Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftspflicht des Steuerberaters gegenüber Berufskammer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Steuerberater ist nur verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die von dem Vorstand oder dem satzungsgemäß dazu bestimmten Organ der Berufskammer oder einer nach StBerG § 80 beauftragten Person ausgehen.

2. Es stellt keine Berufspflichtverletzung dar, wenn der Steuerberater, dessen berufliche Niederlassung der Berufskammer bekannt ist, diese nicht von sich aus über die Veränderung seiner Wohnanschrift unterrichtet.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtbeantwortung einer Anfrage des Geschäftsführers der Berufskammer stellt keinen Verstoß gegen § 80 StBerG dar. Der Geschäftsführer kann die Berechtigung, eine Auskunft nach § 80 StBerG zu verlangen, auch nicht durch einen allgemeinen Auftrag des Vorstandes erwerben. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich nur vor, daß der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann; der Geschäftsführer ist aber als solcher nicht Mitglied des Kammervorstandes.

 

Normenkette

StBerG §§ 57, 80 S. 2, § 86 Abs. 2 Nr. 2; StBerBGrS Nr. 12 Buchst. a

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 16.12.1983; Aktenzeichen StO 6/83)

LG Berlin (Urteil vom 10.08.1983; Aktenzeichen 1 StL 5/83)

 

Tenor

Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kammergerichts vom 16. Dezember 1983 im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin hat gegen den Steuerberater durch Urteil vom 10. August 1983 einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt. Auf die Berufung des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht die Geldbuße auf 4.000 DM ermäßigt. Das Berufungsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

  1. E M beauftragte den Steuerberater im Mai oder Anfang Juni 1981 mit der Anfertigung der Einkommensteuererklärung für 1980. Nach Empfang der Unterlagen und eines Honorars von 73 DM stellte der Steuerberater die zu versteuernden Einkünfte des Mandanten und seiner Ehefrau fest und beanspruchte in der Steuererklärung für Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben nur die Pauschbeträge ohne Einzelnachweis.

    In der Nacht vom 9. zum 10. Juni 1981 wurde die unter den Praxisräumen des Steuerberaters in B liegende Gaststätte durch Feuer zerstört. Durch das Feuer und die Löschmaßnahmen der Feuerwehr wurden Praxisräume und Inventar in erheblichem Umfang beschädigt. Der Steuerberater konnte seine Praxis in diesen Räumen nicht mehr ausüben und verlegte sie deshalb.

    Der Mandant versuchte mehrmals vergeblich, den Steuerberater in seiner Praxis telefonisch zu erreichen. Einen Einschreibebrief vom 21. Oktober 1981 holte der Steuerberater nicht von der Post ab. Nach weiteren Anrufen erhielt der Mandant erst am 2. Dezember 1981 seine Unterlagen zurück.

