Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Barunterhaltsverpflichtung für im Haushalt lebendes studierendes Kind. Halbwaisenrente. Berufsbedingte Aufwendungen. Werbungskosten. Haftungsanteile. Angemessener Sebstbehalt. Haushaltsersparnis. Erheblicher Abänderungsgrund. Wohnungnahme am Studienort. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Kindergeldanrechnung. Doppelte Haushaltsführung. Nachrangige Unterhaltspflichten. Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.
c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 17.9.1980 - IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109, 1111).
d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden.
Normenkette
BGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des OLG Brandenburg vom 3.11.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des AG - FamG - Fürstenwalde vom 12.1.2005 auf die Berufung des Beklagten abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
[2] Die am 15.10.1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolgreich beendete. Von August 2000 bis Juli 2001 besuchte sie die Fachoberschule und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet, da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst vergeblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Praktikum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an der Fachhochschule E. Sozialwesen und absolvierte in der Zeit vom 3.5. bis 15.10.2004 ein weiteres Praktikum.
[3] Die Klägerin wohnte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter, in deren Haushalt außerdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, nämlich die Tochter S., geboren am 5.3.1986, und der Sohn A., geboren am 23.2.1989, lebten. Der Vater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. S. befand sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schulausbildung. Seit 1.10.2005 absolviert sie eine Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweijährige Fachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft. Die Mutter der Klägerin, die ein eigenes Haus bewohnt, ist bei der Stadt G. beschäftigt.
[4] Der Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am 1.7.1988 geborene Tochter T. hervorgegangen ist. Seine Ehefrau erzielt seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1.1.2005 bezieht sie Altersrente für Frauen. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus.
[5] Durch Urteil des AG - FamG - Fürstenwalde vom 23.3.1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin statt seinerzeit durch Jugendamtsurkunde titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM (282,23 EUR) monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem AG Gera am 11.8.2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67 EUR) an die Klägerin zu entrichten. Grundlage des Vergleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der Klägerin von 2.800 DM. Auf die am 16.4.2002 eingereichte Abänderungsstufenklage des Beklagten, der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29.4.2002 begehrte, änderte das AG Gera durch Urteil vom 1.11.2002 den Vergleich dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von April bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.
[6] Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Abänderung des Vergleichs mit der Begründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkommens sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule in E. zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie hat für die Zeit von Februar 2002 bis November 2003 rückständigen Unterhalt von 3.317,28 EUR sowie ab Dezember 2003 monatlichen Unterhalt i.H.v. (insgesamt) 419 EUR begehrt.
[7] Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch für das Studium an der Fachhochschule, das eine Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Aber auch der Höhe nach schulde er angesichts seines zurückgegangenen Einkommens keinen Unterhalt mehr.
[8] Das AG hat den Beklagten in Abänderung des Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 EUR ab Januar 2004 sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2002 bis (richtig) Dezember 2003 von 2.109,96 EUR verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Widerklage nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das OLG das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, die Abänderungsklage für die Zeit bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und für 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen sowie der Abänderungswiderklage - außer für das Jahr 2004 - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
[9] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
A.
[10] Das OLG hat Klage und Widerklage für zulässig gehalten und in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Bedarf der Klägerin sei mit dem Betrag anzunehmen, der für eine Volljährige mit eigenem Hausstand zugrunde zu legen sei, auch wenn sie tatsächlich im Haushalt ihrer Mutter lebe. Die mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend gemachten hohen Fahrtkosten würden zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen als er bei Begründung eines Wohnsitzes am Studienort bestehe. Die Klägerin müsse sich deshalb im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, in E. zu wohnen, zumal sie einem Wohnungswechsel allein entgegengehalten habe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in E. kosteten inklusive Heizkosten mindestens 250 EUR monatlich. Bemühungen um ein geeignetes Zimmer habe sie nicht dargetan. Für den danach zunächst mit 575 EUR und ab 1.7.2005 mit 590 EUR zu bemessenden Bedarf hätten die Eltern der Klägerin anteilig aufzukommen.
