Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die gesetzlich unbeschränkte Vollerbschaft eines Hoferben
Leitsatz (amtlich)
- Der Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden ist, wird gesetzlich unbeschränkter Vollerbe auf Dauer. Eine bedingte gesetzliche Hoferbfolge ist nicht vorgesehen.
- Hat der Erblasser einem Abkömmling die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer durch einen Pachtvertrag übertragen, so bedeutet die Klausel, daß "der Pachtvertrag erlischt, falls der Pächter den Hof verläßt", keinen Vorbehalt nach § 6 I Nr. 1 HöfeO.
- Liegen die Voraussetzungen des § 6 I Nr. 1 HöfeO vor, so kann der Erblasser den Abkömmling auch nicht durch die nachfolgende testamentarische Anordnung einer Nacherbschaft (Nacherbfall auf den Tod des Abkömmlings) beschränken.
- § 7 II 1 HöfeO n.F. gilt für Erbfälle nach dem 1.7.1976 auch dann, wenn sowohl die Bewirtschaftungsüberlassung auf Dauer als auch die anderslautende letztwillige Verfügung des Erblassers aus der Zeit vor dem 1.7.1976 stammen (Fortführung von BGHZ 77, 384 ff. = NJW 1980, 2582 = LM § 6 HöfeO Nr. 23). Diese unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtliche unbedenklich.
- Materiell Beteiligte im Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist jede Person, die als Erbprätendent in den Kreis der Überprüfung mit einzubeziehen ist, wozu auch mögliche Nacherben und Ersatzerben zählen. Wurde in den Tatsacheninstanzen ein materiell Beteiligter nicht zugezogen, muß das Verfahren an die Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden; eine Zuziehung des Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist entbehrlich.
- In Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen können die Beteiligten tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts nur mit einer entsprechenden Rüge (§ 561 ZPO, § 554 III Nr. 3b ZPO) erfolgreich angreifen.
Normenkette
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1; LwVG § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 2
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 sind die einzigen Kinder der Beteiligten zu 2 und ihres am 21. Juli 1976 verstorbenen Ehemannes (im folgenden: Erblasser), der Eigentümer eines Hofes war. Nach der Volksschule besuchte der Beteiligte zu 1 die landwirtschaftliche Berufsschule und anschließend die Landwirtschaftsschule; neben dem Schulbesuch und in den folgenden Jahren arbeitete er auf dem Hof mit. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1969 pachtete er von dem Erblasser den Hof zu einem Pachtzins von 3.600 DM jährlich. Die Pachtzeit sollte vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1978 laufen. § 8 des Pachtvertrages enthielt die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 zur Zahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen auf Schulden des Erblassers sowie unter anderem zur Versorgung des Erblassers und der Beteiligten zu 2 in gesunden und kranken Tagen. Weiter heißt es in § 8 Abs. 3 dieses Vertrages:
"Falls der Pächter den Hof verläßt, erlischt der Pachtvertrag."
Nach Angaben des Beteiligten zu 1 bestanden bei Vertragsbeginn Verbindlichkeiten von etwa 200.000 DM. 1971 heiratete der Beteiligte zu 1; die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde 1991 geschieden. Der Erblasser errichtete am 5. November 1973 ein privatschriftliches Testament mit im wesentlichen folgenden Inhalt:
"Hiermit erkläre ich, daß nach meinem Ableben, ich meine Ehefrau H. ... als Universalerbe meines Betriebes einsetze. Fernerhin bestimme ich, daß nach ihrem Tod mein Sohn E. den Hof übertragen wird ... Sollten aus der Ehe von E. und M. keine Nachkommen da sein, so ist und bleibt der Hof in dem Familienbesitz Wallfahrt, so erbt meine Tochter Mechtild. R. ..."
R. ist der Sohn der Beteiligten zu 3. Nach dem Tod des Erblassers zog der Beteiligte zu 1 auf ein landwirtschaftliches Anwesen seines Schwiegervaters in Frankreich, bewirtschaftete aber bis zur Verpachtung an einen Dritten (1978) den elterlichen Hof weiter unter anderem mit Hilfe von Lohnunternehmern.
