Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstorganschaft und Haftungsbeschränkung bei der BGB-Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Es verstößt nicht gegen den Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft, wenn die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß einen Dritten als Treuhänder im weiten Umfang mit einer umfassenden Vollmacht ausstatten, solange er an Weisungen der Gesellschafter gebunden und seine Stellung nicht unwiderruflich ist.
2. Eine Haftungsbeschränkung der BGB-Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ist nur bei deutlicher Erkennbarkeit für Dritte im Außenverhältnis wirksam.
Normenkette
BGB §§ 705, 709, 714
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht den Beklagten als Beiratsmitglied und Gesellschafter einer aufgelösten Baustellen-Verwertungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) für Gehaltsansprüche, die er als Treuhänder haben will, haftbar. Bei der GbR handelt es sich um einen Pool von Gläubigern der am 29. Juni 1984 in Konkurs gegangenen B. GmbH & Co. KG (im folgenden: B. KG). Dessen Zweck war es, die gegen die B. KG gerichteten offenen Forderungen und Sicherungsrechte durch Beendigung der von dieser Gesellschaft begonnenen Bauvorhaben soweit wie möglich sicherzustellen und zu verwerten. Die Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools vom 5. Juni 1984 legt in Nr. 3 unter der Überschrift „Verfügungen über das Pool-Vermögen” fest, daß die GbR den Treuhänder in Abstimmung mit dem Pool-Beirat bis auf Widerruf ermächtigt, über das Pool-Vermögen zum Zweck der in der Präambel geschilderten Sicherung und Verwertung zu verfügen, und daß der Treuhänder den Pool gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Zum Treuhänder der GbR wurde am 8. Juni 1984 der Kläger gewählt. In der Folgezeit nahm der Kläger seine Tätigkeit für die GbR auf. Am 1. März 1985 wurde sein monatliches Gehalt von drei Beiratsmitgliedern mit Wirkung vom 1. Februar 1985 auf 11.500,– DM erhöht. Diese Abrede wurde im Juli 1985 von fünf Beiratsmitgliedern, unter ihnen der Beklagte, gebilligt. Dieselben Beiratsmitglieder vereinbarten am 28. Juli 1986 mit dem Kläger, daß er ab August 1986 ein monatliches Gehalt von 6.000,– DM erhalten sollte.
Dem Kläger wurde seit Anfang 1986 kein Gehalt mehr ausgezahlt. Er nimmt deshalb den Beklagten persönlich in Höhe von 125.970,– DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses Urteil nach Einspruch des Klägers aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision führt danach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht gehindert ist, sein Gehalt selbständig einzuklagen.
1. Der Kläger war als Treuhänder des Pools berechtigt, über das Pool-Vermögen zum Zweck der Sicherung und Verwertung der gegen die B. KG gerichteten offenen Forderungen der Pool-Mitglieder zu verfügen. In diesem Rahmen konnte er also Verträge mit Wirkung für und gegen die GbR schließen und Zahlungen aus dem Pool-Vermögen vornehmen. Damit hatte er der Sache nach die Stellung eines Geschäftsführers der GbR inne.
2. Unstreitig ist die E. GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger war, in die GbR als Gesellschafter eingetreten. Das Berufungsgericht führt aus, dagegen sei weder ersichtlich noch dargetan, daß auch der Kläger persönlich in irgendeiner Form an dem Bauvorhaben der B. KG beteiligt gewesen sei. Damit verneint es ohne Rechtsverstoß eine Gesellschafterstellung des Klägers in der GbR. Hieraus folgt, daß es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch um eine Forderung eines Außenstehenden gegen die GbR handelt. Für einen solchen Anspruch haften die Gesellschafter der GbR im Zweifel auch persönlich (näher dazu unter III), und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig – so das Landgericht – oder aufgelöst ist (vgl. BGHZ 36, 292, 294) – so das Berufungsgericht.
II.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Gesellschaftsvertrag dem Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft in hinreichender Weise Rechnung trägt. Diese Frage ist zu bejahen.
