Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltliche Pflichten des Verkehrsanwalts bei unklarer Mandatserteilung
Leitsatz (amtlich)
Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten.
Normenkette
BGB § 675
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen 15 U 1935/03) |
LG München I (Entscheidung vom 30.12.2002; Aktenzeichen 6 O 4828/01) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Grundurteil des 15. Zivilsenats des OLG München vom 1.10.2003 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Endurteil vom 15.12.2004 ist im Kostenpunkt sowie insoweit gegenstandslos, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) entschieden worden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Die Klägerin hatte den früheren Beklagten zu 2), den damaligen Rechtsanwalt W., im Jahre 1991 beauftragt, sie wegen eines Verkehrsunfalls am 13.12.1989 ggü. dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu vertreten. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war von Anfang an außer Streit. Der am Fahrzeug der Klägerin entstandene Sachschaden war voll beglichen worden. Streitig war jedoch, ob das "Schleudertrauma", das die Klägerin erlitten hatte, zu deren Berufsunfähigkeit und zu weiteren erheblichen Gesundheitsschäden geführt hatte. Rechtsanwalt W. verhandelte vergeblich mit dem gegnerischen Versicherer und entwarf schließlich eine Klageschrift, die der Beklagte zu 1) (fortan auch: Beklagter), der am zuständigen LG München I zugelassen war, am 26.11.1993 bei Gericht einreichte. Die Klageschrift enthielt neben einem Antrag auf Zahlung von 16.748,76 DM, bei dem es um Verdienstausfall ging, den Antrag auf Feststellung, dass der Versicherer zum Ersatz allen aus dem Unfall entstandenen materiellen Schadens verpflichtet sei. Am Ende der Begründung heißt es unter der Überschrift "Feststellungsantrag": "Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, da sich ihre in Frage stehenden Schadensersatzansprüche wegen möglicher weiterer Folgeschäden, und zwar sowohl materieller als auch immaterieller Schäden erst im Laufe des Jahres entwickeln werden, auf der anderen Seite aber Verjährung droht".
[2]Mit Schriftsatz vom 15.5.1997 nahm der Beklagte eine "redaktionelle Klarstellung" des Antrags dahingehend vor, dass auch die Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt werden möge. Die Klage wurde insoweit jedoch wegen Verjährung abgewiesen.
[3]Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von beiden Anwälten Schadensersatz in Höhe des als verjährt abgewiesen Schmerzensgeldanspruchs, den sie mit 190.000 DM beziffert hat. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil kein Anwaltsverschulden vorgelegen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ein Grundurteil erlassen, das den Anspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Beweisaufnahme hat es die Beklagten so dann gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 77.700 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit seinen vom Senat zugelassenen Revisionen gegen die beiden Urteile, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgt der Beklagte zu 1) seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
[4]Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Zwischenurteils über den Grund, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[5]I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pflichtverletzung beider Beklagter liege darin, dass sie den Schmerzensgeldanspruch nicht in unverjährter Zeit rechtshängig gemacht hätten. Den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass sie ein auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränktes Mandant erhalten hätten, hätten die Beklagten nicht geführt. Bei der Anhörung der Parteien vor dem LG habe Aussage gegen Aussage gestanden. Der Zeuge Rechtsanwalt E., ein Angestellter des Beklagten zu 1), habe nur von einem Gespräch mit Rechtsanwalt W. berichten können, sei damit hinsichtlich der Absprachen zwischen diesem und der Klägerin also nur ein Zeuge vom Hörensagen. Der Prozessanwalt sei überdies verpflichtet, atypische Einschränkungen eines Mandats mit dem Mandanten selbst zu besprechen.
[6]II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[7]1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist der anspruchstellende Mandant. Hängt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegende Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Mandant deshalb auch für den erteilten Auftrag beweispflichtig (BGH, Urt. v. 20.6.1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; v. 13.3.1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; vgl. auch Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rz. 1000; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rz. 395). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt das eingeschränkte Mandat keine Ausnahme zum Regelfall des unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus Kostengründen oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen Sachverhalts überhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Ansprüche, eines der in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des für gerechtfertigt gehaltenen Anspruchs beauftragt.
