Leitsatz (amtlich)
Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.
Normenkette
BGB §§ 551, 688, 698, 1213
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2008; Aktenzeichen 22 S 208/08) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.04.2008; Aktenzeichen 35 C 738/08) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 14.11.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:
"Hinterlegung einer Kaution i.H.v. Euro 8.000 bei der D. (= Beklagte)."
Rz. 2
Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein unverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB ergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszukehren. Das AG hat die auf einen Betrag von 1.200 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Leasingnehmers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 5
Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution noch hätten die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Auch eine ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu einer Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbedürftig, weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies führe aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interessenlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend gegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantierten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin, die Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und dem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, so dass den Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger zurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Leasingnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Leasinggebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den kalkulierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Leasingnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasinggeber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zugewiesen habe, für den Fall einer - hier auch erfolgten - Ausübung des Andienungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen sollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleisteten Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich zu stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht gestützt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt und die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindestens 5 % erwirtschaftet zu haben.
II.
Rz. 6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 7
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht, sondern dass es dazu einer vertraglichen, ggf. durch Auslegung zu gewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte.
Rz. 8
Eine Verzinsungspflicht kann insb. nicht, wie der Leasingnehmer zunächst geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelmäßigen Verwahrung i.S.v. § 688 BGB betrifft (Henssler in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 698 Rz. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nutzungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz überwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345, 347 f.; BayObLG NJW 1981, 994, 995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache i.S.d. § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345, 348; 127, 138, 141).
Rz. 9
Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden vertraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (so Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rz. 35). Denn diese im Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen Finanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohnraummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige Regelung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 "Allgemeine Vorschriften zum Mietvertrag", sondern im Untertitel 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum" findet, so dass auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen worden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.).
Rz. 10
2. Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende Verzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung verpflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke im Vertrag.
Rz. 11
Aus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Verzinslichkeit der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein schon deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine Regelung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht überlassen und kein davon abweichendes oder dieses ergänzendes Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647, Tz. 9; v. 19.3.1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2a). Das dispositive Recht sieht bei Finanzierungsleasingverträgen eine Verzinsungspflicht für Kautionen, welche in der hier erfolgten Weise das Interesse des Leasinggebers an einer Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern sollen, nicht vor (vgl. vorstehend unter II 1). Das schließt es zwar nicht aus, dass eine nach dem erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbedürftige Frage ungeregelt geblieben und der Vertrag dadurch lückenhaft geworden ist. Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung trägt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30.9.2009, a.a.O.). Solche Besonderheiten, auf die es bereits für das Vorliegen einer im angefochtenen Urteil bejahten Regelungslücke angekommen wäre, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bedürfen keiner Regelung, wenn eine solche Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1a).
Fundstellen
BB 2010, 258 |
DB 2010, 276 |
EBE/BGH 2010 |
NJW-RR 2010, 633 |
WM 2010, 330 |
ZAP 2010, 249 |
DAR 2010, 386 |
MDR 2010, 311 |
NZV 2010, 4 |
VRS 2010, 266 |
ZfS 2010, 384 |
ASR 2010, 2 |
GuT 2010, 29 |
VRR 2010, 99 |
ZBB 2010, 173 |
ZGS 2010, 141 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2010, 25 |
FMP 2010, 107 |
MK 2010, 64 |
NRÜ 2010, 148 |