Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Urteil vom 13.01.1977) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Januar 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe eines Gesellschafters der Beklagten zu 1, einer offenen Handelsgesellschaft (im folgenden: Beklagte), der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) und Hermann S. sind die derzeitigen Gesellschafter. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21. November 1955 ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen und freie Wohnung zu gewähren. Anstelle der Rente kann die Klägerin „nach ihrer freien Wahl” die Hälfte des Betrages verlangen, „der dem Gehalt eines verheirateten Beamten in Nürnberg mit Wohnungsgeldzuschuß in der Ortsklasse A Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach dem Stande vom 1. Januar 1954 unter Zugrundelegung eines Besoldungsdienstalters vom 1. Januar 1940 entspricht, und zwar in der jeweiligen Höhe, die durch das Gesetz bestimmt ist.” Nach einem von der Landeszentralbank veranlaßten Nachtrag vom 15. Februar 1956 steht „das Wahlrecht, anstelle der monatlichen Rente die Zahlung des vorgesehenen Betrages verlangen zu können, … auch den Schuldnern zu”.
Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahre 1958 verstorben war, zahlte die Beklagte an sie eine monatliche Rente von zunächst 500 DM und später 600 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 1973 verlangte die Klägerin stattdessen die Hälfte des im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Vergleichsgehalts. Diese Forderung lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.764,12 DM und vom 1. Mai 1974 an zur Zahlung der Hälfte des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beamtengehalts zu verurteilen. Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung erwidert, die Klägerin habe ihr Wahlrecht bereits durch Annahme der um 100 DM erhöhten Festrente verbraucht und verstoße jedenfalls durch ihre Mehrforderung im gegenwärtigen Zeitpunkt gegen Treu und Glauben. Nach der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens seien die Beklagten zur Erfüllung dieser Forderung außerstande, wogegen die Klägerin auf die Erhöhung finanziell nicht angewiesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, die nunmehr für die Zeit von November 1973 bis Oktober 1975 einen rückständigen Betrag von 24.016,12 DM und für die spätere Zeit weiterhin die nach dem Vergleichsgehalt berechnete Rente gefordert hat, hat das Berufungsgericht der Klägerin als Rückstand 20.597,96 DM und seit dem 1. November 1975 antragsgemäß eine Rente entsprechend dem Vergleichsgehalt zugebilligt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge der Klägerin auf Zahlung der nach dem Beamtengehalt bemessenen Rente ist gegeben. Zwar hat sich die beklagte Gesellschaft wegen der Verpflichtung, an die Klägerin eine Witwenrente von monatlich 500 DM zu zahlen, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde vom 21. November 1955 unterworfen. Es könnten aber Zweifel auftreten, inwieweit sich diese Klausel auch auf das im Anschluß daran der Klägerin zugestandene und mit der Klage geltend gemachte Recht erstreckt, anstelle der Festrente eine gehaltsbezogene Versorgung zu verlangen. Schon deshalb hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an einem besonderen Titel über die gesamte nunmehr geforderte Versorgung.
2. Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht in § 12 des Gesellschaftsvertrags von 1955 in Verbindung mit dem von der Landeszentralbank veranlaßten Nachtrag vom 15. Februar 1956 eine Vereinbarung gesehen, die der Klägerin (als Nichtgesellschafterin) mit dem Tode ihres Ehemannes (§ 331 BGB) unmittelbar ein Recht auf die versprochene Witwenrente als Festbetrag oder stattdessen in Gestalt einer nach dem beamtenrechtlichen Maßstab veränderlichen Rente gewährt hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigten sich, da es sich um eine typische Versorgungsabrede zugunsten der Witwe handelt und Abreden dieser Art nach ihrem Zweck in aller Regel unter § 328 Abs. 1 BGB fallen. Inwiefern sich das Berufungsgericht, wie die Revision meint, mit der Frage einer nachträglichen Aufhebung oder Änderung des Rechts durch die Vertragschließenden (§ 328 Abs. 2 BGB) – also durch den Ehemann der Klägerin und die Beklagte – hätte befassen müssen, ist nicht ersieht lieh, da der Sachverhalt hierfür keinen Anlaß bot.
