Leitsatz (amtlich)
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, §§ 195, 765
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 04.04.2014; Aktenzeichen 8 U 1224/13) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 29.08.2013; Aktenzeichen 3 O 13/13) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 4.4.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 10.000 EUR in Anspruch.
Rz. 2
Der Beklagte übernahm am 15.8.2007 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 10.000 EUR für bestehende, künftige und bedingte Forderungen der Klägerin gegen die K. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Nach Ziff. 2.3 der von der Klägerin gestellten Bürgschaftsurkunde sollte die Bürgschaft mit den Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin fällig werden. In der Urkunde war unter Nr. 3.8 weiter angeordnet:
"Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden."
Rz. 3
Am 26.11.2008 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin, was sie dem Beklagten am darauf folgenden Tag mitteilte. Am 16.12.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 16.7.2009 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, aufgrund der übernommenen Bürgschaft den aktuellen Kreditsaldo der Hauptschuldnerin i.H.v. 7.245,88 EUR auszugleichen.
Rz. 4
Am 7.1.2010 erklärte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin in Höhe eines weiteren Betrags von 2.754,12 EUR die insolvenzrechtliche Anfechtung wegen inkongruenter Deckung, da in dieser Höhe der negative Saldo auf dem Girokonto der Hauptschuldnerin durch Zahlungseingänge zurückgeführt worden sei. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an den Insolvenzverwalter und verlangte - wiederum vergeblich - dessen Erstattung von dem Beklagten bis 7.12.2011.
Rz. 5
Die Klägerin hat am 2.12.2009 Mahnbescheid über 7.245,88 EUR nebst Zinsen beantragt, der am 3.12.2009 erlassen und am 31.3.2011 dem Beklagten zugestellt worden ist. Nach Widerspruch des Beklagten hat sie mit Schriftsatz vom 4.2.2013, der am folgenden Tag bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23.2.2013 zugestellt worden ist, ihren Anspruch begründet und unter Erweiterung der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen beantragt.
Rz. 6
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten in einem Teil der Zinsforderung abgeändert. Im Übrigen war die Berufung erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Bürgschaftsanspruch der Klägerin umfasse auch den an den Insolvenzverwalter zurückbezahlten Teilbetrag, da die getilgte Forderung der Klägerin und die Bürgschaft als akzessorische Sicherheit gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt seien, als die Klägerin die anfechtbar empfangene Leistung zurückgewährt habe.
Rz. 10
Die Bürgschaftsforderung sei nicht verjährt. Zwar sei die Regelverjährungsfrist von drei Jahren vor Eingang der Anspruchsbegründung abgelaufen. Jedoch sei die Verlängerung der Verjährungsfrist in den Bürgschaftsbedingungen wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten i.S.d. § 307 BGB liege nicht vor. Die Regelverjährungsfrist dürfte zwar Leitbildfunktion haben, weshalb nur im Rahmen des Angemessenen von ihr abgewichen werden dürfe. Eine Verlängerung um zwei Jahre wahre aber diese Grenze.
II.
Rz. 11
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 765 Abs. 1 BGB aus der von diesem übernommenen Bürgschaft ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 EUR zu, dem nicht die rechtshemmende Einrede der Verjährung entgegensteht.
Rz. 12
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft nicht nur den bei Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin auf deren Girokonto bestehenden negativen Saldo von 7.245,88 EUR umfasst, sondern auch den infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung von der Klägerin zurückbezahlten Betrag von 2.754,12 EUR.
Rz. 13
2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsforderung fällig geworden ist, wirksam ist. Diese Regelung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt nicht gegen zwingendes Recht und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die danach maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung bei Gericht sowie deren Zustellung noch nicht abgelaufen.
Rz. 14
a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen nicht gegen § 202 BGB verstößt. Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die regelmäßige Verjährungsfrist durch Vereinbarung bis zur Dauer von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden. Das lässt auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
Rz. 15
b) Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen ist nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Rz. 16
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die fragliche Klausel gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig ist, da sie von der nach § 202 Abs. 2 BGB dispositiven gesetzlichen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB abweicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rz. 12; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rz. 2 f.).
Rz. 17
bb) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 3.11.2014, BGB, § 202 Rz. 27; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rz. 13; Grothe in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 202 Rz. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rz. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rz. 27), so dass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn - wie hier - die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.5.1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f.; v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350; v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45).
