Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.07.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Rz. 2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 4
Der 52-jährige Beschuldigte leidet an einer erstmals 1994 diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Symptomen wie u.a. Sinnestäuschungen und akustischen Halluzinationen. Seit 1995 lebte er ganz überwiegend in therapeutischen Wohngemeinschaften, zeitweilig auch in der Forensik des Isar-Amper-Klinikums. Aus Anlass eines mit Tabletten unternommenen Suizidversuchs befand er sich seit Mitte August 2015 zu stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik der Universität München. Dort wurde er mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt.
Rz. 5
Am Tattag im September 2015 nahm der Beschuldigte krankheitsbedingt die Anweisung einer Stimme wahr, sich umzubringen und dabei ein von ihm mitgeführtes Feuerzeug einzusetzen. Dazu legte sich der Beschuldigte in das Bett seines Vierbettzimmers in der Klinik und entzündete mit dem Feuerzeug die Bettdecke. Diese und die Matratze gerieten in Brand. Das Feuer wurde durch eine Bedienstete entdeckt, die den Beschuldigten wegen eines Telefonanrufs holen wollte. Mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern des Klinikums wurde der Beschuldigte von der Brandstelle in seinem Bett weggezogen, die Flammen an seinem Ärmel gelöscht und die Matratze abgelöscht. Er erlitt Verbrennungen im Bereich von Schulter und Oberarm. Einen Mitpatienten, der zum Vorfallszeitpunkt in seinem Bett des betroffenen Zimmers lag und der krankheitsbedingt die Situation nicht erfasst hatte, führten Pflegekräfte heraus. Aufgrund einer akuten Exazerbation seiner chronischen paranoiden Schizophrenie war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, „das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln” (UA S. 9).
Rz. 6
Das Landgericht hat die Anlasstat als Sachbeschädigung gewertet. Die Überzeugung vom Vorliegen eines auf die Begehung einer schweren Brandstiftung gerichteten Vorsatzes hat es sich nicht zu verschaffen vermocht (UA S. 16). Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus komme nicht in Betracht, weil die vom Beschuldigten zukünftig zu erwartenden Straftaten nicht i.S.v. § 63 StGB erheblich seien. Es mangele an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es bei (weiteren) Suizidversuchen zu drittgefährdenden Begehungsweisen kommen werde.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 7
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 8
1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose vorgenommene rechtliche Wertung des Landgerichts, bei den zukünftig von dem Beschuldigten zu erwartenden Straftaten handele es sich nicht um erhebliche Taten, stützt sich auf teils in tatsächlicher Hinsicht lückenhafte, teils in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft bewertete Grundlagen. Deshalb sind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose insgesamt rechtsfehlerhaft.
Rz. 9
a) Wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3). Diese bereits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31. Juli 2016 geltenden Recht herausgebildeten Anforderungen sind durch § 63 Satz 1 StGB in der geltenden Fassung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Rz. 10
Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3 aE; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).
Rz. 11
Diese Anforderungen gelten nicht lediglich für tatrichterliche Entscheidungen, die eine Unterbringung des Angeklagten oder Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anordnen, sondern auch für die Anordnung ablehnende Erkenntnisse.
Rz. 12
b) Dem genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
Rz. 13
aa) Soweit das Landgericht die Anlasstat – als ein Kriterium für die Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten – lediglich als Sachbeschädigung und nicht (auch) als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22, § 23 Abs. 1 StGB gewertet hat, beruht dies auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Das Urteil erschöpft sich insoweit in der nicht näher beweiswürdigend belegten Wertung, die Beweisaufnahme habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Ausbreitens des Feuers auf wesentliche Bestandteile des Krankenzimmers in seinen natürlichen Handlungsvorsatz aufgenommen habe. Aus welchen festgestellten tatsächlichen Umständen der Tatbegehung das Landgericht dies folgert, wird nicht mitgeteilt. Bereits das ist rechtsfehlerhaft.