1. Der Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft verbietet nur, daß sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen werden. Damit vereinbar ist es jedoch, daß die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß einen Dritten im weiten Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und mit einer umfassenden Vollmacht ausstatten (vgl. BGHZ 36, 292, 294; Sen. Urt. v. 16. November 1981 – II ZR 213/80, WM 1982, 40, 41 = ZIP 1982, 54, 55; v. 5. Oktober 1981 – II ZR 203/80, WM 1982, 394, 396 f. = ZIP 1982, 578, 581; v. 22. März 1982 – II ZR 74/81, WM 1982, 583 = ZIP 1982, 692), sofern sie nur selber die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (vgl. Sen. Urt. v. 22. März 1982 – II ZR 74/81, a.a.O.).
2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag vom 5. Juni 1984 insoweit nicht ausgelegt, so daß der Senat die Auslegung in diesem Punkt selber vornehmen kann. Nach Nr. 3 dieses Vertrages war der Treuhänder in Abstimmung mit dem Pool-Beirat bis auf Widerruf ermächtigt, über das Pool-Vermögen zu verfügen. Gemäß Nr. 7 Abs. 1 vertrat der Pool-Beirat dabei die Interessen der Pool-Gläubiger gegenüber dem „beratenden” Treuhänder. Die Bezeichnung des Verfügungsberechtigten als Treuhänder, die Bindung seiner Verfügungen an den Pool-Beirat und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs seiner Stellung zeigen, daß eine echte Geschäftsführerstellung des Treuhänders nicht gewollt war, sondern seine Position von den Gesellschaftern der GbR abhängig war. Damit stand ihm die Geschäftsführung nicht als eigenständiges, sondern nur als abgeleitetes Recht zu.
III.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für etwaige Honoraransprüche des Klägers aus seiner Tätigkeit hafteten die Gesellschafter der GbR nicht mit ihrem Privatvermögen. Nach § 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages habe der Beirat die Gesellschafter nur in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verpflichten dürfen. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen oder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang gewürdigt.
1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können allerdings im Gesellschaftsvertrag die Haftung der Gesellschafter für Rechtsgeschäfte mit Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Eine solche Haftungsbeschränkung ist indes rechtlich nur möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist (vgl. Sen. Urt. v. 12. März 1990 – II ZR 312/88, WM 1990, 1113, 1114 = ZIP 1990, 715, 716, m.w.N.).
2. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a) Nr. 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß der Pool-Beirat die Interessen der Pool-Gläubiger insgesamt gegenüber dem „beratenden” Treuhänder vertritt und ermächtigt ist, hinsichtlich dessen Vergütungen und Auslagen verbindliche Entscheidungen zu Lasten des Pool-Vermögens zu treffen. Die zwar nicht wortidentische, aber sehr ähnliche Bestimmung der Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Pool-Gläubiger den Treuhänder ermächtigen, in Abstimmung mit dem Pool-Beirat bis auf Widerruf über das Pool-Vermögen zum Zweck der in der Präambel geschilderten Sicherung und Verwertung zu verfügen, hat der erkennende Senat des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1990 dahin ausgelegt, daß eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter dadurch nicht ausgeschlossen worden ist, obwohl in Nr. 3 nur von der Verfügung über das Pool-Vermögen die Rede ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb insoweit erfolglos (vgl. Sen. Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1991, 490, 492 f. = ZIP 1992, 247, 249). Das Berufungsgericht hat sich mit den Überlegungen, die diesem Fall zugrunde lagen, nicht befaßt. Dies wäre indes erforderlich gewesen: Die tragende Erwägung, eine Fertigstellung der Baustellen sei nur zu bewerkstelligen gewesen, wenn Bauunternehmer die Restarbeiten im Auftrag des Pools zu Ende brachten und diese sicher sein konnten, ihre Arbeiten bezahlt zu bekommen, scheidet im vorliegenden Fall nicht von vorneherein aus. Trotz der in Nr. 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gewählten Formulierung „zu Lasten des Pool-Vermögens” ist auch hier zu fragen, ob ein außenstehender Dritter – ein solcher ist der Kläger rechtlich gesehen trotz seiner Gesellschafter-Geschäftsführerstellung in der E. GmbH – die Geschäfte des Pools geführt hätte, wenn er nicht sicher hätte sein können, daß er das entsprechende Entgelt auf jeden Fall erhalten würde. Es ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, daß die Beschränkung der Haftung für Gehaltsansprüche auf das Pool-Vermögen einen Dritten, auch wenn er wirtschaftlich gesehen an dem Erfolg des Pools interessiert war, davon abgehalten hätte, seine Arbeitskraft für die Verwirklichung des Zwecks der GbR einzusetzen.
