Leitsatz (amtlich)

Wer einen von ihm unberechtigt geführten akademischen Grad in die Aufgebotsverhandlung, das Aufgebot, den Heiratseintrag im ersten Teil des Familienbuchs und den Reisepass aufnehmen lässt, verwirklicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung: § 271 StGB ist dagegen nicht erfüllt, wenn der unbefugt geführte akademische Grad im Führerschein, im hessischen Flüchtlingsausweis, im Wehrmachtsentlassungsschein, im Wehrmachtsausmusterungsschein und in einer dem Angeklagten ausgestellten notariellen Generalvollmacht vermerkt wird.

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Entscheidung vom 05.04.1954)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung akademischer Grade zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

I.

Die Verfahrensrügen.

Der Erörterung bedarf nur die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge, da jedenfalls sie begründet ist und somit zur Aufhebung des Urteils führt.

Der Beschwerdeführer hatte sich schon vor der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass er das Examen als Diplom-Volkswirt bestanden habe, auf das Zeugnis des Professors Dr. R. aus M. berufen. Er hatte weiter, als Prof. Dr. R. sich nach Ladung geweigert hatte, zur Hauptverhandlung nach Kassel zu kommen, weil er erkrankt sei und Universitätsverpflichtungen habe, die er nicht absagen könne, der kommissarischen Vernehmung des Zeugen durch den Berichterstatter in München widersprochen, da er selbst infolge einer notwendigen Operation diesem Termin nicht beiwohnen könne. Prof. Dr. R. wurde darauf zu einem neuen Hauptverhandlungstermin vom 16. März 1954 nach Kassel geladen, worauf er mitteilte, dass er der Ladung deshalb nicht Folge leisten könne, weil er dringend erholungsbedürftig sei.

Der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. S., schrieb darauf am 15. Februar 1954 dem Zeugen, dass er zu diesem Termin unbedingt erscheinen müsse. Unter anderem heißt es in diesem Schreiben wörtlich: "Im Falle K. hat der Angeklagte und sein Verteidiger trotz wiederholter Hinweise des Gerichts, dass bei Ihrer Vernehmung sehr wahrscheinlich gar nichts herauskommt, auf Ihrem persönlichen Erscheinen bestanden, vielleicht nicht zuletzt, um hierdurch eine Verhandlung zu erschweren oder gar zu vereiteln."

Mit Rücksicht auf diesen Satz hat der Angeklagte den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit gemäss § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt.

Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 5. März 1954 die Ablehnung für unbegründet erklärt. Sie führt darin aus, die Tatsache, dass ein Richter bei einer Entscheidung eine dem Angeklagten ungünstige, von diesem für unrichtig gehaltene Entschliessung treffe, rechtfertige nicht die Ablehnung dieses Richters, da sonst jede richterliche Tätigkeit lahmgelegt werden könne. Auch aus dem beanstandeten Satz in dem Schreiben an Prof. Dr. R. sei eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht herzuleiten da Zweck dieser Äusserung gewesen sei, dem Prof. Dr. R. eindringlich klar zu machen, dass er unbedingt erscheinen müsse, weil sonst die ganze Verhandlung u. U. in Frage gestellt sei und so dem Angeklagten ein von diesem vielleicht erstrebter Dienst erwiesen würde, der mit dem Zweck des Strafverfahrens unvereinbar sei.

Diesen Beschluss ficht der Beschwerdeführer mit der Revision in zulässiger Weise (§ 28 Abs. 2 StPO) an.

Die Rüge muss Erfolg haben.

Der Strafkammer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Richter nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, weil er eine dem Angeklagten nachteilige und von diesem als unrichtig angesehene Entscheidung getroffen hat. Hierum ging es aber im vorliegenden Falle nicht, da der Strafkammervorsitzende keine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung getroffen, vielmehr gerade den von diesem als Zeugen benannten Professor Dr. R. geladen und ihn durch das Schreiben vom 15. Februar 1954 nochmals nachdrücklich auf seine Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung hingewiesen hatte. Entscheidend ist somit allein, ob die Form, in der der Vorsitzende der Strafkammer dieses Schreiben abgefasst hat, die Befürchtung seiner Befangenheit rechtfertigen konnte, und zwar vom Standpunkt des Angeklagten aus. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen war, sondern nur darauf, ob der Angeklagte dies vernünftigerweise annehmen konnte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte eine Befangenheit des Vorsitzenden schon dem Satze entnehmen durfte: "trotz wiederholter Hinweise des Gerichts, dass bei ihrer Vernehmung wahrscheinlich gar nichts herauskommt": unbedenklich ist freilich auch diese Bemerkung nicht.

