Leitsatz (amtlich)
Die Haftungsbegrenzung von fünf Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugutekommt, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt nicht für den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt.
Bestand für einen Versorgungsberechtigten, der zeitweise in einer Unternehmer- und zeitweise in einer Arbeitnehmerstellung tätig gewesen ist, bei Eintritt des Sicherungsfalles nur eine Versorgungsanwartschaft, so ist der insolvenzgesicherte Teil seiner Rente so zu errechnen, daß zunächst die vertraglich zugesagte Pension auf der Grundlage der Gesamtbeschäftigungsdauer – einschließlich der als Unternehmer geleisteten Dienste – wegen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit verhältnismäßig gemindert und der verbleibende Betrag alsdann zeitanteilig entsprechend der Dauer der Unternehmertätigkeit gekürzt wird.
Normenkette
HGB §§ 159, 128; BetrAVG §§ 7, 17
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 20. September 1911 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1939 als technischer Angestellter in die Kommanditgesellschaft F. u. A. L. ein.
Am 9. August 1947 wurde er persönlich haftender Gesellschafter. Durch Vertrag vom 29. Dezember 1956 sagte die Gesellschaft ihm eine Altersversorgung in Höhe des Ruhegehalts eines verheirateten Oberregierungsrats zu. Am 20. Februar 1971 wurde eine GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin und der Kläger zu deren alleinigem Geschäftsführer bestellt. In einem Dienst- und Pensionsvertrag vom 31. März 1971 wurde vereinbart, das zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft bestehende Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1971 an zwischen ihm und der GmbH fortzusetzen. Danach sollte er eine Altersversorgung in gleicher Höhe erhalten, wie sie ihm die Kommanditgesellschaft zugesagt hatte. Am 18. Februar 1976 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. September 1976. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde dem Kläger vom 1. März 1976 an ein vorgezogenes Altersruhegeld bewilligt.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung seiner Betriebsrente für die Monate Oktober bis Dezember 1976 in Anspruch. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.454,16 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat der ursprünglich in Höhe von 11.877,78 DM erhobenen Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils durch Revisionsurteil vom 4. Mai 1981 – II ZR 100/80 (NJW 1981, 2409) hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abweisung seiner weitergehenden Klage nunmehr verurteilt, an den Kläger 3.096,78 DM mit Zinsen zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die volle Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
1. Nach dem ersten Revisionsurteil vom 4. Mai 1981 steht dem Kläger aufgrund der Versorgungszusage vom 29. November 1956/31. März 1971 seit seinem Eintritt in den Ruhestand gegen den Beklagten ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BetrAVG zu, weil er bei Konkurseröffnung am 18. Februar 1976 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 1 BetrAVG erworben hatte. Da der Kläger erst rund 7 Monate nach Konkurseröffnung das 65. Lebensjahr vollendet hatte und damit der Versorgungsfall eingetreten ist, ermäßigt sich die ihm versprochene Rente nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Den Zeitraum vom Beginn der Betriebszugehörigkeit des Klägers am 1. Oktober 1939 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 20. September 1976 errechnet das Berufungsgericht mit rund 443,6 Monaten. Mit Rücksicht auf die erwähnte Wartezeit von 7 Monaten kürzt es alsdann das vereinbarte Ruhegehalt in Höhe von 2.969,45 DM um 1,57799 % und kommt so zu einem vertraglichen Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 2.922,59 DM.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte bei dieser Berechnung nicht die Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers einschließlich der Zeit, in der er als persönlich haftender Gesellschafter für das Unternehmen gearbeitet hat, zugrunde legen dürfen, sondern nur die rund 154,2 Monate vom 1. Oktober 1939 bis zum 8. August 1947 und vom 20. Februar 1971 bis zum 18. Februar 1976, in denen er die Stellung eines Arbeitnehmers hatte. Um für den Fall, daß bei Eintritt des Sicherungsfalles nur eine Versorgungsanwartschaft bestand, den nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG insolvenzgesicherten Teil der Rente errechnen zu können, ist es zunächst notwendig, von der vertraglich zugesagten Pension insgesamt auszugehen und diese dann wegen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit verhältnismäßig zu mindern. Das kann nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts nur auf der Grundlage der Gesamtbeschäftigungsdauer – also einschließlich der als Unternehmer geleisteten Dienste – geschehen. Mit der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob bei der Feststellung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG die Unternehmerzeit einzubeziehen ist, hat dies nichts zu tun.