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Rentenversprechen in der Fassung vom 15. Februar 1956 habe beiden Seiten eine Ersetzungsbefugnis – d.h. das unentziehbare Recht, anstelle der Festrente eine gehaltsbezogene Rente zu wählen – eingeräumt, die für die Klägerin im Jahre 1973 noch nicht verbraucht gewesen sei. Den Sinn dieser Regelung erblickt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der für solche Klauseln kennzeichnenden Zielrichtung darin, eine gewisse Wertbeständigkeit der Rente zu sichern. Dieser Zweck wäre nur unvollkommen erreicht worden, wenn die Klägerin nicht auch noch nach vielen Jahren berechtigt gewesen wäre, anstelle der bisher bezogenen festen Rente die gehaltsbezogene Rente zu wählen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung angebracht erschien. Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß auch die Beklagte das Recht erhalten hat, durch Übergang zu einer nach dem Vergleichsgehalt berechneten Rente ihre Leistungen der Entwicklung der Beamtengehälter anzugleichen, nachdem die Landeszentralbank aus währungspolitischen Gründen die Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel gefordert hatte. Die Beklagte ist damit hinsichtlich der Befugnis, sich nach Gutdünken für eine anders berechnete Versorgungsleistung zu entscheiden, lediglich der Klägerin formal gleichgestellt worden. Der vom Berufungsgericht festgesteltte Zweck der Gesamtregelung, die Klägerin gegen eine Entwertung ihrer Rente infolge von Preis- und Gehaltssteigerungen zu schützen, wird hierdurch nicht infrage gestellt.
Rechtlich einwandfrei sind schließlich auch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht einen Verzicht der Klägerin auf eine an die Gehaltsbewegung angepaßte Rente oder eine Verwirkung der Befugnis, eine solche Rente zu fordern, verneint hat. Allein aus der Tatsache, daß die Klägerin eine um 100 DM höhere Rente ohne Widerspruch angenommen hat, konnte die Beklagte nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nicht den Schluß ziehen, die Klägerin verzichte damit für alle Zukunft selbst bei weiterer Aufwärtsentwicklung der Preise und Gehälter auf ihr vertragliches Recht, eine nach dem Vergleichsgehalt bemessene Pension zu verlangen. Ein solcher Verzicht ist nicht zu vermuten, zumal für ihn angesichts der allgemeinen Gehaltsbewegung kein ersichtlicher Grund bestand. Auch der von der Revision herangezogene, durch Parteivernehmung der Klägerin unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1975 besagt nichts weiter, als daß der Beklagte nach dem Tode seiner Großmutter mit der Begründung, er könne jetzt mehr zahlen, der Klägerin monatlich 600 DM angeboten und die Klägerin dieses Angebot mit Dank angenommen hat. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, ohne daraus eine verbindliche Erklärung der Klägerin entnehmen zu müssen, sie wolle niemals mehr auf die ihr vertraglich zugestandene Ersetzungsbefugnis zurückkommen. Daß die Beklagte ihrerseits die erhöhte Rentenzahlung erkennbar von einem Wegfall der Ersetzungsbefugnis abhängig gemacht habe, ist nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen hatte die Beklagte keinen vernünftigen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß die Klägerin sich für alle Zeiten mit einer Festrente von 600 DM zufrieden geben werde.
