Leitsatz (amtlich)
Schattet ein Hochhaus Funkwellen so ab, daß auf dem Nachbargrundstück ein Empfang nicht mehr möglich ist, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht beanspruchen, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluß an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten.
Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.
Normenkette
BGB §§ 1004, 906, 242; FernmeldeanlagenG § 23
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 18.06.1982) |
LG Hamburg (Urteil vom 09.10.1981) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1981 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Denickestraße 158 in H.-Ha.. Auf dem Nachbargrundstück errichtete die Beklagte für ein Krankenhaus in den Jahren 1965 bis 1970 ein neungeschossiges Hochhaus, das die Wellen des 2. und 3. Fernsehprogramms so abschirmt (abschattet), daß insoweit ein Fernsehempfang auf dem Grundstück der Kläger kaum noch möglich ist.
Die Kläger haben einen Anschluß ihrer Fernsehantennenanlage an die Fernsehsammelantenne im Hochhaus der Beklagten und Erstattung der hierfür entstehenden Kosten, hilfsweise Herstellung dieses Anschlusses auf Kosten der Beklagten und weiter hilfsweise (erst in zweiter Instanz) Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr nur nach dem ersten Hilfsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist auch nach ihren Hilfsanträgen unbegründet.
I.
1. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger im Sinne des ersten Hilfsantrags schon nach §§ 1004, 906 BGB. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.
Der Senat hat unter Übernahme einer ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. JW 1908, 142 Nr. 12; JW 1909, 161 Nr. 10; JW 1913, 267 Nr. 7; RGZ 98, 15, 16; 155, 154, 157 ff) wiederholt entschieden, daß die sogenannten negativen Einwirkungen durch Abhaltung von natürlichen Zuführungen wie etwa Licht und Luft nicht unzulässig im Sinne der §§ 903, 906, 907, 1004 BGB sind (Urteile vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50, LM BGB § 903 Nr. 1; vom 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2; vgl. auch BGHZ A 4, 130, 134; 62, 361, 366; 69, 1, 4). Das entspricht der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. BGB-RGRK 12. Aufl. § 903 Rdn. 22, 24 und § 906 Rdn. 8 und § 1004 Rdn. 23; Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern) 6. Aufl. § 38 I 1 e; Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 903 Rdn. 1 und § 906 Rdn. 3 und 4; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1004 Rdn. 12; MünchKomm/Säcker, BGB § 906 Rdn. 20, § 907 Rdn. 7; MünchKomm/Medicus a.a.O. § 1004 Rdn. 28 und 29; Palandt/Bassenge, BGB 42. Aufl. § 903 Anm. 3 a und § 906 Anm. 2 c; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 903 Rdn. 4 und § 906 Rdn. 20, 24; Soergel/Mühl a.a.O. § 1004 Rdn. 9; Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl § 907 Rdn. 7; Staudinger/Gursky a.a.O. § 1004 Rdn. 46 ff insb. Rdn. 50; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 63 II 1 a und b). Der Senat hält gegen kritische Stimmen im Schrifttum (vgl. Baur, BB 1963, 483, 486; Block, Die Bedeutung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses innerhalb der neueren nachbarrechtlichen Gesetzgebung, Göttinger Dissertation 1969, S. 91 ff; Fessmann, ArchPF 1976, 50, 62; Heubel, Entziehende Einwirkung im Nachbarrecht, Frankfurter Dissertation 1969, 137 ff; Müller-Michels, Negative Einwirkungen im Nachbarrecht des BGB, Frankfurter Dissertation 1956, S. 101; Ostendorf, JuS 1974, 756, 758; Pleyer, JZ 1959, 306; Tiedemann, Rechtsschutz gegen Störungen des Fernsehempfangs durch Hochbauten 2. Aufl. 1979 S. 166 ff; derselbe MDR 1978, 272 ff) daran fest.
