Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Die Einfuhr echter irakischer Dinare in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ein nach § 34 Abs. 4 AWG strafbarer Embargoverstoß sein.
Normenkette
AWG § 34 Abs. 4; EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen und angeordnet, daß sie für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
II.
Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich handelnd in zwei Fällen gegen § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 verstoßen zu haben, indem sie jeweils irakische Dinare aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt hatten.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der gesondert verfolgte Z. hatte in A. 11.050.000,– irakische Dinare erworben, die er verkaufen wollte. Dabei handelte es sich um echte 250-Dinar-Scheine. Über Mittelsmänner wurde der Angeklagte T. gefragt, ob er jemanden kenne, der am Ankauf von irakischen Dinaren interessiert sei. T. wandte sich an den Angeklagten H., der seinerseits eine Person, die unter dem Namen M. auftrat, ansprach. M. bekundete Interesse, informierte jedoch die Kriminalpolizei Aschaffenburg von dem geplanten Geschäft, die das Zollkriminalamt in Köln einschaltete. Dieses setzte zwei verdeckte Ermittler ein, die als Kaufinteressenten für die Dinare auftraten.
Nach mehrfachen Verhandlungen einigten sich H. und T. mit M. darauf, daß der Gesamtumfang des Geschäfts 32 Millionen irakische Dinare betragen, jedoch eine Million vorab geliefert werden sollte.
Am 24. Mai 1999 kauften die Angeklagten T. und S. in Y./S. eine Million irakischer Dinare für DM 23.000,– von dem gesondert verfolgten R., der die Dinare von Z. hatte. Sie brachten die Dinare noch am selben Tag nach Deutschland. Am nächsten Tag trafen sie sich mit H., M. und den zwei verdeckten Ermittlern in Aschaffenburg. Dabei konnte jedoch keine endgültige Einigung über die Abwicklung des Geschäfts erzielt werden. In der Folgezeit kam es zu mehreren weiteren Treffen unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten, bei denen schließlich die Angeklagten mit den verdeckten Ermittlern den Umtausch von 10 Millionen irakischer Dinare gegen DM 1,36 Millionen am 8. Juni 1999 vereinbarten. Nachdem auch an diesem Tag das geplante Geschäft nicht durchgeführt wurde, beteiligte sich der Angeklagte T. nicht mehr an weiteren Verhandlungen.
Am 17. Juni 1999 transportierten die gesondert verfolgten Z. und R. 10.050.000,– irakische Dinare von der Schweiz nach Deutschland. Sie trafen sich mit S. und H. in Aschaffenburg, um die Dinare gegen DM 1,36 Millionen einzutauschen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da die Beteiligten festgenommen wurden.
III.
1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen, weil die Einfuhr echter irakischer Banknoten nicht dem Einfuhrverbot nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 unterfalle. Zwar erfülle die EG-Verordnung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 AWG. Nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sei aber nur die Einfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak untersagt. Die echten 250-Dinar-Noten seien weder ein Rohstoff noch ein Erzeugnis im Sinne der Vorschrift. Der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der Ware gleichzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG seien aber Zahlungsmittel von Warenbegriff ausgenommen. Die echten irakischen Banknoten seien als Zahlungsmittel anzusehen und könnten somit keine Ware und daher auch kein Erzeugnis im Sinne der EG-Verordnung sein.
2. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich strafbar, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 4 AWG erfüllt. Die Verordnung ist ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Irak regelt. Er dient der Durchführung der vom Sicherheitsrat gegenüber dem Irak nach Art. 39, 41 der UN-Charta mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen, einschließlich der aus humanitären Gründen erlaubten Ausnahmen.
Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist am 9. Januar 1997 von dem zuständigen Ministerium aufgrund einer ausdrücklichen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 41, 127, 132) bekanntgemacht und am 28. Januar 1997 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Auch die weitere Voraussetzung, daß das durch die EG-Verordnung statuierte Verbot im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen stehen muß (vgl. BGHSt 41, 127, 130; BGH wistra 1995, 346, 347; 1996, 62, 63) ist vorliegend erfüllt. Die Verordnung dient nur der Umsetzung der mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, geht aber in ihrem Regelungsgehalt nicht über den Inhalt der Resolutionen hinaus. Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist somit eine wirksame Ausführungsnorm zur Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier erfüllt.