Rz. 14
(1) Zwar ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung von Rechtsfehlern in der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt. Solche sind aber u.a. dann gegeben, wenn der Tatrichter versäumt, sich mit den festgestellten Indizien auseinanderzusetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71). Dabei dürfen die Indizien nicht isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12 und vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt (BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12 mwN und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 146).
Rz. 15
(2) Es wird aus dem Urteil nicht erkennbar, ob das Landgericht die von ihm festgestellten objektiven Umstände der Ausführung des Brandes und die suizidale Intention des Beschuldigten überhaupt als Indizien bei der Würdigung eines möglichen, auf eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Vorsatzes berücksichtigt hat. Abhängig von der konkreten stofflichen Beschaffenheit des Bettes, der Matratze sowie des Bettzeugs kann objektiv eine unterschiedlich hohe Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des verursachten Feuers über den Brandentstehungsort hinaus und damit auch für das Ergriffenwerden von wesentlichen Bestandteilen des Menschen als Wohnung dienenden Tatobjekts bestehen. Zu diesen Umständen verhält sich das Urteil ebenso wenig wie zu der sonstigen Beschaffenheit des Vierbettzimmers und des dortigen Mobiliars. Auch daraus lassen sich aber Anhaltspunkte für die Beurteilung des objektiven Gefährlichkeitsgrades der Brandtat gewinnen.
Rz. 16
Art und Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung gestatten regelmäßig Rückschlüsse auf einen entsprechenden (hier: natürlichen) Vorsatz des Täters einer Brandstiftung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179). Der suizidalen Absicht des Beschuldigten misst das Landgericht ebenfalls keine erkennbare Bedeutung für den Vorsatz einer schweren Brandstiftung zu. Nach den getroffenen, auch der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegenden Feststellungen hat die imperative Stimme den Beschuldigten angewiesen, sich unter Verwendung des Feuerzeugs umzubringen und dabei sein Bett anzuzünden (UA S. 8 und 10). Um den eigenen Tod durch Feuerlegen zu bewirken, bedarf es aber typischerweise entweder einer nicht völlig unerheblichen Brandentwicklung oder der Bildung von ebenfalls im Umfang nicht völlig unerheblichen (toxischen) Rauchgasen. Da es dem Beschuldigten um die Herbeiführung seines Todes ging, hätte das Landgericht solche Erwägungen in seine – zum Brandstiftungsvorsatz letztlich nicht vorhandene – Beweiswürdigung einstellen müssen.
Rz. 17
bb) Die insoweit rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung erschöpft sich nicht in ihrer Bedeutung für die sachlich-rechtliche Einordnung der Anlasstat, bezüglich derer – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat – auch eine Einordnung als tateinheitlich verwirklichte versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 22, § 23 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr wirken sich die aufgezeigten Mängel auf die Grundlagen der Gefährlichkeitsprognose des Tatrichters aus. Die dortige Wertung, das Tatbild bewege sich „im Wesentlichen im Bereich der Eigen- und nicht der Fremdgefährdung” (UA S. 20 f.), berücksichtigt weder die festgestellten Tatumstände noch bezieht sie sich auf weitere, für die Beurteilung des Gefährlichkeitspotentials bedeutsame und sich aufdrängende Gesichtspunkte.
Rz. 18
(1) In Bezug auf das objektive Ausmaß der Gefährlichkeit der Tat für Dritte hätte der Aufenthalt des Mitpatienten W. im Vierbettzimmer während der Tatausführung in Bedacht genommen werden müssen.
Rz. 19
Soweit das Landgericht – allerdings ohne sich ausdrücklich dazu zu verhalten – angenommen haben sollte, die Einlassung des Beschuldigten, niemanden im Zimmer registriert zu haben (UA S. 10), als nicht widerlegbar zugrunde zu legen, trägt dies beweiswürdigend nicht. Ohne nähere Feststellungen zu den konkreten räumlichen Verhältnissen in dem Patientenzimmer und den objektiv vorhandenen Möglichkeiten des Beschuldigten, den im Bett liegenden Mitpatienten wahrzunehmen, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Selbst Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar” hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten (oder Beschuldigten) Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten oder Beschuldigten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85 und vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16 Rn. 12 jeweils mwN; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16).
