Leitsatz (amtlich)
a) Ist für einen Kreditgeber eine Hypothek und ihm der Hypothekenbrief ausgehändigt worden, bevor der Kredit ausbezahlt wurde, so kann ein Zwischenkredit durch Abtretung der (vorläufigen) Eigentümergrundschuld und des Anspruchs auf Briefherausgabe dinglich gesichert werden.
b) Diese Abtretung ist schon vor der Eintragung der Hypothek möglich.
Normenkette
BGB § 1163 Abs. 1 S. 1, § 4135
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das dem Elektromeister H… gehörende Grundstück in F… wurde im Wege der Zwangsversteigerung am 27. April 1965 der Beklagten zugeschlagen.
Nachdem H… am 31. Oktober 1962 von der S… B…anstalt in F… zum Zwecke der Bebauung seines Grundstücks die Zusage eines Darlehens in Höhe von 70.000 DM erhalten hatte, bewilligte er am 12. Juni 1963 vor dem Notar Dr. L… die Eintragung der zur Sicherung des Darlehens bestimmten Hypothek in gleicher Höhe. Gleichzeitig beantragte er, den Hypothekenbrief vereinbarungsgemäß an die Gläubigerin z.Hd. des Notars auszuhändigen. Die Hypothek wurde am 21. August 1963 im Grundbuch eingetragen. Die Aushändigung des Briefes an den Notar erfolgte 3 Tage später.
Die B…anstalt zahlte im September 1963 einen Darlehensbetrag von 40.000 DM. Wegen des Restes trat sie später von dem Darlehensvertrag mit H… zurück. Ein Teilhypothekenbrief ist nicht gebildet worden.
In der Zwischenzeit hatte H… von der Beklagten einen Zwischenkredit aufgenommen und zu dessen Sicherung am 12. März 1963 einen schriftlichen „Abtretungsvertrag” geschlossen, in dem es u. a. heißt:
„Uns (Eheleute H…) ist gemäß Bestätigungsschreiben vom 31.10.1962 von der S… B…anstalt eine Hypothek von 70.000 DM zugesagt worden.
Für dieses Hypothekendarlehen wird aufgrund der Bewilligungsurkunde von Herrn Notar Klaus H… … zugunsten der Darlehensgeberin eine Darlehenshypothek im Betrag von 70.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Da die Darlehenshypothek im Augenblick noch nicht valutiert ist, steht diese uns gemäß § 1163 BGB als Eigentümergrundschuld zu. Die vorbezeichnete Eigentümergrundschuld im Betrage von 70.000 DM nebst Zinsen und Nebenrechen … treten wir hiermit an das Bankhaus J. F… (Beklagter) ab und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch.
Die Übergabe des über die vorbezeichnete Hypothek gebildeten Hypothekenbriefes an das Bankhaus wird dadurch ersetzt, daß wir unseren Anspruch sowohl gegen die Darlehensgeberin als auch gegen das Grundbuchamt auf Herausgabe des Hypothekenbriefes hiermit an das Bankhaus J. F… abtreten.
…
Die vorstehende Abtretung der Eigentümergrundschuld nebst dem Anspruch auf Herausgabe des Hypothekenbriefes und der Grundbuchberichtigung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, daß die an das Bankhaus abgetretene Grundschuld an uns zurückfällt und sich gleichzeitig wieder in eine Darlehenshypothek zugunsten der Darlehensgeberin umwandelt, sobald und soweit die Darlehensgeberin die von ihr zugesagte Hypothek durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Bank valutiert.
Unseren Anspruch gegen die Darlehensgeberin auf Auszahlung der Darlehensvaluta treten wir hiermit gleichfalls unwiderruflich an das Bankhaus J. F… ab….”
Am 10. April, 26. Juni und 3. September 1964 ließ die Klägerin aufgrund vollstreckbarer Zahlungsbefehle gegen H… in Höhe von 31.209,05 DM die (im einzelnen aufgeführten) Rechte ihres Schuldners gegen die S… B…anstalt pfänden und sich an Zahlungs Statt überweisen.