Allerdings ist einzuräumen, daß die für die Fertigstellung der Bauten und für die Geschäftsführung anfallenden Ausgaben wohl möglichst aus dem Gesellschaftsvermögen bestritten werden sollten. Nr. 7 Abs. 1 besagt indes nicht zwingend, was geschehen sollte, falls das Pool-Vermögen nicht ausreichte, um Vergütung und Auslagenerstattung für den Treuhänder bezahlen zu können. Die Haftungsfrage wird in dem Vertrag überhaupt nicht ausdrücklich behandelt. An keiner Stelle wird statuiert, daß der Kläger nur das Recht haben sollte, sich für seine Honorar- und Auslagenerstattungsansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen. Eine solche Abrede wäre ungewöhnlich und darf daher ohne wirklich aussagekräftige Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Dem berechtigten Interesse (§ 157 BGB) des Klägers widersprach es, eine Schuldbegrenzung zuzugestehen. Wäre die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, stünde sich der Kläger trotz des Umfangs seiner Arbeitsleistung, wie sie aus der Höhe der unstreitigen Klageforderung hervorgeht, schlechter als die anderen Gläubiger der GbR (vgl. dazu Sen. Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, a.a.O.). Es ist bisher kein Grund ersichtlich, der den Kläger veranlaßt haben könnte, eine derartige Zurücksetzung hinzunehmen.
b) Auch die übrigen Schriftstücke lassen eine Haftungsbegrenzung der Beiratsmitglieder nicht erkennen. Die Vereinbarung über die Vergütung des Klägers wurde am 7. Juli 1984 zwischen ihm und dem Gläubiger-Beirat des in Konkurs gegangenen Unternehmens B. KG geschlossen. In der Urkunde vom 13. März 1985 wurde gleichfalls der „Gläubigerbeirat der Baustellenverwertungs GbR” als Vertragspartner aufgeführt und nach dem Protokoll vom 28. Juli 1986 war der Kläger als Treuhänder „im Auftrag der Baustellenverwertungs GbR” tätig und sollte bestimmte Beträge als Auslagenersatz und Entgelt erhalten.
In keinem dieser Schriftstücke kommt auch nur ansatzweise zum Ausdruck, daß die Vertragspartner des Klägers nur beschränkt haften sollten. Vielmehr kann aus ihnen nur entnommen werden, daß der Beirat und die GbR bestimmte Beträge für die Arbeit des Klägers zahlen sollten. Mit Rücksicht auf diese Erklärungen der Beiratsmitglieder und Gesellschafter, zu denen der Beklagte gehörte, braucht kein Schuldbeitritt angenommen zu werden. Als Schuldner kommen von vorneherein nur die Beiratsmitglieder und die anderen Gesellschafter der GbR in Betracht. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, daß der Kläger als „maßgeblicher Initiator” verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten auf eine etwaige persönliche Haftung hinzuweisen, ist dem entgegenzuhalten, daß derjenige, der sich zu bestimmten Leistungen verpflichtet, nach geltendem Recht nicht auf die grundsätzlich daraus resultierende persönliche Haftung hingewiesen zu werden braucht. Auch im Streitfall war klar, daß die Gesellschafter für die Verpflichtungen der GbR persönlich aufkommen mußten – zumindest mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung. Ob sie darüber hinaus auch mit ihrem Privatvermögen haften, ist eine Rechtsfrage, über die der Kläger den Beklagten nicht zu belehren brauchte.
IV.
Damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch auf die Frage einzugehen, ob der Pool-Beirat bei den jeweils getroffenen Gehaltsvereinbarungen ordnungsgemäß zusammengesetzt war.
Fundstellen
Haufe-Index 609355 |
WM 1994, 237 |