Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankrott
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß ihre Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. sowie die Revisionen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstreckung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen die Angeklagte M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verhängt. Die Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum Bankrott schuldig gesprochen; es hat die Angeklagte N. zu drei Jahren, den Angeklagten M. zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. führen lediglich zu Schuldspruchänderungen, die der Beschränkung des Verfahrens durch den Senat nach § 154 a Abs. 2 StPO Rechnung tragen. Im übrigen haben sie und die Rechtsmittel der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. keinen Erfolg.
I.
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M., die ihren im Jahre 1987 verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt hatten, verkauften am 17. Oktober 1991 durch notariellen Vertrag in Leipzig belegene Grundstücke zu einem Preis von 12.662.580 DM an eine Immobiliengesellschaft. Als Eigentümer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit Ende 1956 ihr Vater Max Erich N. eingetragen, dem die damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aus dem Bodenreformfond übertragen worden waren. Seine Eintragung war bestehen geblieben, obwohl der Rat der Stadt Leipzig nach der Übersiedlung der Familie N. in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1957 die Rückführung der Grundstücke in den Bodenreformfond beschlossen hatte.
Am 7. Oktober 1992 wurde auf den von dem beurkundenden Notar am 1. Juli 1992 gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Immobiliengesellschaft in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 27. November 1992 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums auf die Käuferin. Hiergegen legte der Freistaat Sachsen Widerspruch ein und beantragte die Eintragung einer vorrangigen Vormerkung zu seinen Gunsten. Antrag und Widerspruch des Freistaates Sachsen wies das Amtsgericht Leipzig durch Beschluß vom 2. März 1993 zurück. Nach der Umschreibung des Eigentums an den Bodenreformgrundstücken auf die Käuferin wurde der auf ein Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis bis auf einen geringen Restbetrag, der nach Abschluß des Notaranderkontos überwiesen wurde, am 8. März 1993 zu gleichen Teilen an die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. ausgekehrt.
Das Landgericht Leipzig wies die Beschwerde des Freistaats Sachsen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig durch Beschluß vom 13. Juli 1993 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Fiskus stehe nur noch der gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 EGBGB gegen die Erben gerichtete Anspruch des vormals Berechtigten zu, deren Haftung sich auf die in dem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarte Leistung beschränke. Abschriften dieses Beschlusses gingen den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. spätestens am 16. Juli 1993 zu. „Spätestens zu diesem Zeitpunkt” war ihnen und ihren Ehepartnern, den Angeklagten Helga N. und Dimitrios M., „bewußt, daß die konkrete Gefahr bestand, daß der Freistaat Sachsen die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gegen sie geltend machen werde.” Der Angeklagte N. hatte von dem an ihn ausgezahlten Kaufpreisanteil bereits einen erheblichen Betrag u.a. für den Erwerb eines Hauses, eines Autos und die Zahlung von Anwaltshonoraren ausgegeben. Ferner hatte er einen Teil seiner Sparguthaben zur Sicherung von Krediten Dritter verpfändet. Sein am 16. Juli 1993 noch vorhandenes, nicht mit Rechten Dritter belastetes Vermögen (Spar- und Festgeldguthaben) hatte einen Wert von 3.122.880 DM. Die Angeklagte M. verfügte noch über Spar- und Festgeldguthaben, Wertpapiere und Bargeld im Gesamtwert von 5.863.176 DM.