Die Tatsache, daß der Kläger zeitweise als persönlich haftender Gesellschafter für das Unternehmen gearbeitet hat, hatte das Berufungsgericht nach den vom Senat aufgestellten Grundsätzen lediglich bei der Ermittlung des insolvenzgesicherten Teils der vertraglich geschuldeten Rente insofern zu berücksichtigen, als dieser Teil danach zu bemessen ist, inwieweit die insgesamt versprochene Rente zeitanteilig auf die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers entfällt. Dabei ist dem Zeitraum vom Beginn der Tätigkeit für das Unternehmen überhaupt bis zur Altersgrenze die Summe der Zeiten gegenüberzustellen, in denen der Berechtigte als oder wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen ist (BGHZ 77, 233, 249; ebenso Staier, BB 1981, 688). Das ergibt hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund 35,32 % von 2.922,59 DM = 1.032,26 DM monatlich für die von der Klage erfaßten Monate Oktober bis Dezember 1976.
2. In Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob die dem Kläger versprochene Versorgung in Höhe des Ruhegehalts eines verheirateten Oberregierungsrats mit Rücksicht auf seine zeitweilige Unternehmerstellung offenbar über das Maß dessen hinausgegangen ist, was bei einem Fremdgeschäftsführer unter sonst gleichen Verhältnissen, bei gleichen Leistungen und gleich langer Tätigkeit für das Unternehmen objektiv üblich und wirtschaftlich vernünftig gewesen wäre. Es verneint diese Frage, wobei es feststellt, es sei schon in den Jahren vor 1971 nicht unüblich gewesen, Pensionszusagen an leitende Kräfte an deren voraussichtlichem Ruhestandsbedarf auszurichten und dabei solche besonderen Umstände wie Vorbildung, Leistung, Erfahrung und Betriebstreue des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens mit zu berücksichtigen. Zutreffend hält es hierbei die Pension, die dem Kläger 1971 als dem einzigen Geschäftsleiter versprochen wurde, mit den Pensionszusagen an Bedienstete in geringerer Stellung und mit geringerer Tätigkeitsdauer nicht für vergleichbar (vgl. das Urteil des Senats vom 28. September 1981 – II ZR 181/80, WM 1981, 1344 zu 3 und 4). Ein Vergleich sei allenfalls mit dem damals gerade in den Ruhestand getretenen Theo R. möglich, der ebenfalls als persönlich haftender Gesellschafter schon 1956 ein Betriebsrentenversprechen in Höhe einer Oberregierungsratspension erhalten hatte. Dieser habe dem Unternehmen von 1929 an praktisch seine gesamte Erwerbstätigkeit gewidmet und es als Baufachmann, der sich durch Prüfungen für den höheren Staatsdienst qualifiziert hatte, auch unter den Erschwernissen der Kriegs- und Nachkriegszeit alleinverantwortlich und gerade im Jahr 1956 mit einem außergewöhnlich günstigen Geschäftsergebnis geführt. Hierdurch habe er sich eindeutig von den nachgeordneten Mitarbeitern unterschieden. Wäre er im öffentlichen Dienst verblieben, so hätte er eine Pensionszusage in der gleichen Größenordnung erwarten können. Die Zusage an R. übersteige daher auch bei Berücksichtigung seiner daneben durch überwiegend eigene Beitragszahlungen erworbenen Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht den angemessenen Rahmen. Für die gleich lautende Zusage an den Kläger könne nichts anderes gelten, da zwischen seiner Vorbildung und Tätigkeit für das Unternehmen und der von Theo R. im Gesamtbild kein wesentlicher Unterschied bestehe. Sei somit die Versorgungszusage von 1956 unbeeinflußt von der Gesellschafterstellung des Klägers durch Art und Wert seiner Tätigkeit für das Unternehmen bedingt, so müsse das erst recht für das der Höhe nach unveränderte Versprechen von 1971 gelten. Zu dieser Zeit habe praktisch festgestanden, daß der Kläger sein Lebenswerk dem Unternehmen gewidmet hatte und noch widmen werde, für das er nach dem Ausscheiden von Theo R. aus der Geschäftsleitung allein die Verantwortung getragen habe.
