Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Für den Rückgriffsanspruch des Trägers der Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt) gilt nicht stets die fünfjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO.
Normenkette
RVO § 642; PflVG § 3; RVO § 640
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als der Haftpflichtversicherin der Firma B. KG in H./Kreis U. Ersatz der Aufwendungen, die sie als gesetzlicher Rentenversicherer des am 8. Dezember 1967 tödlich verunglückten Arbeiters Horst K. für dessen Hinterbliebene erbracht hat und erbringt (§ 640 RVO; § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes).
An diesem Tage befuhr der bei der Firma B. beschäftigte Reinhard G. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin die Autobahn D./H. in Richtung H. In dem Fahrzeug fuhr der ebenfalls bei der Firma B. beschäftigte Horst K. als Beifahrer mit. G. überholte bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h einen auf der rechten Fahrbahn fahrenden anderen Lastkraftwagen und ordnete sich danach vor dem überholten Fahrzeug wieder auf der rechten Fahrbahnseite ein. Kurze Zeit danach näherte er sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit einem Sattelschlepper, der vor ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 bis 60 km/h fuhr. G. beabsichtigte auch dieses Fahrzeug zu überholen. Er näherte sich ihm bis auf etwa 10 bis 20 m und vergewisserte sich dann im Rückspiegel, ob die Überholfahrbahn frei war. Dabei geriet er mit seinem Wagen - vermutlich, weil er die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Schleppers falsch einschätzte - so dicht hinter den Sattelschlepper, daß er ein Auffahren auf diesen nicht mehr verhindern konnte. Er hatte noch versucht, den Wagen nach links auf die Überholfahrbahn herüberzuziehen. Das mißlang jedoch. Bei dem Zusammenstoß mit dem Sattelschlepper erlitt der Beifahrer K. schwere Verletzungen, denen er noch an der Unfallstelle erlag. G. ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig bestraft worden.
Die Klägerin hat an die Witwe und das Kind des Horst K. bis zum 31. August 1969 an Renten und an Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung 3.742,20 DM gezahlt. Mit der Begründung, der bei der Beklagten mitversicherte Fahrer G. habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, hat sie von der Beklagten Erstattung dieses Betrages verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr bis zur Höhe der Versicherungssumme alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach dem 31. August 1969 aufgrund des tödlichen Unfalls des Horst K. zu erbringen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Fahrer G. grob fahrlässig gehandelt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sie ihren Standpunkt, G. habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weiter verfolgt. Darüber hinaus hat sie, gestützt auf § 642 RVO, jetzt auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Hierzu ist folgendes unstreitig:
Die zuständige Bauberufsgenossenschaft W. hat durch Bescheid vom 27. Februar 1968 den tödlichen Unfall des Horst K. als Arbeitsunfall festgestellt. Im Juli 1968 hat die Klägerin als zuständige Landesversicherungsanstalt das Rentenverfahren abgeschlossen und von der Beklagten Ersatz der an die Hinterbliebenen zu erbringenden Leistungen verlangt. Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 21. November und 9. Dezember 1968 jede Leistung abgelehnt. Die jetzige Klage ist am 29. August 1969 beim Landgericht eingereicht und am 12. September 1969 zugestellt worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe mit dem Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 27. Februar 1968 zu laufen begonnen und sei daher am 27. Februar 1969, also lange vor Einreichung der Klage, abgelaufen.
Die Klägerin hat demgegenüber die Meinung vertreten, die einjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO gelte nicht für die Träger der Rentenversicherung.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, daß G. den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und daß auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten (§ 640 RVO, § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes) gegeben seien. Es hat diese Frage aber nicht abschließend entschieden, denn es ist der Ansicht, daß gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin aus § 640 RVO jedenfalls die Einrede der Verjährung durchgreift. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.
Nach § 642 RVO verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger aus § 640 RVO in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 24. Februar 1970 (VI ZR 140/68 - VersR 1970, 365) entschieden, daß die einjährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung nicht nur für die Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung, sondern auch für den Anspruch der Allgemeinen Ortskrankenkasse aus § 640 RVO gilt. In der damaligen Entscheidung ist offen geblieben, ob für die Träger der Rentenversicherung etwas anderes zu gelten hat.
Das Berufungsgericht meint, der Ersatzanspruch des Trägers der Rentenversicherung aus § 640 RVO - um einen solchen handelt es sich bei dem Klageanspruch - verjähre ebenfalls in der Regel in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden ist. Diese Auffassung hat den Wortlaut des Gesetzes für sich, denn § 642 RVO knüpft an § 640 RVO an, der für alle Sozialversicherungsträger unter den dort genannten Voraussetzungen Ersatzansprüche begründet. Danach liegt es nahe, daß auch die einjährige Verjährungsfrist des § 642 RVO für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger, also auch für die Landesversicherungsanstalten als Träger der Rentenversicherung gelten soll.