Jedenfalls aber ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters vom Standpunkt des Angeklagten aus deshalb begründet, weil es in dem Schreiben weiter heißt, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auf dem persönlichen Erscheinen des Zeugen bestanden hätten, "vielleicht nicht zuletzt, um hierdurch eine Verhandlung zu erschweren oder gar zu vereiteln". Diese Äusserung kann nicht mit dem Bestreben des Vorsitzenden erklärt werden, dem Prof. Dr. R. eindringlich klar zu machen, dass er unbedingt zum Hauptverhandlungstermin erscheinen müsse. Um dies zum Ausdruck zu bringen, hätte der Hinweis genügt, dass Angeklagter und Verteidiger auf Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bestanden, und dass somit bei Nichterscheinen des Zeugen die Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet sei. Der weitere Zusatz, dass es dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit seinem Prozeßverhalten vielleicht auf eine Erschwerung oder Vereitelung der Hauptverhandlung ankäme, ist daher in dem an Prof. Dr. R. gerichteten Schreiben fehl am Platze. Es kann offen bleiben, ob der Vorsitzende nach dem bisherigen Prozeßverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers wirklich Grund zu einer derartigen Vermutung haben konnte. Selbst dann, wenn der Vorsitzende Grund zu einer solchen Vermutung zu haben glaubte, konnte ihre Mitteilung an einen Zeugen nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Die Mitteilung der Vermutung an Prof. Dr. R. kann auch nicht - wie die Strafkammer im Beschluss vom 5. März 1954 meint - dahin verstanden werden, dass der Zeuge dem Angeklagten durch sein Nichterscheinen vielleicht einen von diesem erstrebten Dienst erweisen würde, der mit dem Zweck des Strafverfahrens unvereinbar sei. Eine derartige Auslegung des Schreibens ergibt sich nicht für den unbefangenen Leser. Nach allem handelt es sich hier um eine überflüssige, durch keine sachliche Gründe gebotene Äusserung des Vorsitzenden über das Prozeßverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers. Der Beschwerdeführer konnte daher bei verständiger Würdigung der Sache die Besorgnis hegen, dass der Vorsitzende ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei Beurteilung der Tat störend beeinflussen könne, sei also befangen (vgl RGSt 61, 67 [69]; BGHSt 1, 34 [36]).

Das Ablehnungsgesuch ist daher von der Strafkammer zu Unrecht verworfen worden, sodaß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.

II.

Die Sachrüge.

Neben der Verfahrensrüge führt aber auch die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1.)

Rechtlich unbedenklich ist, wenn der bisher festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl I, 985). Da der Angeklagte selbst eingeräumt hat, den Doktortitel unberechtigt geführt zu haben, richtet sich die Revision hier nur gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch durch Führung des akademischen Grades "Diplom-Volkswirt" gegen dieses Gesetz verstossen habe. Die Darlegungen der Revision, die sich mit der Frage der Rechtsgültigkeit des § 1 der DVO vom 21. Juli 1939 (RGBl I, 1326) zu diesem Gesetz befassen, liegen neben der Sache, da der Angeklagte nicht bestraft worden ist, weil er keine Verleihungsurkunde oder kein Besitzzeugnis in Händen hatte, sondern deshalb, weil er den akademischen Grad "Diplom-Volkswirt" geführt, aber niemals erworben hat.

Unbegründet ist auch der Angriff der Revision, die Strafkammer habe rechtsirrig eine Beweislast des Angeklagten angenommen, wenn sie ausgeführt habe: "Die Aussage des Zeugen R. vermochte unter diesen Umständen das Gericht nicht davon zu überzeugen, daß der Angeklagte das Examen als Diplom-Volkswirt gemacht und bestanden hat", und den Angeklagten danach verurteilt habe. Die Strafkammer fährt nämlich an der von der Revision angeführten Stelle des Urteils fort: "Von entscheidender Bedeutung bei der Beweiswürdigung war jedoch folgendes:" und führt dann die Tatsachen an, auf die sie ihre Überzeugung gründet. Diese Beweiswürdigung lässt keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.