Rz. 18
(1) In der Rechtsprechung des BGH sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rz. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 202 Rz. 9).
Rz. 19
(2) Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwenderin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchstdauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen.
Rz. 20
(a) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 11; v. 26.2.2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rz. 18, jeweils m.w.N.).
Rz. 21
(b) Die Klausel 3.8 regelt danach nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern auch den Beginn und die Höchstdauer der Verjährung abweichend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ansprüche aus der Bürgschaft soll nach dem klaren Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die Regelverjährung von drei Jahren aus § 195 BGB, sondern auch die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der Verjährungsfrist das Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsansprüche nach Ziff. 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich insoweit nicht von der gesetzlichen Regelung unterscheiden, fällig werden. Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt damit die Verjährung unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentstehung.
Rz. 22
(3) Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausgewogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung (vgl. auch OLG München WM 2012, 1768, 1770; BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 3.11.2014, BGB, § 202 Rz. 27.3; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rz. 14 a.E.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rz. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 765 Rz. 39).
Rz. 23
(a) Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vorteil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt. Die Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interessen einseitig zu Lasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Zweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rz. 18).
Rz. 24
(b) Auch im Übrigen trägt die Klausel 3.8 der Bürgschaftsbedingungen den Interessen beider Seiten Rechnung. Die Verlängerung der Regelverjährungsfrist von drei auf fünf Jahre schützt berechtigte Interessen des Gläubigers. Die für den Bürgen entstandenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn nur noch vom Entstehen des Anspruchs abhängt und mithin keine entsprechende Kenntnis des Gläubigers verlangt.
Rz. 25
(aa) Es besteht ein anzuerkennendes Interesse des Bürgschaftsgläubigers, die Verjährungsfrist maßvoll zu verlängern. Da der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entsteht (BGH, Urt. v. 29.1.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rz. 24; v. 8.7.2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rz. 18; v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rz. 10), kann wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein. Zudem wird es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht selten wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Inanspruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der Hauptschuldner die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt, etwa angekündigte Ratenzahlungen leistet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.2.2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rz. 28). Das kann auch dem Bürgen zugute kommen, da der Gläubiger nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme gezwungen ist.
Rz. 26
(bb) Zugleich berücksichtigt die Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung. Sie verlangt nämlich für den Beginn der Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitzt. Da nach der gesetzlichen Regelung für diese subjektiven Umstände der Bürge die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rz. 32; v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rz. 25; v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rz. 15), wird er durch die Klausel 3.8 begünstigt. Auch dadurch wird die mit der - wie hier - maßvollen Verlängerung der Verjährungsfrist verbundene Schlechterstellung des Bürgen ausgeglichen.
Rz. 27
c) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, deren Lauf nach Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin durch die Beklagte am 26.11.2008 am 1.1.2009 begonnen hat, war - was auch von der Revision nicht gesondert angegriffen wird - selbst bei Zustellung der Anspruchsbegründung am 23.2.2013 noch nicht verstrichen. Auf die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, die Verjährungsfrist habe erst am 15.3.2011 zu laufen begonnen, da vor diesem Zeitpunkt der Klägerin nach deren von dem Beklagten nicht widerlegten Vortrag die Anschrift des Beklagten unbekannt gewesen sei, so dass der Eingang der Anspruchsbegründung am 5.2.2013 die Verjährungsfrist gewahrt habe, kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 8021886 |
BGHZ 2016, 83 |
DB 2015, 1774 |
DB 2015, 7 |
DStR 2015, 12 |
NJW 2015, 2571 |
NJW 2015, 8 |
EBE/BGH 2015, 228 |
EWiR 2015, 433 |
IBR 2015, 423 |
JurBüro 2015, 554 |
WuB 2015, 417 |
ZIP 2015, 1332 |
DZWir 2015, 516 |
JZ 2015, 430 |
MDR 2015, 781 |
NJ 2015, 429 |
NZI 2015, 7 |
VersR 2015, 1300 |
VuR 2015, 420 |
BKR 2015, 334 |
GWR 2015, 297 |
RÜ 2015, 552 |
ZBB 2015, 242 |
FMP 2015, 131 |
FMP 2015, 160 |