Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums angefochten, so greifen die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften ein; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine anfechtbare Abtretung nicht anwendbar (abweichend von BGH, 1975-03-13, II ZR 154/73, WM IV 1975, 512).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH als Erklärungsempfängerin eine von ihrem Alleingesellschafter begangene arglistige Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und deshalb den Getäuschten nicht am Vertrage festhalten darf.
Orientierungssatz
Nicht Dritter iSv BGB § 123 Abs 2 ist der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, wenn er die Möglichkeiten seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dazu nutzt, in mittelbarer Täterschaft durch die GmbH als Werkzeug deren Geschäftspartner arglistig zu täuschen. In solchem Falle sind die Beziehungen des täuschenden Gesellschafters zur Gesellschaft so eng, daß diese als Erklärungsempfänger die Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und den Getäuschten deshalb nicht am Vertrage festhalten darf.
Tatbestand
Die Kläger zu 1 und 2, die Widerbeklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 2 gründeten am 30. Juli 1976 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Ingenieurbüros sowie am 11. Februar 1977 die P. GmbH, jetzige V. GmbH, deren Zweck es war, herzustellen und kommerziell auszunutzen, was ihre Gesellschafter auf dem Gebiet der Elektronik entwickelt hatten. Die fünf Gesellschafter waren am Stammkapital jeweils mit 10.000 DM beteiligt und zugleich Geschäftsführer.
Am 1. August 1980 veräußerten die fünf Gesellschafter Geschäftsanteile an der P. GmbH zu nominell je 5.500 DM für ein Entgelt in Höhe von je 110.000 DM an die W. GmbH, die Beklagte zu 1.
Diese Gesellschaft war am 4. Juli 1980 gegründet und am 24. Juli 1980 ins Handelsregister eingetragen worden. Am Stammkapital in Höhe von 20.000 DM waren der Schwager des Beklagten zu 2, L., mit 19.000 DM und der Geschäftsführer J. mit 1.000 DM beteiligt. Am 23. August 1980 löste L. J., am 10. Mai 1983 der Beklagte zu 2 L. als Geschäftsführer ab. Sowohl L. als auch der Beklagte zu 2 wurden nach Übernahme des Geschäftsführeramtes jeweils auch Alleingesellschafter.
Am 12. Februar 1982 veräußerten die Kläger zu 1 und 2 sowie der Widerbeklagte zu 1 die ihnen verbliebenen Geschäftsanteile, und zwar zum Nominalwert von je 3.500 DM an den Widerbeklagten zu 2 und zum Nominalwert von je 1.000 DM an den Beklagten zu 2. Bezahlt wurden je Anteil vom Widerbeklagten zu 2 42.777 DM und vom Beklagten zu 2 12.223 DM. Der Beklagte zu 2 trat am 10. Dezember 1982 den Geschäftsanteil zu nominell 4.500 DM gegen ein Entgelt von 115.000 DM an G. R. und am 18. Mai 1983 die letzten ihm verbliebenen Geschäftsanteile von insgesamt 3.000 DM gegen ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Beklagten zu 1 ab. Am 12. März 1984 beschlossen die Beklagte zu 1 und R. die Einziehung der Geschäftsanteile des Widerbeklagten zu 2, der gegen diesen Beschluß Anfechtungsklage erhob.
Mit Schreiben vom 15. April 1986 haben die Kläger und Widerbeklagten die Abtretung der Geschäftsanteile vom 1. August 1980 gegenüber der Beklagten zu 1 sowie die Kläger und der Widerbeklagte zu 1 die Abtretung ihrer Geschäftsanteile vom 12. Februar 1982 gegenüber dem Beklagten zu 2 angefochten, weil sie arglistig darüber getäuscht worden seien, daß der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 beherrscht habe, es sich bei dieser also nicht um einen neutralen Dritten gehandelt habe, der ausschließlich als Käufer der Anteilsmehrheit habe in Betracht kommen sollen.