Mit Beschluß vom 27. September 1977 erteilte das Landwirtschaftsgericht den Beteiligten einen gemeinschaftlichen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis, in dem die Beteiligte zu 2 als lebenslange Hofvorerbin und als weiterer Hoferbe derjenige ausgewiesen wurde, der als Hoferbe beim Tod des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst zur Zeit des Todes der Hofvorerbin gestorben wäre. Damit erklärten sich die Beteiligten zu 1 und 3 bei ihrer Anhörung einverstanden. Nach seiner Ehescheidung kehrte der Beteiligte zu 1 nach Deutschland zurück.
Seinen Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses und Erteilung eines neuen Hoffolgezeugnisses, das ihn als Hoferbe ausweist, hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dem Beteiligten zu 1 sei zwar im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO die Bewirtschaftung auf Dauer übertragen worden, jedoch habe die Hoferbenstellung unter der auflösenden Bedingung seines Abzugs vom Hof gestanden. Deshalb habe der Beteiligte zu 1 die Erbenstellung mit seinem Weggang nach Frankreich verloren. Ein nach § 7 Abs. 2 HöfeO zu lösender Interessenkonflikt zwischen der formlosen Hoferbenbestimmung und den testamentarischen Regelungen bestehe seither nicht mehr.
III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage seiner eigenen tatrichterlichen Feststellungen die Erbrechtslage unrichtig beurteilt und damit sowohl den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses (vgl. § 2361 BGB, anwendbar auch im höferechtlchen Verfahren BGHZ 118, 356, 358), als auch den auf Erteilung eines neuen Hoffolgezeugnisses zu Unrecht zurückgewiesen.
1.
Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß zur Beurteilung der Erbrechtslage nach dem am 21. Juli 1976 verstorbenen Erblasser die Höfeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1976 (BGBl I S. 1933 - HöfeO 1976) anzuwenden ist. Nach Art. 3 § 3 des 2. Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I S. 881 - 2. ÄndGHöfeO) bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften (nur dann) maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 1. Juli 1976 verstorben ist. Für Erbfälle, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem 1. Juli 1976 eingetreten sind, gilt deshalb die gemäß Art. 3 § 9 2. AndGHöfeO am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Neufassung der Höfeordnung. Die Überleitungsregelung folgt damit dem für erbrechtliche Übergangsbestimmungen üblichen Grundsatz, daß sich die Erbrechtslage nach dem beim Erbfall gültigen Recht richtet (vgl. BVerfGE 44, 1, 24; BGHZ 77, 384, 386; BGH, Urt. v. 18. Januar 1989, IVa ZR 296/87, NJW 1989, 2054 f).
Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß hier die Wirksamkeit der vom Erblasser im Testament vom 5. November 1973 vorgenommenen Hoferbenbestimmung (Beteiligte zu 2 als Vorerbin) in Frage steht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO), weil sie mit einer Hoferbeinsetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO (Beteiligter zu 1) durch Überlassung der Bewirtschaftung auf Dauer mit Pachtvertrag vom 23. Dezember 1969 kollidiert. § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO n.F. gilt nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch dann, wenn sowohl die Bewirtschaftungsüberlassung als auch die anderslautende letztwillige Verfügung aus der Zeit vor dem 1. Juli 1976 stammen (vgl. OLG Hamm AgrarR 1976, 359; AG Meschede AgrarR 1978, 87; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl., § 7 Rdn. 68 und 69; Bendel, AgrarR 1977, 152; v. Lüpke, AgrarR 1982, 92, 93).
