Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsabtretung. Leistung erfüllungshalber. Inkongruente Deckung bei anfechtbarer Abtretung
Leitsatz (amtlich)
Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.
Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
Normenkette
BGB § 364 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen I-12 U 173/10) |
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.09.2010; Aktenzeichen 10 O 198/09) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 7.7.2011 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.9.2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.368,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.8.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 911,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.7.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 76 vom Hundert und der Beklagte zu 24 vom Hundert, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Revisionsverfahrens der Kläger zu 10 vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30.6.2008 am 20.8.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GbR (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem Beklagten gepachteten Flächen u.a. eine Erdbeerplantage. In dem am 1.11.1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzigjährige Laufzeit vereinbart. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die beiden Gesellschafter der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen Vertrag, mit dem der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 EUR ausschließlich für betriebliche Zwecke gewährte. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände sowohl aus dem Pacht- als auch dem Darlehensvertrag vereinbarten der Beklagte, die Schuldnerin, deren Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4.5.2007 einen Zahlungsplan, mittels dessen die Rückstände durch Zahlungen der Schuldnerin - zuvörderst auf die Darlehensschuld - abgetragen werden sollten. Die Schuldnerin kam ihren Zahlungspflichten im Jahr 2007i.H.v. 88.000 EUR nicht nach. Der Beklagte kündigte am 29.1.2008 die geschlossenen Verträge und berief sich auf sein Pfandrecht aus dem Landpachtvertrag.
Rz. 2
Am 10.3.2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin einen Saisonpachtvertrag für den Zeitraum 11.3. bis 20.7.2008 über die Flächen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien in Nr. 3 unter der Überschrift "Abtretung Erlöse Erdbeerernte", dass die Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich der Schuldnerin zustehen sollten. Allerdings verpflichtete sich die Schuldnerin, die einen Anlieferungsvertrag mit der L. e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an 11 Abrechnungsterminen jeweils 10.900 EUR einzubehalten und direkt an den Beklagten auszuzahlen. Die Zahlungen der Abnehmerin an den Beklagten sollten vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden. Aus dem Verkauf der Erdbeeren erhielt der Beklagte am 18.6.2008 einen Betrag i.H.v. 23.368,90 EUR.
Rz. 3
Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 911,80 EUR geltend. In erster Instanz hat er zudem zwei Feststellungsanträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch einen geltend gemacht hat. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren und den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 EUR, weil der Beklagte diesen Betrag nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es fehle an der für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Beklagte sei aufgrund eines Verpächterpfandrechts Inhaber eines Absonderungsrechts an den Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu abgeschlossenen Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüchten der Erdbeerpflanzen fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters grundsätzlich kein Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter. Dies sei aber anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vorgängers übernehme. Wegen der Personenidentität von Vor- und Nachpächter sei auch ohne eine Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier die Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saisonpachtvertrag klargestellt worden sei. Durch diesen sei nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht habe die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese zur Zahlung an den Beklagten veranlasst habe.
II.
Rz. 6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten i.H.v. 23.368,90 EUR hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt.
Rz. 7
1. Der Insolvenzanfechtung sind gem. § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 25.4.2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rz. 16 m.w.N.; st.Rspr.).
Rz. 8
Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rz. 60) fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts befriedigt (BGH, Urt. v. 9.7.2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rz. 12) oder der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst (BGH, Urt. v. 19.3.2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812 Rz. 13). Dem liegt zugrunde, dass Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auswirken (BGH, Urt. v. 19.3.2009, a.a.O.). Als gesetzliches Pfandrecht begründet auch das Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO).
Rz. 9
2. Durch die Zahlung i.H.v. 23.368,90 EUR war nicht ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte aus einem Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches durch Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das Pfandrecht bereits erloschen.
Rz. 10
a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf der Erdbeeren als Leistung erfüllungshalber zunächst auf die Darlehensforderung und sodann die Pachtforderungen aus dem früheren Pachtvertrag anzusehen.