  2. Im Juli 1981 erhielt der Steuerberater von seinem damaligen Mandanten S die Unterlagen zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung für 1980. Als das Finanzamt Neukölln-Süd den Mandanten im April 1982 zur Abgabe der Steuererklärung aufforderte, versuchte dieser vergeblich, den Steuerberater telefonisch oder persönlich zu erreichen. Einen Einschreibebrief vom 7. Juni 1982 nahm der Steuerberater nicht an. Das Finanzamt erließ einen Schätzungsbescheid; der Mandant legte im Juli 1982 Einspruch ein und wandte sich insbesondere gegen eine Nachforderung von 1.152 DM einschließlich eines Verspätungszuschlags. Nachdem es dem Mandanten im Februar 1983 endlich gelungen war, mit dem Steuerberater Verbindung aufzunehmen, erledigte dieser die Angelegenheit mit dem Ergebnis, daß der Schätzungsbescheid aufgehoben wurde und der Mandant eine Steuerrückzahlung von 1.710 DM erhielt.
  3. Drei Mandanten des Steuerberaters beschwerten sich seit Mai 1982 über den Steuerberater bei der Steuerberaterkammer Berlin. Diese forderte den Steuerberater mit Schreiben vom 1. und 15. Juni, 15. Juli und 27. August 1982 „unter Hinweis auf § 80 StBerG. … im Auftrage des Vorstandes” zur Stellungnahme auf. Das erste Schreiben, das den Steuerberater nach seiner Einlassung nicht erreicht hat, war von dem Präsidenten der Kammer, die übrigen von der Geschäftsführerin H. mit dem Zusatz „Steuerberaterkammer Berlin i.A.” unterzeichnet. Der Steuerberater beantwortete diese Schreiben nicht.
  4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1982 forderte die Geschäftsführerin der Kammer den Steuerberater unter Hinweis auf § 67 StBerG und Nr. 19 der Standesrichtlinien auf, bis zum 13. Dezember 1982 eine Kopie seiner Berufshaftpflichtversicherungspolice vorzulegen. Auch dieses Schreiben beantwortete der Steuerberater nicht.
  5. Mit ebenfalls von der Geschäftsführerin H. „i.A.” unterzeichneten Schreiben vom 7. November 1982 bat die Kammer den Steuerberater um Nachricht, ob seine Wohnanschrift” 1000 Berlin „noch zutreffe. Weder dieses noch ein Erinnerungsschreiben vom 2. Dezember 1982 beantwortete der Steuerberater. Die Kammer stellte durch Anfrage bei der Meldebehörde fest, daß der Steuerberater im Haus in Berlin wohnte.
  6. Trotz mehrfacher Mahnung zahlte der Steuerberater den Kammerbeitrag von 450 DM für das Jahr 1982 erst am 25. Januar 1983.

2. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 1984 – StbStR 6/84 – die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen. Der Beschluß wurde dem Steuerberater am 3. August 1984 zugestellt. Am 10. August 1984 hat er Revision eingelegt und diese am 10. September 1984 begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Steuerberaters hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Maßnahmenausspruch; im übrigen ist sie zu verwerfen.

1. Die Annahme einer Berufspflichtverletzung durch das Berufungsgericht in den Fällen I 1 c, d und e hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In dem Fall I 1 c wird dem Steuerberater vorgeworfen, Anfragen nicht beantwortet zu haben, die die Geschäftsführerin der Berufskammer aufgrund eines ihr allgemein erteilten Auftrages des Kammervorstandes an ihn gerichtet hatte.

Steuerberater sind verpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf Verlangen dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden (§ 80 Satz 2 StBerG). Die Auskunftspflicht wird nur durch ein Verlangen begründet, das von dem Vorstand oder sonstigen satzungsmäßigen Organ selbst oder einer der anderen der in § 80 Satz 2 StBerG genannten Personen ausgeht; die Nichtbeantwortung einer Anfrage des Geschäftsführers der Berufskammer stellt keinen Verstoß gegen § 80 dar (Gehre, StBerG, 1981, § 80 Rn. 11). Der Geschäftsführer kann die Berechtigung, eine Auskunft nach § 80 StBerG zu verlangen, auch nicht durch einen allgemeinen Auftrag des Vorstandes erwerben. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich nur vor, daß der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann; der Geschäftsführer ist aber als solcher nicht Mitglied des Kammervorstandes.

Über das Verlangen, Auskunft zu erteilen oder die Handakten vorzulegen, muß in jedem Einzelfall zunächst eine der in § 80 Satz 2 StBerG genannten Personen entscheiden. Nicht nur erfordert es eine vorherige Prüfung, ob es überhaupt erforderlich ist und gegebenenfalls welche konkreten Mitteilungen zu machen sind (so W.Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 1976, § 56 Anm. VI C 3); das Verlangen stellt auch einen nicht unerheblichen Eingriff in die Berufsausübung des Steuerberaters dar, der nach dem Gesetz den in § 80 Steuerberatungsgesetz genannten Personen vorbehalten bleiben muß.