Auch die Begründung, mit der die Strafkammer eine fortgesetzte Straftat nach § 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 annimmt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Das Vorbringen der Revision widerspricht hier den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das dargelegt hat, der Angeklagte sei sich von vornherein darüber klar gewesen, dass er die Titel nicht mehr ablegen könnte: er habe daher auch seinen einmal gefassten Vorsatz folgerichtig durchgeführt. Es ist endlich auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer der Verurteilung diese Gesetzesbestimmung zugrundegelegt hat, obwohl die ersten Teilakte der fortgesetzten Straftat bereits im Jahr 1938 begangen worden sind. Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Juni 1939 war nämlich die Tat durch § 6 das Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl I, 725) mit der gleichen Strafe bedroht (vgl auch RGSt 71, 92 [94]).

2.)

Auch die Annahme eines fortgesetzten Betrugs zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

a.)

Das Landgericht hat zunächst als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich eines sog. Einstellungsbetrugs schuldig gemacht habe, und hierzu folgende Feststellungen getroffen:

In seinem Bewerbungsschreiben um die Stadtratsstelle in Kassel habe der Angeklagte der Einstellungsbehörde durch die Führung der Titel "Dr. jur." und "Diplom-Volkswirt" vorgetäuscht, dass er diese akademischen Grade erworben habe. Hätten die Vertreter der Stadt und die Stadtverordneten gewußt, dass der Beschwerdeführer diese Titel bereits seit 1938 zu Unrecht führe, so würde seine Wahl und Einstellung als Stadtrat nicht erfolgt sein. Zwar sei weder der Besitz des Doktortitels noch die Ablegung des Examens als Diplom-Volkswirt Voraussetzung für die Berufung zum Stadtrat gewesen. Die hochstaplerische, unberechtigte Führung dieser akademischen Grade offenbare aber einen derartigen charakterlichen Mangel des Angeklagten, dass er schlechthin für ein hohes öffentliches Amt ungeeignet sei, für das unbedingte Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Charakters erfordert werden müssten.

Durch die Einstellung des Angeklagten sei der Stadt ein Vermögensschaden entstanden, da sie mit der Einstellung auch die Besoldung des Angeklagten nach der Besoldungsgruppe A 1 a übernommen und die Gehaltszahlungen geleistet habe, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Auch bei durchaus ausreichenden oder besseren fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers sei nämlich entscheidend, dass dieser infolge seiner charakterlichen Mängel zur Bekleidung des ihm übertragenen Amts eines Stadtrats untauglich gewesen sei. Er habe also durch den Bezug des Gehalts einen Vermögensvorteil erlangt, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Das habe er auch erkannt und in der Absicht gehandelt, sich diesen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB begegnet hiernach keinen Bedenken.

Täuschungshandlung, sowie Irrtumserregung und Vermögensverfügung auf Grund dieser Täuschung sind eindeutig vom Landgericht festgestellt. Das Vorbringen der Revision gegen die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensverfügung stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer dar.

Auch das Vorliegen eines Vermögensschadens der Stadt Kassel hat der Tatrichter mit Recht bejaht. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 65, 281; RG HRR 1939, 1491), der sich auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone angeschlossen hat (OGHSt 2, 82 [83]), ist in den Fällen, in denen der Täter eine Beamtenstellung erschleicht, das Vermögen des Staates oder der Gemeinde auch bei zufriedenstellenden dienstlichen. Leistungen des Beamten dann geschädigt, wenn er nicht seiner ganzen Persönlichkeit nach, insbesondere hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und in sittlicher Hinsicht untadelig, dasteht. Er darf keine charakterlichen Schwächen aufweisen, die ihn nach Auffassung der einstellenden Behörde für sein Amt als ungeeignet erscheinen lassen.