Rz. 11
Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen (MünchKomm/BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rz. 8; Staudinger/Olzen, BGB, 2006, § 364 Rz. 36; BeckOK/BGB/Dennhardt, Stand 1.11.2013, § 364 Rz. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 364 Rz. 6). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, denn die Abtretung bezog sich auf künftige Forderungen aus einem noch gar nicht geschlossenen Vertrag. Noch nicht einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im Zeitpunkt der Abtretung existent. Nicht nur sicherungshalber (vgl. MünchKomm/BGB/Fetzer, a.a.O., § 364 Rz. 6) erfolgte die Abtretung, weil sich der Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur durfte.
Rz. 12
b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt (BGH, Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40 [43]; MünchKomm/BGB/Fetzer, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 8). Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende Forderung sichert, nicht abgelöst werden. Als der Beklagte am 18.6.2008 Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den veräußerten Erdbeeren bereits erloschen (§§ 592 Satz 4, 562a Satz 1 BGB). Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von den gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des Beklagten. Dessen durch den Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 deutlich hervorgetretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen Befriedigung zu erlangen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet, sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden.
Rz. 13
3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist es unerheblich, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die infolge Abtretung dem Beklagten zustehenden Erlöse aus der Veräußerung der Erdbeeren vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden sollten und diese im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit deutlich mehr als 23.368,90 EUR valutierte. Weil somit die erfüllungshalber erfolgte Leistung nur auf die Darlehensschuld erfolgt ist, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Darlehensschuld des Pächters um eine Forderung "aus dem Pachtverhältnis" i.S.d. § 592 Satz 1 BGB handelt.
Rz. 14
Der BGH hat hierzu für das Vermieterpfandrecht entschieden, dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen der Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens, das der Vermieter dem Mieter zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Umbauverpflichtung gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der Darlehensvertrag in die über den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen worden ist (BGH, Urt. v. 6.12.1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind nicht festgestellt.
III.
Rz. 15
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Rz. 16
1. Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht die mit dem Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren entgegen. Diese ist gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Rz. 17
a) Nach der Rechtsprechung des BGH bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 18.7.2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rz. 33 m.w.N.).
Rz. 18
b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie stellt daher eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urt. v. 29.6.2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388 [394]). Aus Sicht des Beklagten bestand auch Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006 waren im Verhältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen. Die Darlehensschuld war zwei Jahre lang nicht bedient worden, der Zahlungsrückstand aus dem ursprünglichen Pachtvertrag betrug 152.563,49 EUR. Die Zahlungsrückstände aus Darlehens- und Pachtvertrag führten zu dem Zahlungsplan vom 4.5.2007. Diesen für die Zeit bis Ende 2011 ausgelegten Plan konnte die Schuldnerin nur kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen zum 31.12.2007i.H.v. insgesamt 88.000 EUR blieben offen, was den Beklagten zur fristlosen Kündigung sowohl des Darlehens- als auch des Pachtvertrags mit Schreiben vom 29.1.2008 veranlasste. Vor diesem Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin Zweifeln begegnen, die durch die weitere Verpachtung für die Saison 2008 nicht beseitigt wurden.
Rz. 19
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Rückgewähranspruchs i.H.v. 23.368,90 EUR liegen vor (§§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten erfolgte am 18.6.2008 und damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saisonpachtvertrag vom 10.3.2008 anfechtbar war und deshalb das Forderungsrecht des Beklagten nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rz. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rz. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 131 Rz. 31).
Rz. 20
3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die Hauptforderung ist der Beklagte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (BGH, Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rz. 11 ff.). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für deren Verzinsung, die der Kläger auch als Prozesszinsen gem. § 291 BGB verlangen kann.
IV.
Rz. 21
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 6427835 |
BB 2014, 193 |
DB 2014, 240 |
DB 2014, 7 |
NJW 2014, 1239 |
NJW 2014, 6 |
EBE/BGH 2014 |
EWiR 2014, 219 |
NZM 2014, 393 |
WM 2014, 226 |
WuB 2014, 207 |
ZIP 2014, 231 |
ZIP 2014, 7 |
DZWir 2014, 360 |
JZ 2014, 210 |
MDR 2014, 371 |
NJ 2014, 131 |
NJ 2014, 7 |
NZI 2014, 266 |
NZI 2014, 6 |
ZInsO 2014, 195 |
GWR 2014, 93 |
NJW-Spezial 2014, 118 |