Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 07.09.2007) |
Tenor
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, „in der Zeit von Anfang April 2005 bis zum 1. Dezember 2005 in elf Fällen sexuelle Handlungen an der am 7. Mai 1991 geborenen Selina F., die ihm zur Erziehung und zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war, vorgenommen zu haben”, wobei es „auch zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen” sei, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte seit dem erfolgreichen Abschluss des Sozialpädagogik-Studiums im April 1999 Erzieher im … -Kinderheim in P.. Ab Sommer 2005 wurde er mit der Funktion eines sog. Bezugserziehers für die seinerzeit 14jährige Nebenklägerin Selina F. betraut, die sich bereits seit ihrem 7. Lebensjahr in Kinderheimen befand und wegen ihrer Unbeherrschtheit ein „nicht einfaches” Kind war. Selina F. reagierte auf die Übernahme der Funktion ihres Bezugserziehers durch den sehr beliebten Angeklagten mit Freude. Der Angeklagte seinerseits empfand diese Aufgabe als echte Herausforderung und investierte in die Betreuung von Selina F. derart auffällig viel Zeit, dass sich seine Kollegen veranlasst sahen, ihm gegenüber mehr professionelle Distanz zu seinem Schützling anzumahnen. Des Weiteren teilt das Urteil in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Entstehung der von der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten erhobenen Anschuldigung, sie „vergewaltigt” zu haben, mit. Zum Tatvorwurf selbst beschränkt sich das Landgericht vielmehr auf die pauschale Mitteilung, der Angeklagte habe von Anfang an abgestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Objektive Beweise lägen nicht vor. Er werde allein durch die Aussage Selinas belastet, die angegeben habe, der Angeklagte habe ca. 15-mal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt, immer in ihrem Hochbett, immer während seines Nachtdienstes – meist am Wochenende; in drei bis vier Fällen habe sie ihn manuell befriedigt. Sodann erörtert das Urteil einige Widersprüche in den Aussagen der Nebenklägerin, die die Jugendschutzkammer als derart gravierend erachtet, dass demgegenüber das Gutachten der Sachverständigen Dr. U. nicht zu überzeugen vermöge, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Aussage Selinas mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch die Annahme eines realen Erlebnishintergrundes zu erklären sei.
Rz. 3
2. Das angefochtene Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht und unterliegt schon deshalb der Aufhebung.
Rz. 4
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1985, 184; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 10; BGH, Urteil vom 26. November 2003 – 2 StR 293/03).
Rz. 5
Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das angefochtene Urteil nicht. Schon der Tatvorwurf lässt sich dem Urteil nicht hinreichend deutlich entnehmen, zumal es keinerlei zusammenfassende Darstellung der Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten enthält. Diese war hier umso mehr erforderlich, als Selina bei ihrer ersten Offenbarung behauptet hatte, von dem Angeklagten „vergewaltigt” worden zu sein, während in ihrer jetzigen Aussage ersichtlich von einer Vergewaltigung nicht mehr die Rede ist. Auch bleibt unklar, worauf die – zudem in der Anklage und der jetzigen Aussage der Nebenklägerin unterschiedliche – Anzahl der dem Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffe beruht. Schließlich fällt auch auf, dass die Anklage von einem Tatzeitraum von April 2005 ausgeht, während nach den Feststellungen der Angeklagte erst seit dem Sommer 2005 Bezugserzieher der Nebenklägerin wurde.
Rz. 6
Der Pflicht zur gebotenen geschlossenen Darstellung sowohl der Opferaussage als auch der Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen konnte sich der Tatrichter auch nicht dadurch entziehen, dass er einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin angeführt hat. Denn die Widersprüche stellen nur einen Ausschnitt aus der gebotenen, aber fehlenden Gesamtwürdigung dar. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere auch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten bedurft. Die knappen Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu genügen nicht. Vielmehr muss der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat und der diese Frage in Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9 m.w.N.).
Rz. 7
Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen