Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch. Ausscheidender Gesellschafter. Zeitpunkt des Ausscheidens
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft maßgebend, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes ergibt.
2. Um den Interessen der Parteien eines Gesellschaftsvertrags gerecht zu werden, kann als sonstiger, zum unmittelbaren Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund nur eine dauernde, vom Versorgungsträger als solche anerkannte, die künftige Mitarbeit in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis schlechthin ausschließende Berufsunfähigkeit angesehen werden, nicht hingegen die vorläufige Zahlung eines Ruhegelds für einen befristeten Zeitraum. Ein automatisches Ausscheiden aus der Gesellschaft kann neben einer bewussten Willenserklärung des Ausscheidenden nur auf dem Eintritt eines endgültigen Ereignisses beruhen, das eine weitere Tätigkeit als Gesellschafter definitiv ausschließt.
Normenkette
BGB §§ 705, 736, 738
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 08.11.2000) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG München v. 8.11.2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Anspruch.
Der Beklagte ist mit Wirkung v. 27.1.1993 in die seit 1977 bestehende und von dem Kläger mit aufgebaute urologische Gemeinschaftspraxis eingetreten und hat seitdem seinen Beruf gemeinsam mit dem Kläger ausgeübt. Dieser erlitt am 28.8.1995 einen Bandscheibenvorfall und war seit dieser Zeit dienstunfähig. Von der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Möglichkeit, einen Vertreter einzustellen, machte der Beklagte keinen Gebrauch, sondern vertrat den Kläger in der Folgezeit selbst. Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hat im Falle einer länger als sechs Monate dauernden Erkrankung eines Partners der andere Teil das Recht, eine Änderung der Gewinnverteilung zu verlangen. Entsprechend dieser Bestimmung einigten sich die Parteien im Februar 1996 darauf, dass ab 1.3.1996 der gesamte Praxisgewinn dem Beklagten zustehen sollte. Zur gleichen Zeit war dem Kläger auf seinen Antrag von der Bayerischen Ärzteversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ab 28.2.1996 Ruhegeld bewilligt worden. Da sich aus der Sicht der bewilligenden Stelle eine dauernde Berufsunfähigkeit im Februar 1996 noch nicht feststellen ließ, wurde die Ruhegeldzahlung auf ein Jahr befristet und dem Kläger anheim gestellt, zu gegebener Zeit seine fortdauernde Berufsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Gutachten nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger im darauf folgenden Jahr nach, woraufhin ihm die Bayerische Ärzteversorgung mit Schreiben v. 23.5.1997 die Zahlung eines nicht mehr befristeten Ruhegeldes wegen dauernder Berufsunfähigkeit unter der Bedingung bewilligte, dass er seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgebe und abmelde. Im Anschluss an ein vorangegangenes Telefonat teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 22.7.1997 mit, er beabsichtige aus der Gemeinschaftspraxis auszuscheiden, sein Vertragsarztsitz werde ausgeschrieben und nach den entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen biete er ihm an, ihm diese Kassenarztzulassung zur Verfügung zu stellen. Seine kassenärztliche Zulassung wurde dem Kläger am 28.2.1998 entzogen.
Der Kläger, der meint, zum 1.3.1996 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden zu sein, fordert das ihm zu diesem Stichtag zustehende Abfindungsguthaben, welches er auf 300.000 DM beziffert. Nach Ansicht des Beklagten ist der Kläger dagegen erst am 28.2.1998 mit der Entziehung der Kassenarztzulassung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Bezogen auf diesen Tag sei jedenfalls ein ausgleichspflichtiger Goodwill der Praxis nicht mehr vorhanden gewesen.
Das LG hat der Klage i. H. v. 185.200 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.3.1997 stattgegeben, wobei es von einem Ausscheiden des Klägers zum Ende des Monats Juli 1997 (Zugang des Schreibens des Klägers v. 22.7.1997) ausgegangen ist. Das OLG hat dem Kläger 156.171,50 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.3.1997 zuerkannt und den 1.3.1996 als maßgeblichen Stichtag angesehen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das OLG.
I. Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft auf den 1.3.1996 geeinigt. Das ergebe sich daraus, dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß keine Beteiligung am Ergebnis der Praxis mehr habe zustehen sollen. Von einem Ausscheiden des Klägers zum 1.3.1996 sei hiervon unabhängig aber auch auf Grund von § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages auszugehen, weil die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit als sonstiger Ausscheidensgrund im Sinne dieser Regelung zu werten sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie auf der Außerachtlassung wesentlichen Auslegungsstoffs und Verstößen gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung beruht.
II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft maßgebend ist, soweit sich nicht aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urt. v. 25.3.1965 - II ZR 148/62, BB 1965, 844 [845]). Eine abweichende Regelung ergibt sich hier weder aus dem Gesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag, der in § 11 Abs. 3 S. 2 für die einjährige Frist zur Auszahlung des Abfindungsguthabens ausdrücklich an den Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters anknüpft.
2. Eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Ausscheiden des Klägers zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht aus der Vereinbarung der Parteien über die Gewinnbeteiligung ab 1.3.1996 zugleich auf eine stillschweigende Einigung über das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt geschlossen hat. Zwar obliegt die Auslegung des schlüssigen Verhaltens der Parteien - ebenso wie die ausdrücklicher Willenserklärungen - dem Tatrichter (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.3.1990 - IX ZR 134/89, MDR 1990, 1105 = ZIP 1990, 796 [797]). Das Revisionsgericht prüft jedoch nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (einschließlich des Grundsatzes einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung), Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 4.11.2002 - II ZR 287/01, BGHReport 2003, 284 = DStR 2003, 563 f. m. w. N.). Danach erweist sich die Auslegung des Berufungsgerichts als fehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Es hat im Zusammenhang mit der Frage einer konkludenten Ausscheidensvereinbarung das Schreiben des Klägers v. 22.7.1997 nicht berücksichtigt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger trotz Wegfalls seiner Ergebnisbeteiligung und trotz seiner inzwischen als dauerhaft anerkannten Berufsunfähigkeit von seiner nach wie vor bestehenden Gesellschaftsbeteiligung ausging. Sein in diesem Schreiben zum Ausdruck kommender Wille, erst künftig aus der Gesellschaft auszuscheiden, steht in durch das Berufungsgericht nicht aufgelöstem Widerspruch zur Annahme eines auf ein Ausscheiden zum 1.3.1996 zielenden konkludenten Verhaltens des Klägers. Ferner hat das Berufungsgericht die Regelung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht in seine Erwägungen einbezogen, wonach im Falle einer länger als sechs Monate andauernden Erkrankung eines Partners der andere Partner berechtigt ist, eine Änderung der Gewinnverteilung zu verlangen, ohne dass damit ein Ausscheiden eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft verbunden wäre. Mehr als eine solche Änderung der Gewinnverteilung, die den zu diesem Zeitpunkt geleisteten Tätigkeitsbeiträgen der Gesellschafter entsprach, ist dem Inhalt der von den Parteien genau sechs Monate nach der Erkrankung des Klägers ausdrücklich getroffenen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Hieraus kann daher auch nicht auf einen weiter gehenden Willen der Parteien geschlossen werden.
Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf den von ihm angehörten, vom LG mit der Ermittlung des Praxiswertes beauftragten Sachverständigen meint, es sei "äußerst ungewöhnlich", wenn die Parteien trotz fehlender Ergebnisbeteiligung einen Verbleib des Klägers in der Gesellschaft gewollt hätten, ist diese Einschätzung nicht auf tatsächliche Feststellungen gegründet und mit dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht zu vereinbaren. Nicht der (vorläufige) Verbleib, sondern im Gegenteil die Annahme einer im Februar/März 1996 konkludent getroffenen, auf das endgültige Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zielenden Vereinbarung ist als äußerst ungewöhnlich und lebensfremd anzusehen. Dem Interesse des Klägers entsprach es nämlich nicht, sich im Februar/März 1996 mit dem Beklagten auf ein endgültiges Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis zu verständigen. Der Kläger wäre vielmehr ohne nachvollziehbaren Grund ein für ihn zu dieser Zeit unüberschaubares Risiko eingegangen, wenn er vor dem Hintergrund seiner unsicheren Versorgungslage - nach dem Bescheid der Bayerischen Ärzteversorgung v. 29.2.1996 war seine Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt als lediglich vorübergehend eingestuft und die Zahlung des Ruhegeldes auf ein Jahr befristet worden - zum 1.3.1996 aus der Gesellschaft hätte ausscheiden wollen. Bei einer Besserung seines Gesundheitszustandes, die jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, hätte er seine Tätigkeit in der Praxis - evtl. eingeschränkt - wieder aufnehmen können mit der Folge, dass eine Weiterzahlung von Ruhegeld ganz oder in der bisherigen Höhe ausschied. Bei interessengerechter Auslegung ist anzunehmen, dass der Kläger korrespondierend mit dem vorläufigen und befristeten Bezug des Ruhegeldes zunächst auch nur vorläufig und befristet seine Tätigkeit in der Praxis einstellen wollte und dementsprechend lediglich auf seine Ergebnisbeteiligung im Einklang mit der Regelung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verzichtet hat.