Die Angeklagten wollten „jede denkbare Möglichkeit der Vollstreckung” in diese Vermögenswerte unterbinden. Da die Bank, bei der der noch vorhandene Erlös aus dem Grundstücksgeschäft im wesentlichen angelegt war, zu einer vorzeitigen Auflösung der Anlagen nicht bereit war, entschlossen sie sich, „das gesamte Vermögen der jeweiligen Erben auf deren Ehepartner im Wege der Schenkung zu übertragen”, wobei sie „wußten und wollten, daß die Erben durch die Vermögensübertragungen an die Ehepartner zahlungsunfähig wurden, da das übertragene Vermögen nahezu das gesamte Vermögen der Erben ausmachte”. Die Schenkungsabreden wurden – mit Ausnahme der Abtretung des nicht verpfändeten Anteils eines Wachstumssparkontos des Angeklagten N., die erst fünf Tage später erfolgte – am 16. Juli 1993 durch Übertragung der jeweiligen Vermögenswerte auf die Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. vollzogen. Diese übertrugen die ihnen zugewendeten Forderungen treuhänderisch auf Rechtsanwalt B., der die Angeklagten auf die Möglichkeit des Zugriffs auf das Vermögen der Beschenkten nach dem Anfechtungsgesetz hingewiesen hatte. Die anschließende Verpfändung dieser Vermögenswerte zur Sicherung von Krediten, die von der Angeklagten Helga N. und den Angeklagten Ingrid Emma und Dimitrios M. aufgenommen wurden, erfolgte, um so eine „weitergehende Sicherung vor dem aufgrund des Anfechtungsgesetzes drohenden Zugriff” zu erreichen.
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wurden auf die am 24. Februar 1995 vom Freistaat Sachsen beim Landgericht Bochum erhobene Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.838.723,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der Zinsforderung zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof nahm die Revision nicht zur Entscheidung an.
Bei dem Angeklagten N. konnten im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich 107.967,96 DM beigetrieben werden. Die Zwangsversteigerung seines Hauses verlief wegen vorrangiger Gläubiger fruchtlos. Die gegen die Angeklagte M. durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Erfolg.
Vor dem Amtsgericht Wetter gaben der Angeklagte N. am 12. August 1996 und die Angeklagte Ingrid Emma M. am 25. September 1996 (ergänzend am 17. Dezember 1996) die eidesstattliche Versicherung ab. Hierbei machten sie jeweils unzutreffende Angaben.
II.
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten greifen nicht durch. Soweit die Beschwerdeführer die auszugsweise Verlesung des Schriftsatzes des früheren Verteidigers der Angeklagten Ingrid Emma M., Rechtsanwalt B., an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 1997 „zum Zwecke des Beweises” rügen, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften:
Es kann dahinstehen, ob die Rügen, mit denen unter anderem ein Verstoß gegen § 250 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, zulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen nämlich nicht auf den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes, sondern auf die von den Angeklagten zu der unentgeltlichen Übertragung der Vermögenswerte „nach Vorhalt von Schriftsätzen des ehemaligen Verteidigers der Angeklagten M.” abgegebenen Erklärungen gestützt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 250 Rdn. 14).
III.
Auf die Sachbeschwerden der Anklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. sind die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt. Der Senat hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
Im übrigen halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung stand. Der näheren Erörterung bedürfen nur die Revisionsangriffe gegen die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB:
1. Daß die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. nach den Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch keine unternehmerische, Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB.
a) Soweit die Beschwerdeführer meinen, nach Sinn und Zweck der Konkursdelikte sei im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 283 StGB auf Täter geboten, die sich selbständig wirtschaftlich betätigen, steht einer solchen Auslegung schon der Wortlaut dieser Vorschrift entgegen.
Danach können Täter zwar nur Schuldner, also Personen sein, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 60 m.w.N.). Dies gilt aber auch für Nichtkaufleute, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigenjeder Schuldner Täter sein (vgl. Kindhäuser in NK-StGB vor § 283 Rdn. 40; Lackner/Kühl aaO; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 54; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. Vor § 283 Rdn. 18; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf das Insolvenzstrafrecht S. 58, Weyand, Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37). Damit werden auch Privatkonkurse erfaßt, denn auch die zur Tatzeit geltende Konkursordnung sah keineswegs nur Kaufleute als potentielle Gemeinschuldner (Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 11, 59). Daher lassen die nunmehr geltenden ausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von natürlichen Personen (§§ 11 Abs. 1, 304 Abs. 1 InsO) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen Rückschluß auf den Anwendungsbereich des § 283 StGB zu. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) ist vielmehr lediglichfaktisch eine Erweiterung des Täterkreises verbunden (vgl. Lackner/Kühl aaO; Bieneck StV 1999, 43; Moosmayer aaO S. 63, 112, 172; Weyand aaO).
b) Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht auch nicht entgegen, daß durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befriedigung eines „singulären Anspruchs” vereitelt werden sollte. Auch dann, wenn nurein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausgeschlossen. Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände – neben überindividuellen Interessen (vgl. Samson in SK-StGB Vor § 283 Rdn. 3; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 53; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3) – in erster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373; Krause NStZ 1999, 161, 162; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 45 m.w.N.). An der Durchführung des Konkursverfahrens kann aber auch bei Vorhandensein nureines Gläubigers ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42; vgl. ferner RGSt 39, 326, 327; 41, 309, 314; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vor §§ 283 ff. Rdn. 2; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 45). Daß der einzige Gläubiger eines Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vorschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschiedlichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bankrotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB, der lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt und die Einzelvollstreckung in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. BGHSt 16, 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nach der Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist.
2. Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Landgericht zutreffend die Übertragung der bei ihnen am 16. Juli 1993 noch vorhandenen Vermögenswerte durch die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. an ihre Ehepartner gewertet. Auch die Annahme, die Angeklagten hätten dadurch, „wie von ihnen gewollt,” ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, wird von den Feststellungen getragen.
Nach dem zur Tatzeit geltenden Konkursrecht (zur Anwendbarkeit analog § 2 StGB vgl. Bieneck StV 1999, 43), ist unter Zahlungsfähigkeit das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 8 m.N.). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH aaO; Krause aaO S. 165). Eine solche Gegenüberstellung enthält das Urteil zwar nicht. Bei der Höhe der Forderung des Freistaates Sachsen gegen die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. läßt sich den zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffenen Feststellungen jedoch ohne weiteres entnehmen, daß das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte, nämlich ihres gesamten liquiden Vermögens, spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Freistaat Sachsen zur Zahlungsunfähigkeit geführt hatte.
Bereits am 16. Juli 1993 stand dem Freistaat Sachsen nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein fälliger auf Geldzahlung gerichteter Anspruch zu und nicht lediglich, wie die Revisionen meinen, ein noch auszuübendes Wahlrecht zwischen den in Art. 233 § 11 Abs. 3 geregelten Ansprüchen. Die von den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke vorgenommenen Verfügungen sind nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB seit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 wirksam. Infolgedessen war der sich aus Art. 233 § 11 EGBGB für den Freistaat Sachsen ergebende Anspruch nicht zunächst auf unentgeltliche Auflassung, ersatzweise auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtet, sondern sogleich auf Zahlung eines auf die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses beschränkten Betrages (vgl. BGH VIZ 1998, 150; 1999,176, 177 und 616; 2000, 613). Dieser Anspruch war gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
Soweit ferner für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, war dies nach den Feststellungen jedenfalls seit dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen der Fall; nach § 17 Abs. 2 InSO kommt es nunmehr darauf nicht mehr an (Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 9 a. E.).