[8]Anders ist die Beweislastverteilung allerdings dann, wenn der Anwalt nachträgliche Einschränkungen eines zunächst umfassenden Mandats behauptet. Diese stehen zur Beweislast des Anwalts (BGH, Urt. v. 10.2.1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte war ausschließlich mit der Prozessführung beauftragt worden. Die Klägerin wirft ihm vor, den Anspruch auf Schmerzensgeld nicht in unverjährter Zeit rechtshängig gemacht zu haben. Demgegenüber bestreitet der Beklagte, einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Er behauptet, von Rechtsanwalt W. auf ausdrückliches Nachfragen die Auskunft erhalten zu haben, nur der materielle Schaden solle eingeklagt werden. Damit hat er den Anspruchsgrund bestritten. Darlegungs- und beweispflichtig für den Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags ist die Klägerin, nicht der Beklagte.
[9]2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts unmittelbar Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen, um sich über den Inhalt seines Mandats zu vergewissern.
[10]a) Die Klägerin hatte zunächst Rechtsanwalt W. mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen ggü. der gegnerischen Versicherung beauftragt. Nachdem sie sich zur Erhebung der Klage entschlossen hatte, hatte Rechtsanwalt W. die Klage entworfen und den Beklagten mit deren Einreichung beauftragt. Sind in derselben Prozesssache ein Verkehrs- und ein Prozessanwalt engagiert, obliegt dem Prozessanwalt die Pflicht zu ordnungsmäßigem prozessualem Handeln ggü. dem Prozessgericht, und zwar auch dann, wenn der Verkehrsanwalt das Abfassen der Schriftsätze übernommen hat (BGH, Urt. v. 17.12.1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; Urt. v. 28.6.1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 709, 710; Ganter, WM 2001 Sonderbeil. Nr. 6 S. 6 f.; Fahrendorf, a.a.O. Rz. 181). Aufgabe des Verkehrsanwalts ist es demgegenüber, den Mandanten zu beraten und die notwendigen Informationen und den Schriftverkehr zwischen diesem und dem Prozessanwalt zu vermitteln (BGH, Urt. v. 17.12.1987, a.a.O.; OLG Frankfurt MDR 1981, 51; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rz. 446).
[11]b) Die Klageschrift war allerdings insoweit in sich widersprüchlich, als der Klageantrag auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des materiellen Schadens beschränkt war, die Begründung jedoch auch einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des immateriellen Schadens behandelte. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, Rechtsanwalt W. als den Verkehrsanwalt auf diesen Widerspruch hinzuweisen und nachzufragen, ob tatsächlich nur der materielle Schaden geltend gemacht werden sollte. Grundsätzlich kann sich der Prozessanwalt zwar darauf verlassen, dass der ihm vom Verkehrsanwalt überlassene Schriftsatzentwurf zuvor mit dem Mandanten besprochen worden ist und dessen Begehren zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 370). Er ist in der Regel nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Verkehrsanwalts zu überwachen, wie es auch umgekehrt nicht Aufgabe des Verkehrsanwalts ist, den Prozessanwalt zu überwachen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.12.1987, a.a.O.; Urt. v. 28.6.1990, a.a.O.; OLG Düsseldorf OLGReport 1998, 40, 43). An seiner Verpflichtung, den Schriftsatz sachlich zu prüfen, ändert dies jedoch nichts. Der Entwurf eines Schriftsatzes durch den Verkehrsanwalt beschränkt weder die Verantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes, noch erweitert er den Verantwortungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln ggü. dem Prozessgericht (BGH, Urt. v. 17.12.1987, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; Fahrendorf, a.a.O.). Offensichtliche Fehler oder Missverständnisse muss der Prozessanwalt durch Rücksprache mit dem Verkehrsanwalt zu beheben oder aufzuklären suchen.
[12]c) Aus der Funktion des Verkehrsanwalts als Mittler zwischen dem Mandanten und dem Auftraggeber folgt bereits, dass den Prozessanwalt nur ganz ausnahmsweise die Verpflichtung treffen kann, sich unmittelbar an die Partei zu wenden, dann nämlich, wenn es sich ihm aufgrund konkreter Umstände aufdrängen muss, dass der Verkehrsanwalt seine Pflichten dem Mandanten gegenüber nicht erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1987, a.a.O., zur Überwachungspflicht des Verkehrsanwalts, wenn der Prozessanwalt seinen Pflichten offensichtlich nicht nachkommt). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargetan und das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[13]III.