Rz. 20
(2) Keine erkennbare Berücksichtigung bei der Bewertung der Gefährlichkeit der Anlasstat für Dritte als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat zudem der Umstand gefunden, dass der Brand lediglich aufgrund eines Zufalls, nämlich der Benachrichtigung des Beschuldigten über einen für ihn bestimmten Telefonanruf, durch Klinikpersonal in einem frühen Stadium der Brandentwicklung bemerkt worden ist. Wie bereits angesprochen, ist ohne nähere Feststellungen zu den tatsächlichen Möglichkeiten der Ausbreitung des als Mittel der Selbsttötung verursachten Brandes die Wertung des Landgerichts über den fehlenden Fremdgefährdungscharakter der Anlasstat nicht tragfähig begründet. Die zeitlich frühe, nicht durch die Brandentwicklung ausgelöste Brandentdeckung stellt die generelle Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten für Mitpatienten und Klinikpersonal jedenfalls nicht in Frage.
Rz. 21
cc) Die Gefährlichkeitsprognose stützt sich auch in weiterer Hinsicht nicht auf die rechtlich gebotene umfassende Würdigung, die das Vorleben des Beschuldigten einbezieht. Das Landgericht hat zwar berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Pflegepersonal während zivilrechtlicher Unterbringung begangen hatte (UA S. 21), das Strafverfahren aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden war (UA S. 6). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter diesen im Rahmen einer Freiheitsentziehung begangenen Handlungen deshalb und wegen des lange zurückliegenden Tatzeitpunkts nur geringes Gewicht beigemessen hat. Angesichts der jetzt begangenen, auch fremdgefährlichen Tat wären aber, um dem Revisionsgericht die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zur Maßregel zu ermöglichen, nähere Darlegungen zu diesen früheren fremdverletzenden Handlungen erforderlich gewesen. Das gilt vor allem im Hinblick auf das vom Landgericht mitgeteilte Ergebnis des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen L.. Nach dessen Prognose sind von dem Beschuldigten „im unbehandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand vergleichbare Taten wie Körperverletzungsdelikte durch Schläge, aber auch möglicherweise Brandstiftungsdelikte” (UA S. 20) bzw. „Aggressionsdelikte oder der Anlasstat entsprechende Taten” (UA S. 19) zu erwarten.
Rz. 22
dd) Damit fehlt der Wertung des Landgerichts, es habe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür feststellen können, dass von dem Beschuldigten künftig weitere Brandstiftungsdelikte oder andere erhebliche Straftaten drohen, eine tragfähige Grundlage.
Rz. 23
2. Das angefochtene Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Gefährlichkeitsprognose. Nach den übrigen vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist eine Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus nicht ausgeschlossen.
Rz. 24
a) Der Beschuldigte leidet an einer überdauernden, mittlerweile chronifizierten paranoiden Schizophrenie, deren Auswirkungen bei der Begehung der Anlasstat zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Darauf, dass das Landgericht zudem auch von aufgehobener Steuerungsfähigkeit ausgeht (UA S. 9), kommt es nicht an (zur Trennung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 3 und 44a mwN). Angesichts des Sachverständigengutachtens kann eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der Begehung als erheblich i.S.v. § 63 StGB zu bewertender Straftaten nicht von vornherein verneint werden.
Rz. 25
b) Das Übermaßverbot gemäß § 62 StGB würde hier einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten, zu denen nach den bisherigen Erkenntnissen Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte gehören, einerseits und des Eingriffs in das Freiheits- wie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342 und vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11).
Rz. 26
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegenden Beweiswürdigung und die Lücken bei den prognoserelevanten Umständen führen zur Aufhebung der Feststellungen insgesamt.
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Radtke, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 10608534 |
NStZ 2017, 6 |
NStZ-RR 2017, 5 |