Daß der Beginn der Verjährung auch für die Träger der Renten- und der Krankenversicherung davon abhängt, wann die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden ist, erscheint sinnvoll, wenn man die besondere Bedeutung berücksichtigt, die dem Bescheid der Berufsgenossenschaft für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger und die Verjährung dieser Ansprüche zukommt. Das Rückgriffsrecht aus § 640 RVO setzt, gleichgültig welcher der Sozialversicherungsträger es geltend macht, immer einen Arbeitsunfall voraus (vgl. Wussow, Inf. 1963, 150). Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wird aber nur im berufsgenossenschaftlichen Verfahren entschieden. Diese Entscheidung der Berufsgenossenschaft ist auch für die anderen Sozialversicherungsträger maßgebend; denn an sie sind selbst die Gerichte gebunden (vgl. §§ 642 RVO Abs. 2, 638 Abs. 1 RVO). Die Bestimmung des § 642 RVO, daß die einjährige Verjährungsfrist nach dem Tag beginnt, an dem der Bescheid der Berufsgenossenschaft bindend wird, hat daher ersichtlich den Sinn, daß der Lauf der Verjährung für alle Sozialversicherer erst beginnen soll, wenn die für ihre Ersatzansprüche bedeutsame Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, endgültig geklärt ist.
Das Berufungsgericht ist daher mit Recht nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung gefolgt, daß die einjährige Verjährung nur für die Ansprüche der Berufsgenossenschaften in Betracht komme, daß für die Rückgriffsansprüche der Träger der Rentenversicherung dagegen stets die fünfjährige Verjährung gelte (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. TZ 1573; Elleser, Betriebsberater 1964 S. 1493 und Geigel, Der Haftpflichtprozeß 14. Aufl. S. 1010). Diese Ansicht ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. Die Frist von fünf Jahren seit dem Arbeitsunfall ist als äußerste Grenze der Verjährung nur für den Fall vorgesehen, daß bis dahin kein Bescheid der Berufsgenossenschaft über ihre Leistungspflicht ergangen ist. In erster Linie kommt die einjährige Verjährungsfrist in Betracht. Sie soll die Sozialversicherungsträger veranlassen, sich bei betrieblichen Arbeitsunfällen alsbald zu entschließen, ob sie den sonst durch die §§ 636, 637 RVO geschützten Unternehmer oder Betriebsangehörigen belangen wollen. Diese sollen bald Gewißheit darüber erhalten, ob sie nach § 640 RVO in Anspruch genommen werden oder nicht (vgl. Schmalzl, Sozialversicherung 1966 S. 373). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man dem Rentenversicherungsträger stets, also auch dann, wenn seine und die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung alsbald bindend festgestellt wurden, die fünfjährige Verjährungsfrist einräumen wollte.
Andererseits wird im Schrifttum auf die besondere Lage hingewiesen, in welche die Träger der Rentenversicherung geraten, wenn ihre auf der Reichsversicherungsordnung beruhende Leistungspflicht erst in einem Zeitpunkt beginnt, in dem die Frist von einem Jahr seit dem bindenden Bescheid über die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft bereits verstrichen ist. Während die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung schon bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 % eine Verletztenrente zu gewähren hat (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), ist der Träger der Rentenversicherung nach § 1246 RVO zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erst dann verpflichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Es kommt nicht selten vor, daß diese Berufsunfähigkeit und damit die Leistungspflicht des Trägers der Rentenversicherung sich erst in einem Zeitpunkt herausstellt, in dem die mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft beginnende Jahresfrist bereits abgelaufen ist.
Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob auch in einem solchen Falle gleichwohl der § 642 RVO wörtlich anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht meint, oder ob man in Fällen, in denen zwar die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bindend festgestellt worden ist, die Leistungspflicht des Trägers der Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalt) aber noch nicht besteht, die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Rentenversicherungsträgers aus § 640 RVO erst in einem Jahr nach dem Tag beginnen läßt, an dem seine Leistungspflicht bindend festgestellt worden ist (so Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen 2. Aufl. § 58, und Lauterbach, RVO, 3. Aufl. § 642 Anm. 3 b; vgl. auch Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 237). Auch wenn man dieser Ansicht folgen wollte, könnte das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch in diesem Fall wäre der Rückgriffsanspruch der Klägerin verjährt.
Der Bescheid der Bauberufsgenossenschaft, durch den der tödliche Unfall des Horst Kunigk als Arbeitsunfall festgestellt wurde, ist am 27. Februar 1968 ergangen und das Rentenverfahren der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung im Juli 1968 abgeschlossen worden. Da die Parteien nichts darüber vorgetragen haben, daß der Bescheid der Klägerin angefochten wurde, kann davon ausgegangen werden, daß er spätestens im August 1968 bindend geworden ist. Daraus ergibt sich, daß die einjährige Verjährungsfrist für das Rückgriffsrecht der Klägerin aus § 640 RVO auch bei Zugrundelegung der für die Revision günstigeren Meinung spätestens im August 1968 zu laufen begann und daher verstrichen war, als die Klage am 29. August 1969 eingereicht und am 12. September 1969 zugestellt wurde.
Sie ist daher mit Recht abgewiesen worden, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.
Unterschriften
Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Fundstellen
Haufe-Index 1456429 |
NJW 1972, 110 |