Diese Rechtsprechung hat auch der Bundesgerichtshof gebilligt (vgl BGH 1 Str 398/52 vom 23. Oktober 1951; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951; 5 StR 58/52 vom 26. Juni 1952 und 4 StR 320/53 vom 13. August 1953; BGHSt 5, 358). An ihr ist trotz der von einem Teil des Schrifttums erhobenen Bedenken festzuhalten. Die Angriffe des Schrifttums richten sich übrigens zum Teil nur gegen die Anwendung der von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze auf solche Fälle, in denen sie zu einer uferlosen Ausweitung des Schadensbegriffs führen würden, aber nicht gegen Fälle der vorliegenden Art.

Bockelmann, auf dessen frühere Ansicht (in seinen Beitrags "Der Unrechtsgehalt des Betrugs" in Festschrift für Kohlrausch 1944, S 250) sich die Revision beruft, hat diese Ansicht in seinem späteren Aufsatz: "Zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug" in JZ 1952, 461, 465 aufgegeben. Auch Bockelmann lässt jetzt das Interesse der Anstellungsbehörde bei der Einstellung eines Beamten an einwandfreier charakterlicher Haltung des Bewerbers dann als Vermögensinteresse gelten, wenn die Anforderungen, die die Behörde erhebt, nicht aus sachwidrigen Gründen überspannt sind.

Die von Kohlrausch-Lange Anm. V 2 zu § 263 StGB erhobenen Bedenken sollen nicht für die Erschleichung solcher Beamtenstellungen gelten, die mit Rücksicht auf die geforderte Vertrauenswürdigkeit besonders hoch, besoldet werden. Auch Maurach (Bes. Teil, S 252) erkennt an, dass bei Erschleichung von Vertrauensstellungen eine Vermögensbeschädigung angenommen werden kann.

Die Annahme eines Vermögensschadens der Stadt Kassel ist daher nicht rechtsfehlerhaft, da der Angeklagte hier das Amt des Stadtrats für Wirtschaft und Verkehr erschlichen hat, also einen der höchsten Posten der Stadtverwaltung. Dass für eine solche Amtsstellung ein Bewerber völlig untauglich ist, der seit Jahren sich unberechtigt akademische Grade zugelegt hat und - wie sein Bewerbungsschreiben und sein festgestelltes weiteres Vorhalten zeigt - diese auch weiterhin unberechtigt zu führen beabsichtigt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es handelt sich bei dem Amt eines jeden Stadtrats um eine Vertrauensstellung, die mit Rücksicht auf die geforderte Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers auch entsprechend hoch (nach A 1 a) besoldet wird.

Der äussere Tatbestand des § 263 StGB ist daher von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden.

Dass der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des Betrugs erfüllt, dass er insbesondere das Bewußtsein des Eintritts einer Vermögensschädigung als Folge seiner Täuschungshandlung gehabt hat, ist ausreichend nachgewiesen; insbesondere ist auch die Bereicherungsabsicht festgestellt, die entgegen der Ansicht der Revision unabhängig davon ist, ob der Angeklagte sich gegenüber seiner früheren Stellung wirtschaftlich verbessert oder verschlechtert hat. Es kommt hier entscheidend nur darauf an, dass der Angeklagte eine Besoldung erstrebte, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte.

b.)

Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht nur wegen dieses Einstellungsbetrugs, sondern wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat. Sie hat hierzu folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß er die Stelle wieder verlieren werde, wenn sich herausstelle, dass er die akademischen Grade unberechtigt führe. Er habe sie daher auch weiterhin, insbesondere auch in Eingaben zu den Personalakten, so im Personalbogen geführt. In einer "eidesstattlichen Versicherung" zur Ergänzung seiner Personalangaben vom 12. Mai 1951 habe er die Richtigkeit seiner früheren Personalangaben ausdrücklich bestätigt, weil er sich klar darüber gewesen sei, dass sonst seine fehlende Berechtigung zur Titelführung ans Tageslicht kommen und er seine Stellung verlieren werde. Als der Pressereferent der Stadt Verdacht geschöpft habe, dass der Beschwerdeführer den Doktortitel unberechtigt führe und dem Oberbürgermeister von diesem Verdacht Mitteilung gemacht habe, habe dieser den Angeklagten zur Rede gestellt. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch erneut versichert, dass er den Doktortitel zu Recht führe, Auch gegenüber dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion habe der Angeklagte noch am 20. Mai 1953 die gleiche Versicherung abgegeben und dabei noch den Titel seiner Doktorarbeit genannt, mit der er angeblich in Königsberg promoviert habe. Diese Erklärungen habe er - wie die eidesstattliche Versicherung - abgegeben, um sich seine gefährdete Stellung zu erhalten.