Nachdem das Grundstück der Beklagten zugeschlagen worden war, ließ die Klägerin an H… am 10. Mai 1965 ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zustellen, wonach die Pfändung der Forderung gegen H… als Drittschuldner „auf Auszahlung des Erlöses bzw. des Mehrerlöses aus der Zwangsversteigerung …, soweit er auf Eigentümergrundschulden oder auf andere Rechtsgründe zurückgeht”, bevorstehe.
Am 12. Mai 1965 erging ein inhaltlich gleicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der außerdem die Beklagte als Drittschuldner nannte. Der Beklagten wurde der Beschluß am 14. Mai 1965 (10.40 Uhr) und H… am 18. Mai 1965 zugestellt.
Im Verteilungstermin, der am 14. Mai 1965 (14 Uhr) stattfand, zahlte die Beklagte den Versteigerungserlös an das Gericht. Nach dem Teilungsplan wurden der Beklagten hiervon für die Teilhypothek (in Höhe von 30.000 DM) ein Betrag von 28.943,02 DM zugeteilt. Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wurde der Betrag hilfsweise der Klägerin zugeteilt und bis zur Erledigung des Widerspruchs bei dem Amtsgericht hinterlegt.
Die Klägerin nimmt den hinterlegten Betrag aufgrund der von ihr erwirkten Pfändungen und Überweisungen für sich in Anspruch. Sie hat deshalb Auszahlung des Betrages an sich begehrt.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die an sie abgetretene Eigentümergrundschuld Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan für unbegründet erklärt und zugleich (gemäß § 880 ZPO) bestimmt, daß der hinterlegte Betrag an die Beklagte auszuzahlen ist.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts und mit Rücksicht darauf, daß nach dem Abschluß des Berufungsverfahrens der bei dem Amtsgericht hinterlegte Betrag nebst Zinsen an die Beklagte ausgezahlt worden sei, die Abänderung dieses Urteils dahin, daß die Beklagte zur Zahlung von 28.963,02 DM nebst Zinsen verurteilt wird. Hilfsweise verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückverweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat Bedenken geäußert, ob die Pfändungen der Teileigentümergrundschuld in Höhe von 30.000 DM und des Anspruchs des Grundstückseigentümers H… auf Auszahlung des auf diese Teileigentümergrundschuld entfallenden Erlöses durch die Klägerin rechtswirksam waren. Es ist auf diese Bedenken nicht abschließend eingegangen, weil es zu diesem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin jedenfalls deshalb kein Pfandrecht erworben habe, weil im Zeitpunkt der Pfändungen die Teilgrundschuld nicht dem Grundstückseigentümer H…, sondern der Beklagten zugestanden habe.
Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum. Sie entspricht den auch vom Senat gebilligten Grundsätzen, die hinsichtlich der Frage der dinglichen Sicherung eines Zwischenkredits durch Abtretung einer sogenannten vorläufigen Eigentümergrundschuld allgemein anerkannt sind (Urteil des Senats vom 15. April 1959 – V ZR 1/58 S. 6 ff. unter Hinweis auf Lent ZAkDR 1937, 37; Boehmer ZAkDR 1940, 173 und 241; Walberer DNotZ 1956, 229 jeweils mit weiteren Nachweisen; vg. auch Baur, NJW 1967, 22,23 Fußnote 8; Huber, Sicherungsgrundschuld 1965, S. 64 ff.).