4. Die Pensionssätze, die das Berufungsgericht der Klägerin entsprechend dem beamtenrechtlichen Maßstab vom 1. November 1973 an zuerkannt hat, liegen mit etwa 260 bis 300 % der Ausgangsrente von 500 DM erheblich über den Beträgen, die sich bei einer Anpassung nach den Lebenshaltungskosten ergeben hätten (vgl. Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen, BAnz. 1978 Nr. 37 S. 9: Steigerung von 1956 bis Oktober 1975 um 135,7 – 72,8 = 62,9 Punkte; daraus würde sich zum 1. Oktober 1975 eine Pension in Höhe von 186,4 % des Ausgangsbetrages errechnen). Dieser Umstand allein rechtfertigt es jedoch nicht, mit der Revision einen Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen oder der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung vorzuwerfen. Zwar bildet dort, wo eine Pension wegen erheblicher Entwertung nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im allgemeinen einen brauchbaren Anhaltspunkt (Urt. d. Sen. v. 5.10.78 – II ZR 53/77 zu 4; v. 23.5.77 – II ZR 44/76, WM 1977, 778 zu 4 a m.w.N.). Haben die Vertragschließenden aber, wie hier, die Höhe der Rente durch eine Spannungsklausel fest an ein bestimmtes Gehalt als Vergleichsmaßstab gebunden und dadurch eine klare Bemessungsgrundlage geschaffen, so muß in Kauf genommen werden, daß sich das Vergleichsgehalt unter Umständen günstiger entwickelt, als das von einer Anpassung an die allgemeinen Lebenshaltungskosten geboten wäre. Solche Klauseln haben nicht immer nur den Zweck, die Versorgungsbezüge an den jeweiligen Stand der Lebenshaltungskosten anzugleichen, sondern sie sollen vielfach auch den Berechtigten an einer allgemein – oder jedenfalls innerhalb der eigenen Berufsgruppe – zu verzeichnenden Einkommensverbesserung verhältnismäßig beteiligen und ihm so die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards erleichtern (Urt. d. Sen. v. 17.12.73 – II ZR 48/71, LM WährG § 3 Nr. 23 = WM 1974, 71 zu III 2, 3 m.w.N.). In einem ähnlichen Sinne hat das Berufungsgericht auch die vorliegende Pensionsvereinbarung ausgelegt, indem es festgestellt hat, die Vertragschließenden hätten die Klägerin zumindest in dem Maße an einer Einkommenssteigerung beteiligen wollen, wie es der Entwicklung der Witwenrenten in der gesetzlichen Angestelltenversicherung entspreche; unter diesem Gesichtspunkt sei die Forderung der Klägerin nicht überhöht.
In seinem schon erwähnten, auch von der Revision herangezogenen Urteil vom 17. Dezember 1973 (a.a.O.) hat der Senat zwar ausgeführt, eine Anwendung der Grundsätze über eine Störung der Geschäftsgrundlage komme dann in Betracht, wenn die Aufwärtsbewegung der in einer Spannungsklausel zum Vergleichsmaßstab genommenen Bezüge die Vorstellungen der Vertragschließenden so sehr übersteige, daß eine Pensionsberechnung nach diesem Maßstab zu einem mit dem Vertragszweck nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Der dort entschiedene Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Der Anstieg des Tariflohns, nach dem die Mindesthöhe der einem Geschäftsführer und seiner Witwe zugesagten Pension berechnet werden sollte, hatte die Gehaltsentwicklung innerhalb der eigenen Berufsgruppe wider Erwarten so stark übertroffen, daß die Witwe bei dieser Berechnung mehr erhalten hätte, als ihr Ehemann, wenn er noch gelebt hätte und als Geschäftsführer tätig geblieben wäre, für diese Tätigkeit voraussichtlich bezogen hätte. Ein so krasses Mißverhältnis ist hier nicht ersichtlich. Infolgedessen kann auch nicht davon gesprochen werden, die mit dem Ehemann der Klägerin vereinbarte Spannungsklausel habe sich infolge einer unvorhergesehenen Entwicklung als ungeeignet erwiesen, eine ihrem Zweck entsprechende Rentenbemessung zu gewährleisten, und schon deshalb sei ihre strikte Anwendung für die Beklagte untragbar.
