Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe
Leitsatz (amtlich)
Das Begehren eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen, der den streitigen Inhalt einer vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 13 II Nr. 2 UWG geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung festgestellt wissen möchte, begegnet dem Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung, wenn die Angaben des Verbandes zu seiner Mitgliederstruktur die Feststellung seiner Prozeßführungsbefugnis nicht zuläßt.
Normenkette
BGB § 242; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte stellt her und vertreibt Kosmetikartikel.
Nachdem in einer Zeitschrift über das spezielle Pflegeprogramm für Schwangere sowie über eine Büstencreme aus der Produktion der Beklagten in redaktioneller Weise mit der photographischen Abbildung der jeweiligen Artikel berichtet worden war, gab die Beklagte im August 1991 auf die Abmahnung des Klägers diesem gegenüber die folgende Erklärung ab:
"Wir verpflichten uns ...,
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, beispielsweise der Zeitschrift 'G.', an der Veröffentlichung von redaktionell aufgemachten Beiträgen mitzuwirken, die inhaltlich Werbung sind, insbesondere mit der Veröffentlichung der Beiträge:
'Damit Sie rundum guter Hoffnung sind
und/oder
'Schönheitskur für die Büste';
2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung ... gegen die unter Ziff. 1 a oder b aufgeführte Verpflichtung ... eine Vertragsstrafe in Höhe von je 10.000,-- DM zu zahlen ... ."
Die vom Kläger vorformulierte Erklärung versah die Beklagte dabei mit dem Zusatz:
"Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung steht unter dem Vorbehalt der 'clausula rebus sic stantibus', d.h. einer Änderung oder endgültigen Klärung der Rechtslage ... ."
Im November 1991 erschien in einer Frauenzeitschrift unter der Überschrift "Hilfe bei Falten und Akne" ein Beitrag über die von der Beklagten hergestellte und vertriebene Pflegeserie "M.". Die Präsentation des Artikels der Beklagten nimmt unter photographischer Darstellung eines strahlenden Mädchengesichts und der Pflegeserie selbst etwa zwei Drittel der Seite ein. Die Pflegeserie der Beklagten ist das einzige Aknemittel, welches in dem doppelseitigen Artikel, der sich mit "Hilfe bei Falten und Akne" befaßt, genannt wird.
Der Bericht beruht auf einer Informationsmappe der Beklagten, die diese im März 1991 an ca. 200 Verlage und Redaktionen, u.a. auch an die Redaktion der genannten Frauenzeitschrift, versandt hatte. In dem Anschreiben hatte die Beklagte geäußert, daß sie sich über eine Veröffentlichung ihrer Berichte und die Vorstellung ihrer neuen Pflegeserie "M." freuen würde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte die in der Unterwerfungserklärung versprochene Vertragsstrafe verwirkt habe. Die Beklagte habe an der beanstandeten Veröffentlichung, welche als unzulässige Werbung in der Form eines redaktionellen Beitrags anzusehen sei, mitgewirkt. Sie habe nämlich die Informationsmappe versendet, ohne in irgendeiner Weise Einfluß auf die Gestaltung der späteren Veröffentlichung zu nehmen. Hierzu habe Anlaß bestanden, da allgemein bekannt sei, daß in der betroffenen Zeitschrift redaktionelle Werbung betrieben werde. Die Beklagte habe demnach die Vertragsstrafe verwirkt. Der weiter geltend gemachte Antrag auf Feststellung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten im geltend gemachten Umfang sei erforderlich, weil diese die Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung sowie deren Fortbestand bezweifle.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,-- DM nebst näher bezeichneter Zinsen hieraus zu zahlen;
- festzustellen, daß das Unterlassungsversprechen vom 1. August 1991 auch insoweit wirksam ist, als es sich auf die Mitwirkung der Beklagten an Beiträgen bezieht, die inhaltlich Werbung sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Sie bestreitet die Richtigkeit der Angaben des Klägers, die dieser zur Darlegung seiner Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezüglich der Anzahl und des Gewerbes seiner namentlich nicht genannten Mitglieder gemacht hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihrer Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt habe; der Vertragsstrafeanspruch sei begründet.