Mit der Eintragung der Hypothek zugunsten der B…anstalt ist mit Rücksicht darauf, daß in diesem Zeitpunkt das von der Hypothekengläubigerin zugesagte Darlehen noch nicht ausbezahlt und damit die durch die Hypothek zu sichernde Forderung noch nicht entstanden war, zunächst gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld unter der auflösenden Bedingung entstanden, daß die Hingabe des Darlehens erfolge (RGZ 153, 167, 169). Diese vorläufige Eigentümergrundschuld hat der Grundstückseigentümer H… am 12. März 1963 an die Beklagte als Zwischenkreditgeberin abgetreten, die sie, da H… nur das Recht übertragen konnte, das er selbst hatte, unter derselben auflösenden Bedingung und damit als eine mit der Valutierung wegfallenden Grundschuld erworben hat (Boehmer a.a.O. S. 241, 243). Die nach § 1154 Abs. 1 BGB außer der schriftlichen Abtretungserklärung noch erforderliche Übergabe des Hypothekenbriefs ist dabei dadurch ersetzt worden, daß H… den ihm gegen die B…anstalt zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Hypothekenbriefs an die Beklagte abgetreten hat. Das ist rechtsirrtumsfrei, weil dem Grundstückseigentümer H… nach § 952 BGB das Eigentum an dem Brief, wenn auch durch die Valutierung der Hypothek auflösend bedingt, zustand (Boehmer a.a.O. S. 241, 242; Weber DNotZ 1938, 69, 72). Daß die B…anstalt aufgrund des Darlehensvertrags mit dem Grundstückseigentümer H… nach § 986 BGB ein Recht zum Besitz hatte, steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht entgegen. Dieses Recht zum Besitz hatte nur die Wirkung, daß die B…anstalt die Herausgabe des Briefes auch der Beklagten gegenüber verweigern konnte. Mit der Auszahlung des Darlehens in Höhe von 40.000 DM und der Rücktrittserklärung hinsichtlich des Restes des zugesagten Darlehens ist die an die Beklagte abgetretene vorläufige Eigentümergrundschuld in Höhe von 40.000 DM in eine Hypothek zugunsten der B…anstalt und in Höhe von 30.000 DM endgültig in eine Grundschuld zugunsten der Beklagten verwandelt worden. Daraus ergibt sich, daß der auf diese Grundschuld entfallende Teil des Versteigerungserlöses auch bei Unterstellung der Wirksamkeit der von der Klägerin erwirkten Pfändungen und Überweisungen der Beklagten zustand.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht allerdings darin, daß die Abtretung der vorläufigen Eigentümergrundschuld an die Beklagte bereits am 12. März 1963 und damit vor der Eintragung der Hypothek am 21. August 1963 erfolgt ist. Das steht jedoch dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, nicht entgegen, da auch künftige, noch nicht entstandene Forderungen abgetreten werden können und dies nach § 413 BGB auch für andere durch Abtretung übertragbare Rechte und damit auch für Hypotheken gilt (RGZ 74, 416, 418). Erforderlich ist dabei, daß die abgetretene Forderung bzw. das abgetretene Recht genügend bestimmt oder bestimmbar war (RG HRR 1935 Nr. 576; BGHZ 7, 365, 367/368). Diese Voraussetzung ist jedoch von dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Damit ist die Abtretung der vorläufigen Eigentümergrundschuld an die Beklagte mit der Eintragung der Hypothek und der Bildung des Hypothekenbriefs wirksam geworden (RG JW 1935, 2430 Nr. 5).
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 69, 36, auf die das Landgericht abgestellt und die Klägerin sich in den Vorinstanzen bezogen hat, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich nämlich nicht um die Abtretung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld, sondern um die Abtretung des Teils einer Briefgrundschuld, der nach endgültig nur teilweiser Valutierung der Hypothek für den Grundstückseigentümer als Eigentümergrundschuld geblieben war. Bei dieser Rechtslage stand dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Herausgabe des Briefes im Sinne einer vollen Aushändigung, der nach § 931 BGB hätte abgetreten werden können, nicht zu, wie das Reichsgericht näher ausführt. Für den Fall, daß die Hypothekenforderung in vollem Umfang nicht zur Entstehung gelangt und deshalb die ganze Hypothek nach § 1163 Abs. 1 in Verbindung mit § 1177 Abs. 1 BGB zur Eigentümergrundschuld geworden wäre, hat das Reichsgericht dagegen die Abtretung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Herausgabe des nach § 952 BGB in seinem Alleineigentum stehenden Hypothekenbriefs ausdrücklich bejaht (RGZ 69, 36, 40).≫
Die Wirksamkeit der Abtretung der vorläufigen Eigentümergrundschuld steht auch, wie dem Berufungsgericht schließlich zu folgen ist, der Grundsatz nicht entgegen, daß der Grundstückseigentümer über sogenannte künftige Eigentümergrundschulden, d.h. über Grundschulden, die als Eigentümergrundschulden erst entstehen werden, also vorerst noch dem eingetragenen Gläubiger als Hypothek zustehen, nicht verfügen kann (Staudinger BGB 11. Aufl. § 1163 Anm. 6; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1163 Anm. 26). Einer solchen künftigen Eigentümergrundschuld kann wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Grundschuld nicht gleichgestellt werden, die, wie hier, aus einer beabsichtigten Hypothekenbestellung vor der Begründung der Forderung vorläufig entsteht.