Gegen diese rechtlich fehlerfreie Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. War die Versorgungszusage, wie die Revision einräumt, der Leistung, Tätigkeit und Verantwortung der beiden Geschäftsleiter objektiv angemessen, so kann es keine Rolle spielen, daß sie ihre Dienste als persönlich haftende Gesellschafter erbracht haben. Die Tatsache, daß der Kläger im Zeitpunkt des Pensionsversprechens nahezu 10 Jahre jünger als sein Mitgesellschafter R. gewesen ist, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber mit Recht nicht als ausschlaggebend angesehen, weil der Kläger ersichtlich ebenso wie R. bis zum Eintritt in den Ruhestand für die Gesellschaft habe tätig bleiben sollen.
3. Der Einwand des Beklagten, die persönliche Haftung des Klägers aus §§ 128, 161 HGB stehe seinem Pensionsanspruch entgegen, scheitert daran, daß der Kläger hinsichtlich dieses Anspruchs allein die Rechtsstellung eines Gläubigers und nicht zugleich die eines Schuldners hat. Gegenüber der Gesellschaft hätte er diesen Anspruch ungeachtet seiner persönlichen Haftung für sonstige Verbindlichkeiten uneingeschränkt geltend machen können. Infolgedessen fehlt es an einer Forderung der Gesellschaft gegen ihn, die auf den Beklagten hätte übergehen können. Ein Zusammenfallen von Forderung und Schuld in seiner Person, wie es der Revision vorschwebt, scheidet daher aus. Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter herangezogene Ausgleichspflicht unter den Mitgesellschaftern ist hierbei ohne Bedeutung, da Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander nicht auf den Beklagten übergehen.
4. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten auch die Befugnis, mit den nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen Versorgungsansprüchen anderer Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen Gesellschaft bis zur Pfändungsgrenze gegenüber dem Pensionsanspruch des Klägers aufzurechnen. Zwar hafte der Kläger als früherer persönlich haftender Gesellschafter der Pensionsschuldnerin für jene Ansprüche grundsätzlich nach § 128 HGB. Das gelte auch gegenüber dem Beklagten als dem Rechtsnachfolger der Versorgungsschuldnerin. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzsicherung verbietet es aber dem Beklagten, gegenüber dem als (oder wie ein) Arbeitnehmer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs eines früheren persönlich haftenden Gesellschafters mit eben solchen Forderungen anderer Versorgungsberechtigter desselben Unternehmens aufzurechnen. Das Betriebsrentengesetz wolle die als Arbeitnehmer erworbenen Aussichten auf eine betriebliche Altersversorgung zur Erhaltung des Lebensstandards möglichst umfassend rechtlich absichern. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, wenn die in der Arbeitnehmerzeit erworbene Teil-Versorgungsberechtigung wegen der zu einer anderen Zeit begründeten Unternehmerhaftung weitgehend ausgehöhlt würde. Er erfordere es vielmehr, den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter insgesamt einem Arbeitnehmer gleichzustellen, soweit er seine Versorgung als solcher verdient habe. Die darin liegende Benachteiligung des Beklagten gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern, die auf den pfändungsfreien Teil der Rente zugreifen könnten, belaste ihn nicht schwerwiegend und müsse hinter den Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes zurücktreten.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Daraus, daß § 9 Abs. 2 BetrAVG nur von Versorgungsansprüchen gegen den „Arbeitgeber” spricht, läßt sich nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts (entgegen Ulmer/Wiesner, ZHR 1980, 393, 416) der Ausschluß einer Verpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht herleiten. Denn nach § 128 HGB haftet der Gesellschafter persönlich den Gläubigern der Gesellschaft und deren Rechtsnachfolgern für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft und damit auch für deren dienstvertragliche Verpflichtungen als Arbeitgeberin.