5. Der Umstand, daß die von der Klägerin geforderte Pensionserhöhung erheblich über die allgemeine Preissteigerung hinausgeht, könnte aber im Zusammenhang mit einem weiteren, vom Berufungsgericht bisher nicht ausreichend gewürdigten Vorbringen der Beklagten von Belang sein: Wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes anerkannt ist, kann einem Versorgungsberechtigten unter den Gesichtspunkten der nachwirkenden Betriebstreue und der daraus geschuldeten Rücksichtnahme auf lebenswichtige Belange des Pensionsverpflichteten eine zeitweilige Kürzung seiner Bezüge zuzumuten sein, wenn sonst der Bestand des Unternehmens gefährdet wäre und damit die Quelle der Bezüge zu versiegen droht, und wenn dieser Verzicht voraussichtlich geeignet ist, zur Gesundung des Unternehmens beizutragen (BAGE 24, 63 = NJW 1972, 733; BAG, Urt. v. 18.5.77 – 3 AZR 371/76, NJW 1977, 1982; Urt. d. Sen. v. 8.12.60 – II ZR 107/59, WM 1961, 299 zu 4). Um einen ähnlichen Ausnahmetatbestand kann es sich handeln, wenn es, wie hier, lediglich um eine, wenn auch vertraglich festgelegte, Pensionserhöhung geht, die überdies weit über das Maß dessen hinausreicht, was bei einer lediglich an der Preisentwicklung ausgerichteten Anpassung infrage käme. In einem solchen Fall kann der Pensionsschuldner berechtigt sein, die geforderte Rentenanpassung nach dem vertraglich vorgesehenen Maßstab zumindest teilweise und vorübergehend zu verweigern, wenn eine volle Anpassung seinem Betrieb die Mittel entziehen würde, die er benötigt, um mit der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten zu können und so auf die Dauer wettbewerbsfähig zu bleiben.
Einen solchen Sachverhalt haben die Beklagten schlüssig vorgetragen. So haben sie unter Beibringung von Zahlenmaterial, wie zum Beispiel der Bilanz für 1975, dargelegt und unter anderem durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, eine Rentenerhöhung in dem von der Klägerin geforderten Ausmaß müsse auf die Dauer zum Zusammenbruch des Unternehmens, mindestens aber zur Aushöhlung des noch vorhandenen Kapitals führen. Die Konjunktur in der papierverarbeitenden Industrie sei nach einem vorübergehenden Aufschwung im Jahre 1974 wieder rückläufig. Umsätze und Gewinne der Gesellschaft gingen zurück, die Verkaufspreise hätten sogar stark herabgesetzt werden müssen. Von den im Jahresdurchschnitt bei etwa 60.000 DM liegenden Gewinnen verblieben nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen und 5 %iger Eigenkapitalverzinsung nur noch etwa 3.000 bis 4.000 DM im Jahr, so daß bei Erfüllung der Klageforderung die Substanz angegriffen werden müsse. Dabei erfordere der veraltete Zustand der Gebäude und Maschinenausstattung Investitionen, zu denen die Gesellschaft nicht in der Lage sei.
Auf diesen entscheidungserheblichen Vortrag ist das Berufungsgericht nicht näher eingegangen. Es verweist lediglich darauf, daß der Beklagte selber seine Bezüge als geschäftsführender Gesellschafter von 1.000 DM im Jahre 1955 auf 2.500 DM im Jahre 1973 erhöht habe. Damit läßt sich das Vorbringen der Beklagten nicht abtun. Denn es ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zusammen mit Hermann Spachmüller gegenwärtig die Arbeitslast und Verantwortung der Geschäftsführung und darüber hinaus das Risiko der persönlichen Haftung trägt, und daß auch ein angestellter Geschäftsführer eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten müßte, die, wie die Beklagten behauptet haben, nach dem Branchendurchschnitt noch erheblich höher läge. Hiervon abgesehen, läßt sich allein aus den Entnahmen des Beklagten oder seines Mitgesellschafters kaum ein zuverlässiges Bild über die Lage des Unternehmens gewinnen, auf die es für die Frage, inwieweit der Beklagten Rentenzahlungen in der von der Klägerin geforderten Höhe zur Zeit wirtschaftlich zugemutet werden können, entscheidend ankommt.
6. Das Berufungsurteil kann hiernach mit den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten bleiben. Es bedarf einer weiteren tatrichterlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei einer erneuten Verurteilung der Beklagten wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die beiden Beklagten nicht als Gesamtschuldner für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften (BGHZ 22, 240, 246; 47, 376, 378).
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh, Dr. Skibbe
Fundstellen