Die Kläger haben auf Feststellung geklagt, daß die Abtretungen ihrer Geschäftsanteile an beide Beklagten unwirksam sind. Nachdem die Beklagten mit der Widerklage festgestellt wissen wollten, daß auch die von den Widerbeklagten angefochtenen Abtretungen wirksam sind, haben diese Wider-Widerklage mit dem Antrage erhoben, das Gegenteil festzustellen. Die Beklagten haben daraufhin ihre Widerklagen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klagen und Wider-Widerklagen abgewiesen und festgestellt, daß die Widerklagen der Beklagten in der Hauptsache erledigt sind. Das Berufungsgericht hat den Klagen und Wider-Widerklagen stattgegeben; eine Eventual-Widerklage, mit der die Beklagten die Rückzahlung der Entgelte geltend machen, hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, entweder die Berufung zurückzuweisen oder der Eventualwiderklage stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision, über die durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden war (BGHZ 37, 79), hat keinen Erfolg.
1. Nach Meinung des Berufungsgerichts haben die Kläger und Widerbeklagten die Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf die Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten zu 2 angefochten. Die Mitgesellschafter des Beklagten zu 2 hätten einen neutralen Dritten als Mehrheitsgesellschafter gewinnen und nur einem solchen ihre Anteile verkaufen wollen. Durch die arglistige Täuschung, daß die Beklagte zu 1 einen solchen neutralen Dritten darstelle, seien sie dazu bewogen worden, ihr die Anteile abzutreten. In Wahrheit sei die Beklagte zu 1 auf Veranlassung des Beklagten zu 2 gegründet und ihr Stammkapital von diesem aufgebracht worden. Um diesen Umstand vor den Mitgesellschaftern geheimzuhalten, habe der Beklagte zu 2 Dritte, insbesondere seinen Schwager, als Gründer der Beklagten zu 1 vorgeschoben. Diese arglistige Täuschung des Beklagten zu 2 müsse die Beklagte zu 1 sich zurechnen lassen, weil jener nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 gewesen sei und es deshalb nicht auf das Wissen des Geschäftsführers J. der Beklagten zu 1 beim Abschluß der Geschäfte angekommen sei. Die Anfechtung habe zur Folge, daß die Abtretungen als von Anfang an nichtig anzusehen seien. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Gesellschafter der P. GmbH übereingekommen seien, daß wegen der Unstimmigkeiten und Zerwürfnisse, die unter ihnen bestanden, keinesfalls einer von ihnen, sondern ein neutraler Dritter die Mehrheit der Geschäftsanteile erwerben sollte. Obwohl die Revision in anderem Zusammenhang rügt, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärungen bejaht habe, räumt sie ein, daß eine Aufklärung der Kläger und Widerbeklagten über die Herkunft der Finanzmittel dazu geführt hätte, daß jene am 1. August 1980 ihre Anteile der Beklagten zu 1 nicht übertragen hätten; im Falle einer Aufklärung hätte – wie es heißt – das einzig mögliche Konzept zur Rettung der P. GmbH aus irrationalen Gründen nicht durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde – so die Revision – sei dem Beklagten zu 2 eine Aufklärung nicht zuzumuten gewesen.
Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen zu diesem Punkt, daß es Sache der Gesellschaftermehrheit ist, darüber zu entscheiden, ob sie einem Mitgesellschafter die Kapitalmehrheit einräumen oder die Gesellschaft scheitern lassen und ihre wirtschaftlichen Interessen außerhalb der Gesellschaft weiterverfolgen will. Selbst wenn angesichts der Zerstrittenheit der Gesellschafter die Übernahme der Kapitalmehrheit durch den Beklagten zu 2 die einzige Möglichkeit gewesen sein sollte, den Fortbestand der P. GmbH zu sichern, waren die Mitgesellschafter weder aufgrund ihrer Treuepflicht noch aus sonstigen Rechtsgründen gehalten, dem Beklagten zu 2 diese Mehrheit zu verschaffen. Deshalb hatte der Beklagte zu 2 den erklärten Willen seiner Mitgesellschafter zu respektieren, ausschließlich einem neutralen Dritten die Mehrheit zu überlassen. Schaltete er – wie im vorliegenden Falle – gleichwohl eine Gesellschaft ein, die von ihm beherrscht und finanziert wurde, so war das nur um den Preis zulässig, daß er die Mitgesellschafter auf seine wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft hinwies. Auf diese Aufklärungspflicht ist ohne Einfluß, ob der Beklagte zu 2 es von vornherein darauf angelegt hatte, sich über die Beklagte zu 1 an der P. GmbH zu beteiligen, oder ob er sich dazu erst entschloß, als schweizerisch/liechtensteinische Geldgeber nicht mehr bereit waren, die Beklagte zu 1 zu gründen und die Mehrheitsbeteiligung zu erwerben; denn spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2 an deren Stelle trat, war die Beklagte zu 1 für die Mitgesellschafter keine unbeteiligte Dritte mehr.
