Leitsatz (amtlich)
a) Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen.
b) Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Normenkette
BGB § 633 Abs. 3, § 635 a.F.
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 13 U 316/03) |
LG Görlitz |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden v. 30.9.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen Ersatz von Mängelbeseitigungskosten.
Die Kläger erwarben von den Beklagten Wohnungseigentum. Zusammen mit dem weiteren Erwerber W. verfügen die Kläger über 731/1000 der Miteigentumsanteile. In den Erwerbsverträgen mit den Klägern verpflichteten sich die Beklagten zu umfangreichen Modernisierungsarbeiten. Wegen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Modernisierungsarbeiten sowie der Beseitigung der festgestellten Mängel setzten die Kläger den Beklagten am 23.3.1998 eine Frist zur Vollendung der Arbeiten bis zum 8.4.1998 und kündigten gleichzeitig an, nach Fristablauf die Arbeiten abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Nachdem die Beklagten hierauf nicht reagierten, beantragten die Kläger zusammen mit W. am 8.4.1998 vor dem LG ein selbständiges Beweisverfahren zum Zustand des Gebäudes und den erforderlichen Fertigstellungsarbeiten. In diesem Verfahren erstellte der Sachverständige L. ein Gutachten. Die Kläger sowie W. ließen anschließend die dort genannten Arbeiten durchführen. Die Kosten übernahmen die Kläger und W. entsprechend ihren Eigentumsanteilen.
Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an die einzelnen Kläger in Höhe der jeweils von diesen verauslagten Beträge zu verurteilen. Gegen den Beklagten zu 1) ist antragsgemäß ein inzwischen rechtskräftiges Teilversäumnisurteil ergangen. Nachdem einer der von den Klägern und W. mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Unternehmer an die Kläger einen Teil der von diesen bereits gezahlten Vergütung zurückerstattet hat, haben diese den Rechtsstreit in Höhe der jeweils erhaltenen Beträge für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) ist den Teilerledigungserklärungen entgegengetreten.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Kläger zusätzlich im Wege der Anschlussberufung einen Hilfsantrag auf Zahlung der Klagesumme an die Eigentümergemeinschaft gestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 2) das Urteil des LG aufgehoben und die Klage sowie die Anschlussberufung als unzulässig erachtet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die auf Zahlung gerichteten Klageanträge seien unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger befugt seien, den Schadensersatzanspruch selbständig durchzusetzen oder ob hierfür ein Gemeinschaftsbeschluss notwendig sei. Denn jedenfalls könnten sie bezüglich der Ansprüche für die Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum nicht Zahlung an sich, sondern nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. Der nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum, wie er hier zum Teil geltend gemacht werde, könne grundsätzlich nur mit dem Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden. Die Klageanträge würden nicht zwischen aufgewandten Kosten für das Gemeinschaftseigentum und solchen für das Sondereigentum differenzieren. Damit entsprächen diese nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt habe, sei unbegründet, weil die Klage aus den genannten Gründen unzulässig gewesen sei. Die Anschlussberufung sei verfristet, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kläger können die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten an sich jedenfalls gem. § 633 Abs. 3 BGB verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil dieser Kosten für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufgewandt worden ist.
1. Es kann dahin stehen, ob die Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gem. § 635 BGB haben, den sie mit Zahlung an sich durchsetzen können. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage scheitere schon daran, dass die Kläger Zahlung an sich verlangten. Da die Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt sind, besteht kein Grund, denjenigen Erwerbern, die die Mängel beseitigt haben, das Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern. Nach mangelfreier Herstellung des Gemeinschaftseigentums hat die Wohnungseigentümergemeinschaft kein schützenswertes Interesse, die Mittel zu erlangen, die einzelne Erwerber zur Beseitigung der Mängel aufgewandt haben. Anders ist das, wenn die Mängel noch nicht beseitigt sind und der einzelne Erwerber Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangt. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum erforderlichen Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft zufließen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, dass der Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft gestellt wird (BGH, Urt. v. 6.6.1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383 [388] = MDR 1991, 1061; Urt. v. 7.6.2001 - VII ZR 420/00, BGHZ 148, 85 [88] = BGHReport 2002, 53 m. Anm. Drossart).
Bedenken gegen einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB könnten jedoch bestehen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt vor der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum keinen Beschluss gefasst hat, den Beklagten eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und deshalb die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht wirksam geschaffen worden sein könnten (BGH, Urt. v. 30.4.1998 - VII ZR 47/97, MDR 1998, 1023 = BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245). Darauf kommt es nicht an, denn die Kläger können Erstattung der Mängelbeseitigungskosten mit Zahlung an sich jedenfalls gem. § 633 Abs. 3 BGB fordern.
2. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten jedenfalls gem. § 633 Abs. 3 BGB zu.
Danach kann der Besteller einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Im Falle des Erwerbs von Wohnungseigentum hat jeder einzelne Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit den Baubeteiligten einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum (BGH, Urt. v. 10.5.1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258 [263]; Urt. v. 6.6.1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383 [389] = MDR 1991, 1061). Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen. Denn der Erwerber, der selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 10.5.1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258 [264]). Dem Erwerber steht im Falle des Verzugs mit der Mängelbeseitigung ggü. dem Vertragspartner das Selbstvornahmerecht zu. Er kann selbständig Vorschuss jedenfalls mit Zahlung an die Gemeinschaft verlangen (BGH, Urt. v. 5.5.1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372 [377]; Urt. v. 6.6.1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383 [389] = MDR 1991, 1061). Hat er die Mängelbeseitigung durchgeführt, steht ihm der Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 633 Abs. 3 BGB zu (BGH, Urt. v. 5.5.1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372 [377]; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 9/80, BGHZ 81, 35 [38] = MDR 1982, 50; Urt. v. 21.2.1985 - VII ZR 72/84, MDR 1986, 45 = BauR 1985, 314 = ZfBR 1985, 132; Urt. v. 15.4.2004 - VII ZR 130/03, MDR 2004, 933 = BGHReport 2004, 1162 = BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR 2004, 557). In diesem Fall besteht kein Grund, ihm das Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern.
3. Die Kläger haben die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz gefordert. Das hindert nicht, der Klage mit der Begründung stattzugeben, der Anspruch bestehe gem. § 633 Abs. 3 BGB. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Urt. v. 20.3.1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140 [149] = MDR 1997, 557). Wird die Klage auf Erstattung der für die Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten auf § 635 BGB gestützt, so liegt darin keine Begrenzung des Streitgegenstandes. Dieser wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGHReport 2002, 939 = BauR 2002, 1831). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an.
Fundstellen