Der Brauch, daß der Geschäftsführer Abschriften von Beschwerden kurzerhand selbst dem betroffenen Kammermitglied zur Stellungnahme zusendet, ohne sie vorher dem Vorstand vorzulegen, mag zu einer gewissen Vereinfachung und Beschleunigung führen. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie kann aber den Verzicht auf eine vorherige Entscheidung einer der in § 80 StBerG genannten Personen schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die gesetzlich mögliche Beauftragung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des anderen durch die Satzung bestimmten Organs ihm nicht weniger wirkungsvoll Rechnung trägt.

b) Im Fall I 1 d geht es nicht um die Pflicht des Steuerberaters, sich gegen die aus seiner Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern (§ 67 StBerG), sondern ebenfalls um seine Auskunftspflicht gegenüber der Berufskammer. Das Schreiben der Berufskammer, das die Aufforderung zur Vorlegung einer Kopie der Versicherungspolice enthält, ist ebenfalls von der Geschäftsführerin unterzeichnet und läßt nicht erkennen, ob es auf einem Einzelfallbeschluß des Kammervorstandes beruht. Da auch insoweit eine Auskunftspflicht nur gegenüber den in § 80 Satz 2 StBerG genannten Personen bestand, stellt die Nichtbeantwortung zumindest keine schuldhafte Berufspflichtverletzung des Steuerberaters dar.

c) Im Fall I 1 e wird dem Steuerberater vorgeworfen, der Berufskammer eine Änderung seiner Wohnanschrift nicht unaufgefordert und unverzüglich angezeigt und außerdem eine Anfrage der Geschäftsführerin der Berufskammer nicht beantwortet zu haben (zum letzteren vgl. oben II 1 a).

In Nr. 12 Buchst. a der Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (RichtlStB) heißt es, daß jeder Steuerberater „Änderungen des Wohnsitzes” der Berufskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen hat.

Die von der Bundessteuerberaterkammer „festgestellten” (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) Richtlinien sind keine Rechtsnormen; sie sollen vielmehr nur die „allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Steuerberaterberufs” wiedergeben (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) und bilden insoweit eine wichtige Erkenntnisquelle für die Gerichte (BVerfGE 36, 213, 217; BGHZ 37, 396, 400; 49, 244, 249; BGHSt 18, 77, 78). Die in den Richtlinien festgestellten Berufspflichten müssen sich daher stets auf das Gesetz zurückführen lassen; berufswidrig ist nicht der Verstoß gegen die Richtlinien als solche, sondern nur der Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, zu deren Auslegung die Standesrichtlinien herangezogen werden können (Gehre aaO § 86 Rn. 7).

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für eine Verpflichtung des Steuerberaters zur unaufgeforderten und unverzüglichen Anzeige von Änderungen seiner Wohnanschrift kann nur die in § 57 StBerG begründete Pflicht des Steuerberaters zu gewissenhafter Berufsausübung sein. Denn aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 DVStB ergibt sich lediglich eine Pflicht, die Anschrift der beruflichen Niederlassung und ihre Änderungen mitzuteilen. Die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung des Steuerberaterberufs im Sinne von § 57 StBerG betrifft nicht nur die Büroorganisation (dazu Gehre aaO § 57 Rn. 45 ff.) sowie die Annahme und Erfüllung von Aufträgen (dazu Gehre aaO Rn. 50 ff.). Da der Steuerberater kraft Gesetzes Mitglied einer Berufskammer ist (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG), umfaßt die gewissenhafte Ausübung seines Berufs auch alles, was von seiner Seite erforderlich ist, um der Berufskammer die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten zu überwachen (§ 76 Abs. 1 StBerG). Der Erfüllung dieser Aufgabe dient das Recht, von dem Steuerberater gemäß § 80 StBerG zu verlangen, Auskunft zu geben oder vor der Berufskammer zu erscheinen. Diese Befugnis kann die Berufskammer nur wahrnehmen, wenn sie jederzeit mit dem Steuerberater in Verbindung treten kann. Das ist gewährleistet, sobald und solange der Steuerberater eine berufliche Niederlassung hat, die im Berufsregister eingetragen und damit der Berufskammer bekannt ist. Solange der Steuerberater eine berufliche Niederlassung noch nicht begründet hat (vgl. § 40 Abs. 3 StBerG) oder wenn er nach Aufgabe der Berufstätigkeit Kammermitglied bleibt (vgl. Gehre aaO § 74 Rn. 9), ergibt sich aus der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung die Verpflichtung, der Berufskammer die jeweilige Wohnanschrift mitzuteilen, damit sie mit dem Steuerberater in Verbindung treten kann. Wenn der Steuerberater aber eine berufliche Niederlassung hat, in der die Kammer ihn erreichen kann, läßt sich aus diesem Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Mitteilung der jeweiligen Wohnanschrift nicht herleiten.