[11] Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, das sich für 2000 auf 2.128 EUR, für 2003 auf 2.099 EUR und ab 2004 auf 2.174 EUR belaufen habe. Hiervon seien die berufsbedingten Aufwendungen, die in Form von Fahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der Beklagte von seinem Wohnort aus die Schule, in der er tätig sei, nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, habe die Klägerin nicht bestritten. Die Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend von einer (einfachen) Entfernung von 50 km zu errechnen, da dem Beklagten zuzubilligen sei, nicht die kürzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zusätzlicher Fahrten andererseits ergäben sich 173 Fahrten pro Jahr, so dass die Kosten zunächst mit 317 EUR (50 km x 2x 0,22 EUR x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit 360 EUR (bei einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR) anzusetzen seien. Die weiteren berufsbedingten Aufwendungen könnten - mit Ausnahme derjenigen für das nicht anzuerkennende häusliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanzamt akzeptierten Umfang berücksichtigt werden. Der Beklagte habe durch Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Arbeitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur Vorbereitung auf den Unterricht in den aufgeführten Fachgebieten zur Verfügung gestellt würden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 ergäben sich neben den Fahrtkosten Aufwendungen von 4.071 EUR bzw. 4.494 EUR. In Abzug zu bringen seien deshalb für 2002 weitere 339 EUR monatlich und für 2003 weitere 375 EUR monatlich. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für die Jahre 2004 und 2005 auszugehen.
[12] Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattungen, nämlich in 2002 (für 2001) ein Betrag von 3.484,47 EUR (monatlich gerundet 290 EUR), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zu versteuernden Einkünfte zu den Gesamteinkünften ergebe, und in 2004 (für 2002 und 2003) von 7.305,82 EUR (monatlich gerundet 609 EUR) und 6.968,87 EUR (monatlich gerundet 581 EUR), zusammen monatlich 1.190 EUR. Für 2004 sei von einer Steuererstattung wie für 2003 (monatlich 581 EUR) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu berücksichtigen; die Feststellung des AG, dass die Kosten über den tatsächlichen Wohnwert lägen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht abzusetzen: Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegenüber; die Kreditkosten für den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale enthalten.
[13] Da die minderjährige Tochter T. des Beklagten der Klägerin im Rang vorgehe, sei der für sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen. Barunterhaltspflichtig sei allein der Beklagte, da die Mutter nicht erwerbstätig sei und ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege und Erziehung erfülle. Abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der dritten Altersstufe, der sich nach dem jeweiligen Einkommen des Beklagten ergebe. Auch gegenüber dessen Ehefrau sei die Klägerin als volljähriges, nicht privilegiertes Kind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb ebenfalls vorweg in Abzug zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der Differenz zu dem (auch um den Unterhalt für T.) bereinigten Einkommen des Beklagten und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente bestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe grundsätzlich subsidiär sei, müsse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen behandelt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des Beklagten gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. berücksichtigt worden sei. Da das Einkommen der Ehefrau sich 2002 auf 849 EUR, 2003 auf 718 EUR, 2004 auf 675 EUR und 2005 auf 738 EUR (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch, der zwischen Beträgen von 191 EUR und 784 EUR monatlich liege.
[14] Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Klägerin sei nur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 EUR; ab Juli 2005 sei von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.010 EUR auszugehen (jeweils nach den maßgeblichen Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg). Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts sei unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis angezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten würden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf des Unterhaltsschuldners verringere. Die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Für den Beklagten sei daher von einem angemessenen Selbstbehalt von 809 EUR (925 EUR x 87,5 %) bis einschließlich Juni 2005 und von 884 EUR (1.010 EUR x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen des Beklagten belaufe sich dann auf 331 EUR für 2002, 107 EUR für Januar bis Juni 2003, 99 EUR für Juli bis Dezember 2003, 649 EUR für 2004, 407 EUR für Januar bis Juni 2005 und 306 EUR ab Juli 2005 (jeweils monatlich).
[15] Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin habe im Jahr 2002 1.976 EUR, 2003 2.018 EUR und 2004 1.979 EUR (jeweils gerundet) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für 2005 auszugehen. An berufsbedingten Aufwendungen seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund 9 km und 220 Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 EUR bzw. ab Juli 2005 von monatlich 83 EUR ausmachten. Hinzuzurechnen seien die Steuererstattungen, die im Jahr 2002 (für 2000 und 2001) monatlich 69 EUR, 2003 (für 2002) monatlich 22 EUR und 2004 (für 2003) monatlich 44 EUR (jeweils gerundet) betragen hätten. Von einer Erstattung von monatlich 44 EUR sei auch für das Jahr 2005 auszugehen. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht anzusetzen.