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO n.F. auch auf solche Fälle anwendbar, in denen der Erblasser zwar erst nach dem 30. Juni 1976 verstorben ist, er aber bereits vor dem 1. Juli 1976 die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einem Miterben übertragen hat (BGHZ 77, 384, 386 ff). Ist aber Hoferbenberechtigter auch derjenige Miterbe, dem vor dem 1. Juli 1976 vorbehaltslos die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden ist (so ausdrücklich auch amtliche Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/1443 S. 33), dann kann auch die Anwendung der damit korrespondierenden Schutzvorschrift (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) gegen damit in Widerspruch stehende Verfügungen nicht daran scheitern, daß der Erblasser sie vor dem 1. Juli 1976 getroffen hat. Der Senat vermag der gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Oldenburg AgrarR 1979, 145; Peinemann, AgrarR 1977, 151; Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO, 1. Aufl., § 7 Rdn. 26 und v. Jeinsen, aaO 2. Aufl., § 7 Rdn. 19; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 96) nicht zu folgen. Schon ihrem Wortlaut nach knüpft § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nur daran an, daß der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes "unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO" übertragen hat. Verfehlt ist es auch, aus Art. 3 § 4 des 2. ÄndGHöfeO zu folgern, daß letztwillige Verfügungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1976 auch dann weiterhin gültig sind, wenn sie neuem Recht widersprechen. An die Gültigkeit dieser Verfügungen sind bei einem Todeszeitpunkt nach dem 30. Juni 1976 lediglich keine höheren Anforderungen zu stellen als nach neuem Recht. Eine nach altem Recht unwirksame Verfügung kann mithin nach neuem Recht wirksam werden. Ob nach altem Recht wirksame Verfügungen auch weiter gelten, entscheidet sich aber nach dem zur Zeit des Erbfalls gültigen Recht. Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang von Art. 3 § 3 mit § 4 2. ÄndGHöfeO, womit ersichtlich dem neuen Recht weitestmöglich Geltung verschafft werden sollte. Demgemäß erläutert die amtliche Begründung zu Art. 3 § 4 2. ÄndGHöfeO (BT-Drucks. 7/1443 S. 33) den Zweck dieser Vorschrift als Klarstellung zu dem in § 3 aufgestellten Grundsatz und verweist auf die praktische Bedeutung "für Verfügungen, die nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. nichtig wären". Dem entspricht es auch, daß vor dem 1. Juli 1976 getroffene Verfügungen von Todes wegen, in denen der überlebende Ehegatte zum Hofvorerben eines Ehegattenhofes bestimmt wurde, bei einem Erbfall nach dem 30. Juni 1976 als unwirksam angesehen werden (vgl. OLG Hamm AgrarR 1982, 163, 164 und 82, 326; AG Münster AgrarR 1978, 348; Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo aaO, § 8 Rdn. 73; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO, § 8 Rdn. 54; Wöhrmann/Stöcker aaO, § 8 Rdn. 57; vgl. auch BGHZ 98, 1 ff).
Dieses Ergebnis hält der Senat auch für verfassungsrechtlich unbedenklich. Da der Erbfall erst nach Inkrafttreten der HöfeO 1976 eintrat, liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, weil ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt neu geregelt wurde. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die verfassungsrechtliche Prüfung hat sich bei ihnen darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm notwendigerweise zukommenden Regelungsspielraum sachgerecht genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und nicht willkürlich verfahren hat (BVerfGE 44, 1, 21/22). In diesem Rahmen gibt auch die Rückwirkung von § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO n.F. keinen Anlaß zu Bedenken. Insoweit gilt nichts anderes, als der Senat zur Geltung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO n.F. in BGHZ 77, 384, 387 ausgeführt hat. Es geht im Kern um dieselbe Frage, nämlich die Zulässigkeit der sogenannten "unechten" Rückwirkung bei der Bestimmung des Hoferben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO n.F.
2.
Das Beschwerdegericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO festgestellt und auch ausgeführt, daß der Beteiligte zu 1 erst nach dem Tod seines Vaters mit seiner Ehefrau nach Frankreich zog. Diese für sie günstigen Feststellungen greift die Rechtsbeschwerde nicht an; materiell lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat hat deshalb davon auszugehen (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 561 ZPO).