Der rechtliche Unterschied in der Behandlung positiver und negativer Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes selbst. Weder aus dem Begriff der „Beeinträchtigung” (§ 1004 BGB) noch aus dem der „Einwirkung” (§ 903 BGB), lassen sich die Befugnisse eines Grundstückseigentümers im Verhältnis zum Eigentümer des Nachbargrundstücks sinnvoll ermitteln. Das Berufungsgericht selbst weist zutreffend darauf hin, daß insbesondere § 903 BGB nichts darüber besagt, was als Einwirkung verboten werden kann und was nicht. Bin beiderseitig unbeschränktes Recht, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB 1. Alternative), würde ebenso wie ein uneingeschränktes Recht, den Jeweils anderen von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB 2. Alternative), eine sinnvolle Nutzung beider Grundstücke unmöglich machen. Der notwendige Interessenausgleich zwischen den Grundstücksnachbarn wird vielmehr erst durch die nachbarrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 906 BGB geschaffen. Hiernach darf der Grundstückseigentümer aber nur die „Zuführung” von sogenannten Imponderabilien (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen) sowie ähnlichen Einwirkungen unter näher bezeichneten Voraussetzungen verbieten. Unter „ähnlichen Einwirkungen” sind aber nur den gesetzlichen Beispielen gleichartige, d.h. allein positiv die Grenze überschreitende, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (vgl. auch BGHZ 62, 361, 366; 70, 212, 220). Wenn das BGB eine Regelung für die sogenannten negativen Einwirkungen nicht enthält, obwohl auch insoweit ein offensichtliches Bedürfnis zur Abgrenzung der Rechte beider Grundstückseigentümer besteht, so muß daraus gefolgert werden, daß es das Gesetz bei der Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB 1. Alternative) belassen will. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks darf eben jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und bedarf keiner Rechtfertigung nach § 906 Abs. 1 BGB (vgl. auch MünchKomm, Medicus § 1004 Rdn. 29).
Das wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches bestätigt. Die Nichterwähnung der sogenannten negativen Einwirkungen erfolgte nach den damaligen Vorstellungen bewußt; die Eigentumsfreiheit sollte nicht eingeschränkt werden, solange die Grenze zum Nachbargrundstück nicht durch Zuführung von Imponderabilien (§ 906 BGB) überschritten wurde (vgl. Motive zum Entwurf des BGB 2. Aufl. III S. 259, 264). Hierin schloß sich die erste Kommission den Vorschlägen ihres Redaktors Johow an, der in den Randüberschriften zu den §§ 105 ff seines Teilentwurfs des Sachenrechts noch ausdrücklich zwischen positiven Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Nachbarn (Immissionen, Projektionen sowie Notwegrecht) und negativen Beschränkungen (Graben in die Tiefe, Bauen in die Höhe, gefährdende Anlagen) unterschieden hatte (vgl. Schubert, Vorentwürfe der Redaktoren zum BGB, Sachenrecht Band 1, S. 17). Eine sich in den räumlichen Grenzen des Grundstücks haltende Benutzung sollte nicht verboten sein (a.a.O. S. 607).
Schließlich ist auch noch auf folgendes hinzuweisen: Sind ältere Gesetzesbestimmungen im Laufe der Zeit durch eine gefestigte Rechtsprechung ausgeformt worden, so treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
Auch die Abschattung von Fernsehwellen ist eine lediglich negative Einwirkung (neben den bereits zitierten Kommentarstellen vgl. auch LG Köln BB 1971, 1080 mit zust. Anm. Landmann; LG Stuttgart GW 1978, 707 mit zust. Anm. Riebandt-Korfmacher; AG Frankfurt NJW 1977, 1782 mit abl. Anm. Tiedemann; AG Charlottenburg WoM 1980, 99; Bartsch, BlGBW 1972, 61 ff; Hulvershorn NJW 1961, 1448; Kerbusch, BlGBW 1981, 228, 229; Spruth, BlGBW 1968, 144, 145; Vollmer, JbPostW 1966, 322, 326). Das bezweifeln wohl auch die kritischen Stimmen im Schrifttum nicht, die sich nur dagegen wenden, daß in einem Fall wie diesem überhaupt zwischen negativen und positiven Einwirkungen unterschieden wird.
b) Es verbietet sich auch eine analoge Anwendung der §§ 1004, 906 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt. Das Gesetz enthält hinsichtlich der sogenannten negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen, solange er die Grenzen zum Nachbargrundstück nicht durch Zuführung von Imponderabilien überschreitet.