Mit der hierdurch begründeten Forderung kann der Beklagte auch gegen einen nach § 7 BetrAVG von ihm zu erfüllenden Versorgungsanspruch des persönlich haftenden Gesellschafters aufrechnen. Zwar ist es richtig, daß der Zweck des § 7 BetrAVG darin zu sehen ist, Versorgungsansprüche gegen die Folgen einer Insolvenz des Schuldners umfassend und verläßlich abzusichern und so dem Berechtigten die Aufrechterhaltung seines im Berufsleben erworbenen Standards auch im Ruhestand zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt vermag aber ein über § 394 BGB hinausgehendes Aufrechnungsverbot nicht zu begründen. Dadurch, daß § 7 BetrAVG es dem Beklagten zur Aufgabe macht, unter Einsatz der ihm nach § 10 BetrAVG geschuldeten Beiträge bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG dafür zu sorgen, daß ein Pensionsberechtigter durch die Insolvenz seines Schuldners keine Einbuße erleidet, soll der Berechtigte rechtlich nicht besser gestellt werden, als er zuvor gestanden hat. Vor Übergang des Pensionsanspruchs auf den Beklagten könnte aber der für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 128 HGB haftende Versorgungsberechtigte gegenüber einem Pfändungsgläubiger nicht geltend machen, die Pfändung der Rente widerspreche überhaupt ihrem Versorgungszweck. Ebenso wäre die Gesellschaft selbst nicht gehindert, in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO i.V.m. § 394 BGB mit einem Gegenanspruch gegen den Versorgungsanspruch aufzurechnen. Die Zweckgebundenheit einer Versorgungsrente als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts im Ruhestand berücksichtigt das Gesetz nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen. Ein weitergehendes Pfändungs- und Aufrechnungsverbot hält es auch im Hinblick auf den Versorgungscharakter einer Rente nicht für erforderlich. Einen zusätzlichen Schutz kann in Ermangelung einer besonderen Regelung auch § 7 BetrAVG nicht bieten. Das gilt für den Beklagten in gleicher Weise wie für jeden anderen Gläubiger des Versorgungsberechtigten, dem z.B. der Beklagte den auf ihn übergegangenen Versorgungsanspruch weiterübertragen hat.
5. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet.
Das ist nicht der Fall, soweit sich der Beklagte auf Ansprüche von 19 namentlich genannten Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft beruft, die auf Versorgungszusagen beruhen, die erst am 27. Dezember 1971 erteilt worden sind (Schriftsatz vom 30.9.1981 S. 10 f). Damals war der Kläger nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter, sondern (seit 19. Juli 1971) als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Da er nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im Gesellschaftsvertrag die Haftsumme erbracht hat, kommt für diese Rentenverpflichtungen weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte persönliche Haftung in Betracht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ändert daran nichts, daß die Versorgung auch die Betriebstreue und Arbeitnehmerleistungen abgelten mag, die zu Zeiten erbracht worden sind, als der Kläger noch unbeschränkt haftete. Nicht der Zweck der Verbindlichkeit, sondern der Zeitpunkt ihrer vertraglichen Begründung entscheidet, ob und in welchem Umfange ein Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich haftet.