3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe arglistig gehandelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine Mitgesellschafter planmäßig dadurch zur Veräußerung ihrer Anteile an die Beklagte zu 1 veranlaßt, daß er bei ihnen den Irrtum erweckte oder aufrechterhielt, die Beklagte zu 1 sei ein neutraler Dritter. Hiernach waren Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung aufgrund dieses Irrtums vom Beklagten zu 2 gewollt. Damit sind alle Merkmale der Arglist erfüllt. Unterstellt man zugunsten der Revision, daß der Beklagte zu 2 durch die Täuschung die Beklagte zu 1 hat retten wollen, so ändert sich hieran nichts; denn daß der Beklagte zu 2 geltend gemacht hätte, seine Mitgesellschafter getäuscht zu haben, ohne sich der Rechtswidrigkeit dieses Tuns bewußt gewesen zu sein, hat die Revision nicht aufgezeigt.
Die Arglist entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 2 – wie die Revision meint – nur zum Besten der Kläger und Widerbeklagten gehandelt habe. Die Revision knüpft in diesem Punkt an das Urteil des Senats vom 14. Juli 1954 (II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9) an, wo es heißt, daß eine Täuschung, die das Beste des anderen Teils wolle, nicht arglistig sei. Ob an diesem Standpunkt angesichts der Kritik festzuhalten ist, daß jeder über „sein Bestes” selbst entscheiden solle (vgl. Kramer in MünchK. z. BGB, 2. Aufl., § 123 Rdnr. 6 m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein vom Senat für den Ausschluß der Arglist zusätzlich aufgestelltes Erfordernis liegt nicht vor, daß nämlich die wohlmeinende Absicht klar zu Tage treten müsse, insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse keinen Zweifel über ihr Vorhandensein offenlassen dürften. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es dem Beklagten zu 2 nicht um das Beste seiner Mitgesellschafter, sondern darum, die Mehrheit innerhalb der GmbH zu erringen – was dieser im übrigen selbst einräumt, wenn er geltend macht, daß er sie auf diese Weise habe retten wollen.
4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 nicht als Dritten i.S. von § 123 Abs. 2 BGB angesehen hat. Ihr ist allerdings einzuräumen, daß der Beklagte nicht deshalb als Dritter ausscheidet, weil er auf Veranlassung der Beklagten zu 1 in die Verhandlungen mit den Klägern und Widerbeklagten eingeschaltet gewesen sei. An den Verhandlungen hat sich der Beklagte zu 2, um sein Täuschungsvorhaben erfolgreich abschließen zu können, gerade nicht beteiligt; zum Verhandlungsgehilfen wurde der Beklagte zu 2 nicht schon dadurch, daß er der Beklagten zu 1 die Gelder für den Kauf der Gesellschaftsanteile verschaffte.
Nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB ist aber auch der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, wenn er die Möglichkeiten seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dazu nutzt, in mittelbarer Täterschaft durch die GmbH als Werkzeug deren Geschäftspartner arglistig zu täuschen (vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG 7. Aufl. § 13 Rdnr. 73; Kramer in MünchK. z. BGB, 2. Aufl. § 123 Rdnr. 19; allgemein für den Fall mittelbarer Täterschaft vgl. Palandt/Heinrichs, 49. Aufl. § 123 Anm. 2f., bb); vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Februar 1989 – IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465, 466). In einem solchen Falle sind die Beziehungen des täuschenden Gesellschafters zur Gesellschaft so eng, daß diese als Erklärungsempfänger die Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und den Getäuschten deshalb nicht am Vertrage festhalten darf.
Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine derart enge, diese Rechtsfolge rechtfertigende Beziehung des Beklagten zu 2 zur Beklagten zu 1. Zwar war jener, als die Beklagte zu 1 am 1. August 1980 die Anteile erwarb, noch nicht unmittelbar an der Beklagten zu 1 beteiligt; deren Gesellschafter hielten aber ihre Geschäftsanteile für Rechnung des Beklagten zu 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1 auf Veranlassung des Beklagten zu 2 zu dem Zweck gegründet worden ist, die Mehrheitsbeteiligung der P. GmbH zu erwerben; der Beklagte zu 2 finanzierte nicht nur das Stammkapital der Beklagten zu 1, sondern auch die Kaufpreise, die diese den Klägern und Widerbeklagten für die Mehrheitsbeteiligung an der P. GmbH bezahlt hat; gleichwohl trat er als Gesellschafter nicht in Erscheinung, um den Anschein aufrechtzuerhalten, daß es sich bei der Beklagten zu 1 um eine neutrale, keinem Gesellschafter der P. GmbH nahestehende Gesellschaft handelte. Daß die Gesellschafter der Beklagten zu 1 ihre Gesellschaftsanteile nicht für eigene, sondern für Rechnung des Beklagten zu 2 erworben hatten und seitdem treuhänderisch für ihn hielten, wird belegt durch dessen Vortrag, wonach der Beklagte zu 2 sich am 20. Januar 1981 nicht für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der P. GmbH gegenüber der Stadtsparkasse verbürgt hätte, wenn er nur mit seinem Gesellschaftsanteil von 4.500 DM und nicht auch über die Beklagte zu 1 mittelbar und damit mehrheitlich an der P. GmbH beteiligt gewesen wäre. Wie der neben dem Schwager des Beklagten zu 2 mit einem Anteil von 1.000 DM beteiligte Gesellschafter/Geschäftsführer J. seine Stellung im Verhältnis zum Beklagten zu 2 rechtlich eingeordnet hat, ist angesichts dieser eindeutigen Feststellungen unerheblich.
5. a) Das Berufungsgericht hatte ferner keinen Zweifel daran, daß die arglistige Täuschung ursächlich für die Übertragung der Anteile war. Da der Erwerber ein neutraler Dritter habe sein sollen, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Kläger und Widerbeklagten am 1. August 1980 der Beklagten zu 1 keine Geschäftsanteile abgetreten und ihr dadurch die Anteilsmehrheit verschafft hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß hinter der Beklagten zu 1 anstatt eines neutralen Dritten der Beklagte zu 2 stand. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß das Berufungsgericht den Kläger zu 2 als Partei hätte hören müssen, bevor es dessen Aussage anders als das Landgericht würdigte. Das Landgericht hat den Kläger zu 2 in diesem Verfahren nicht vernommen, sondern dessen Aussage urkundlich verwertet, die er als Zeuge im Parallelprozeß gemacht hatte. Deshalb stellte sich dem Berufungsgericht die Frage einer erneuten Vernehmung von vornherein nicht. Das Landgericht hatte – gestützt auf lediglich einen Teil der Aussage – festgestellt, daß es den Klägern und Widerbeklagten nicht darauf angekommen sei, wie nahe der Anteilserwerber einem Mitgesellschafter stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht beanstandet, daß das Landgericht in seinem Urteil nicht wiedergegeben und bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger zu 2 laut Protokoll auch ausgesagt hat, es sei klar gewesen, daß Erwerber der Anteile eine außenstehende neutrale Firma habe sein sollen. Damit schied die Aussage als Indiz gegen die Kausalität aus.
