Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen ist seiner Mitteilungspflicht nicht dadurch enthoben, daß die Aktiengesellschaft die mitzuteilende Beteiligung bereits kennt. Eine Mitteilung iSd Absätze 1 und 4 des AktG § 20 ist nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, daß AktG § 20 Abs 7 die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, in den Gesellschaftsblättern bekannt machen kann, ohne daß in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Kläger in ihrer Verbundenheit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines mit dem verklagten Bankhaus zustande gekommenen Kaufvertrages Anspruch auf Übertragung von Aktien haben, die aus einer am 16. Mai 1988 beschlossenen Kapitalerhöhung der K. AG stammen.
Am 22. Februar 1988 kaufte der Kläger zu 1 entweder im eigenen Namen oder als Vertreter einer Gesellschaft, die von ihm durch einseitige Erklärung zu bestimmen und an deren Kapital er mindestens zu 50% beteiligt war, von E. B. und Professor R. Stammaktien der K. AG im Nominalwert von 5.765.400,– DM und Vorzugsaktien derselben Gesellschaft im Nominalwert von 250.700,– DM. Alle Aktien, die 25,067% des Grundkapitals entsprachen, wurden von der Beklagten verwahrt. Am 14. April 1988 teilte der Kläger zu 1 der Beklagten mit, daß noch nicht entschieden sei, ob er oder eine Gesellschaft, an der er mindestens zu 50% beteiligt sei, die Aktien erworben habe. Am 20. April 1988 wies der Kläger zu 1 die Beklagte fernschriftlich an, die Depots der Verkäufer auf ihn, den Kläger zu 1, umzuschreiben. Laut Vertrag vom 27. Mai 1988 zwischen den Verkäufern und dem Kläger zu 1 hat dieser die Aktien am 22. Februar 1988 im eigenen Namen für Rechnung der aus ihm und Br. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekauft. In einer Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1 und T. Br., die das Datum 9. Mai 1988 trägt, heißt es, der Kläger zu 1 habe die Aktien für die am 7. Januar 1988 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben, die aus dem Kläger zu 1 und T. Br. bestehe, wobei letzterer im eigenen Namen oder für eine Gesellschaft handle, an der beide Vertragspartner zu je 50% beteiligt seien. Diese Gesellschaft war die Klägerin zu 2.
Am 16. Mai 1988 beschloß die Hauptversammlung der K. AG, deren Grundkapital von 24.000.000 DM um 5.000.000 DM zu erhöhen. Laut Teilnehmerverzeichnis nahm der Kläger zu 1 an dieser Abstimmung mit Aktien im Eigenbesitz von nominell 5.765.400,– DM teil. Die neuen Aktien wurden von der Beklagten mit der Verpflichtung übernommen, sie den Inhabern der alten Aktien binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen im Verhältnis von 24 alten Aktien im Nennbetrag von je 50,– DM zu fünf neuen Aktien im Nennbetrag von 50 DM zum Ausgabepreis von 320,– DM zum Bezug anzubieten; soweit die Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen, sollten die Aktien anderweitig zum Ausgabepreis verwertet werden. Am 25. Mai 1988 wurden die Kapitalerhöhung und deren Durchführung ins Handelsregister eingetragen.
Am 19. Mai 1988 teilte die Aktiengesellschaft der Beklagten mit, die Ausschüttung der Dividende an den Kläger zu 1 müsse im Hinblick auf § 20 Abs. 7 AktG unterbleiben, weil dem Kläger zu 1 mehr als der vierte Teil der Aktien gehöre, ohne daß er das der Gesellschaft mitgeteilt habe. Noch am selben Tage übermittelte die Beklagte dem Kläger zu 1 eine Abschrift dieses Schreibens per Telefax. Mit Schreiben vom 20. Mai 1988 an die K. AG stellte der Kläger zu 1 sich auf den Standpunkt, daß eine Mitteilungspflicht nicht bestanden habe; dennoch – so heißt es in dem Schreiben – mache er rein vorsorglich diese Mitteilung für die von ihm auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien gemäß § 20 Abs. 1, 3, 4 AktG. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung teilte der Kläger der Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 25. Mai 1988 noch folgendes mit:
„Wenngleich ich nach wie vor der Auffassung bin, daß eine Anmeldungspflicht überhaupt nicht gegeben war und ist, stelle ich vorsorglich klar, daß ich diese Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG bezüglich der von mir selbst und von mir als Treuhänder des Herrn Br. gehaltenen Aktien zugleich in meinem eigenen Namen und in Vollmacht des Herrn Br. in unserer Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Sch. & Br. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zudem in Vollmacht dieser Gesellschaft selbst machte und hiermit vorsorglich erneuere.”
Mit Schreiben vom 20. Mai 1988 wies die Beklagte den Kläger zu 1 auf die Kapitalerhöhung und die Bezugsbedingungen hin. Mit Schreiben vom 30. Mai 1988 übte der Kläger zu 1 für die von ihm gehaltenen Aktien das Bezugsrecht aus.