2. Die Revision greift das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, in mehrfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg, an.
a) Soweit sie sich auf die Ansicht von Staudinger (a.a.O. § 1163 Anm. 16 k) bezieht, eine völlig risikolose Sicherung der Zwischenfinanzierung sei nur möglich bei Bestellung je einer Hypothek für den Hypothekengläubiger und den Zwischenkreditgeber mit Löschungsvormerkung für den Fall der Nichtvalutierung, ist ihr entgegenzuhalten, daß es an anderen Stellen des Kommentars von Staudinger heißt, die vorläufige Eigentümergrundschuld sei für die Zwischenfinanzierung bei Baugeldhypotheken von besonderer praktischer Bedeutung (a.a.O. § 1163 Anm. 16 g), die gegen das Institut der vorläufigen Eigentümergrundschuld und seiner Verwertbarkeit zur Sicherung des Zwischenkreditgebers erhobenen Bedenken griffen nicht durch (a.a.O. § 1163 Anm. 16 h) und die Zulässigkeit der Sicherung des Bauzwischenkreditgebers in der hier in frage stehenden Art sei heute nahezu unbestritten (a.a.O. § 1163 Anm. 16 o). Im übrigen ist hier das Risiko der Beklagten als Zwischenkreditgeberin dadurch weitgehend vermindert worden, daß ihr in der Vereinbarung vom 12. März 1963 von dem Grundstückseigentümer H… auch der Anspruch auf die Darlehensvaluta abgetreten worden ist (vgl. Weber a.a.O. S. 71).
b) Richtig ist, daß nach der Vereinbarung vom 12. März 1963 die Hypothek aufgrund einer Bewilligung des Notars Klaus H… in L… eingetragen werden sollte, die Bewilligung am 12. Juni 1963 aber von dem Notar Dr. L… in K… beurkundet wurde. Damit wird jedoch entgegen der Meinung der Revision die Bestimmtheit der abgetretenen vorläufigen Eigentümergrundschuld nicht beeinträchtigt. Offenbar war am 12. März 1963 die Beurkundung durch den Notar H… beabsichtigt und ist dann am 12. Juni 1963 aus irgendwelchem Grund durch den Notar Dr. L… erfolgt.
Die Bestimmtheit der abgetretenen vorläufigen Eigentümergrundschuld wird entgegen der Meinung der Revision auch nicht dadurch berührt, daß das zu belastende Grundstück nach der Vereinbarung vom 12. März 1963 in Band… Blatt … nach der Urkunde des Notars Dr. L… vom 12. Juni 1963 aber in Band … Blatt … des Grundbuchs eingetragen war. Denn in beiden Urkunden war, wie die Revision selbst einräumt, dasselbe Grundstück gemeint und auch richtig bezeichnet. Da nach dem Handblatt zu den Grundakten Band … Blatt … das zu belastende Grundstück am 5. September 1962 von „Artikel” 222 übertragen worden war, hat dem Notar Dr. L… offenbar ein älterer Grundbuchauszug vorgelegen.