Nach Meinung des Berufungsgerichts könnten die durch ein Hochhaus nur reflektierten Fernsehwellen (die den Empfang auf dem Nachbargrundstück stören können) als positive Einwirkungen verboten werden, wodurch ein untragbarer Unterschied zur bloßen Abschattung von Fernsehwellen entstehe. Es liege auf der Hand, daß die Frage nach der Abwehrbefugnis eines Nachbarn in beiden Fällen nicht unterschiedlich beantwortet werden könne.
Rechtlich besteht zwischen der Abschattung und der Reflexion von Fernsehwellen durch ein Hochhaus aber kein Unterschied. Auch die Reflexion von Fernsehwellen ist eine von §§ 906, 907 BGB nicht erfaßte negative Einwirkung. Wie etwa beim Abprallen von Wind und Regen handelt es sich bei der Reflexion von Funkwellen um einen physikalischen Vorgang, der nicht von dem Hochhaus ausgeht, sondern auf naturgesetzlicher Wirkung beruht, ohne daß das Hochhaus hierbei anders als abwehrend wirkt. Abhaltung und Ablenkung der Funkwellen können nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. RG WarnR 1914 Nr. 57 S. 86 zu abprallendem Wind und Regen; BGB-RGRK a.a.O. § 906 Rdn. 8 und § 907 Rdn. 9; Erman/Hagen a.a.O. § 907 Rdn. 3; Palandt/Bassenge a.a.O. § 906 Anm. 2 c; Soergel/Baur a.a.O. § 906 Rdn. 20 und § 907 Rdn. 8; Staudinger/Beutler a.a.O. § 907 Rdn. 7; Landmann, BB 1971, 1080; Kerbusch, BlGBW 1981, 229; Hulvershorn, NJW 1961, 1448; Spruth, BlGBW 1968, 144, 145; a.A. MünchKomm/Säcker a.a.O. § 907 Rdn. 7, einschränkend aber wieder Rdn. 8; Müller-Using, ArchPF 1978, 105, 109; Ostendorf, JuS 1974, 756, 758; Rathjen, MDR 1974, 453, 455; Vollmer, JbPostW 1966, 322, 327 Anm. 13; Fessmann, ArchPF 1976, 50, 60). Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die vom Reichsgericht in anderem Zusammenhang lediglich beispielhaft aufgeführten Lichtreflexe (RGZ 76, 130, 132) geht ebenso fehl wie der Hinweis auf die vom Reichsgericht behandelten Stromeinflüsse (RGZ 133, 342, 346), die von einer elektrisch betriebenen Bahnlinie ausgingen.
Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß Ende des vorigen Jahrhunderts der vorliegende Fall nicht als regelungsbedürftig ins Blickfeld geraten sei und die Unterscheidung nach negativen und positiven Einwirkungen dem heutigen Entwicklungsstand der Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 906 BGB durch Gesetz vom 22. Dezember 1959 (BGBl I S. 781) in Kenntnis der Problematik nicht zu einer Änderung der Regelung veranlaßt sah.