Die Bezugsfrist lief vom 25. Mai 1988 bis 8. Juni 1988. Die Beklagte verweigerte die Zuteilung neuer Aktien an die Kläger.
Am 1. Februar 1989 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit trat der Kläger zu 1 seinen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die von ihm beherrschte L. & Sch. Stiftung & Co KG ab. Gleichzeitig trat der Kläger zu 1 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche ab.
Die Kläger klagen auf Übertragung von Stammaktien im Gesamtnennwert von 1.253.400,– DM Zug um Zug gegen Zahlung von 8.021.760,– DM auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hilfsweise wollen sie festgestellt wissen, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein solcher Anspruch zusteht; weiter hilfsweise soll die Beklagte verurteilt werden, eine Vertragsofferte desselben Inhalts von seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzunehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ein Kaufvertrag über die neuen, aus der Kapitalerhöhung vom 16. Mai 1988 hervorgegangenen Aktien der K. AG zustande gekommen. Die Beklagte habe mit ihrer Bezugsaufforderung vom 20. Mai 1988 eine Kaufofferte abgegeben und nicht – wie sie meint – den Kläger zu 1 zur Abgabe einer solchen aufgefordert. Das Angebot der Beklagten habe der Kläger zu 1 am 30. Mai 1988 ausdrücklich angenommen. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.
Die Revisionserwiderung greift diese Beurteilung unter Hinweis darauf an, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1988 weder von einem Angebot noch in dem des Klägers zu 1 vom 30. Mai 1988 von einer Annahme die Rede ist. Auf den genauen Wortlaut der Erklärungen kommt es jedoch angesichts der begleitenden Umstände nicht an. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände, die er kannte oder erkennen konnte, verstehen mußte. Im vorliegenden Falle hatte der Kläger zu 1 in der Hauptversammlung vom 16. Mai 1988 mit beschlossen, daß die neuen Aktien von der Beklagten mit der Verpflichtung übernommen werden sollten, sie den Inhabern alter Aktien zum Bezug anzubieten. Vor diesem Hintergrund mußte der Kläger zu 1 dem Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1988 entnehmen, daß die Beklagte ihm in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung ein Angebot auf Veräußerung der neuen Aktien unterbreitete. Denn das Schreiben enthielt Angaben über Bezugsverhältnis, -preis und -frist, über die Anzahl der Aktien, die für den Kläger zu 1 verwahrt wurden, sowie den Hinweis, daß die Beklagte ohne Weisung des Klägers zu 1 nichts unternehmen werde. Damit brachte die Beklagte, auch ohne daß von einem Angebot ausdrücklich die Rede war, für den Kläger zu 1 nichts anderes zum Ausdruck, als daß sie ihm Aktien in einer Anzahl zum Kauf anbot, zu deren Bezug ihn sein bisheriger Aktienbesitz und das genannte Bezugsverhältnis berechtigten. Am 30. Mai 1988 nahm der Kläger zu 1 dieses Angebot an.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu 1 gleichwohl den Anspruch auf Übertragung der Aktien versagt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Aktien, für die der Kläger zu 1 sein Bezugsrecht ausgeübt hat, einem Unternehmen gehört, das die nach § 20 AktG gebotene Mitteilung unterlassen habe und deshalb nach § 20 Abs. 7 AktG Rechte aus den Aktien nicht ausüben könne. Hierauf könne sich die Beklagte ebenso berufen, wie die Aktiengesellschaft das hätte tun können.
Diese letzte Aussage ist in ihrer Allgemeinheit nicht richtig. Die Aktiengesellschaft ist nach § 187 AktG gehindert, Zeichnungsverträge abzuschließen und zu erfüllen, wenn dadurch die gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre beeinträchtigt werden. Das gilt auch für Zeichnungsverträge mit Aktionären, die nach § 20 Abs. 7 AktG nicht bezugsberechtigt sind, weil sie gegen ihre Mitteilungspflicht verstoßen haben. Ist allerdings eine Beeinträchtigung gesetzlicher Bezugsrechte ausgeschlossen, weil der Zeichnungsvertrag Aktien betrifft, hinsichtlich derer Aktionäre von ihrem Bezugsrecht, das – wie hier – im Kapitalerhöhungsbeschluß unter Nennung des Bezugsverhältnisses der Höhe nach genau umrissen ist, keinen Gebrauch gemacht haben und die deshalb lt. Beschluß zum Ausgabepreis anderweitig verwertet werden können, so kann die Aktiengesellschaft – wie mit jedem Dritten – auch mit einem Aktionär einen Zeichnungsvertrag abschließen, dessen gesetzliches Bezugsrecht nach § 20 Abs. 7 AktG ausgeschlossen ist. Die Erfüllung des Vertrages kann die Aktiengesellschaft in einem solchen Falle unter Hinweis auf § 20 Abs. 7 AktG nur dann verweigern, wenn sie mit dem Abschluß des Vertrages einem (vermeintlichen) gesetzlichen Bezugsrecht ihres Vertragspartners Rechnung getragen oder bei Abgabe der Offerte entweder ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gegeben hat, daß sie die Aktien nur unter dem Vorbehalt anbot, daß ein Bezugsrecht besteht. Besteht dann das Bezugsrecht nicht, kommt im letzteren Falle der Vertrag nicht zustande; im ersteren kann die Aktiengesellschaft unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Erfüllung des Vertrages verweigern. Für Offerten einer Emissionsbank gilt nichts anderes.