Bei dem beanstandeten Beitrag über die Pflegeserie der Beklagten handele es sich um eine unzulässige redaktionell getarnte Werbung. Nach Inhalt und äußerer Gestaltung gehe der Beitrag weit über die sachlich gebotene Information hinaus und preise die Pflegeserie der Beklagten werbend an. Den Erzeugnissen der Beklagten werde eine Sonderstellung eingeräumt, indem unter den zahlreichen am Markt befindlichen Mitteln gegen unreine Haut allein ihre Produkte genannt würden. Die Beklagte habe mit der Überlassung der Informationsmappe an der Veröffentlichung des beanstandeten Beitrages mitgewirkt. Die Beklagte hafte deshalb, weil zu erwarten gewesen sei, daß ihre gezielt zur Veröffentlichung erteilten - unterstellt zutreffenden - Informationen in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise veröffentlicht würden. Es sei nämlich allgemein bekannt, daß Zeitschriften wie die hier veröffentlichende Frauenzeitschrift Themen aus dem Bereich der Kosmetik unter Hinweis auf bestimmte Produkte und Firmen umfänglich darstellten und daß dies auch in Form unzulässiger redaktioneller Werbung geschehe. Es stehe der Haftung der Beklagten nicht entgegen, daß die Informationsmappe vor Abgabe der Unterlassungserklärung verschickt worden sei. Aufgrund der Unterwerfungserklärung sei die Beklagte nämlich verpflichtet gewesen, bei den Empfängern der Informationsmappe, etwa durch ein Rundschreiben, darauf hinzuwirken, daß keine unzulässige redaktionelle Werbung veröffentlicht werde. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von ihr gemachten Zusatz zur Unterlassungserklärung berufen. Der Vorbehalt einer Änderung oder endgültigen Klärung der Rechtslage beziehe sich erkennbar auf die Problematik der unzulässigen redaktionellen Werbung, nicht aber auf die Zulässigkeit der Antragsfassung, welche allein Gegenstand neuerer Rechtsprechung geworden sei.
Das Feststellungsbegehren sei zulässig. Der Kläger habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung als auf die in der Erklärung vom 1. August 1991 konkret wiedergegebenen Beanstandungen beschränkt ansehe. Die Beklagte bestreite somit grundsätzlich, wegen einer Mitwirkung an redaktionellen Beiträgen, die inhaltlich Werbung seien, die vereinbarte Vertragsstrafe zu schulden. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Formulierung "Beiträge, die inhaltlich Werbung sind", sei im Rahmen eines Vertragsstrafeversprechens unbedenklich. Der Inhalt der Verpflichtungserklärung könne im Streitfall durch Auslegung ermittelt werden.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
II.
1.
Die prozessuale Befugnis des klagenden Verbandes zur Verfolgung seiner von ihm beanspruchten Rechte wird durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht berührt. Die Beschränkung der Klagebefugnis von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezieht sich auf die Geltendmachung der in dieser Vorschrift näher bezeichneten gesetzlichen Ansprüche wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Im Streitfall indessen stützt sich das Klagebegehren sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags als auch hinsichtlich des Leistungsverlangens auf eine vertragliche Grundlage.
Der Wegfall der Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann in solchen Fällen aber materiell-rechtliche Auswirkungen haben. Im Streitfall begegnet das Feststellungsbegehren dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. u. 3.).
2.