Von dieser konnte das Berufungsgericht angesichts der Feststellung, daß eine Veräußerung der Anteile an einen Mitgesellschafter nicht gewollt war, rechtlich unbedenklich ausgehen. Es ist bereits oben unter 2. angemerkt worden, daß die Revision – wenn auch in anderem Zusammenhang – die Kausalität ebenfalls nicht in Frage stellt; denn sie weist darauf hin, daß eine Aufklärung der Kläger und Widerbeklagten über die Herkunft der Finanzmittel dazu geführt hätte, daß das einzig mögliche Konzept zur Rettung der P. GmbH aus irrationalen Gründen nicht zur Durchführung gekommen wäre.
c) Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die arglistige Täuschung auch ursächlich für die Anteilsübertragung vom 12. Februar 1982. Zu dieser kam es, weil die Kläger und der Widerbeklagte zu 1 die Anteilsübertragung vom 1. August 1980 für wirksam hielten, nach dieser innerhalb der P. GmbH kein Betätigungsfeld mehr hatten und nunmehr dem an die Gesellschafterstellung gebundenen Konkurrenzverbot entgehen wollten, um außerhalb der Gesellschaft einen neuen Wirkungskreis aufbauen zu können. Hierzu hätte kein Anlaß bestanden, wenn sie gewußt hätten, daß sie getäuscht worden waren und durch Anfechtung ihre ursprüngliche Gesellschafterstellung zurückerlangen konnten.
6. Nach Meinung des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 2, W., die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt. Zwar habe er bereits Ende 1982 erfahren, daß die Firmenveränderungen nur ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft des Beklagten zu 2 gewesen seien; dieses Wissen habe aber nicht ausgereicht, um mit begründeter Aussicht auf Erfolg die Anteilsübertragung anzufechten. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach Behauptung des Widerbeklagten zu 2 soll sein Informant Wi. vor Ende 1985/Anfang 1986 nicht bereit gewesen sein, zum Strohmanngeschäft über Andeutungen hinauszugehen; insbesondere will der Widerbeklagte zu 2 nicht gewußt haben, ob der Beklagte zu 2 von Anfang an hinter der Beklagten zu 1 gestanden hat. Es war Aufgabe der für die Versäumung der Anfechtungsfrist darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, diese Behauptung zu widerlegen; denn die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis hatte der Widerbeklagte zu 2 nur, wenn ihm bekannt war, daß der Beklagte zu 2 schon am 1. August 1980 hinter der Beklagten zu 1 gestanden hat. Aus dem Hinweis auf das Strohmanngeschäft ergab sich diese Kenntnis in dem genannten Zeitpunkt ebensowenig wie aus der Tatsache, daß der Beklagte zu 2 im Jahre 1983, also wesentlich später, Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wurde, worauf die Revision entscheidend abstellt.
7. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Anfechtung vom 15. April 1986 zur Folge, daß die Rechtsgeschäfte, durch die die Geschäftsanteile am 1. August 1980 auf die Beklagte zu 1 sowie am 12. Februar 1982 auf den Beklagten zu 2 übertragen wurden, nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig waren. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Senat zu dieser Frage im Urteil vom 13. März 1975 (II ZR 154/73, WM 1975, 512, 514) einen anderen Standpunkt eingenommen hat; er hat damals die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen lassen, wenn die Übertragung eines GmbH-Anteils durch Irrtum, arglistige Täuschung oder sittenwidrige Übervorteilung veranlaßt worden ist. Die Folge wäre, daß mit der Anfechtung die Anteile nicht rückwirkend an die Kläger und Widerbeklagten zurückgefallen sind, diese vielmehr allenfalls Ansprüche auf Rückübertragung hätten.