Der „Wohnsitz”, im Unterschied zur Anschrift, ist für die berufliche Stellung des Steuerberaters insofern von Bedeutung, als seine Verlegung in das Ausland (abgesehen von den Ausnahmen des § 56 StBerG) dazu führt, daß die Bestellung zu widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG). Außerdem kann eine allzu große Entfernung zwischen Wohnsitz und Ort der beruflichen Niederlassung die ordnungsmäßige Erfüllung der Berufspflichten in unvertretbarer Weise behindern (vgl. Gehre aaO § 34 Rn. 13). Deshalb hat die Berufskammer ein berechtigtes Interesse daran, den Wohnsitz des Steuerberaters im Sinne des Ortes, in dem er seine Wohnung hat, zu kennen und von einer Wohnsitzänderung Kenntnis zu erlangen.

Den Standesrichtlinien läßt sich kein durchgreifendes Argument entnehmen, das Anlaß geben könnte, aus § 57 StBerG eine weitergehende Verpflichtung des Berufsangehörigen herzuleiten, der Berufskammer neben der Anschrift seiner beruflichen Niederlassung seine genaue Wohnanschrift mitzuteilen. Insoweit ist eine Berufspflichtverletzung nicht gegeben.

2. Dagegen hat das Berufungsgericht in den übrigen dem Steuerberater zur Last gelegten Anschuldigungspunkten (I 1 a, b, f) ohne Rechtsfehler Berufspflichtverletzungen bejaht.

In den Fällen I 1 a und b hat der Steuerberater dadurch seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) verletzt, daß er die ihm erteilten Aufträge nachlässig oder überhaupt nicht ausgeführt und auch nicht dafür gesorgt hat, daß seine Auftraggeber ihn in angemessener Zeit erreichen konnten. Im Fall I 1 f hat der Steuerberater seine Beitragspflicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG verletzt.

3. Obwohl nach allem in den Vorfällen I 1 c, d und e aus Rechtsgründen keine Berufspflichtverletzungen zu sehen sind, war das Berufungsurteil im Schuldspruch nicht teilweise aufzuheben. Wie das Disziplinarrecht und das ehrengerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (dazu BGHSt 30, 312, 313; Glanzmann, Berufsrecht beim Bundesgerichtshof, in: 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, S. 185) kennt auch die Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigten keine Unterteilung des Sachverhalts in „selbständige Handlungen”, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere dem Betroffenen zur Last gelegte Anschuldigungspunkte für sich selbst geprüft und rechtlich gewürdigt werden können und mehrere „Taten” im Sinne des § 264 StPO betreffen (BGHSt 29, 124, 125; stRspr.). Ein Teilfreispruch ist nicht zulässig (BGHSt 16, 237). Deshalb ist auch dann, wenn erst im Revisionsverfahren der Schuldumfang durch Ausscheidung einzelner Anschuldigungspunkte verringert wird, eine Änderung des Schuldspruchs weder erforderlich noch zulässig (vgl. KK-Pikart § 353 Rn. 13 – 16, § 354 Rn. 17).

4. Die Beschränkung des Schuldumfangs hat die Aufhebung des Maßnahmenausspruchs zur Folge.

 

Fundstellen

NJW 1985, 3032

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