Diese Vorschrift untersagt die Verbringung aller Rohstoffe und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. Ihr liegt Nr. 3 a) der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 zugrunde, mit der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen hat, daß alle Staaten die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait (hinsichtlich Kuwait aufgehoben durch die Resolution 687 (1991)) stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, in ihr Hoheitsgebiet verhindern werden.
Die irakischen Dinare sind Erzeugnisse mit Ursprung in Irak i.S.v. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung. Eine Legaldefinition des Begriffs Erzeugnis enthält die Verordnung allerdings nicht. Der maßgebliche Sinngehalt dieses Tatbestandsmerkmals ist daher nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu ergründen (Thüringer OLG ZfZ 2000, 134, 136).
Vom Wortsinn erfaßt der Begriff des Erzeugnisses (in der amtlichen englischen Fassung: product) alles, was hergestellt, also erzeugt worden ist. Auch Geld wird – unabhängig von seiner späteren Bestimmung – in diesem Sinne erzeugt: Es wird durch Arbeit aus bestimmten Stoffen körperlich hergestellt, also produziert. Banknoten werden unter Verwendung von speziellem Papier und Farben gedruckt, Münzen geprägt. Bei den hier eingeführten 250-Dinar-Noten handelte es sich um echtes Geld, das im Auftrag des Irak hergestellt worden ist. Demnach sind die irakischen Banknoten als Erzeugnisse mit Ursprung in Irak anzusehen.
Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der EG-Verordnung, die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Irak dient. Der Zweck des Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr auszuschließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (Thüringer OLG ZfZ 2000, 134, 137), so daß eine weite, aber – wie vorstehend ausgeführt – innerhalb der Grenze des Wortsinns liegende, Auslegung des Merkmals Erzeugnis geboten ist. Daß von der EG-Verordnung gerade auch finanzielle Transaktionen erfaßt werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift und der Präambel der Verordnung, die ausdrücklich auf eine Unterbrechung der wirtschaftlichenund finanziellen Beziehungen zu Irak abstellen. Diese Auslegung läßt sich im Umkehrschluß auch aus Art. 2 Nr. 2 herleiten, der nur ganz bestimmte – hier nicht vorliegende – finanzielle und andere wesentliche Transaktionen von dem Verbot nach Art. 1 ausnimmt. Die übrigen Geldströme sollen demnach von der Verordnung ebenfalls unterbunden werden. Dem Zweck des Embargos kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn auch irakische Dinare als Erzeugnisse im Sinne der Verordnung angesehen werden, da nur so Umgehungsgeschäfte vermieden werden können. Ansonsten könnte der Irak durch den Verkauf von (in beliebigen Mengen von ihm herstellbaren) Dinaren in erheblichem Umfang an Devisen – für andere Geschäfte – gelangen.
Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs Erzeugnis wird auch durch den Beschluß des Komitees des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. Mai 1998 gestützt. Danach unterliegt die Einfuhr irakischer Dinare nach Deutschland der Bestimmung der Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Komitees vom 27. Mai 1998).
Demgegenüber vermag die Auffassung des Landgerichts, die Dinare seien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG keine Waren, so daß sie auch kein Erzeugnis i.S.d. EG-Verordnung sein könnten, bei der gegebenen Sachlage nicht zu überzeugen. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob die Begriffsbestimmungen des § 4 AWG zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der EG-Verordnung überhaupt herangezogen werden können, und ob der Begriff Erzeugnis mit dem der Ware gleichzusetzen ist. Denn bei den hier gegebenen Umständen waren die irakischen Dinare keine Zahlungsmittel.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob Banknoten oder Münzen Zahlungsmittel oder Ware sind, nicht abstrakt beurteilt werden, weil Geld verschiedene Funktionen haben kann. Es kommt daher auf die Umstände des konkreten Geschäfts an. Dort, wo das Geld eine Gegenleistung für eine vertragliche Leistung darstellt, ist es ein Wertmaß für den Wert des Vertragsgegenstandes und somit Zahlungsmittel. Ist es jedoch der tatsächliche Vertragsgegenstand (wie beim Erwerb von Währungen), ist es als Handelsgut zu betrachten (vgl. Gutachten des Untergeneralsekretärs für Rechtsangelegenheiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20. März 1998).
Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine selbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217, 218). Sie hatten keine Zahlungsfunktion inne sondern sollten in Deutschland gegen DM verkauft werden. Beim „Umtausch” von ausländischem Geld in eine andere Währung liegt ein Kaufvertrag (sog. Valuta- oder Sortenkauf) vor (Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. 2001, § 433 Rdn. 1, § 437 Rdn. 16; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB 3. Aufl. 1995, Vor § 433 Rdn. 20). Dabei gilt bei Geschäften im Inland regelmäßig die Vertragspartei als Käufer, die mit der inländischen Währung bezahlt (Grunewald in Erman, BGB 10. Aufl. 2000, Vor § 433 Rdn. 9; Westermann aaO). Ist die Fremdwährung, wie z.B. beim Sortenkauf, das Objekt des Vertrages, dann ist das heimische Geld als Wertmesser und Zahlungsmittel eingesetzt, die Fremdwährung also Kaufsache (Fülbier NJW 1990, 2797; Köhler in Staudinger, Kommentar zum BGB 13. Aufl. 1995, § 433 Rdn. 37, § 437 Rdn. 46; Huber in Soergel, BGB 12. Aufl. 1991, § 437 Rdn. 56 f.). Danach waren die irakischen Dinare hier der Gegenstand des Kaufvertrages und somit die Ware.
Dieser Auslegung steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. November 1978 (EuGH, Rechtssache 7/78, Thompsen, Sammlung 1978, 2247 ff.) nicht entgegen. Danach sind Münzen aus Silberlegierungen, die in einem Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, ebenso wie Goldmünzen, die in einem Drittstaat hergestellt sind, sich aber in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, Zahlungsmittel, die nicht als Waren i.S.v. Art. 30 bis 37 des EWG-Vertrages (in der damaligen Fassung) anzusehen sind. Bei seiner Begründung stellt der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Art. 106 entscheidend darauf ab, daß die Münzen gesetzliches Zahlungsmittel in einemMitgliedstaat sind bzw. sich dort im freien Verkehr befinden (vgl. aaO S. 2274, 2275). Diese Entscheidung läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da ihr ersichtlich ein anderer Regelungsgegenstand zugrunde liegt. Sie befaßt sich mit dem freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit Ein- und Ausfuhrregelungen. Diese Sachlage ist mit der Auslegung einer Embargovorschrift, durch die ein – nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörendes – Land wirtschaftlich und finanziell isoliert werden soll, nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt weist zudem nicht die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit auf, daß – wie oben dargelegt – gerade die Umstände des konkreten Geschäfts dazu führen, daß das Geld hier nicht als Zahlungsmittel sondern als Ware einzuordnen ist.
3. Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts – einschließlich der Feststellungen – und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, da entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier in Betracht kommt.
Der neue Tatrichter wird insoweit auch zu erörtern haben, ob die im vorliegenden Fall eingeführten irakischen Dinare nach dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt worden sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 a) EG-Verordnung Nr. 2465/96 i.V.m. Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).
Sowohl die EG-Verordnung Nr. 2465/96 als auch die zugrundeliegenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind weiter in Kraft. Die Strafbarkeit der Angeklagten bliebe im übrigen auch bei einer künftigen Aufhebung des Embargos unberührt (vgl. BGH StV 1999, 26).
Unterschriften
Jähnke, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 675296 |
BGHSt |
BGHSt, 207 |
NJW 2002, 1357 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2002, 151 |
StraFo 2002, 270 |