Leitsatz (amtlich)
a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein auf Grund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muss, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
Normenkette
UrhG §§ 23, 24 Abs. 1, § 45 ff.; GG § 5 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln v. 5.5.2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt auf Grund eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig Gies die Rechte an der Adlerfigur - dem sog. Gies-Adler - wahr, die Gies 1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Adlers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestags in Bonn:
Die Beklagte gibt das Wochenmagazin "Focus" heraus. Sie veröffentlichte in Heft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift "Der 'unseriöse' Staat" einen Beitrag über einen angeblichen Missbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber immer häufiger dazu benutzt werde, "hastig Haushaltslöcher zu stopfen". Diesem Art. war die - nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene - farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung als Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im "Focus" eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen Nutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im Plenarsaal des Deutschen Bundestages fort.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen (OLG Köln v. 5.5.2000 - 6 U 21/00, NJW 2000, 2212).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Gies-Adler, der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG aufweise, sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz entzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im "Focus" nicht um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabei aber wesentliche Züge des Originals übernommen würden. Der "Focus"-Adler wirke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende Färbung auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des Gies-Adlers. Diese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, dass es sich beide Mal um Darstellungen von Adlern handele. Adler ließen sich auch als Silhouette in unterschiedlicher Weise darstellen.
Die unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestimmung. § 50 UrhG scheide aus, weil der Gies-Adler nicht im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse gezeigt werde. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil der Gies-Adler im "Focus" nicht zitiert, sondern verfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Art. im "Focus" nicht um ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1 UrhG voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige § 59 Abs. 1 UrhG die Veröffentlichung nicht, weil der Gies-Adler sich nicht an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraussetze. Da der Gies-Adler nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Auch wenn das Urheberrechtsgesetz die beanstandete Verwendung des Gies-Adlers nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt. Sei neben dem durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentumsrecht des Art. 14 GG das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG betroffen, hänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Interessenabwägung ab. Das Urheberrechtsgesetz verschaffe der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vorliegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so dass die Prüfung nicht mit einer bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich geboten, die im Streitfall zu Gunsten der Pressefreiheit ausgehe.
Der auf Grund seiner exponierten Platzierung im (früheren) Bundestagsgebäude in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen sei nicht bekannt, dass es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunstwerk eines privaten Schöpfers handele. Der Gies-Adler sei somit zu einem Symbol für die Bundesrepublik Deutschland geworden und müsse auch in der Form einer unfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzustellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung des Bundesadlers - etwa auf eine Adler-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen befinde - verwiesen werden. Die Abwägung zulasten der Nutzungsberechtigten sei im Übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beigetragen und es bewusst in Kauf genommen habe, dass die Bevölkerung sein Werk mit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rahmen der "Wochenschau" regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse und Debatten gegeben, so dass schon damals abzusehen gewesen sei, dass der an derart herausgehobener Stelle platzierte Adler von weiten Kreisen der Bevölkerung mit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf Grund des abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers Ludwig Gies zustehenden Urheberrechts auch Abwehransprüche geltend zu machen. Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht außer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um ein amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung auf Grund einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.
a) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheberrechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen) führt dazu, dass über den Inhalt eines geschützten Werkes im Allgemeinen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend dem Umstand Rechnung, dass die Informationsbeschaffung und -vermittlung nicht mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kann der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in FS Schricker [1995], S. 149, 167 ff.; Erdmann in FS Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v. 6.4.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 - Magill). Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im Einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGH v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8] = BGHReport 2002, 607 - Verhüllter Reichstag; v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [310] = BGHReport 2002, 1098 = MDR 2003, 283 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muss (BGH v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8 f.] = BGHReport 2002, 607 - Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149 [151 f.] - Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rz. 6; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rz. 15 f.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rz. 86u. 480 ff.; Schack, JZ 2002, 1007 [1008]; Bornkamm in FS Piper [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [311] = BGHReport 2002, 1098 = MDR 2003, 283 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel).
b) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter- und Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem Urheberrecht und den Kommunikationsgrundrechten nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrechtlichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut des übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rz. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rz. 31; dagegen bereits Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rz. 14; Schricker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 51 UrhG Rz. 8; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rz. 481a, 492; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rz. 6; Bornkamm, in FS Piper [1996], S. 646 ff.; Seifert in FS Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte Institut des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender Notstand Eingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gefunden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand nach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das Eigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlich rechtlichen Spezialregeln der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 228 Rz. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Bestimmung des § 904 BGB ist indessen - ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG - an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts ersichtlich ist.
c) Eine - der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen Notstandsbestimmungen nachgeschaltete - allgemeine Güter- und Interessenabwägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist verfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen die verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter- und Interessenabwägung. So weit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG, insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnung trägt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes - etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts - nicht möglich erscheint, ist es allein Aufgabe des BVerfG, die Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen Konflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigen Bestimmung lösen.
3. Im Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheit unangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt, begegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 S. 1 UrhG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermöglichen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabe des Adlers im "Focus" nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG.
a) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt - hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen - voraus, dass angesichts der Individualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588 [589] - Disney-Parodie; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853 [854] - Architektenwechsel; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, MDR 1981, 641 = GRUR 1981, 352 [353] - Staatsexamensarbeit; v. 11.3.1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53 [60] = MDR 1993, 746 - Alcolix; v. 29.4.1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267 [280] = MDR 1999, 1454 - Laras Tochter; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 276; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 24 UrhG Rz. 24). Dies geschieht i. d. R. dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint.
b) Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden Adlerdarstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt und nicht hinreichend beachtet, dass im Rahmen einer antithematischen Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen sind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zurückzuführen, dass die Darstellung des räuberischen und gierigen Bundesadlers, der mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffentlichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der Bundesadler generell als Wappentier der Bundesrepublik den Staat verkörpern mag, verbindet die Öffentlichkeit den bekannten Gies-Adler mit dem Bundestag, also mit dem Gesetzgeber, von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Art. handelte.
Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - dadurch gegeben sein, dass das neue Werk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen deutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk "verblassen" (vgl. BGH v. 11.3.1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53 [60 f.] = MDR 1993, 746 - Alcolix; Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, MDR 1993, 747 = GRUR 1994, 191 [193] - Asterix-Persiflagen). Dies kann durch eine Parodie geschehen, durch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer kritisch-humorvollen, ironischen Auseinandersetzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise möglich - etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondern den Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 63 ff., 101). Voraussetzung für eine solche, durch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, dass das neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren) Abstand hält, der im Allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommt (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 148 ff.).
c) Bei dem von der Beklagten im "Focus" wiedergegebenen Adler handelt es sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der Parodie als auch der Karikatur bedient. Um den Bundestag als Gesetzgebungsorgan des "unseriösen Staates" karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistische Wiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers verwendet. Das Original bleibt dabei - dies ist der Sinn der Darstellung - trotz der Veränderungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als "fette Henne" bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschädlich ist dabei, dass sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen Mittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen thematisches Umfeld bezieht.
Dafür, dass eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfasst, sondern als Ausdrucksmittel der politischen Auseinandersetzung im Rahmen einer freien Benutzung i. S. des § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; vgl. dazu Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiert ist (Art. 5 Abs. 3 GG), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.
4. Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG darstellt, kann die Frage offen bleiben, ob die Übernahme auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt war (zum Bildzitat, das ausnahmsweise - weil vom Zitatzweck erfordert - auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl. eingehend Schricker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 51 UrhG Rz. 45; BGH v. 30.6.1994 - I ZR 32/92, BGHZ 126, 313 [320 f.] = MDR 1995, 381 - Museumskatalog).
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
BGHZ 2004, 260 |
NJW 2003, 3633 |
NWB 2003, 1300 |
BGHR 2003, 1289 |
EWiR 2003, 1207 |
GRUR 2003, 956 |
WM 2003, 2197 |
AfP 2003, 541 |
JZ 2004, 309 |
MDR 2003, 1305 |
WRP 2003, 1235 |
ZUM 2003, 777 |
K&R 2003, 613 |
IIC 2004, 984 |
KUR 2003, 152 |
LMK 2003, 236 |