Damit trifft die Schlußfolgerung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmtheit der abgetretenen vorläufigen Eigentümergrundschuld durch die Bezugnahme auf die spätere Einigung mit der B…anstalt als gegeben erachtet, nicht zu.
c) Der Revision kann ferner darin nicht gefolgt werden, es sei mit Rücksicht darauf, daß in der Vereinbarung vom 12. März 1963 auf die Bewilligungsurkunde des Notars H… Bezug genommen werde, davon auszugehen, daß für die „dadurch zur Entstehung zu bringende Grundstücksbelastung” die Rangverhältnisse vom März 1963 maßgebend seien, für die erst drei Monate später erfolgte Eintragungsbewilligung aber allenfalls die Rangverhältnisse vom Juni 1963 in Betracht kämen, diese aber mit denen vom März 1963 nicht identisch zu sein brauchten, so daß es auch aus diesem Grunde an der ausreichenden Bestimmbarkeit des abgetretenen Rechts fehle.
Für diese Meinung der Revision und damit auch für die von ihr aus ihrer Meinung gezogene Schußfolgerung ergeben sich jedoch aus der Vereinbarung vom 12. März 1963 keine Anhaltspunkte.
d) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach § 413 BGB die Vorschriften über die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung finden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, wieso sich aus der „Gesamtregelung des Hypothekenrechts” ein anderes in diesem Sinne ergeben soll.
e) Unbegründet ist auch die weitere Rüge, die Abtretung der vorläufigen Eigentümergrundschuld sei jedenfalls deshalb unwirksam gewesen, weil der Hypothekenbrief der Beklagten nicht übergeben worden sei. Diese Übergabe ist, wie unter 1 näher ausgeführt, dadurch ersetzt worden, daß der Grundstückseigentümer H… seinen Anspruch gegen die B…anstalt auf Herausgabe des Briefes gemäß §§ 931, 117 Abs. 1 Satz 2, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Beklagte abgetreten hat. Daß die Abtretung schon vor der Eintagung der Hypothek erfolgt ist, spielt keine Rolle, da auch dieser Anspruch ausreichend bestimmt war und deshalb ebenfalls im voraus abgetreten werden konnte.
f) Die Revision meint sodann, von einer die körperliche Übergabe des Hypothekenbriefes ersetzenden Abtretung des Anspruchs des Grundstückseigentümers H… gegen die B…anstalt auf Herausgabe des Hypothekenbriefes könne nicht gesprochen werden, weil die B…anstalt befugt gewesen sei, die für sie eingetragene Hypothek gar nicht, ganz oder teilweise zu valutieren, und sie deshalb von vornherein das Recht gehabt hätte, den Herausgabeanspruch zu vernichten.
Hierbei wird von der Revision übersehen, daß der Grundstückseigentümer H… mit Rücksicht darauf, daß die Hypothek im Zeitpunkt ihrer Eintragung noch nicht valutiert war, nach § 952 BGB Alleineigentümer des Hypothekenbriefes wurde und deshalb dessen Übergabe nach § 931 BGB durch die Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen die B…anstalt an die Beklagte ersetzen konnte. Deren Rechtserwerb wurde jedoch nicht rückwirkend dadurch unwirksam, daß die B…anstalt, wenn sie die Hypothek teilweise oder ganz valutierte, nachträglich Miteigentümerin bzw. Alleineigentümerin des Hypothekenbriefes wurde. Diese spätere Valutierung hatte nur zur Folge, daß die der abgetretenen vorläufigen Eigentümergrundschuld anhaftende auflösende Bedingung teilweise oder ganz eintrat und damit die Eigentümergrundschuld teilweise oder ganz in eine Hypothek umgewandelt wurde.
g) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang schließlich meint, die B…anstalt hätte die vorläufige Eigentümergrundschuld mit ihrer Entstehung wieder löschen lassen können, weil im Rang nach der Hypothek von 70.000 DM zu ihren Gunsten eine weitere Hypothek von 15.000 DM und für sie als Gläubigerin dieser Hypothek bei der vorangegangenen Hypothek eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB eingetragen gewesen sei, ist dies unerheblich; denn durch die bloße Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung der Hypothek wird deren Bestand nicht beeinträchtigt. Im übrigen hat die B…anstalt von der Löschungsvormerkung keinen Gebrauch gemacht.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin. Deren Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 609407 |
BGHZ, 60 |