Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsverbundverfahren
Leitsatz (amtlich)
a) Vorbereitende Auskunftsansprüche (§§ 1580, 1605 BGB), die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, gehören nicht in den Scheidungsverbund.
b) Werden derartige Ansprüche im Scheidungsverbundverfahren erhoben, ist darüber nach Abtrennung (§ 145 ZPO) in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Abweisung als unzulässig allein wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Geltendmachung ist nicht gerechtfertigt.
c) Zur Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung.
Normenkette
BGB §§ 1580, 1605; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, §§ 145, 323
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 27.10.1995) |
AG Essen-Steele |
Tenor
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1995 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien waren seit 29. Dezember 1969 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen zwei in den Jahren 1978 und 1980 geborene Kinder hervor.
Am 17. Dezember 1992 schlossen sie einen als „Ehe-, Scheidungsfolgen- und Vermögensauseinandersetzungsvertrag” bezeichneten notariellen Vertrag, in dem es eingangs heißt:
„Zur Regelung unserer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse während der Trennungszeit und für den Fall der Scheidung unserer Ehe sowie zur Herbeiführung der Vermögensauseinandersetzung einschließlich der Regelung des Zugewinnausgleichs, der Unterhaltsansprüche, der Hausratsaufteilung sowie der elterlichen Sorge einschließlich Umgangsrecht treffen wir folgende Vereinbarungen:”
Darin verpflichtete sich der Ehemann (Antragsgegner) u.a. zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 800 bzw. 1.000 DM für die beiden Kinder und von 5.700 DM für die Ehefrau (Antragstellerin). Auf deren Unterhalt sollte ihr jeweiliges Nettoeinkommen angerechnet werden, das seinerzeit monatlich 4.700 DM betrug. Ferner übernahm der Ehemann die Verpflichtung, die laufenden Beiträge zu einer Lebensversicherung der Ehefrau in Höhe von monatlich 250 DM fortzuentrichten und ihr unentgeltlich einen Pkw zur Verfügung zu stellen. Die Ehefrau erhielt weiter unter Lastenfreistellung den Miteigentumsanteil des Ehemannes an dem Familienheim übertragen sowie das Alleineigentum an dem darin befindlichen Hausrat.
Ziff. IV 3. c) enthält folgende Regelung:
„Die Erschienenen sind sich darüber einig, daß die vorstehenden Unterhaltsvereinbarungen bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse der Abänderungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO unterliegen, was insbesondere für den Fall abgeänderter bzw. erhöhter Steuerlasten des Erschienenen zu 1) (Ehemann) gilt.”
Wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Am 4. November 1993 trennten sich die Parteien.
Mit der dem Ehemann am 28. Oktober 1994 zugestellten Antragsschrift begehrte die Ehefrau die Scheidung der Ehe, die Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf sich sowie die Verurteilung des Ehemannes zu einer umfassenden Auskunftserteilung über seine Einkünfte in den Jahren 1991 bis 1993.
Der Ehemann ist selbständiger Augenoptiker- und Hörgeräteakustikermeister und betreibt in E. ein Unternehmen mit mindestens einem Zweigbetrieb. Das Auskunftsverlangen der Ehefrau bezog sich im einzelnen auf die Einkünfte aus diesem Unternehmen einschließlich „sämtlicher Zweigstellen”, auf Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und auf etwaige sonstige Einkünfte. Für die insoweit geforderten geordneten Verzeichnisse wurden detaillierte Vorgaben gemacht. Ferner wurde die Vorlage von Belegen verlangt, insbesondere hinsichtlich des Gewerbebetriebes diejenige der letzten drei Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung und der Steuerbescheide, hinsichtlich der sonstigen Einkünfte diejenige von Grundstücksertragsberechnungen sowie von Rechnungen und Bescheiden für alle Ausgaben.
Das Amtsgericht – Familiengericht – schied durch Verbundurteil die Ehe der Parteien, übertrug das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder auf die Ehefrau und wies die Klage auf Auskunftserteilung ab. In letzterer Hinsicht ging das Gericht davon aus, daß die begehrte Auskunft die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne.
Gegen die Abweisung ihres Auskunftsbegehrens legte die Ehefrau Berufung ein, mit der sie ihre Ansprüche auf das Jahr 1994 ausdehnte und dazu – teilweise umformuliert – im wesentlichen die gleichen Anträge stellte wie in erster Instanz. Sie stellte klar, daß die Auskunft auch wegen der Bemessung des Kindesunterhalts verlangt werde.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück (veröffentlicht FamRZ 1996, 736). Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau, mit der sie ihren in zweiter Instanz gestellten Auskunftsanspruch weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Oberlandesgericht hält die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs der Ehefrau schon für unzulässig, weil dieser Anspruch zu Unrecht im Rahmen des Scheidungsverbundes erhoben worden sei. Dazu hat es ausgeführt: Nach § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne nur über Folgesachen zusammen mit einer Ehesache verhandelt und entschieden werden. Der hier von der Ehefrau selbständig verfolgte Auskunftsanspruch gemäß §§ 1580, 1605 BGB stelle keine Folgesache dar, sondern solle eine Entscheidung über Folgesachen (hier nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt) lediglich vorbereiten. Der Scheidungsverbund solle aber Ehegatten nicht nur vor Augen halten, welche Auswirkungen ihre Trennung haben könne, sondern auch deren wichtigste Folgen gleichzeitig mit der Scheidung inhaltlich regeln. Wenn nur über ein Auskunftsbegehren entschieden werde, werde eine Regelung in diesem Sinne nicht erzielt.
