, WM 1989, 262 ff. = MDR 1989, 428) ist nicht einschlägig. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall wollten hier beide Parteien dem Kläger auch bei seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft vor dem Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen erhalten. Es gab also durchaus etwas, was auch dann dynamisiert werden konnte. Wieso die Beklagte „erkennbar” keinen Anlaß gehabt habe, dem Kläger über das rechtlich Notwendige hinaus Leistungen zu gewähren, wird nicht deutlich. Die von dem Berufungsgericht angesprochenen finanziellen Anreize durch Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mögen dazu dienen, wichtige Mitarbeiter an die Genossenschaft zu binden. Der Sinn und Zweck dieser Vergünstigungen ist aber auch darin zu sehen, qualifizierte Personen überhaupt erst für die Genossenschaft zu interessieren. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß eine Regelung, die dem Bewerber für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens eine überdurchschnittliche Altersversorgung sichert, einen starken Anreiz darstellt, weil er oftmals nicht sicher einschätzen kann, ob er das Arbeitsverhältnis bis zum Rentenalter fortsetzen kann.
d) Ob die vorliegende Regelung der üblichen Ausgestaltung von betrieblichen Versorgungsregelungen entspricht, kann auf sich beruhen. Es handelt sich um eine individuelle Vertragsabsprache.
3. Da die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rechtlich nicht haltbar ist, erweist sich die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend, daß bei der Bemessung seiner im Versorgungsfall von der Beklagten zu leistenden Versorgungsbezüge auch die in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft, aber vor dem Eintritt des Versorgungsfalles erfolgten tariflichen Gehaltserhöhungen entsprechend zu berücksichtigen sind. Der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch ist demnach begründet.
II. Die Beklagte hat dem Kläger daher Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er Versorgungsleistungen beanspruchen kann, wenn er die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze erreicht hat (§ 2 Abs. 6 BetrAVG). Dieser Auskunftsanspruch umfaßt die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die jährliche tarifliche Anpassung seiner zu erwartenden Versorgungsbezüge am Ende des jeweiligen Kalenderjahres mitzuteilen.
C. Auch die Abweisung des Anspruchs des Klägers auf anteilige Zahlung des 13. und 14. Monatsgehalts für die Monate Januar bis März 1994 (Klageantrag zu 3) kann keinen Bestand haben.
I. Bei solchen Gehältern handelt es sich im Regelfall um eine zusätzliche Vergütung für die im Bezugsjahr geleisteten Dienste (vgl. BAG, NJW 1979, 1223). So liegt der Fall auch hier, wenn man allein die schriftlich festgelegten Vertragsbestimmungen zugrunde legt.
1. § 5 des Anstellungsvertrages bestimmt, daß der Kläger eine im einzelnen aufgeschlüsselte Besoldung in Höhe von „zur Zeit DM 11.207, – monatlich bei 14 Monatsgehältern” erhält. In dem Nachtragsbeschluß wird die dem Kläger zustehende Vergütung ausdrücklich als „Jahresbesoldung” bezeichnet. Damit ist dem Kläger die Zahlung einer Jahresleistung zugesagt worden. Der Umstand, daß die Vergütung nicht als Gesamtsumme aufgeführt, sondern eine Aufteilung in Monatsgehälter vorgenommen wurde, erklärt sich schon damit, daß die Vergütung in monatlichen Abschnitten geleistet wurde.
2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit des 13. und 14. Monatsgehalts, welcher nach Ansicht des Berufungsgerichts erst am Ende des Kalenderjahres eintreten sollte, ist für die Frage der Berechtigung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht von Bedeutung. Wird die Zahlung einer Jahresleistung zugesagt, ohne weitere Voraussetzungen hieran zu knüpfen, ist im Zweifel davon auszugehen, daß lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums bezweckt wird und daher das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder seine Fortdauer über diesen Zeitpunkt hinaus nicht anspruchsbegründend ist. Soll in einer Vergütungszusage die Zahlung von dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Auszahlungstag abhängig gemacht werden, so muß dies eindeutig aus der Zusage erkennbar sein (vgl. BAG aaO). Eine solche Bedingung läßt sich den Verträgen jedoch nicht entnehmen.
3. Der Inhalt des Aufhebungsvertrages steht dem nicht entgegen. Die in § 7 festgelegte Abfindung ist dem Kläger ausdrücklich „für den Verlust des Arbeitsplatzes” zugesagt worden. Diese Regelung befreit die Beklagte jedoch nicht von ihrer in § 2 des Vertrages übernommenen Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung bis Ende März 1994. Der Umstand, daß die Beklagte nach Aufhebung des Anstellungsverhältnisses ohne weiteres die für die Monate Januar bis März 1994 geschuldeten Monatsgehälter an den Kläger ausgezahlt hat, spricht vielmehr dafür, daß die Vergütungsansprüche von der versprochenen Abfindung unabhängig fortbestanden haben.
II. Allerdings hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, durch die Abfindung habe das 13. und 14. Monatsgehalt mitabgegolten werden sollen (GA 171 f.). Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen. Auch wenn der Kläger dieser Darstellung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten sein mag, kann seine Absicht, sie zu bestreiten, nach seinem gesamten prozessualen Vorbringen und Verhalten nicht zweifelhaft sein.
III. Die Sache ist deshalb in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif und muß insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Unterschriften
Röhricht, Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa, Kraemer
Fundstellen
Haufe-Index 1130416 |
DStR 1998, 1274 |
NJW 1998, 2966 |
BGHR |
JurBüro 1998, 668 |
NZG 1998, 688 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 1535 |
ZAP 1998, 747 |