[16] Von dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt für die beiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderjährig seien und der Klägerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23.2.1989 geborenen Sohn A., der ab Oktober 2002 durchgängig der dritten Altersstufe angehöre, für den gesamten Unterhaltszeitraum zu. Die am 5.3.1986 geborene Tochter S. sei im März 2004 volljährig geworden. Sie habe im Sommer 2005 die Schule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Berücksichtigung der ihr danach zustehenden Erholungsphase könne die allgemeine Schulausbildung als im August 2005 abgeschlossen angesehen werden. Seit September 2005 sei S. deshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Klägerin im Rang gleich. Ein Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die Mutter sei den Kindern S. und A. allein barunterhaltspflichtig, da der Vater verstorben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet 102 EUR, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei von einem Bedarf der Kinder in Höhe des sich aufgrund des Einkommens der Mutter ergebenden Tabellenunterhalts. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes wegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme nicht in Betracht. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige überlebende Elternteil vorhanden sei, komme die Halbwaisenrente allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund müsse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und nicht zur Hälfte berücksichtigt werden. Der für die Kinder anzusetzende einfache Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der hälftigen Halbwaisenrente vom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten Einkommens schulde sie den Kindern durchgängig Unterhalt nach Einkommensgruppe 5 der jeweiligen Unterhaltstabelle. Unter Berücksichtigung des der Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 EUR bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 EUR belaufe sich deren in die Anteilsberechnung einzustellendes Einkommen auf Beträge, die für die Zeit von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 EUR und 561 EUR lägen; für Juli bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 EUR und ab September 2005 auf 659 EUR.
[17] Der sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern ergebende Bedarf der Klägerin liege, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten zum Erreichen des Studienorts bedarfserhöhend angesetzt würden, über dem festen Bedarfsbetrag für im eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder. Das addierte Einkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - für Oktober bis Dezember 2002 auf 2.626 EUR belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1.1.2002 geltenden Unterhaltstabelle entsprochen. Der Unterhaltsbedarf für die vierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 EUR. Die Fahrtkosten beliefen sich, da die Klägerin von ihrem Wohnort 35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und von dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn nach E. fahren könne, auf rund 154 EUR monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten im Jahr veranschlagt würden. Dieser Betrag liege deutlich über dem Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt.
[18] Die vorzunehmende Anteilsberechnung führe zu den folgenden, auf den Beklagten entfallenden Beträgen: 213 EUR für 2002, 93 EUR für Januar bis Juni 2003, 92 EUR für Juli bis Dezember 2003, 325 EUR für Januar bis Februar 2004, 341 EUR für März bis Dezember 2004, 275 EUR für Januar bis Juni 2005, 283 EUR für Juli bis August 2005 und 187 EUR ab September 2005. Hiervon sei das Kindergeld zu 1/2, also i.H.v. 77 EUR monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der Vergleich auch auf die Widerklage - unter Berücksichtigung des teilweise dahinter zurückbleibenden Widerklageantrags - abzuändern.
[19] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
B.
I.
[20] Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit von Klage und Widerklage ausgegangen.
[21] 1. Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11.8.2000, nicht dagegen das Urteil des AG Gera vom 1.11.2002, denn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zeit ab Oktober 2002 unberührt gelassen.
[22] 2. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, der Beklagte verfüge inzwischen über ein höheres Einkommen, darüber hinaus sei ihr Bedarf angesichts der ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage des Vergleichs geltend gemacht (§ 323 Abs. 1, 4 ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der Beklagte ihr zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet.
[23] 3. a) Auch der Beklagte hat sich auf einen erheblichen Abänderungsgrund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde schon dem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt für das Studium als Zweitausbildung, mit Rücksicht auf die Regelungen des Vergleichs als schlüssiger Abänderungsgrund zu beurteilen ist. Denn der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, sein Einkommen habe sich seit dem Jahr 2003 erheblich reduziert. Dieser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung zu begründen.