Die weiteren Ausführungen der Strafkammer, in diesem Verhalten des Angeklagten lägen weitere, mit dem Einstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang stehende Betrugstaten, sind, zwar in der Begründung nicht ganz einwandfrei, im Ergebnis jedoch zutreffend.

Die Tatsache, dass dem Angeklagten auf Grund der von ihm erschlichenen Anstellung fortlaufend unberechtigte Gehaltszahlungen geleistet wurden, kann die Annahme eines fortgesetzten Betrugs nicht begründen; es ist schon fraglich, ob man in diesen Zahlungen allein schon einen weiteren Schaden der Anstellungskörperschaft sehen kann (vgl einerseits RGSt 64, 33 [38 f], andererseits RGSt 62, 418). Ein fortgesetzter Betrug, dessen erster Teilakt die Erschleichung der Anstellung ist, kann aber dann gegeben sein, wenn der Beamte bei Nachprüfung seiner Beamtenfähigkeit erneut falsche Angaben macht. In diesem Fall nimmt er eine neue Täuschung vor, um seine Entlassung zu verhindern. Wenn die Behörde dann infolge der Täuschung einen wegen seiner Vergangenheit ungeeigneten Beamten behält, obwohl sie ihn entlassen könnte, so wird sie dadurch in gleicher Weise geschädigt wie dadurch, dass sie ihn anstellt. Solchenfalls liegen weitere Betrugsfälle vor, die in der Regel mit dem vorausgegangenen Anstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH 5 StR 192/54 vom 6. Juli 1954).

Hier hat daher das Landgericht in der Abgabe der "eidesstattlichen Versicherung" und in den erneuten falschen Angaben über die Erlangung der Doktorwürde gegenüber dem Oberbürgermeister und dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Ergebnis mit Recht weitere Betrugstaten des Beschwerdeführers gesehen, da er in diesen Fällen die unmittelbar bevorstehende Gefahr seiner Entlassung abwenden wollte und abgewendet hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter auch angenommen, dass diese Betrugsfälle mit dem Einstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang stehen.

Nach allem ist somit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Betrugs rechtlich bedenkenfrei.

3.)

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 271 StGB weist dagegen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Strafkammer hat dieses Vergehen darin erblickt, dass mit Wissen und Wollen des Angeklagten der unbefugt geführte Doktortitel in seinen Führerschein, Wehrmachtsentlassungsschein, Ausmusterungsschein, die notarielle Generalvollmacht vom 18. April 1944 vor Notar Dr. Pagel, seinen Reisepass und Flüchtlingsausweis eingetragen wurde, und dass weiter ebenfalls auf Veranlassung des Beschwerdeführers seine Bezeichnung als "Diplom-Volkswirt" in die Aufgebotsverhandlung, das Aufgebot, die Heiratsurkunde und in seinen Flüchtlingsausweis aufgenommen wurde. Das Landgericht ist ohne nähere Prüfung im Einzelfall der Ansicht, dass alle diese Urkunden dazu bestimmt seien, die Wahrheit "des darin Bezeugten" zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann zu erweisen. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum, da sie den Umfang der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausser Acht lässt. Dieser lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt bei jeder einzelnen Beurkundung von ihrer Natur und Zweckbestimmung ab, die sich entweder aus besonderer gesetzlicher Bestimmung oder aus allgemeinen Erwägungen ergeben kann (RGSt 61, 410 [412]). Nur soweit die Beweiskraft der öffentlichen Beurkundung reicht, kann eine Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 271 StGB strafbar sein (RGSt 20, 360 [361]). Entscheidend ist also, ob die einzelnen Urkunden zu öffentlichem Glauben beweisen, dass der Beschwerdeführer den Doktortitel bezw. die Bezeichnung "Diplom-Volkswirt" zu Recht führt.