Bezüglich der Beurteilung des Vertragsstrafeverlangens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung, ob die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 mit Wirkung zum 1. August 1994 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG getroffene Neuregelung der Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen im Streitfall materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Vertragsstrafevereinbarung der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Der Kläger begründet seinen Vertragsstrafeanspruch nämlich mit einem Verhalten der Beklagten aus dem Jahre 1991. Das Vertragsstrafeversprechen und die Zuwiderhandlung des Schuldners liegen somit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der aus einem solchen Sachverhalt hergeleitete Anspruch auf Zahlung einer Strafe wird in seinem Bestand aber nicht durch Umstände berührt, welche die Wirksamkeit der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung allein für die Zukunft in Frage stellen können, wie dies bei dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 201/80, GRUR 1983, 602, 603 = WRP 1983, 609 - Vertragsstraferückzahlung; KG WRP 1995, 30, 35; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 339 Rdn. 14; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 20 Rdn. 4). Grundsätzlich werden der Bestand eines vor dem 1. August 1994 verwirkten Vertragsstrafeanspruchs und dessen Geltendmachung durch einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen als Vertragsgläubiger nicht dadurch berührt, daß dem Verband für die nachfolgende Zeit die Befugnis fehlt, entsprechendes Verhalten als Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beanstanden. Die Frage, ob der Geltendmachung eines vor der Änderung der Rechtslage verwirkten Vertragsstrafeanspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ausnahmsweise entgegengehalten werden kann (zum Meinungsstand vgl. Teplitzky, WRP 1995, 275, 277; Engler, NJW 1995, 2185, 2189 f., jeweils m.w.N.), stellt sich im Streitfall nicht. Das beanstandete Verhalten der Beklagten hat nämlich entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts die vereinbarte Vertragsstrafe nicht ausgelöst.
a)
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das fragliche Presseunternehmen den Beitrag wettbewerbswidrig in Wettbewerbsförderungsabsicht veröffentlicht habe, läßt allerdings entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Der werbende, über eine sachliche Information hinausreichende Charakter des streitigen Beitrags über die Produktserie der Beklagten wird durch die in das Auge springende Darstellung und dadurch charakterisiert, daß die Produkte der Beklagten als einzige Mittel zur Abhilfe gegen unreine Haut genannt werden, obwohl daneben zahlreiche vergleichbare Erzeugnisse anderer Hersteller am Markt sind, zwischen denen der Leser hätte wählen können (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 f. m.w.N. = WRP 1994, 728 - Produktinformation II).
b)
Die Beklagte hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - an der unzulässigen redaktionellen Werbung der fraglichen Frauenzeitschrift nicht im Sinne des abgegebenen Unterlassungsversprechens "mitgewirkt". Der in der Vereinbarung verwendete Begriff des Mitwirkens entspricht dabei in Anbetracht der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien, welche der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vorausgegangen war, der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit, welcher die Beklagte auch von Gesetzes wegen unterliegt. Eine solche kann im Streitfall aber nicht angenommen werden. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für die redaktionell getarnte Werbung schon deshalb (mit-)verantwortlich, da sie dem Presseunternehmen Informationsmaterial über ihr Produkt überlassen habe, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Weise ihre Information redaktionell verarbeitet würde.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, wird eine Verantwortlichkeit des Unternehmens, dessen Erzeugnis in einem redaktionell aufgemachten Beitrag in wettbewerbswidriger Weise beworben worden ist, nicht schon dadurch begründet, daß der Pressebeitrag auf seinen Informationen beruht. Solange die Informationen ihrerseits keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten, trifft das informierende Unternehmen selbst grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung, wenn ein Presseorgan bei seiner Berichterstattung unter Übernahme der gegebenen Informationen seinerseits das Gebot sachlicher Berichterstattung verletzt und das Produkt im Übermaß oder zu einseitig werbend herausstellt; denn die inhaltliche Gestaltung der Beiträge liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, für welche der Informant nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; vgl. auch Urt. vom selben Tag - I ZR 227/93 - Produktinformation III, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dahingehend, daß die Information der Beklagten sachlich unzutreffend gewesen sei. Auch der Kläger hat dazu nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte nach den Umständen des Falles damit hätte rechnen müssen, ihre Information werde in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise redaktionell aufbereitet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt, daß Frauenzeitschriften Themen aus dem Bereich der Kosmetik aufgriffen und umfänglich darstellten, und es sei durchaus üblich, dabei auch in Form unzulässiger redaktioneller Werbung über bestimmte Produkte zu berichten, tragen nicht seine Folgerung, der Beklagten habe die Verpflichtung obgelegen, redaktionelle Beiträge sich zur Vorprüfung vorzubehalten oder deren Erscheinen auf sonstige Weise zu verhindern. Auch der Umstand, daß die Redaktion der fraglichen Zeitschrift innerhalb von fünf Jahren 35 Unterlassungserklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben haben soll, trägt diese Annahme nicht. Der Kläger hat nämlich nicht substantiiert dargelegt, daß und auf welche Weise die Beklagte Kenntnis von der behaupteten Bereitschaft des Verlages erlangt habe, über Kosmetikprodukte unzulässig werbend redaktionell zu berichten. Aus diesen Gründen war die Beklagte, welcher die vor Abgabe der Unterwerfungserklärung liegende vorbehaltlose Übersendung der Informationsmappe ohnehin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, auch nicht gehalten, sich nach Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung an die mit der Pressemappe informierten Verlage und Redaktionen zu wenden, um sich die Genehmigung einer etwaigen Veröffentlichung vorzubehalten.
