Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 13.11.2018) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. November 2018 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.
I.
Rz. 2
Nach den Feststellungen öffneten nicht identifizierte Täter zwischen dem 26. März 2017, 12.00 Uhr, und – spätestens – dem 30. März 2017, 9.30 Uhr, durch Ziehen des Schließzylinders in M. und N. abgestellte Fahrzeuge und entwendeten daraus fest installierte Navigationsgeräte sowie Airbags und in einem Fall eine hochwertige Sonnenbrille. Bei der Durchsuchung einer Hütte in einer Kleingartenanlage am 29. März 2017 stellte die Polizei zwei Reisetaschen sicher, die – unter anderem in Klarsichtfolie – verpackte Navigationsgeräte und Airbags enthielten, die teilweise den oben genannten Diebstählen zugeordnet werden konnten. Außerdem wurden zwei rote Plastiktüten gefunden, in denen sich die entwendete Sonnenbrille und Klarsichtfolien befanden. Am Tragegriff einer dieser Reisetaschen wurde eine DNA-Mischspur entdeckt, deren Muster dem Angeklagten als Hauptverursacher zuzuordnen ist. Auch an dem Tragegriff einer der Plastiktüten wurde eine Mischspur gefunden, die zu gleichen Anteilen vom Angeklagten und einer weiteren Person stammt. Diese namentlich bekannte Person saß als Mitfahrer des Angeklagten in dem von diesem geführten Fahrzeug, das am 25. April 2017 von der Polizei kontrolliert wurde. Zur Person des in Deutschland lebenden Angeklagten hat das Landgericht zudem festgestellt, dass dieser bereits 2013 und 2014 wegen des Diebstahls von Navigationsgeräten zu Bewährungsstrafen verurteilt worden war.
Rz. 3
Auch in Anbetracht der genannten Umstände hat das Landgericht sich von einer Beteiligung des Angeklagten an den vorliegenden Diebstählen nicht zu überzeugen vermocht. Zwar seien die festgestellten DNA-Mischspuren dem einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie – hinsichtlich des Plastikbeutels – dem am 25. April 2017 festgestellten Mitfahrer zuzuordnen. Zudem sei bei der Durchsuchung zeitnah am gleichen Tag entwendetes Diebesgut sichergestellt worden. Da jedoch offengeblieben sei, wann die DNA-Spuren an die Behältnisse gelangt seien, sei es auch möglich, dass der Angeklagte diese in einem anderen Zusammenhang als der Beteiligung an den Diebstählen – etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen – berührt habe. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung der erkannten Indizien freigesprochen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 5
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung hinzunehmen.
Rz. 6
2. Nach diesen Maßstäben weist die Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler auf.
Rz. 7
a) Soweit das Landgericht den Beweiswert der festgestellten, dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spuren an den Taschen mit der Erwägung relativiert, dass sich keine Spuren des Angeklagten an den jeweiligen Tatorten sowie an dem im Bereich der Gartenhütte aufgefundenen Diebesgut und den Verpackungsmaterialien gefunden hätten, ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. Zwar sieht die Revisionsführerin eine Lücke in der Beweiswürdigung, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht habe, dass die Täter nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt sehr „spurenschonend” gearbeitet hätten, weshalb das Fehlen von Spuren in anderen Bereichen nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten spreche. Doch hat das Landgericht die „sehr spurenschonende Vorgehensweise der Täter” in seine Überlegungen ausdrücklich eingestellt (UA S. 24). Auch stellt es keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht die „spurenschonende Tatbegehung” einerseits gesehen, sich mangels weiterer Spuren aber dennoch nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat. Welchen Beweiswert es dem Vorliegen von Spuren bzw. deren Fehlen zumisst, ist Sache des Tatgerichts. Das Landgericht hat insoweit auch nicht etwa verkannt, dass das Fehlen weiterer Belastungsindizien nicht als Entlastungsindiz gewertet werden darf. Vielmehr hat es mit seinen Erwägungen zum Fehlen weiterer Spuren lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die DNA-Spuren an den beiden Behältnissen – ohne Vorliegen weiterer auf die Person des Angeklagten hindeutender Hinweise an den Tatorten oder dem sichergestellten Diebesgut – eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht haben vermitteln können.
Rz. 8
b) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in seine Überlegungen eingestellt. Soweit das Landgericht diese nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht „ausreichend” berücksichtigt haben soll, übersieht sie, dass die Bewertung der Beweisanzeichen Aufgabe des Tatgerichts ist. Dies gilt ebenso, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe nicht „maßgeblich” berücksichtigt, dass der Mitspurenverursacher bei der Fahrzeugkontrolle als Mitfahrer fungierte. Denn auch diesen Umstand hat das Landgericht bedacht (UA S. 15).
Rz. 9
c) Schließlich hat die Strafkammer auch den Zweifelsgrundsatz nicht verkannt. Soweit sie erwogen hat, dass der Angeklagte auch ohne strafbare Beteiligung an den angeklagten Taten Spuren an den Taschen verursacht haben könnte, hat sie nicht etwa zugunsten des Angeklagten eine lediglich denktheoretische Möglichkeit unterstellt. Vielmehr hat sie es trotz der Spurenlegung an den beiden Behältnissen als letztlich nicht geklärt angesehen, welchen Tatbeitrag der Angeklagte – so er überhaupt an den verfahrensgegenständlichen Taten beteiligt war – geleistet haben könnte (UA S. 24). Den Zweifelsgrundsatz hat sie auch nicht – wie von Seiten der Revision vorgetragen wird – bei Würdigung der Einzelindizien, sondern erst nach der Gesamtwürdigung aller Umstände zur Anwendung gebracht (UA S. 24 f.). Dass sie sich nach dieser Gesamtwürdigung letztlich keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat verschaffen können, ist, auch wenn eine andere Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre, vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Unterschriften
Gericke, Spaniol, Berg, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Dokument-Index HI13500384 |