A.)

Eine nähere Prüfung der einzelnen Fälle, die die Strafkammer als unselbständige Teilakte der fortgesetzten Handlung ansieht, unter diesem Gesichtspunkt zeigt, dass bei einigen von ihnen schon der äussere Tatbestand des § 271 StGB nicht gegeben ist.

a.)

Unbedenklich ist die Feststellung des äusseren Tatbestandes des § 271 StGB für den Fall der Aufgebotsverhandlung vom 20. Juli 1938. Die Niederschrift über die Bestellung des Aufgebots ist eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für und gegen jeden. Ihre Beweiskraft erstreckt sich zwar nur auf die Tatsache der Aufgebotsbestellung und auf die Identität der erschienenen Personen (RGSt 60, 231, [232]; BGH NJW 1952, 1425). Hierzu gehören aber nicht nur die Vor- und Familiennamen der Verlobten, sondern auch ihr Beruf (vgl § 23 Abs. 1 der 1. DVO zum PStG vom 19. Mai 1938, RGBl I, 533), der nach § 116 der Dienstanweisung für Standesbeamte möglichst genau anzugeben ist. Soweit es für den Beruf eine Amtsbezeichnung gibt, ist diese zu verwenden. Der Titel "Diplom-Volkswirt" wird vielfach als Berufsbezeichnung verwendet und ist hier offensichtlich auch in diesem Sinne angewendet worden. Die sachlichen Voraussetzungen des § 271 StGB sind daher in diesem Falle vom Landgericht zutreffend bejaht.

Aber auch dann, wenn man annehmen würde, dass die Bezeichnung "Diplom-Volkswirt" hier nur als akademischer Grad eingetragen worden sei, würde dies nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern. Nach § 116 Abs. 2 der Dienstanweisung für Standesbeamte sind akademische Grade dann einzutragen, wenn sie in Deutschland erworben sind. Sie geniessen dann den Schutz des öffentlichen Glaubens.

b.)

Für das auf Grund der Aufgebotsverhandlung vom Standesbeamten nach § 3 PStG erlassene Aufgebot gilt das Gleiche, Auch hier liegen daher die äusseren Voraussetzungen des § 271 StGB vor.

c.)

Auch, hinsichtlich der Bezeichnung des Angeklagten in der "Heiratsurkunde" - gemeint ist hier offenbar der Heiratseintrag im ersten Teil des Familienbuches - als "Diplom-Volkswirt" bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen das Vorliegen des äusseren Tatbestandes dieser Gesetzesbestimmung. Das Familienbuch ist nicht nur dazu bestimmt, zu bezeugen, dass eine Eheschliessung erfolgt ist, sondern es muss aus ihm naturgemäss vor allem hervorgehen, wer die Eheschliessenden waren (RGSt 60, 231). Hierfür kann aber nicht nur der Beruf, sondern auch der akademische Grad - der nach § 116 Abs. 2 der Dienstanweisung einzutragen ist - ein wesentliches Merkmal bilden, sodaß sich der öffentliche Glaube des Familienbuches auch auf diesen erstreckt (vgl. RGSt 32, 386, [388]).

d.)

Auch durch die Veranlassung der Eintragung des Doktortitels in den Reisepass hat der Angeklagte den äusseren Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. Der Paß ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft sich auf die Berechtigung des Inhabers zur Führung eines Doktortitels erstreckt, wenn die Paßbehörde diesen Titel in den Paß aufgenommen hat (vgl RGSt 60, 104).

e.)

Anders ist jedoch die Rechtslage hinsichtlich des Flüchtlingsausweises zu beurteilen.