Soweit das Berufungsgericht eine Parallele zur Enteignungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht und meint, auch diese stelle nur darauf ab, ob die Benutzbarkeit eines Grundstücks beeinträchtigt werde (vgl. z.B. BGHZ 30, 241/242; 48, 340, 342), übersieht es, daß diese Rechtsprechung von einem anderen Eigentumsbegriff ausgeht. In den genannten Entscheidungen wird auch nur darauf abgestellt, daß Zugang und Zufahrt von einem öffentlichen Weg zum Grundstück (Anliegergebrauch) die entscheidenden Voraussetzungen seiner Benutzung als Grundstück überhaupt sind. Deshalb kann die Beeinträchtigung dieses Anliegergebrauchs Entschädigungsansprüche auslösen. Diesen Fällen läßt sich die Einwirkung auf die Möglichkeit zum Fernsehempfang nicht gleichstellen. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Berufungsgericht bezweifelt selbst schon, ob diesem Grundrecht eine unmittelbare Drittwirkung zwischen den Parteien zukommt. Davon abgesehen hat dieses Grundrecht jedenfalls nicht zum Inhalt, daß die Kläger einen Antennenanschluß auf Kosten der Beklagten beanspruchen können, worum allein es, in diesem Rechtsstreit noch geht (vgl. unten Ziff. 3). Schließlich findet auch die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) und endet damit an der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsfreiheit der Beklagten (Art. 14 GG), die durch Gesetz (§§ 903 ff BGB) und Rechtsprechung in der oben bereits behandelten Weise ausgeformt wurde.
2. Auch § 23 des Gesetzes über die Fernmeldeanlagen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1977 gibt im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage für den ersten Hilfsantrag der Kläger ab. Das Hochhaus der Beklagten ist keine elektrische Anlage im Sinne dieser Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung dieser auf Störungen durch elektromagnetische Wirkungen zugeschnittenen Regelung kommt nicht in Betracht (so auch die nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur: AG Charlottenburg WoM 1980, 100; Aubert, Fernmelderecht 3. Aufl. S. 352; Bartsch, BlGBW 1972, 61; Hulvershorn, NJW 1961, 1448; Kerbusch, BlGBW 1981, 228; Landmann, BB 1971, 1081; Müller-Using, ArchPF 1978, 105, 109; Ostendorf, JuS 1974, 758; Spruth, BlGBW 1968, 146; Tiedemann, ArchPF 1977, 47; Vieweg, BB 1961, 160, 161; Vollmer, JbPostW 1966, 322, 325; a.A. Fessmann, ArchPF 1976, 61).
3. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten hilfsweise auf die Grundsätze über das sogenannte nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gestützt. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es geht hier nicht mehr darum, ob die Beklagte nach diesen Grundsätzen dulden muß, daß sich die Kläger an die Antenne des Hochhauses anschließen. Der Hauptantrag der Kläger auf entsprechende Duldung ist rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin bereit, einen solchen Antennenanschluß zu dulden. Der Streit der Parteien geht nur noch um die Frage, auf wessen Kosten dieser hergestellt werden muß. Der erste Hilfsantrag der Kläger enthält deshalb nicht notwendig den weniger weitgehenden Antrag, die Beklagte zur Duldung eines Anschlusses auf Kosten der Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte ist auch nach § 242 BGB nicht verpflichtet, einen solchen Anschluß auf ihre Kosten herzustellen. Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Nachbarrecht das sogenannte nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelt; der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen und weitergebildet. Wie der Senat im Anschluß an das Reichsgericht Jedoch in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat, ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Sie haben dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Deshalb hat § 242 BGB für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Der dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zugrundeliegende Gedanke von Treu und Glauben begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen läßt (vgl. z.B. BGHZ 28, 110, 114; 38, 61 ff; 42, 374, 377; 68, 350, 353 ff; BGH Urteile vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50, LM BGB § 903 Nr. 1; vom 15. April 1964, NJW 1964, 1321; vom 24. April 1970, V ZR 97/67, WM 1970, 793, 794; vom 22. September 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401; vom 13. März 1980, III ZR 156/78, VersR 1980, 650, 651).