3.
Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung nach dem Feststellungsantrag durch das Berufungsgericht.
Das Begehren des Klägers zur Feststellung der Tragweite der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vom August 1991, welches mangels eines weiteren Streitfalls in der Vergangenheit rechtliche Bedeutung nur für die Zukunft hat, begegnet dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB).
Der Kläger hat nicht darzutun vermocht, daß er den Anforderungen zur Prozeßführungsbefugnis, welche § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen stellt, genügt. Wie der Senat in der am selben Tag die selben Parteien betreffenden Entscheidung (I ZR 126/93 - Anonymisierte Mitgliederliste, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgeführt hat, genügt die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Streitfalls zur Feststellung der Prozeßführungsbefugnis nicht. Bestreitet nämlich der in Anspruch genommene Wettbewerber - wie hier die Beklagte -, daß dem klagenden Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, so läßt sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbandes dessen Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht feststellen.
Aus dem Mangel der Befugnis des Verbandes zur Verfolgung gesetzlicher Wettbewerbsansprüche läßt sich indessen für den Streitfall nicht folgern, daß die Bindungswirkung der Vertragsstrafevereinbarung entfallen sei. Die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu KG WRP 1995, 30, 34; Wiebe, WRP 1995, 75, 83; Engler, NJW 1995, 2185, 2188; einschränkend Teplitzky, WRP 1995, 275, 276) kommen bei der gegebenen Sachlage schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen ist, daß der klagende Verband seine Klagebefugnis bei offengelegter Mitgliederliste belegen kann. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist sonach nur von einem derzeitigen Mangel der Prozeßführungsbefugnis des Klägers im anhängigen Rechtsstreit auszugehen. Dieser Umstand begründet jedoch gegenüber dem in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Solange der Verband nicht dargelegt hat, daß er nach dem Gesetz berechtigt ist, Unterlassungsansprüche wegen eines der Vertragsstrafevereinbarung zugrunde gelegten Streitfalls in Zukunft zu verfolgen, ist es dem Schuldner der Vertragsstrafevereinbarung nicht zuzumuten, künftig sich an die Vertragsstrafevereinbarung zu halten oder sich in einen Streit über den Umfang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung einzulassen. Der klagende Verband handelt vielmehr rechtsmißbräuchlich, wenn er mit der Berühmung einer fortbestehenden Vertragsstrafevereinbarung für sich eine wettbewerbsrechtliche Position in Anspruch nimmt, welche ihm von Gesetzes wegen nicht (mehr) zusteht, obschon ihm die vertragliche Rechtsmacht nur zukommen konnte, weil er (nach altem Recht) gesetzliche Wettbewerbsansprüche verfolgen konnte.
III.
Auf die Revision ist das Berufungsurteil demnach aufzuheben; das landgerichtliche Urteil ist mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1456338 |
GRUR 1996, 292 |