[24] Der Geltendmachung dieser Änderung steht die Abänderungsklage, die der Beklagte vor dem AG G. erhoben hat, nicht entgegen. Denn in jenem Verfahren hat die letzte mündliche Verhandlung am 1.11.2002 stattgefunden. Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits eingetreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senat, Urt. v. 17.5.2000 - XII ZR 88/98, FamRZ 2000, 1499 [1500]; v. 23.11.1994 - XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221, 223). Das war hinsichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung nicht der Fall.
[25] b) Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann diese auch rückwirkend für die Zeit vor Rechtshängigkeit der betreffenden Abänderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abänderungsklage gewährleistet (Senat, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 [1913]; v. 11.4.1990 - XII ZR 42/89, FamRZ 1990, 989 m.w.N.).
II.
[26] 1. Dass der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gem. §§ 1601 ff. BGB zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Er hat nicht länger auf Wegfall des titulierten Unterhalts angetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutreffende Schlussfolgerung aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezogen, durch die es der Klägerin ermöglicht werden sollte, das Fachabitur zu erlangen, um anschließend ein Studium zu absolvieren.
[27] 2. Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem Einkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, sie müsse sich wegen der andernfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten von monatlich mindestens 154 EUR im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
[28] Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestaltungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet (§ 1618a BGB). In dem sich daraus im Einzelfall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen kommt es maßgebend darauf an, wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen Seite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich hierauf einzulassen.
[29] Die Klägerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot am Studienort sei nicht groß, außerdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 EUR an. Dieses Vorbringen hat das AG zu Recht mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin habe Bemühungen um ein geeignetes Zimmer zu annehmbaren Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand beschränkt, es sei schwierig, ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zu erhalten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin eine Übersiedlung nach E. zu einem akzeptablen Mietzins nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie außerdem vorgetragen hat, sie müsse immer wieder Praktika absolvieren, die regelmäßig nicht in E. stattfänden, lässt sich auch hieraus kein gewichtiges Argument gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in E. ausgeschlossen ist; zum anderen wird nicht erkennbar, ob das auch für die nähere Umgebung von E. gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch erforderliche Praktika - etwa: tägliche Präsenzpflicht; die Klägerin räumt selbst ein, sich während eines Praktikums wöchentlich zur Praktikumbegleitung zum Studienort begeben zu müssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter Weise beeinträchtigt würde.
[30] Demgegenüber ist auf Seiten des Beklagten ein erhebliches Interesse gegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung der Klägerin in Grenzen zu halten. Der Beklagte lebt nicht in großzügigen wirtschaftlichen Verhältnissen; er muss neben der Klägerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle verloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls erhebliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichtspunkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern hierfür aufzukommen hatten (Senat, Urt. v. 17.5.2006 - XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 [1103]; v. 4.3.1998 - XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der Beklagte - abgesehen von dem Zeitraum von April bis September 2002, für den seine Abänderungsklage vor dem AG G. Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt für die Klägerin geleistet hat, z.B. auch für einen mehrmonatigen Zeitraum zwischen Beendigung des Schulbesuchs und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei im Verhältnis zum Beklagten eine Übersiedlung nach E. zuzumuten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegen die des Beklagten diejenigen der Klägerin deutlich.
[31] Danach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Klägerin von zunächst 575 EUR und ab 1.7.2005 von 590 EUR auszugehen. Diese Beträge liegen - entgegen der Auffassung der Revision - über dem Tabellenunterhalt, den die Klägerin aus dem zusammengerechneten Einkommen ihrer Eltern beanspruchen könnte. Selbst wenn - wie noch auszuführen sein wird - von einem höheren unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten auszugehen sein sollte, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern ergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg für die Zeit ab 1.1.2002 entspricht. Danach beträgt der Unterhalt über die 4. Altersstufe z.B. für die Zeit bis Juni 2003 monatlich 498 EUR. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten ergäbe sich deshalb ein höherer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Bedarf.
[32] 3. Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Anrechnung nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt.
[33] Da die Eltern ihren volljährigen Kindern in der Regel unterschiedliche Anteile am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (Senat, Urt. v. 26.10.2005 - XII ZR 34/03, FamRZ 2006, 99, 101 ff. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383). Der Bedarf der Klägerin hätte deshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 EUR reduzierten Betrag in die Anteilsberechnung eingestellt werden müssen.
III.
