Leitsatz (amtlich)
a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
Normenkette
InsO §§ 88-89; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1, § 836 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 17.01.2017; Aktenzeichen 6 S 64/16) |
AG Worms (Urteil vom 06.05.2016; Aktenzeichen 9 C 352/15) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 17.1.2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Worms vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
C. (fortan: Schuldner) eröffnete bei der beklagten Bank im August 2011 ein Pfändungsschutzkonto. Zwischen dem 8.7.2011 und dem 28.11.2011 ließen verschiedene Gläubiger des Schuldners der Beklagten insgesamt sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich der Ansprüche des Schuldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 3.7.2012 zugestellt. Am 28.8.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Rz. 2
Die Beklagte führte das Pfändungsschutzkonto auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem Pfändungsschutzkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pfändungsfreigrenze überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein von ihr geführtes Separierungskonto. Dieses Konto wies zum 17.10.2013 einen Stand von 1.791,87 EUR auf. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die auf diesem Konto angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über dieses Kontoguthaben nicht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb nicht auszahlen könne.
Rz. 3
Das AG hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 695 BGB zu. Der Schuldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Die Ansprüche aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen.
Rz. 6
Bei den streitgegenständlichen Beträgen handele es sich um Neuerwerb des Schuldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien pfändbares Vermögen, weil sie über dem Freibetrag nach § 850k ZPO gelegen hätten. Ansprüche Dritter aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen stünden einer Auszahlung nicht entgegen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstrickung der Forderungen geführt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedoch eingeschränkt und nicht durchsetzbar. Nach Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 89 InsO nicht mehr zulässig und könnten gem. § 91 InsO keine Rechte für Insolvenzgläubiger mehr begründet werden. Daher stünden pfändbare Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto allein dem Insolvenzverwalter zu.
Rz. 7
Die §§ 88, 89 InsO seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht hätte für den Pfändungsgläubiger den Nachteil, dass ihm nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Rangfolge verbleibe. Daher komme nur in Betracht, die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als ruhend anzusehen. Mithin seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht durchsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens nicht entgegen.
II.
Rz. 8
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 9
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem separierten Konto geltend machen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 InsO.
Rz. 10
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgte Beschlagnahme des Guthabens und die damit eingetretene öffentlich-rechtliche Verstrickung dem Zahlungsanspruch nicht entgegenstehe. Vielmehr kann der Drittschuldner sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO unzulässig oder die vom Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung nach § 88 InsO unwirksam sein sollte.
Rz. 11
a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem Sonderkonto separierten Beträgen wird von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfasst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Pfändungen des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Diese umfassen auch zukünftige Guthaben (§ 833a ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rz. 614). Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 804 Rz. 4; Brox/Walker, a.a.O.).
Rz. 12
b) Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, ggf. im Wege der Erinnerung geltend machen.
Rz. 13
aa) Dies gilt für die Rückschlagsperre gem. § 88 InsO wie das Vollstreckungsverbot gemäß 89 InsO gleichermaßen.
Rz. 14
(1) Nach § 88 InsO sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rz. 15). Dies betrifft jedoch die vom Vollstreckungsgläubiger erlangte Sicherung, nicht das Vollstreckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 InsO unwirksame Vollstreckung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rz. 11; Breuer in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 88 Rz. 32; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rz. 34; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rz. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist (Fink, ZInsO 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Beschl. v. 19.5.2011, a.a.O., Rz. 11; Jaeger/Eckardt, a.a.O., Rz. 61, 70; Breuer in MünchKomm/InsO, a.a.O., Rz. 37, 39). Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 10).
Rz. 15
(2) Für § 89 InsO gilt insoweit nichts anderes. Soweit die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung allerdings nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rz. 22 m.w.N.). Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (Breuer in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 89 Rz. 63; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 89 Rz. 73; HK-InsO/Kayser, a.a.O., § 89 Rz. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rz. 21; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 89 Rz. 40 f.; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.6.1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (Breuer in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 89 Rz. 63; vgl. Vallender, a.a.O., S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f.).
Rz. 16
bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans.
Rz. 17
(1) Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rz. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist (vgl. hierzu Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rz. 50; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 88 Rz. 16). Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht.
Rz. 18
(2) Weiter ist zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rz. 13 m.w.N.). Daher wird die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entsprechende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den pfändenden Gläubiger Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandrechts nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf.
Rz. 19
Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rz. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst dies nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese muss durch einen gesonderten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch bereits bei einem auf Rechtsmittel aufgehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich mit Rangverlust verloren wäre.
Rz. 20
Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rz. 11 m.w.N.; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rz. 68; Kreft in FS Fischer, 2008, S. 297, 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich-rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urt. v. 19.1.2006, a.a.O., Rz. 21; Jaeger/Eckardt, a.a.O.).
Rz. 21
(3) Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich-rechtliche Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle geschaffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden (BT-Drucks. 12/2443, 138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung.
Rz. 22
(4) Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam geworden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f.; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rz. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor.
Rz. 23
cc) In vergleichbarer Weise gilt dies für eine Zwangssicherungshypothek. Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urt. v. 3.8.1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19.1.2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rz. 16). Hierdurch wird das Grundbuch unrichtig. Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt, sondern dies ist im Ausgangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschl. v. 12.7.2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rz. 12 ff.).
Rz. 24
dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rz. 13 ff. zu § 850b ZPO; v. 20.7.2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rz. 16 zu § 850k ZPO). In diesen Fällen geht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Dies ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
Rz. 25
3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen bislang fortbesteht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen.
Fundstellen
Haufe-Index 11281568 |
DB 2017, 2474 |
DStR 2017, 14 |
DStR 2018, 34 |
EWiR 2017, 723 |
KTS 2018, 299 |
WM 2017, 2037 |
WuB 2018, 85 |
ZAP 2018, 11 |
ZIP 2017, 2016 |
ZIP 2017, 79 |
DGVZ 2017, 238 |
DZWir 2017, 595 |
JZ 2018, 47 |
JuS 2018, 79 |
NZI 2017, 7 |
NZI 2017, 892 |
Rpfleger 2018, 2 |
Rpfleger 2018, 93 |
ZInsO 2017, 2267 |
InsbürO 2017, 506 |
InsbürO 2018, 11 |
NJW-Spezial 2017, 757 |
RENOpraxis 2018, 36 |
StX 2017, 734 |
ZVI 2018, 150 |