b) Die Rechtsprechung des Senats zu diesem Punkt ist im Schrifttum überwiegend kritisiert und abgelehnt worden (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 109; § 16 Rdnr. 22; Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 15 Rdnr. 28; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 15 Rdnr. 27c; Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 274; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 15 Anm. 2.8; Ulmer in Großkomm. z. HGB, 4. Aufl. § 105 Rdnr. 377; Karsten Schmidt, AcP 186, 421, 438; BB 1988, 1053, 1058; ders., Ges.R. S. 128; Meyer/Landrut, GmbHG § 15 Rdnr. 33; a.A. Schilling/Zutt in Hachenburg 7. Aufl. § 15 Anh. Rdnr. 4; Rowedder, GmbHG § 15 Rdnr. 113; Wiesner, NJW 1984, 95, 97f.). Der Senat hat seine Rechtsprechung damit begründet, daß die Erwägungen, die zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft geführt hätten (BGHZ 55, 5, 8), auf die fehlerhafte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ebenfalls zuträfen; es könne zu unerträglichen Ergebnissen führen und wäre mit dem Zweck der bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht zu vereinbaren, wenn der tatsächlich geschaffene Zustand, daß nämlich die Erwerber in der Vergangenheit die Gesellschaft gemeinsam getragen haben, mit rückwirkender Kraft aus dem Rechtsleben gestrichen und damit so behandelt würde, als ob dies niemals der Fall gewesen wäre.
Der Kritik ist einzuräumen, daß diese Überlegungen nicht dem Umstand Rechnung tragen, daß das Recht der Kapitalgesellschaften in dem § 67 Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 1 GmbHG regelt, was im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern in Fällen gilt, in denen Gesellschaftsanteile fehlerhaft übertragen worden sind. Danach führen die bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften gerade nicht dazu, daß die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG, daß die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist; gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Veräußerer des Anteils der Gesellschaft auch weiterhin für die bis dahin auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen; dasselbe gilt, wenn die Anteilsübertragung angefochten und dies der Gesellschaft gemeldet wird, für die Haftung desjenigen, der den Anteil anfechtbar erworben hat; er kann sich der Haftung für die Rückstände nicht durch nachträgliche Anfechtung entziehen (vgl. BGHZ 84, 47, 50f.). Die Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung ist damit auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluß. Der Bestand der Gesellschaft wird ebenfalls nicht berührt, wenn mit der Anfechtung der Anteil rückwirkend an den Veräußerer zurückfällt.
Bedeutung erlangt die Rückwirkung lediglich für die Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Die rückwirkende Abwicklung dieser Rechtsbeziehungen mag im Einzelfall schwierig sein; derartige Schwierigkeiten sind aber nicht auf diese Art Rückabwicklung beschränkt, treten vielmehr auch außerhalb des Gesellschaftsrechts auf; sie allein rechtfertigen es nicht, die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften auf den Fall der Anteilsabtretung nicht anzuwenden. Der Senat hält deshalb nicht daran fest, daß die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft eingreifen, wenn ein GmbH-Anteil fehlerhaft übertragen worden ist. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Anteile mit der Anfechtung an die Veräußerer zurückfallen lassen. Das gilt auch für die Anteile, die der Beklagte zu 2 am 12. Februar 1982 erworben und am 18. Mai 1983 auf die Beklagte zu 1 weiterübertragen hat; der Beklagte zu 2 hat am 18. Mai 1983 als Nichtberechtigter verfügt.
8. Das Berufungsgericht hat ferner – rechtlich einwandfrei – die Sachdienlichkeit der in zweiter Instanz erhobenen Eventualwiderklage verneint. Eine Widerklage ist nach § 530 Abs. 1 ZPO nicht als sachdienlich zuzulassen, wenn das Gericht anderenfalls zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen Streitstoffes genötigt würde, der bis dahin zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hat, und der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Widerklage entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1976 – VIII ZR 139/75, WM 1976, 1278, 1280; v. 7. Mai 1987 – VII ZR 158/86, WM 1987, 1086). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidungsreife besteht. Daß über die Klage auch nach Zulassung der Widerklage durch Teilurteil entschieden werden könnte, ist unerheblich, da es um die Erledigung des gesamten Rechtsstreits geht. Diese würde verzögert. Denn die Zahlungsansprüche der Beklagten stellen einen völlig neuen Streitstoff dar, der nicht entscheidungsreif ist, weil die Kläger gegenüber den Ansprüchen der Beklagten mit zahlreichen Ersatzansprüchen aufgerechnet haben, die bisher ebenfalls nicht Streitstoff des Prozesses gewesen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 649062 |
BB 1990, 508 |
NJW 1990, 1915 |
ZIP 1990, 371 |
GmbHR 1990, 164 |