Soweit die Beschwerdeerwiderung geltend macht, der Hof sei dem Beteiligten zu 1 nicht zur Bewirtschaftung auf Dauer überlassen worden, will sie lediglich die Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen, ohne eine konkrete Verfahrensrüge (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO; § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO) zu erheben. Nichts anderes gilt, soweit sie ausführt, der Beteiligte zu 1 sei schon im Jahre 1973 nach Frankreich gegangen. Schon das Landwirtschaftsgericht hatte festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 den Hof erst kurz nach dem Tode seines Vaters verlassen hat und nach Frankreich verzogen ist, wie das dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 10. August 1992 und bei seiner Anhörung entsprach. Zwar hat die Beschwerdeerwiderung in zweiter Instanz erstmals mit Schriftsatz vom 12. Mai 1993 beiläufig und ohne jeden Beweisantritt geltend gemacht, der Beteiligte zu 1 sei 1973 nach Frankreich gegangen. Dem hat der Beteiligte zu 1 aber entgegengehalten (Schriftsatz vom 28. Mai 1993) dies sei unrichtig und wohl nur ein Schreibversehen. Daraufhin wurde die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit aller Beteiligten vor dem Beschwerdegericht erörtert und das Beschwerdegericht hat die erwähnte Feststellung getroffen. Daraus muß entnommen werden, daß auch die Beteiligten zu 2 und 3 den Zeitpunkt des Weggangs des Beteiligten zu 1 nicht mehr in Frage gestellt und keine Beweisanregung zur Klärung dieser Tatsache gemacht haben. Vor diesem Hintergrund bleibt die Beschwerdeerwiderung jede durch Tatsachen belegte Rüge dahin schuldig, weshalb die Feststellung des Beschwerdegerichtsverfahrens fehlerhaft sein soll. Eine solche Rüge ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz notwendig, wie unmittelbar aus § 27 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 561 und § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO folgt. Ob in anderen Verfahren nach dem FGG (vgl. § 27 FGG) etwas anderes gilt, mag offenbleiben, denn das LwVG fordert ausdrücklich eine Rechtsbeschwerdebegründung (§ 26 Abs. 2 LwVG) und diese kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 LwVG). Dann aber kann § 27 Abs. 2 LwVG und die entsprechende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur so verstanden werden, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch die übrigen Beteiligten tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einer zulässigen und begründeten Rüge angreifen können (vgl. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 40). Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, über den jeweiligen Umfang der erhobenen Rügen hinaus die Feststellungen des Berufungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind.
3.
Soweit das Beschwerdegericht § 8 Abs. 3 des Pachtvertrages (Erlöschen des Vertrages, wenn der Pächter den Hof verläßt) würdigt, sind seine Ausführungen widersprüchlich. Es meint dazu einerseits, der Erblasser habe sich damit bei der Übertragung der Bewirtschaftung "eine anderweitige erbrechtliche Regelung für den Fall des Abziehens des Beteiligten zu 1 vom Hof vorbehalten" und führt andererseits aus, der vom Erblasser erklärte Vorbehalt stelle sich "rechtlich als auflösend bedingte Erbeinsetzung dar" (§ 2075 BGB). Es vermengt dabei rechtsfehlerhaft den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO geregelten Vorbehalt, der die Bindungswirkung zur Wahrung der Testierfreiheit beseitigt, mit der Frage nach der Art der Erbeinsetzung. Unter dem einen wie dem anderen Blickwinkel halten die Ausführungen des Beschwerdegerichts rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
In § 8 Abs. 3 des Pachtvertrages kann kein Vorbehalt zur (anderweiten) Bestimmung des Hoferben liegen und zwar auch dann nicht, wenn man für Übertragungsfälle vor dem 1. Juli 1976 einen vom Gesetzestext (ausdrücklicher Vorbehalt) abweichenden Maßstab anlegen und einen Vorbehalt durch schlüssiges Verhalten genügen lassen wollte (vgl. BGHZ 77, 384, 391). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO bezweckt im Anschluß an die langjährige Rechtsprechung des Senats zur formlosen Hoferbenbestimmung und dem formlosen Hofübergabe(vor)vertrag die Sicherstellung schutzwürdiger Vertrauenserwartungen des Übernehmers (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 7/1443 S. 17/18 und S. 20). Dazu wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO unter anderem die Testierfreiheit eingeschränkt. Läßt der Eigentümer durch einen Vorbehalt das Vertrauen des Hofübernehmers in seine zukünftige Erbenstellung nicht entstehen, bleibt seine Entscheidungsfreiheit gewahrt. Der Klausel in § 8 Abs. 3 des Pachtvertrages kann nur entnommen werden, daß der Pachtvertrag erlischt, falls der Pächter den Hof verläßt. Das deckt sich mit der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO, die eine Bindung des Erblassers nur so lange bestehen läßt, als der Abkömmling den Hof bewirtschaftet. Mit dieser Klausel konnte aber das Vertrauen des Beteiligten zu 1 in seine zukünftige Erbenstellung schon deshalb nicht erschüttert werden, weil der Eintritt der angesprochenen Bedingung von seinem Willen abhing, er sich also darauf verlassen konnte, daß er zum Hoferben bestimmt und eine anderweitige Verfügung des Eigentümers nicht möglich war, solange er den Hof bewirtschaftete. Jedenfalls bis zum Tod seines Vaters ist diese Voraussetzung nicht eingetreten, was grundsätzlich zur Folge hatte, daß er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO Hoferbe wurde, weil die entsprechende anderweitige Verfügung im Testament vom 5. November 1973 (Vorerbschaft der Mutter mit eventueller Nacherbschaft des Beteiligten zu 1) unwirksam war.
