Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch des Maklers: Voraussetzungen für den Nachweis einer Kaufgelegenheit
Orientierungssatz
1. Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen. Ist die Vertragsgelegenheit, die der Makler nachgewiesen hat, so ist die Klage auf Nachweisprovision bereits wegen fehlenden Nachweises abzuweisen. Der Umstand, daß die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluß des Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des Nachweises (und des Lohnversprechens) war, (vergleiche BGH, 1988-06-15, IVa ZR 170/87, WM IV 1988, 1492).
2. Dem Makler steht daher kein Anspruch auf Provision zu, wenn infolge seines Nachweises der Kunde ein Kaufangebot abgibt, der Verkäufer einem anderen Interessenten den "Zuschlag" erteilt, dieser aber später sein Angebot widerruft und der Kunde unter Einschaltung eines anderen Maklers den Kaufvertrag über das Grundstück abschließt.
3. Zur Annahme einer Kaufgelegenheit genügt es nicht, daß der Eigentümer des Objekts die rechtliche Möglichkeit hat, dieses an den Maklerkunden zu veräußern. Entscheidend ist vielmehr seine Verkaufsbereitschaft. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob der Kunde nach Ablehnung seines ersten Kaufangebots das Interesse am Erwerb des Hauses verloren hatte. Für die Entscheidung der Frage, ob die Gelegenheit, die der Maklerkunde ausgenutzt hat, dieselbe ist wie die, die der Makler nachgewiesen hat, kommt es nicht auf die Einstellung des Kunden, sondern auf die des Verkäufers an.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.02.1990; Aktenzeichen 7 U 117/89) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.03.1989; Aktenzeichen 5 O 294/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537900 |
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