[34] Für den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
[35] 1. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
[36] 2. Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten i.H.v. (richtig) 317 EUR bzw. ab 1.7.2005 von 360 EUR wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagte für die Fahrt zur Arbeitsstelle keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist auch weder anzusinnen, ein Zimmer am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine doppelte Haushaltsführung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Neben den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkosten zum Hauptwohnsitz an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 EUR bzw. ab Juli 2005 auf 90 EUR monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32 Tage + 12 zusätzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 EUR: 12). Wenn für das Zimmer eine Warmmiete von 200 EUR unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von 37 EUR. Schon diese geringe Höhe lässt die weiteren Nachteile, nämlich die Trennung des Beklagten von seiner Familie während der Woche, als unzumutbar erscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht erwartet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit seiner Familie in dem Elternhaus seiner Ehefrau lebt. Diese Immobilie aufgeben zu müssen, allein um einen finanziellen Engpass während der restlichen Ausbildungsdauer der Klägerin zu überbrücken, wäre unangemessen.
[37] Auch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt (BGH, Urt. v. 21.6.2006 - XII ZR 147/04, FamRZ 2006, 1182 [1183]; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl., § 1 Rz. 99). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr genutzt werden kann.
[38] 3. Die Revision beanstandet weiter, die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten i.H.v. insgesamt 339 EUR bzw. 375 EUR sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht hätte den berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuerbescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen, sondern die vom Beklagten geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf überprüfen müssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsfähig seien.
[39] Die Rüge ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen (Senat, Urt. v. 22.10.2006 - XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193, Tz. 14). Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge (Senat, Urt. v. 23.4.1980 - IVb ZR 410/80, FamRZ 1980, 770). Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Dieses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen.
[40] Konkreter Sachvortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der im Rahmen seiner Steuererklärungen aufgelisteten Werbungskosten fehlt; auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche Relevanz überprüft worden wären. Als von den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht abgrenzbar fallen ohne Weiteres die von der Revision monierten Punkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontoführungskosten - auf. Dasselbe gilt - jedenfalls ohne Erläuterung - für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, "Fachzeitschriften", Druckerpapier u.Ä. Auch die Notwendigkeit zur Anschaffung von vielfältigem Computerzubehör erschließt sich aus der kurz gefassten Auflistung nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte als Lehrer in diesem Bereich tätig ist. Unter solchen Umständen kann die Prüfung der Abzugsfähigkeit nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden.
[41] Hinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erklärungen liegen für den seinerzeit maßgebenden Unterhaltszeitraum allein für die Jahre 2002 und 2003 vor; die Unterlagen für 2003 weisen höhere Kosten aus. Aus welchen Erwägungen geschlussfolgert werden kann, in dem höheren Umfang fielen auch für die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand haben. Die Angaben sind so wenig aussagekräftig, dass sie sich auch als Schätzungsgrundlage nicht eignen.
[42] 4. Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt für T. vorweg von dem Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat, entspricht dem Vorrang dieses Kindes vor der Klägerin (§ 1609 Abs. 1 BGB a.F.; seit 1.1.2008: § 1609 Nr. 1 BGB). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damaligen Unterhaltstabellen bestehen keine Bedenken. Abzuziehen war nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. für die Zeit ab 1.1.2008: § 1612b Abs. 1 Satz 1 BGB).
[43] 5. Die Revision rügt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den Anspruch auf Familienunterhalt, der der Ehefrau des Beklagten gegen diesen zusteht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg.
[44] a) Der Beklagte schuldet seiner Ehefrau nach den §§ 1360, 1360a BGB Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Dieser Unterhaltsanspruch lässt sich zwar nicht ohne Weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gem. § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senat, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 [1914]; v. 25.4.2007 - XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081 [1083]; v. 19.2.2003 - XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 864).
[45] b) Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflichten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (Senat, Urt. v. 19.2.2003 - XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem methodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau grundsätzlich der auf den Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts für die (volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen.
[46] Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesunterhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht feststeht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Abzug des vollen, noch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehefrau sich bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten als ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Mindestbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert.