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte in der seit Anfang 1996 an die Patienten verteilten "Sprechzeitenkarte" den Namen des Klägers weggelassen und den Kläger gegenüber der Versicherung als "seit Februar 96" ausgeschieden gemeldet hat. Das Berufungsgericht hat diese seiner Ansicht nach für ein Ausscheiden des Klägers zum 1.3.1996 sprechenden Indizien einseitig gewürdigt und ihnen ein - nach ihrer Ambivalenz - unangemessen hohes Gewicht beigemessen, dabei aber gegenteilige Anzeichen - dazu gehört etwa das auf die Gemeinschaftspraxis hinweisende Schild und der Umstand, dass der Kläger sogar über den 28.2.1998 hinaus Partei des Mietvertrages über die Praxisräume war - nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat schon nicht beachtet, dass es sich bei den von ihm zu Lasten des Klägers gewürdigten Umständen um einseitige Akte des Beklagten gehandelt hat, die keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Kläger mit ihnen einverstanden war und damit seinen Willen hat zum Ausdruck bringen wollen, bereits zum 1.3.1996 aus der Gemeinschaftspraxis auszuscheiden. Verfehlt ist die Würdigung aber auch deswegen, weil die Maßnahmen des Beklagten nicht endgültiger Natur waren, vielmehr jederzeit - sobald der Kläger seine ärztliche Tätigkeit in der Praxis wieder aufnahm - rückgängig zu machen waren.
3. Soweit das Berufungsgericht im Beginn der Ruhegeldzahlung einen sonstigen Grund für ein automatisches Ausscheiden des Klägers i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht und hiermit seine Entscheidung hinsichtlich des Ausscheidens zum 1.3.1996 ergänzend begründet, erweist sich seine Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung bei Anlegung des oben dargestellten revisionsrechtlich relevanten Prüfungsmaßstabes ebenfalls als fehlerhaft. Um den Interessen der Parteien des Gesellschaftsvertrages gerecht zu werden, kann als sonstiger, zum unmittelbaren Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund nur eine dauernde, vom Versorgungsträger als solche anerkannte, die künftige Mitarbeit des Klägers in der Gemeinschaftspraxis schlechthin ausschließende Berufsunfähigkeit, nicht hingegen die vorläufige Zahlung eines Ruhegeldes für einen befristeten Zeitraum angesehen werden. Schon aus der Aufzählung in § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages ("Kündigung, Tod oder aus sonstigen Gründen") folgt, dass ein automatisches Ausscheiden aus der Gesellschaft mitsamt seinen weit reichenden und schwer wiegenden Konsequenzen für den ausscheidenden, wie auch den die Praxis fortführenden Partner - außer auf einer bewussten Willensentscheidung (Kündigung) des Ausscheidenden - nur auf dem Eintritt eines endgültigen Ereignisses beruhen kann, welches eine weitere Tätigkeit als Gesellschafter in der Praxis definitiv ausschließt. Hierunter fällt eine die Berufsausübung nur vorübergehend unmöglich machende Erkrankung nicht.
4. Ein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft aus sonstigem Grund i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages ist jedoch für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Parteien Kenntnis davon erlangten, dass der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft berufsunfähig ist. Dauernde Berufsunfähigkeit, wie sie dem Kläger durch den Bescheid der Bayerischen Ärzteversorgung v. 23.5.1997 attestiert wurde, ist ein Ereignis, das aus der Sicht beider Parteien eine Tätigkeit des Klägers in der gemeinsamen Praxis endgültig ausschloss. Wann die Parteien Kenntnis von der dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers erhielten, ist nicht festgestellt, so dass dem Senat eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zu dem nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermittelnden Abfindungsstichtag sowie dem Praxiswert zu diesem Tag treffen kann. Das Berufungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit, seine Zinsschätzung sowie seine Ausführungen zur Berücksichtigung des von der Gesellschaft geleasten Ultraschallgeräts bei der Ermittlung des Praxiswerts zu überprüfen und ggf. die von dem Sachverständigen insoweit im Berufungstermin vorgelegte "Neuberechnung Ultraschallgerät" in seine Entscheidung einzubeziehen.
Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Abfindungsbetrages von der Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages auszugehen ist. Danach stellt sich das Abfindungsguthaben als Anteil an der von einem anerkannten Gutachter ermittelten Summe aus dem materiellen Praxiswert (Praxisgegenstände) und dem Goodwill der Praxis dar. Die Ansicht der Revision, dem Kläger stehe ein Anteil am Goodwill der Praxis nicht zu, weil sich ein auf seiner Tätigkeit beruhender Praxiswert nach den Ausführungen des Sachverständigen schon zum 1.3.1996 und erst Recht ab 1997 weitgehend "verflüchtigt" habe, findet in den genannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keine Stütze. Danach kommt es - entgegen der Ansicht der Revision, die zu Unrecht dem Wort "übernehmen" maßgebliche Bedeutung beimessen will - nicht darauf an, ob einer der Partner mehr zu diesem Wert beigetragen hat als der andere; vielmehr bestimmt § 11 Abs. 3 S. 2 zweifelsfrei, dass der verbleibende Partner dem ausscheidenden Gesellschafter, bezogen auf den maßgebenden Stichtag, den anteiligen, hier also hälftigen Betrag des Gesamtwertes der bis zum Ausscheiden bestehenden Gemeinschaftspraxis auszuzahlen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1070890 |
DStR 2004, 97 |
DStZ 2004, 135 |
BGHR 2004, 167 |
GesR 2004, 69 |