Wie oben näher dargelegt, enthält die nachbarrechtliche Regelung hinsichtlich der sogenannten negativen Einwirkungen gerade keine Lücke. Der Senat neigt dazu, daß die erforderliche Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn es im vorliegenden Fall gleichwohl gebieten dürfte, daß der Erbauer eines Hochhauses in Einschränkung seiner Eigentumsrechte dem Nachbarn die Errichtung einer eigenen Antenne auf dem Hochhaus oder den Anschluß an die Hochhausantenne gestattet. Es geht aber nicht die gesetzliche Regelung des Privatrechts mit Hilfe des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in ihr Gegenteil zu verkehren und die Beklagte auf ihre Kosten zur völligen Beseitigung der Beeinträchtigung zu verpflichten.
Die Länder Berlin (§ 19 NRG vom 28. September 1973), Nordrhein-Westfalen (§ 26 NRG vom 15. April 1969), Rheinland-Pfalz (§§ 17 ff NRG vom 15. Juni 1970), Schleswig-Holstein (§ 20 NRG vom 24. Februar 1971) und Saarland (§§ 21 ff NRG vom 28. Februar 1973) haben nach Art. 124 EGBGB auf der Grundlage der herrschenden Lehre zur Auslegung der §§ 906, 907 BGB Regelungen erlassen, die – im wesentlichen übereinstimmend – dem gestörten Nachbarn die Errichtung einer eigenen Antennenanlage auf dem Hochhaus gestatten, wobei der Hochhauseigentümer auf die Mitbenutzung einer eigenen dazu geeigneten Anlage verweisen kann. Die Kostentragung hierfür ist nicht geregelt. Die Landesgesetze gehen ersichtlich davon aus, daß der Nachbar selbst die erforderlichen Anschlußkosten trägt (vgl. Ostendorf, JuS 1974, 757; Bassenge, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein 6. Aufl. § 20 Rdn. 8). Die Länder Rheinland-Pfalz (§ 20 NRG) und Saarland (§ 23 NRG) gewähren dem Hochhauseigentümer sogar einen Entschädigungsanspruch für die Rechtsausübung. Gegen diese Wertentscheidungen landesrechtlicher Sonderregelungen könnte das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis nicht als Begründung dafür dienen, daß der Hochhauseigentümer gleichwohl den Antennenanschluß auf seine Kosten herzustellen hat. Zwar hat das Land Hamburg entsprechende nachbarrechtliche Bestimmungen nicht erlassen; vor dem Hintergrund der übrigen landesrechtlichen Regelungen läßt sich jedoch auch im vorliegenden Fall keinesfalls sagen, eine Kostentragungspflicht der Beklagten für den Antennenanschluß sei nach Treu und Glauben geboten.
II.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs. Eine unmittelbare Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet aus. Das Berufungsgericht weist in anderem Zusammenhang auf die analoge Anwendung dieser Bestimmung in Fällen hin, in denen durch Bauarbeiten der „Kontakt eines Grundstücks nach außen” behindert oder unterbrochen wurde, woraus sich unzumutbare Beeinträchtigungen für den darauf ausgeübten Gewerbebetrieb ergaben. Wie sich aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (BGHZ 62, 361, 367; 70, 212, 221) ergibt, setzt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch im Ansatz eine an sich abwehrfähige unzulässige Einwirkung auf ein Grundstück voraus, die jedoch aus besonderen rechtlichen oder faktischen Gründen hingenommen werden muß (vgl. auch BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291 ff; 85, 375, 384 f; BGB-RGRK § 906 Rdn. 69; MünchKomm/Säcker § 906 Rdn. 128). Wie aber schon ausgeführt, fehlt es hier gerade an einer solchen Einwirkung auf das Grundstück der Kläger.
Unterschriften
Hagen, Linden, Vogt, Räfle, Lambert-Lang
Fundstellen
Haufe-Index 1134346 |
BGHZ |
BGHZ, 344 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 1984, 121 |
JZ 1984, 848 |