[47] c) Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten und vom Beklagten auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 EUR heranzuziehen, zumal diese Mittel für den Lebensunterhalt des Beklagten und seiner Ehefrau tatsächlich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen entsprechenden Mittelabfluss geprägt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich ebenfalls in Betracht kommender Berechnungsmöglichkeiten ist danach zu unterscheiden, ob sich der Bedarf des volljährigen Kindes abhängig oder unabhängig vom Einkommen der Eltern bemisst. Wird für ein volljähriges Kind der dem Einkommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zunächst allein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich Familienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende Tabellenbetrag ist - nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils abzuziehen und sodann der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt zu ermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils wiederum nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem hälftigen Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint.
[48] Das gewonnene Ergebnis ist darauf zu überprüfen, ob sich ein Missverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzunehmen, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis (vgl. unter B III 7) - durch die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann (Senat, Urt. v. 19.2.2003 - XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865; so auch Wendl/Scholz, a.a.O., § 3 Rz. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Elternteil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemessenen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Deshalb ist insoweit - vor der Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - der Fehlbetrag (d.h. der um die häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzgl. eines eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen.
[49] d) Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat und damit nicht berücksichtigt hat, dass die Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht für die Klägerin mitbestimmt worden sind.
[50] 6. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Unterhalts der Ehefrau des Beklagten nicht berücksichtigt, dass diese grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt der Einwand allerdings ohne Erfolg.
[51] Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senat, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben unter Umständen verwehrt sein (Senatsurteil v. 25.4.2007, FamRZ 2007, 1081, 1082 f.).
[52] Im Verhältnis zu der volljährigen Klägerin muss es indes bei der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit der Beklagte ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um an die Klägerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu können.
[53] 7. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des Beklagten in Betracht kommt, sondern ebenfalls bezüglich des Bedarfs seiner Ehefrau. Es hat zwar ausgeführt, die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Umgesetzt hat es diese Erwägung jedoch nur zum Teil, nämlich in Form einer Reduzierung des Selbstbehalts des Beklagten um 12,5 %. Die weitere tatrichterlich für angemessen erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten aus, der entsprechend zu kürzen ist (vgl. Senat, Urt. v. 9.1.2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594 Tz. 34; Wendl/Scholz, a.a.O., § 3 Rz. 73, 77; OLG Hamm FamRZ 2005, 53).
IV.
[54] 1. Gegen die Feststellung der Einkommensverhältnisse der Mutter wendet die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den Bedarf ihrer minderjährigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die Mutter deshalb sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe, richte sich der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz zu berechnen.
[55] Auch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ihren Kindern A. und S. (letzterer bis einschließlich August 2005) Bar- und Betreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der überlebende Elternteil für den vollen Bedarf der Kinder, d.h. für den Bar- und den Betreuungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den Fällen, in denen der überlebende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 30.8.2006 - XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598), bedarf es zur Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner Bewertung der Betreuungsleistung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute kommt (Senat, Urt. v. 17.9.1980 - IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig anzusehen sind (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), mindert die Rente jeden Unterhaltsteil zu 1/2. Sie ist deshalb für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder nicht in voller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte auf den Barunterhalt und mit der anderen Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Unterhalt für A. und S. ist deshalb insoweit mit einem höheren Betrag als vom Berufungsgericht angesetzt vom Einkommen der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 EUR). Im Übrigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen Bedenken Anlass.
[56] 2. Bezüglich der Tochter S., die im März 2004 volljährig geworden ist, hat das Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. Auch das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang.
[57] Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist (Senat, Urt. v. 17.1.2007 - XII ZR 166/04, FamRZ 2007, 542 [543]).
[58] Das Kindergeld für S. hätte deshalb ab Eintritt der Volljährigkeit - ebenso wie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang vom Tabellenunterhalt abgezogen werden müssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt werden dürfen.
V.
[59] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Die Sache ist deshalb an das OLG zurückzuverweisen.
VI.
[60] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[61] 1. Die Klägerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen Kindes geworden zu sein. Die mögliche Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB geht derjenigen gegen den Beklagten vor (§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB).
[62] 2. Das Berufungsgericht wird abschließend eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen haben (Senat, Urt. v. 19.7.2000 - XII ZR 161/98, FamRZ 2000, 1492; v. 13.10.1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rz. 450). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter auch ggü. der Tochter S. unterhaltspflichtig ist, die mit der Klägerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang gleich stand und die nach dem in Bezug genommenen Parteivorbringen eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert.
Fundstellen