Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 16.08.2010) |
Tenor
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 16. August 2010 werden verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin J. zu einer Geldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen, die Nebenklägerin J. in drei Fällen vergewaltigt sowie die Nebenklägerin B. zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch nicht 14 Jahre alt war, in vier Fällen sexuell missbraucht zu haben, hat es ihn freigesprochen. Hiergegen haben die Nebenklägerinnen jeweils Revision eingelegt und diese auf Verfahrensrügen sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt. Die Nebenklägerin B. hat zudem gegen die sie betreffende Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittel bleiben sämtlich ohne Erfolg.
Rz. 2
I. Revision der Nebenklägerin J.
Rz. 3
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin richtet. Dieser steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, sie kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert, welches ihre Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung einer unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 mwN). So liegt es hier: Die Nebenklägerin hat über die erhobene allgemeine Sachrüge hinausgehende Beanstandungen nur gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Es bleibt deshalb offen, ob sie mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der abgeurteilten Tat eine höhere Bestrafung oder eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erreichen will.
Rz. 4
2. Soweit die Revision zulässig erhoben ist, bleibt ihr der Erfolg in der Sache versagt.
Rz. 5
a) Die Aufklärungsrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, unbehelflich.
Rz. 6
b) Das Urteil genügt den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an eine aus tatsächlichen Gründen freisprechende Entscheidung. Danach muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423; Urteil vom 10. August 1994 – 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10).
Rz. 7
Das Landgericht hat festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung regelmäßig zum Geschlechtsverkehr kam, darunter auch an den Orten, an denen nach dem Anklagevorwurf die Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen. Weitere Feststellungen konnte das Landgericht nicht treffen. Zwar hatte die Nebenklägerin einzelne Details geschildert, indes hat die Kammer dieser Darstellung nicht zu folgen und deshalb dem Angeklagten dessen Einlassung, die sexuellen Kontakte seien stets einvernehmlich geschehen, nicht zu widerlegen vermocht.
Rz. 8
c) Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält der – eingeschränkten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322) – revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 9
Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht mitgeteilt, ob und ggf. wie sich der Angeklagte zu dem Brief eingelassen hat, den er der Nebenklägerin geschrieben und in dem er zwei Vergewaltigungen eingestanden hatte, ergibt sich jedenfalls aus den Wendungen im Urteil, die Kammer könne „nicht ausschließen, dass der Angeklagte der” Nebenklägerin „nur deshalb einen entsprechenden Brief geschrieben hat, weil sie ihn im Rahmen der Durchführung ihrer Therapie darum gebeten hatte”, und es sei „nicht widerlegt, dass der Angeklagte erst im Nachhinein erfahren hat, dass die in R. und S. durchgeführten Geschlechtsakte gegen den Willen” der Nebenklägerin „stattgefunden haben”, in noch ausreichendem Maße die Einlassung des Angeklagten.
Rz. 10
Es stellt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht drei den Angeklagten belastende Indiztatsachen jeweils dahingehend gewürdigt hat, sie führten „nicht zwingend” zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Nebenklägerin dreimal vergewaltigt habe. Die für sich genommen bedenklichen Formulierungen begründen hier nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderungen an seine für eine Verurteilung notwendige Überzeugung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144 mwN). Bei zwei Indiztatsachen – die Nebenklägerin hatte mehrfach in ihrem Tagebuch den Angeklagten der Vergewaltigung geziehen, der Angeklagte hatte 600 EUR bis 700 EUR für eine Therapie der Nebenklägerin bezahlt – hat das Landgericht daneben noch andere Erklärungen erwogen. Die dritte Indiztatsache – die Mutter der Nebenklägerin hatte deren Schilderungen Glauben geschenkt – hat das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei mit der Erwägung relativiert, die Angaben gegenüber der Mutter hätten keine Details enthalten. Zudem hat das Landgericht eine Gesamtschau aller Indiztatsachen vorgenommen und dabei – ohne auf diese Wendung zurückzukommen – dargelegt, warum sie nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte in den drei Fällen den Widerwillen der Nebenklägerin erkannt und einen etwaigen Widerstand mit Gewalt oder Drohungen überwunden hat.
Rz. 11
Entscheidungsgründe
II. Rechtsmittel der Nebenklägerin B.
Rz. 12
1. Die Revision zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
Rz. 13
a) Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, unbehelflich.
Rz. 14
b) Auch hier sind die Darlegungen des Landgerichts zum von ihm festgestellten Sachverhalt und zu den Umständen, warum weitergehende Feststellungen nicht zu treffen waren, ausreichend, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
Rz. 15
Das Landgericht ist erkennbar der Einlassung des Angeklagten gefolgt, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt, als diese bereits 15 Jahre alt war, in zwei Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war. Den Bekundungen der Nebenklägerin, es sei zu insgesamt vier sexuellen Handlungen gekommen, die sämtlich vor ihrem 14. Geburtstag stattgefunden hatten, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt.
Rz. 16
c) Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beweiswürdigung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass das Landgericht hier an insgesamt 13 Stellen ausführt, aus einzelnen, für die Schilderung der Nebenklägerin sprechenden Umstände folge „nicht zwingend”, dass die Nebenklägerin die Wahrheit sage. Auch hier hat die Strafkammer jeweils neben der für sich genommen bedenklichen Formulierung andere Erklärungen dieser Indiztatsachen erwogen. Der Senat besorgt auch hier nicht, dass sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung, den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen zu folgen, von einem falschen Maßstab für die Beweiswürdigung hat leiten lassen und zu strenge Anforderung an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
Rz. 17
2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die Auslagenentscheidung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz. Im Falle des Freispruchs hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; sie können bei der Bestellung eines Beistands (§ 406g Abs. 4 StPO) allerdings im Ergebnis die Staatskasse treffen (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4). Dies macht einen Ausspruch über die Auslagen indes nicht fehlerhaft.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer
Fundstellen