Leitsatz (amtlich)

1. GmbHG § 46 Nr 8 gilt auch für Ersatzansprüche gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer.

2. Das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses ist sachliche Klagevoraussetzung.

3. Die Aufforderung zu schriftlicher Abstimmung muß die Feststellung enthalten, daß die statutarischen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648021

BGHZ, 355

NJW 1959, 194

MDR 1959, 105

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