§ 3 des hessischen Flüchtlingsgesetzes vom 19. Februar 1947 (GVBl S 15) bestimmt lediglich, dass die in § 1 dieses Gesetzes aufgeführten Personen einen Flüchtlingsausweis erhalten. Art III Abs. 1 der 1. DVO zum hessischen Flüchtlingsgesetz vom 18. September 1947 (GVBl S 79) verweist bezüglich des Verfahrens bei der Ausstellung und Erteilung des Flüchtlingsausweises auf die Bestimmungen des gemeinsamen Erlasses des Ministers des Innern und des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 15. September 1946; nach Nr. 1 dieses Erlasses ist der Flüchtlingsausweis eine Urkunde, der den als Flüchtling zu behandelnden Personen als Ausweis dient, den Personalausweis aber nicht ersetzt. Über den Inhalt des Ausweises besagt der Erlass nichts Näheres. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausweis nur die Flüchtlingseigenschaft des Inhabers beweisen soll (vgl auch Art III Abs. 2 der 1. DVO vom 18. September 1947), die näheren Angaben zur Person seines Inhabers, insbesondere die Angaben über akademische Grade, aber nicht zu öffentlichem Glauben beurkunden soll. Hier kann daher § 271 StGB keine Anwendung finden.

f.)

Der Führerschein soll Beweis in zwei Richtungen erbringen. Einmal soll er die Befähigung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen beweisen (vgl § 10 StVZO), weiter soll aber auch mit ihm der Nachweis geführt werden, dass der Inhaber des Führerscheins mit dem augenblicklichen Besitzer personengleich ist; dies ist aus der Tatsache zu folgern, dass er nach dem vorgeschriebenen amtlichen Muster (Anlage zur StVZO) Angaben über die Person des Inhabers und sein Lichtbild enthält (vgl § 8 StVZO; OLG Hamm in VRS 5, 619). Hierin erschöpft sich aber die Beweiskraft des Führerscheins. Er ersetzt nicht den Personalausweis, was sich schon aus der Tatsache ergibt, dass der Besitz eines Personalausweises für jedermann, also auch für den Inhaber eines Führerscheins, Pflicht ist (§ 1 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950, RGBl I, 807). Er ist auch wegen, der im Gegensatz zum Personalausweis und Reisepaß fehlenden näheren Personenbeschreibung des Inhabers zur sicheren Kennzeichnung einer Person nicht geeignet, mag er auch im Verkehr vielfach als ausreichender Ausweis angesehen werden.

Aus diesen Gründen hat der Führerschein keinen öffentlichen Glauben hinsichtlich der in ihm eingetragenen akademischen Grade seines Inhabers, Daher hat der Beschwerdeführer sich nicht nach § 271 StGB strafbar gemacht, soweit er die Eintragung des unberechtigt geführten Doktortitels in den Führerschein veranlaßt hat.

g.)

Das Gleiche muss für den Ausmusterungsschein gelten. Dieser wurde nach § 49 Abs. 5 der Verordnung über Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 (RGBl I, 469) zum Wehrdienst völlig untauglichen Personen ausgestellt. Er enthält nach Anlage 6 zu dieser VO (RGBl I, 513) Angaben über Beruf, Vor- und Zunamen, Geburtstag und -ort des Ausgemusterten sowie sein Lichtbild. Er dient zum Beweise dafür, dass die in diesem Ausweis genannte Person aus dem Wehrpflichtverhältnis ausgeschieden ist. Die Tatsache, dass der Ausmusterungsschein auch ein Lichtbild enthält, lässt zwar darauf schliessen, dass er auch die Identität des Besitzers des Scheines mit dem berechtigten Inhaber nachweisen soll. Weitere Beweiszwecke verfolgt der Ausmusterungsschein aber nicht, sodaß die falsche Angabe des Doktorgrades in ihm nicht den Tatbestand des § 271 StGB erfüllt.

h.)

Der Wehrmachtsentlassungsschein enthält noch nicht einmal ein Lichtbild des Entlassenen, ist also als Identitätsnachweis unbrauchbar. Er soll nur die Entlassung aus dem Wehrdienst beweisen, geniesst also keinen öffentlichen Glauben für in ihm eingetragene akademische Grade des Entlassenen. Auch hier ist daher § 271 StGB nicht anwendbar.

i.)

Auch die Angabe des Doktorgrades bei den Personalangaben des Angeklagten in der notariellen Generalvollmacht hat das Landgericht zu Unrecht als Vergehen gegen § 271 StGB gewertet. Für die Aufnahme notarieller Urkunden schreibt § 176 Abs. 3 FGG vor, daß das Protokoll eine Angabe darüber enthalten soll, ob der Notar die Beteiligten kennt, oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann er sich diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichviel die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden.