b)
Soweit das Beschwerdegericht ausführt, die einschlägige Klausel im Pachtvertrag sei rechtlich als auflösend bedingte Erbeinsetzung anzusehen und der Beteiligte zu 1 habe die nach dem Tod des Vaters erlangte Erbenstellung mit dem Weggang nach Frankreich verloren, schwebt ihm ersichtlich nicht ein Vorbehalt zur Erhaltung der Testierfreiheit, sondern eine bedingte gesetzliche Hoferbfolge in der Form des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO vor. Auch dieser Blickwinkel ist im Ansatz verfehlt. Eine bedingte Hoferbschaft ist im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nicht vorgesehen. Diese Bestimmung führt die in § 5 HöfeO geregelte gesetzliche Hoferbenordnung näher aus und legt insoweit die Reihenfolge fest, in der die Erbprätendenten von Gesetzes wegen zum Hoferben berufen sind, da nur einer Erbe sein kann (§ 4 HöfeO). Insoweit knüpft das Gesetz an ein bestimmtes rein tatsächliches Verhalten des Erblassers (Bewirtschaftungsübertragung) an. Es liegt zwar in seiner Hand, die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu schaffen. Liegen sie aber einmal vor, so ist die daraus gezogene Rechtsfolge seinem Einfluß entzogen. Das Gesetz geht davon aus, daß der Abkömmling, dem die Bewirtschaftung auf Dauer übertragen wurde, unbeschränkter Vollerbe auf Dauer wird (vgl. Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche Höferecht, S. 132; Steffen, AgrarR 1990, 99, 100 m.w.N.; Wöhrmann/Stöcker aaO § 6 Rdn. 18; § 7 Rdn. 51; Faßbender, AgrarR 1977, 194, 200). Der Erblasser kann sich zwar über einen entsprechenden Vorbehalt seine Testierfreiheit erhalten und dann auch eine von der gesetzlichen Hoferbfolge abweichende Bestimmung treffen (§ 5 Satz 1 HöfeO), ist dann aber an die dafür vorgesehenen erbrechtlichen Formen gebunden. Ein Vorbehalt dient jedoch nicht der individuellen Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge. Die "Einzelheiten der Hoferbenordnung" in § 6 HöfeO gestalten unter Anknüpfung an bestimmte Kriterien die gesetzliche Hoferbenordnung. Ein davon abweichender Erblasserwille bleibt unberücksichtigt, wenn er nicht seinen formgerechten Ausdruck gefunden hat. Insoweit unterscheidet sich das Sondererbrecht der Höfeordnung nicht vom allgemeinen Erbrecht.
Auch die Gesetzesmaterialien zeigen die Richtigkeit vorstehender Auslegung. Beim Vorbehalt geht es darum, das Vertrauen des Übernehmers auf die Hoferbschaft zu zerstören, andernfalls bleibt es aber bei der gesetzlichen Regelung (vgl. BT-Drucks. 7/1443 S. 18), der aber eine individuelle Differenzierung bei der Art der Erbfolge fremd ist. Damit übereinstimmend betont die amtliche Begründung bezogen auf die Rangfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO ausdrücklich (BT-Drucks. aaO), daß der Hofeigentümer nicht von der Beachtung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften freigestellt sein soll und der formlos ausgedrückte Erblasserwille nur insoweit Bedeutung habe, als er sich auf die Wahl zur Person des Hoferben (nicht also auf die nähere Ausgestaltung der Erbfolge) bezieht. Ziel der Neufassung der Höfeordnung war es, eindeutige Regelungen für den komplexen Bereich der richterrechtlich entwickelten formlosen Hoferbbestimmung zu schaffen. Dabei stand der Vertrauensschutz des Übernehmers im Vordergrund. War dieses Vertrauen einmal in schutzwürdiger Weise durch Bewirtschaftungsübertragung auf Dauer begründet, dann sollte nicht mehr die Frage entscheidend sein, wen der Eigentümer als Hoferben gewollt hat (BT-Drucks. aaO S. 17). Um insoweit Unklarheiten zu vermeiden, wurde auf Betreiben des Rechtsausschusses für den Vorbehalt nach § 6 Abs. 1.Satz 1 Nr. 1 HöfeO verlangt, daß dieser "ausdrücklich" geschehen müsse. Es widerspräche dieser zum Ausdruck gekommenen Zielrichtung des Gesetzes, wollte man dem Eigentümer die Möglichkeit einräumen, durch häufig unklare und formlose Willensäußerungen die gesetzliche Erbfolge in ihren Auswirkungen zu differenzieren.