Dieser muß dagegen für Betriebsrentenansprüche einstehen, die dem (im Schriftsatz vom 30.9.1981 an zwanzigster Stelle genannten) Georg Re. am 22. Oktober 1962 zugesagt worden sein sollen und dem der Beklagte nach seiner Behauptung für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Mai 1981 monatliche Raten von je 810 DM, insgesamt 46.170 DM, gezahlt hat. Denn jene Zusage fiel in den Zeitraum, in dem der Kläger der Kommanditgesellschaft noch als persönlich haftender Gesellschafter angehörte, und damit in seine unbeschränkte Haftung, ohne daß es darauf ankäme, wann der Versorgungsfall eingetreten ist (§ 128 HGB).
Allerdings ist der Kläger seit Februar 1971 nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter der F. u. A. L. KG. Es stellt sich daher die Frage, ob er für die erst fünf Jahre danach fällig gewordenen Ansprüche des Beklagten noch haftet. Der erkennende Senat hat nämlich in dem gleichzeitig verkündeten Urteil II ZR 50/82 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen freigestellt ist, die später als 5 Jahre fällig werden, nachdem sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen worden ist. Der Kläger ist aber aus der Gesellschaft nicht ausgeschieden, sondern Kommanditist geworden, und außerdem hat er die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weitergeführt. Für Fälle dieser Art hat der Senat bereits die entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 159 HGB abgelehnt, weil ihr Schutzgedanke unter diesen Umständen nicht eingreife (BGHZ 78, 114, 118). Auf diesen Schutzgedanken und die damit zusammenhängende Abwägung der Interessen des Gesellschaftsgläubigers und des ausgeschiedenen Gesellschafters hat der Senat aber auch die fünfjährige Haftungsbegrenzung des ausgeschiedenen Gesellschafters gestützt, wie er in dem angeführten Urteil näher begründet hat. Diese kann daher folgerichtig für den in der Gesellschaft verbleibenden „Geschäftsführer-Kommanditisten” ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden.
b) Auf eine etwaige Verjährung der Ansprüche, die der Beklagte insoweit zur Aufrechnung gestellt hat, könnte sich der Kläger nicht berufen. Nach dem allein in Betracht kommenden § 159 Abs. 3 HGB würde eine Verjährung für die Ansprüche Georg Re. gegenüber dem Kläger erst vom Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit, frühestens also ab 1. August 1976, zu laufen begonnen haben. Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten für die Zeit von Oktober bis Dezember 1976 geltend. Damit waren selbst die ältesten Forderungen des Beklagten jedenfalls zu einer Zeit, als sie bereits hätten aufgerechnet werden können, nicht verjährt. Der Beklagte kann daher gemäß § 390 Satz 2 BGB auf jeden Fall aufrechnen. Auf eine Erörterung der weiteren Verjährungsfragen, die im Falle des Klägers ohnehin nur an den Gesellschaftskonkurs und die dadurch eingetretene Auflösung der Gesellschaft anknüpfen könnten (siehe oben BGHZ 78, 114, 118; §§ 159, 160 HGB), kommt es daher gar nicht erst an.
c) Die an Re. gezahlte Rente ist vom Beklagten nur in einer Höhe zur Aufrechnung gestellt worden, deretwegen auf die Frage nicht eingegangen zu werden braucht, ob es sich auf die Gesellschafterhaftung auswirkt, daß die Gesellschaft als Gemeinschuldnerin dem Beklagten anstelle der monatlichen Rente den zur Konkurstabelle anzumeldenden geschätzten Kapitalbetrag schuldet (§ 69 KO). Allerdings würde durch Zahlung der Konkursquote an den Beklagten nicht nur dieser Kapitalbetrag teilweise getilgt worden sein, sondern im selben Verhältnis jede später fällig gewordene und noch fällig werdende monatliche Rentenverpflichtung.
6. Der Aufrechnungseinwand des Beklagten ist daher gegenüber den Klageansprüchen – bis zur Pfändungsgrenze (§ 394 BGB) – erheblich. Damit die insoweit zur abschließenden Entscheidung noch erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auch zur Tilgung des Anspruchs Re. durch eine Konkursquote, getroffen werden können, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Unterschriften
Stimpel, Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes
Fundstellen
NJW 1983, 2256 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1983, 819 |