Ist - wie hier - ein solcher Vorbehalt nicht gemacht und die Urkunde von dem Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen, so begründet sie nach § 415 ZPO nicht nur den Beweis der beurkundeten Erklärung der Beteiligten, sondern "des beurkundeten Vorgangs", Die formelle Beweiskraft erstreckt sich also auf die Tatsache, daß die Erklärung vor dem beurkundenden Notar von der erklärenden Person abgegeben worden ist. Bewiesen wird also nicht nur der Erklärungsinhalt, sondern auch der Feststellungsinhalt der Urkunde, insbesondere also auch die Bezeichnung der Beteiligten (RGSt 61, 410 [413]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang ein vom Notar zur Kennzeichnung eines Beteiligten in die Urkunde aufgenommener akademischer Grad an dem öffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, handelte es sich hier um eine auf den Angeklagten lautende notariell beurkundete Generalvollmacht, Nicht der Angeklagte hat also eine Vollmacht erteilt, vielmehr ist er von einem anderen bevollmächtigt worden. Nur der Vollmachtgeber war daher "Beteiligter" im Sinne des § 168 Satz 2 FGG, weil nur er die Erklärung abgab, die beurkundet wurde.

Die näheren Angaben zur Person des hier bevollmächtigten Angeklagten können deshalb nicht auf Grund des § 176 Abs. 3 FGG zu öffentlichem Glauben beurkundet sein. Folglich kann auch hier § 271 StGB keine Anwendung finden.

B.)

Im übrigen hätte das angefochtene Urteil aber auch - soweit nach dem Vorgesagten die Annahme des äusseren Tatbestandes des § 271 StGB keinen Bedenken begegnet - noch deutlicherer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft.

Zum inneren Tatbestand des § 271 StGB gehört das Bewußtsein des Täters, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, dass das Beurkundete unrichtig ist und dass es rechtserheblich ist (RGSt 66, 356 [358]). Das Bewußtsein des Beschwerdeführers, dass es sich um Beurkundungen handelte und dass er zu Unrecht die akademischen Grade beurkunden ließ, kann den Urteilsfeststellungen zwar entnommen werden. Es fehlt aber an ausreichenden Darlegungen darüber, dass der Angeklagte gewußt hat, die von ihm zu Unrecht angegebenen akademischen Grade seien in den Einzelfällen, in denen ihnen öffentlicher Glaube zukommt, bei der Beurkundung rechtserheblich gewesen. Das bedarf noch einer näheren Prüfung.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Vergehens nach § 271 StGB kann nach alledem nicht bestehen bleiben.

Da die Strafkammer mit Recht angenommen hat, daß diese Straftat mit dem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1939 und dem fortgesetzten Betrug in Tateinheit begangen ist, muss daher das angefochtene Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen in vollem Umfang aufgehoben werden.

4.)

Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, insbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckung der Strafe auch bei persönlicher Strafaussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt.

Es kommt also entscheidend nicht darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Aussetzungswürdigkeit mit ausreichender Begründung angenommen hat. Da er die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB im Ergebnis bejaht hat, kann der Angeklagte durch eine mangelhafte Begründung nicht beschwert sein.

Eines näheren Eingehens auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bedarf es vielmehr nicht, wenn der Richter das öffentliche Interesse an der Strafverbüssung bejaht. Das hat das Landgericht hier zutreffend getan.

Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass es mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre; für bestimmte Straftaten ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles zu bejahen und diese Straftaten damit von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung allgemein auszuschliessen (BGHSt 6, 298 ff). Die Darlegungen der Strafkammer ergeben aber nicht, dass sie der Ansicht war, in allen Fällen von Amtserschleichung sei stets ein öffentliches Interesse an der Strafverbüssung gegeben. Aus ihren Ausführungen ist vielmehr nur zu entnehmen, dass sie auf dem Standpunkt steht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Sauberkeit und Lauterkeit der Verwaltung in besonderem Masse zu berücksichtigen Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer Umstände, die sie schon bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte, zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht erneut herangezogen hat (vgl BGHSt 6, 125 [126]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018523

NJW 1955, 839

NJW 1955, 839-840

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