Das Grundurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:
[14]Die Klägerin wird Gelegenheit gegeben werden müssen, den Vortrag des Beklagten zum Umfang des ihm erteilten Mandats sowie dazu, dass er Rechtsanwalt W. anlässlich eines Telefonats im Dezember 1993 nach dem Schmerzensgeldanspruch gefragt und daraufhin die Auskunft erhalten habe, dieser sei bereits erledigt, zu widerlegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem LG kann nicht verwertet werden. Die Beweiswürdigung des LG beruhte wesentlich auf der Annahme, es sei unstreitig, dass das Gericht im frühen ersten Termin geäußert habe, Schmerzensgeldansprüche würden nicht geltend gemacht, und die Klägerin nicht widersprochen habe. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwischenzeitlich jedoch dahingehend berichtigt worden, dass die Klägerin den entsprechenden Vortrag des Beklagten bestritten hat.
[15]IV.
Wird das Urteil über den Grund des Anspruchs nach Erlass des Urteils über den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, wenn es rechtskräftig geworden ist, seine Wirkung (RGZ 107, 330, 331; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 304 Rz. 27). Die Aufrechterhaltung des Grundurteils stellt eine auflösende Bedingung für das Endurteil dar (Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 21. Aufl., § 304 Rz. 55). Soweit das Endurteil vom 15.12.2004 also den Beklagten beschwert, wird es mit der Aufhebung des Grundurteils im gleichen Umfang gegenstandslos, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
[16]1. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Frage der Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und den behaupteten Gesundheitsschäden an die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess gebunden zu sein. Es hat sich dabei auf "Rechtsprechung des BGH zur Präklusionswirkung" berufen, nach der die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils im Vorprozess steht (BGHZ 123, 137, 140 f.; BGH, Urt. v. 24.9.2003 - XII ZR 70/02, WM 2004, 532, 533). Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtskraftwirkung, die nur zwischen den Parteien des Vorprozesses (§ 325 Abs. 1 ZPO) und nur insoweit gilt, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Parteien des Vorprozesses waren die Klägerin und der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Die Feststellungen zur Kausalität zwischen dem Unfall und dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin betrafen außerdem gerade nicht den prozessual selbständigen (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., § 253 Rz. 4), wegen Verjährung abgewiesenen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a.F.
[17]2. Die weitere Begründung, die Kausalität stehe auch aufgrund einer Auswertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten fest, die im vorliegenden Rechtsstreit als Urkunden vorlägen, trägt ebenfalls nicht.
[18]a) Das Berufungsgericht durfte die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters Prof. Dr. S. nicht wegen einer vermeintlich gegenteiligen Stellungnahme im Vorprozess für unbeachtlich halten. Im Vorprozess war der Beklagte nicht Partei, sondern der Prozessbevollmächtigte der damaligen und jetzigen Klägerin. Es ist ihm unbenommen, im vorliegenden Haftungsprozess einen anderen Standpunkt einzunehmen als die Klägerin im Vorprozess.
[19]b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 411a ZPO nicht angewandt, die nicht für solche Verfahren gilt, die am 1.9.2004 bereits anhängig waren (§ 29 Nr. 3 EGZPO). Die Verwertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten war gleichwohl nicht schlechthin unzulässig. Die Klägerin hatte sie vorgelegt. Sie waren damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung und gehörten zu den Umständen, die das Gericht gem. § 286 ZPO der Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibehauptungen zugrunde zu legen hatte. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass Gleiches auch für die vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten galt, die zu einem gegenteiligen Ergebnis führten. Diese Gutachten hat das Berufungsgericht nicht einmal erwähnt. Das verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1566145 |
BB 2006, 1992 |
NJW 2006, 3496 |
EBE/BGH 2006, 283 |
FamRZ 2006, 1517 |
JurBüro 2007, 55 |
ZAP 2006, 1262 |
AnwBl 2006, 668 |
MDR 2007, 272 |
VersR 2007, 946 |
NJW-Spezial 2007, 66 |
VRA 2006, 189 |
BRAK-Mitt. 2006, 272 |
Mitt. 2006, 573 |