Aus den Ausführungen des Senats in BGHZ 77, 384, 392 folgt nichts anderes. Dort ist als damals nicht entscheidungserheblich lediglich die Frage offengeblieben, ob der Erblasser bei Hofübergabe einen beschränkten Vorbehalt dahin machen könne, daß der Übernehmer lediglich Vorerbe werde. Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Fall nicht um diese Frage geht, folgt nunmehr aus den obigen Ausführungen, daß auch in jenem Fall eine solche Differenzierung durch den Hofeigentümer rechtlich wirksam nicht möglich ist.
4.
Fehlt es mithin an einer bedingten Erbeinsetzung, so ist der Beteiligte zu 1 auf der vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachengrundlage kraft Gesetzes Hoferbe geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO). Sein Weggang nach Frankreich nach dem Erbfall konnte daran nichts ändern. Unerheblich ist auch, ob er sich im Erteilungsverfahren mit dem Hoffolgezeugnis einverstanden erklärt hat. Darin liegt keine form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft (§ 11 HöfeO; §§ 1942, 1943, 1945 BGB). Die Tatsache, daß der Beteiligte zu 1 die Rechtslage - aus welchen Gründen auch immer - früher anders beurteilte, hindert ihn nunmehr nicht, die Einziehung des unrichtigen Hoffolgezeugnisses und die Ausstellung eines richtigen zu beantragen. Die - auch für Dritte (z.B. Gläubiger des Erblassers) entscheidende - Erbrechtslage kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung u.a. deswegen nicht über § 242 BGB wegen eines Verhaltens der Beteiligten korrigiert werden, weil dadurch die Frist- und Formvorschriften einer Ausschlagung unterlaufen würden. Ob die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zum früheren Hoffolgezeugnis es rechtfertigt, einzelne Ansprüche zwischen ihm und seiner Mutter nach § 242 BGB zu modifizieren, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
5.
Für das weitere Verfahren wird schon an dieser Stelle auf folgendes hingewiesen: Ob das Testament vom 5. November 1973 dahin ausgelegt werden könnte, daß der Beteiligte zu 1 lediglich die Stellung eines Vorerben auf Lebenszeit haben sollte, kann offenbleiben. Auch in diesem Umfang wäre das Testament ungültig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO; vgl. auch Barnstedt/Becker/Bendel aaO, S. 132; Steffen, AgrarR 1990, 99, 100 m.w.N.; Wöhrmann/Stöcker aaO, § 6 Rdn. 18; § 7 Rdn. 51). Der Senat teilt nicht die vom Oberlandesgericht Oldenburg (AgrarR 1987, 273 und 1986, 57) und teilweise in der Literatur (Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO 2. Aufl. § 7 Rdn. 16; Sachs, Die bindende Hoferbenbestimmung S. 40, 41) vertretene Auffassung, der Erblasser könne nachträglich Vor- und Nacherbschaft jedenfalls insoweit anordnen, als der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintrete. Es mag sein, daß der lebenslange Vorerbe nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO von der Hoferbfolge nicht "ausgeschlossen", sondern in seiner Rechtsstellung nur beschränkt wird. Diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung verfehlt jedoch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. Wie ausgeführt, geht es in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO um den Vertrauensschutz des Hofübernehmers. Dieses Vertrauen ist mangels Vorbehalt des Erblassers auf den Erwerb der Vollerbschaft ausgerichtet, weil auch der Übernehmer eines Hofes in der Regel unbeschränkter Eigentümer wird. Sinn und Zweck der Schutznorm erfordern deshalb den Hoferben vor Beeinträchtigungen zu bewahren, die ihm weniger zukommen lassen als er nach dem Umfang seines berechtigten Vertrauens auf die Hofübernahme erwarten durfte. So gesehen bedeutet die Anordnung einer Nacherbschaft einen Eingriff in seine Vertrauensposition, weil er - auch wenn man von einer befreiten Vorerbschaft ausginge - als Hofeigentümer unabdingbaren Einschränkungen unterworfen wäre (vgl. § 2136 BGB). Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Bei der Novellierung der Höfeordnung wurde die Rechtsprechung zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung (vgl. dazu Zusammenstellung in BGHZ 119, 387, 388 ff) teilweise kodifiziert (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 17). Dies diente dazu, die Position des jeweils begünstigten Abkömmlings zu verstärken, nicht aber sie zu schwächen. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf verweist deshalb ausdrücklich darauf, daß der Hofeigentümer mit einer Übertragung der Bewirtschaftung "auf Dauer" eine formlose Hoferbenbestimmung in ähnlicher Weise getroffen habe, als wenn er einen Hofübergabevertrag geschlossen hätte (BT-Drucks. aaO S. 18).