Damit geht das Oberlandesgericht zwar zutreffend davon aus, daß das Familiengericht zu Unrecht den Auskunftsanspruch der Ehefrau in das Scheidungsverbundverfahren einbezogen hat, zieht daraus aber die zu weit gehende Konsequenz der Abweisung des Anspruchs als unzulässig.
a) Die Frage, ob Auskunftsansprüche der vorliegenden Art, die nicht im Rahmen einer Stufenklage erhoben werden, im Scheidungsverbund geltend gemacht werden können, ist umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht verneint die Frage im Anschluß an die bereits im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1979 (IV ZR 160/78 – FamRZ 1979, 690, 692) enthaltene Erwägung, der Scheidungsverbund sei auf die Regelung der Scheidungsfolgen bezogen, nicht aber auf Entscheidungen, die eine solche Regelung erst vorbereiten. Dies komme auch im Wortlaut des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Ausdruck, der auf Entscheidungen abstelle, die für den Fall der Scheidung zu treffen seien (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1142, 1143; KG NJW-RR 1992, 450, 451; OLG Hamm FamRZ 1993, 984; MünchKomm/Gernhuber 3. Aufl. § 1379 Rdn. 31; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1379 Rdn. 2; MünchKomm-ZPO/Klauser § 623 Rdn. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 55. Aufl. § 623 Rdn. 13; FamK/Rolland/Roth § 623 ZPO Rdn. 23; Wendl/Staudigl Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl. § 8 Rdn. 53; a.A.: OLG Frankfurt FamRZ 1987, 299, 300; Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 623 Rdn. 21 b; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 621 ZPO Rdn. 59; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 2158; Kayser in FamGb § 623 ZPO Rdn. 3; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. I 341; Bergerfurth Ehescheidungsprozeß 10. Aufl. Rdn. 366).
Auch nach Auffassung des Senats entspricht die Einbeziehung isoliert erhobener Auskunftsansprüche in den Scheidungsverbund nicht dem Gesetz. Mit der Entscheidung über solche Ansprüche wird der Zweck des Verbundes, eine sachgerechte Regelung der wichtigsten mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen gleichzeitig mit dieser zu treffen und dadurch den Ehegatten, der an der Ehe festhalten will oder der der sozial schwächere Teil ist, zu schützen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 61, 86), nicht oder nur unvollkommen erreicht. Die Behandlung dieser Auskunftsbegehren als Folgesache hätte auch zur Folge, daß im Falle fehlender Entscheidungsreife eine Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich wäre, was im Hinblick auf die nur eingeschränkte Bedeutung solcher Ansprüche nicht gerechtfertigt wäre. Die Regelung des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO, daß über Folgesachen gleichzeitig mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden ist, stellt eine vom Gesetz ausdrücklich zugelassene Ausnahme von dem Verbindungsverbot des § 610 Abs. 2 ZPO dar (vgl. Satz 2), die eng auszulegen ist. Sofern es einem Ehegatten darum geht, gleichzeitig mit der Scheidung Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich geregelt zu wissen, steht ihm, auch wenn er die Abänderung eines bereits bestehenden Titels erstrebt (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 – XII ZR 248/91 – FamRZ 1993, 1065), der Weg der Stufenklage zur Verfügung, wobei über den Auskunftsanspruch vorab durch Teilurteil entschieden wird und die Art der Endentscheidung dem Sinn und Zweck des auf endgültige Regelungen gerichteten Scheidungsverbundes entspricht. Erstrebt er nur eine Entscheidung über den vorbereitenden Auskunftsanspruch, wird seinem Anliegen auch die Behandlung in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundes gerecht.
b) Es war danach zwar verfahrensfehlerhaft, daß das Familiengericht über den von der Ehefrau geltend gemachten Auskunftsanspruch zusammen mit der Ehesache und der Regelung der elterlichen Sorge verhandelt und entschieden hat. Richtigerweise hätte es das Verfahren über den Auskunftsanspruch gemäß § 145 ZPO abtrennen und gesondert darüber verhandeln und entscheiden müssen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 773; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 610 Rdn. 3; Wendl/Staudigl a.a.O. § 8 Rdn. 53; s.a. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 623 Rdn. 14). Da aber durch Teilanfechtung nur die Entscheidung über den Auskunftsanspruch in die Berufungsinstanz gelangt ist, während der Scheidungsausspruch und die Regelung der elterlichen Sorge noch vor der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwuchsen, war in zweiter Instanz der aufgetretene Verfahrensfehler prozessual überholt und bedeutungslos geworden. Wäre das Verbundurteil insgesamt angefochten worden, hätte sich eine Abtrennung des die Auskunft betreffenden Verfahrens durch das Berufungsgericht angeboten. Die Abweisung des Auskunftsanspruchs als unzulässig war jedenfalls nicht gerechtfertigt und kann keinen Bestand haben.
2. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, daß der Auskunftsanspruch auch unbegründet sei, gilt dieser Teil des angefochtenen Urteils nach ständiger Rechtsprechung als nicht geschrieben, weil eine gleichzeitige Prozeß- und Sachabweisung in demselben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach- gegenüber einer Prozeßabweisung nicht zulässig ist (vgl. etwa BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284 f., BGH, Urteile vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76 – NJW 1978, 2031 und vom 29. September 1993 – VIII ZR 107/93 – BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 Sachentscheidung 1). Das Revisionsgericht darf in diesen Fällen von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und sachlich entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. September 1993 aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf.
a) Das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen den notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1992 dahin ausgelegt, daß er den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder sowohl für die Trennungszeit als auch für die Zeit nach der Scheidung regelt. Das ist unbeschadet der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt rechtlich möglich und unter den gegebenen Umständen naheliegend (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 – IVb ZR 705/80 – FamRZ 1982, 782, 783). Den gegenteiligen Standpunkt der Ehefrau in den Vorinstanzen verfolgt die Revision auch nicht weiter. Die Ehefrau kann demnach eine Neufestsetzung der in der vollstreckbaren notariellen Urkunde titulierten Unterhaltsbeträge nur im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erreichen, wie in Ziff. IV 3. c) der Urkunde auch angesprochen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. November 1990 – XII ZR 26/90 – FamRZ 1991, 542). Für eine solche Klage ist die Ehefrau auch nach Rechtskraft der Scheidung in Bezug auf den vereinbarten, an sie zu zahlenden Kindesunterhalt die richtige Partei (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 – IVb ZR 80/84 – FamRZ 1986, 254, 255).
b) Die begehrte Auskunft über die aktuellen Einkommens-Verhältnisse des Ehemannes ist nur „erforderlich” im Sinne der §§ 1580, 1605 BGB, wenn die von der Ehefrau behauptete Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Ehemannes seit dem Abschluß der Vereinbarung die titulierten Unterhaltsbeträge beeinflussen kann. Das hat das Berufungsgericht verneint und sich hierbei im wesentlichen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 22. Juni 1994 (XII ZR 100/93 – FamRZ 1994, 1169 = NJW 1994, 2618), hinsichtlich des Kindesunterhalts auf diejenigen des Senatsurteils vom 29. Februar 1983 (IV b ZR 362/81 – FamRZ 1983, 473 = NJW 1983, 1429) bezogen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß diese Entscheidungen Fälle zum Gegenstand haben, die aufgrund der gesetzlichen Regelung zu entscheiden waren, ohne daß eine Parteivereinbarung über den Unterhalt vorlag. Geht es um die Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung oder eines Unterhaltsvergleichs, ist die gesetzliche Regelung nur maßgebend, soweit sich nicht Maßstäbe aus der Vereinbarung selbst oder dem zugrundeliegenden Parteiwillen entnehmen lassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 1985 – IVb ZR 69/84 – FamRZ 1986, 153). Mangels besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit, die zulässig sind, gelten die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, für die es insbesondere darauf ankommt, welche Verhältnisse zur Grundlage der Einigung gemacht worden sind und wie die Parteien diese bewertet haben (vgl. BGHZ 85, 64, 73; Senatsurteil vom 15. März 1995 – XII ZR 257/93 – FamRZ 1995, 665, 666 m.w.N.). Hier haben die Parteien in Ziff. IV 3. c) der Vereinbarung eine Abänderbarkeit ins Auge gefaßt, und dabei ausdrücklich eine solche zugunsten des Ehemannes im Falle der Erhöhung seiner Steuerlasten erwähnt. Es bedarf daher der Aufklärung, ob die Parteien auch eine Abänderung zugunsten der Ehefrau und der Kinder gewollt haben; gegebenenfalls sind, wie ausgeführt, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend. Insoweit bedeutsam ist etwa der Vortrag des Ehemannes, die Ehefrau habe seinerzeit eine starre Anbindung ihres Unterhalts an die möglicherweise auch rückläufigen Einkünfte des Ehemannes nicht gewollt, sondern habe – neben den vereinbarten Zusatzleistungen – einen festen Betrag gewünscht, den sie schließlich auf monatlich 5.700 DM „hochgehandelt” habe. Dieses Vorbringen ist bisher zu Unrecht ungewürdigt geblieben. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß von den Parteien im weiteren Verfahren noch Vortrag zu diesem Punkt nachgebracht wird. Dazu muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, da entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte erst im Revisionsverfahren hervorgetreten sind. Die Sache ist somit an den Tatrichter zurückzugeben.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen
Haufe-Index 1128083 |
NJW 1997, 2176 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1997, 746 |