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. waren infolge der Übertragung der Vermögenswerte auf ihre Ehepartner nicht mehr in der Lage, die gegen sie bestehenden Zahlungsforderungen im wesentlichen zu erfüllen. Bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit müssen die von ihnen beiseite geschafften Vermögenswerte außer Betracht bleiben. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Falle des § 283 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der Zugriff der Gläubiger durch Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten lediglich erschwert ist (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 76 Rdn. 43; a.A Krause NStZ 1999, 161). Die Angeklagten haben ihre Vermögenswerte nämlich nicht nur faktisch entzogen. Vielmehr waren die Vermögensübertragungen, mit denen die Schenkungsabreden dinglich vollzogen wurden (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wirksam. Zwar bestand die Möglichkeit der Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch den Gläubiger oder durch den Konkursverwalter nach dem zur Tatzeit geltenden § 31 Nr. 1 KO. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, die mit den dinglichen Vollzugsgeschäften verfolgt wurde, hatte aber unter den hier gegebenen Umständen nicht auch deren Unwirksamkeit nach §§ 134, 138 BGB zur Folge. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen nämlich die Anfechtungstatbestände grundsätzlich vor (vgl. BGHZ 56, 339, 355; 130, 314, 330 f.; BGH ZIP 1996, 1475; Huber AnfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 66; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 200 ff., jew. m.w.N.).
Daher standen den Angeklagten die beiseite geschafften Vermögenswerte, wie beabsichtigt, nicht mehr als liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung und sind deshalb bei Aufstellung eines Liquiditätsstatus nicht zu berücksichtigen.
Schließlich belegen die Feststellungen auch hinreichend die als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungseinstellung, die spätestens mit dem Scheitern der ersten Vollstreckungsversuche für den Freistaat Sachsen – und damit jedenfallseinem Gläubiger, was ausreicht (BGH NJW 1991, 980, 981) – erkennbar geworden ist. Auch der insoweit erforderliche äußere Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung (BGHSt 28, 231, 234; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 17 m.N.) ist gegeben; denn die Forderung des Freistaates Sachsen bestand bereits vor den Bankrotthandlungen und auch noch zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (vgl. BGHSt 1, 186, 191; BGH GA 1953, 73; BGH bei Holtz MDR 1981, 454).
V.
Die Überprüfung der Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere weist die Erwägung des Landgerichts, die „Verschleierungsmaßnahmen” der Angeklagten nach dem 16. Juli 1993 müßten sich „in erheblichem Maße strafschärfend” auswirken, einen Rechtsfehler, namentlich einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nicht auf. Zwar haben die Angeklagten den Tatbestand des § 283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beiseiteschaffen der Vermögensgegenstände verwirklicht, wobei die Tathandlungen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. lediglich als Beihilfe hierzu strafbar sind. Dies steht aber der Wertung des Landgerichts nicht entgegen, die „hartnäckigen Verschleierungshandlungen”, nämlich die nach dem 16. Juli 1993 im Anschluß an das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte durchgeführten Vermögensverschiebungen, verdeutlichten „eine grobe und verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung.” Vielmehr hat das Landgericht damit lediglich den bei der Tat aufgewendeten Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich die verbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berücksichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NStZ 1996, 398, 399).
Die Verfahrensbeschränkung, die der Senat bei den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. vorgenommen hat, hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf die gegen sie wegen Bankrotts verhängten Einzelstrafen. Zwar entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer belegen die Feststellungen aber, daß die Angeklagten durch die Bankrotthandlungen zugleich auch den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Insbesondere drohte ihnen bereits am 16. Juli 1993 die Zwangsvollstreckung, denn die nachhaltigen Bemühungen des Freistaates Sachsen, die Eigentumsumschreibung zu verhindern, ließen auf die Absicht schließen, nach deren Scheitern wegen der Zahlungsforderung die Vollstreckung zu betreiben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 638; Tröndle/Fischer aaO § 288 Rdn. 4). Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages – wie möglicherweise hier – nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht wegen des Bankrotts jeweils mildere Strafen verhängt hätte, wenn es vom Fehlen eines wirksamen Strafantrages ausgegangen wäre, zumal es die Verwirklichung des § 288 StGB nicht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 557860 |
NJW 2001, 1874 |
EWiR 2002, 125 |
KTS 2001, 575 |
wistra 2001, 306 |
NZI 2001, 496 |
PStR 2001, 9 |
ZInsO 2001, 666 |
StV 2002, 22 |