6.
Das Beschwerdegericht hat mithin die Erbrechtslage auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen falsch beurteilt. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie aus einem formellen Grund noch nicht entscheidungsreif ist.
Mit Recht verweisen sowohl die Rechtsbeschwerde als auch die Beschwerdeerwiderung darauf, daß dem Sohn R. der Beteiligten zu 3 eine Beteiligtenstellung zukommt und dieser bislang zum Verfahren nicht zugezogen war. Beteiligter (vgl. auch § 14 Abs. 2 LwVG) ist insbesondere auch der materiell Beteiligte, d.h. nach herrschender Meinung derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit (also durch die zu erwartende gerichtliche Entscheidung) unmittelbar betroffen werden können, ohne Rücksicht darauf, ob dies auch tatsächlich der Fall ist (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 5. Aufl. § 14 Rdn. 265, 266, 267 m.w.N.). Im Erbscheinerteilungsverfahren ist dies jede Person, die als Erbprätendent in den Kreis der Überprüfung mit einzubeziehen ist, wozu auch mögliche Nacherben und Ersatzerben zählen. Es geht im vorliegenden Fall um die Wirksamkeit des Testaments vom 5. November 1973, in dem unter anderem bestimmt ist, daß bei Kinderlosigkeit des Beteiligten zu 1 der Hof im Familienbesitz bleiben und die Beteiligte zu 3 erben solle. In diesem Zusammenhang ist auch der Sohn der Beteiligten zu 3, nämlich R., genannt. Es erscheint deshalb möglich, daß ihm die Position eines Ersatznacherben oder weiteren Nacherben hinter der Beteiligten zu 3 zugedacht war, was im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung bedarf. Entscheidend für seine Beteiligteneigenschaft ist nicht, ob ihm - insbesondere mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen zur materiellen Rechtslage - diese Rechtsposition auch zusteht, es geht vielmehr nur darum, daß ohne seine Zuziehung nicht über die Gültigkeit eines Testaments entschieden werden kann, das ihn als möglichen Nacherben erwähnt. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, er könne beispielsweise zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Hoferbberechtigung des Beteiligten zu 1 Ausführungen machen, die berücksichtigt werden müssen, weil damit auch die Gültigkeit des Testaments steht und fällt. Dabei wird nicht verkannt, daß ein Nacherbe grundsätzlich gegen die Einziehung des dem Vorerben erteilten Erbscheins nicht beschwerdeberechtigt ist, weil sein Recht nicht beeinträchtigt wird (vgl. BayObLGZ 1961, 200, 202; 1975, 62, 63). In dem vorliegenden einheitlichen Verfahren geht es nicht nur um die Einziehung des Hoffolgezeugnisses, sondern auch um die Erteilung eines neuen. Ferner deckt sich der Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht immer mit dem der Beteiligten (vgl. Barnstedt/Steffen aaO § 14 Rdn. 270). Es ist vielmehr in der Regel erwünscht, den Kreis der Beteiligten weit zu ziehen, um eine möglichst umfassende Regelung in einem Verfahren zu erreichen (Senatsbeschl. v. 26. Juni 1980, V BLw 40/79, AgrarR 1980, 337, 339, insoweit in BGHZ 77, 384 ff nicht abgedruckt).
Die unterlassene Beteiligung des Sohnes der Beteiligten zu 3 zwingt den Senat zur Zurückverweisung (vgl. z.B. BayObLGZ 1990, 173, 175; 1988, 356, 357). Da dies zu geschehen hat, war eine Beteiligung des Sohnes der Beteiligten zu 3 schon am Rechtsbeschwerdeverfahren entbehrlich (BayObLGZ 1990, aaO).
Fundstellen