Auch bei von ihr abgeschlossenen Zeichnungsverträgen stellt sich die Frage, der nachzugehen das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht für nötig hielt, die Frage nämlich, ob das Vertragsangebot der Beklagten unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt stand, daß der Kläger zu 1 kraft Gesetzes zum Bezug neuer Aktien berechtigt gewesen wäre. Da das Berufungsgericht ausdrücklich davon abgesehen hat, das Angebot der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt auszulegen, und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat das Vertragsangebot selbst auslegen, (vgl. SenUrt. v. 2. Mai 1974 – II ZR 153/72, WM 1974, 630, 631; BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22).
Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, daß die Aktiengesellschaft das originäre Bezugsrecht der Aktionäre (§ 186 Abs. 1 AktG) nicht nach § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen, sondern durch Vereinbarung mit der Emissionsbank durch ein mittelbares Bezugsrecht ersetzt hat. Diese Vereinbarung, durch die das Kreditinstitut sich der Aktiengesellschaft verpflichtet, die dem mittelbaren Bezugsrecht unterliegenden neuen Aktien den nach § 186 Abs. 1 AktG Bezugsberechtigten anzubieten, ist ein berechtigender Vertrag zugunsten Dritter, verschafft den bezugsberechtigten Aktionären also einen klagbaren Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Abgabe eines ihrem regulären Bezugsrecht entsprechenden Verkaufsangebots zu dem von der Hauptversammlung festgelegten Bezugskurs. Im Zweifel ist der Vertrag dahin auszulegen, daß das Kreditinstitut alle Pflichten übernimmt, welche die Aktiengesellschaft bei Abwicklung eines regulären Bezugsrechts trifft (vgl. Lutter im Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl., § 186 Rdn. 111). Zu den Bezugsberechtigten nach § 186 Abs. 1 AktG zählen nicht die Aktionäre, die ihr Bezugsrecht nach § 20 Abs. 7 AktG nicht ausüben können. Selbst wenn im Erhöhungsbeschluß und im Vertrage zwischen Aktiengesellschaft und Kreditinstitut nicht zwischen bezugsberechtigten und nichtbezugsberechtigten Aktionären unterschieden, vielmehr nur von Aktionären gesprochen wird, können beide Rechtsgeschäfte, falls ausdrücklich anders lautende Regelungen im Sinne von § 186 Abs. 3 und 4 AktG fehlen, nur in dem Sinne ausgelegt werden, daß ausschließlich bezugsberechtigte Aktionäre gemeint sind. Nur dieser Personenkreis erlangt nach § 328 BGB aus dem Vertrage zwischen Aktiengesellschaft und Kreditinstitut ein mittelbares Bezugsrecht, und nur ihm darf das Kreditinstitut vereinbarungsgemäß mit dem Antrage auf Abschluß eines Kaufvertrages die im Zweifel übertragbare und vererbliche Rechtsposition aus dem Vertragsangebot (§ 145 BGB) verschaffen. Die Kenntnis von dieser Rechtslage ist bei einem Aktionär regelmäßig vorauszusetzen, der – wie der Kläger zu 1 – in der Hauptversammlung mit beschlossen hat, daß die Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Erhält er während des Laufs der Bezugsfrist eine Kaufofferte von der Emissionsbank, in der ausdrücklich auf die Bezugsberechtigung von Aktien und ein bestimmtes Bezugsverhältnis hingewiesen wird, so kann er – falls Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Bank fehlen – die Offerte nur so verstehen, daß die Bank damit ihre Verpflichtung gegenüber den Bezugsberechtigten aus dem Vertrage mit der Aktiengesellschaft erfüllen, nicht aber abweichend hiervon Aktien auch Aktionären anbieten will, die nicht bezugsberechtigt sind und denen sie deshalb zu nichts verpflichtet ist. Ein Angebot an diesen Personenkreis kam im vorliegenden Falle erst nach Ablauf der Bezugsfrist hinsichtlich der Aktien in Betracht, die die bezugsberechtigten Aktionäre nicht gekauft hatten. Der Kläger zu 1 war zudem von der Beklagten vor Zugang der Kaufofferte davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Aktiengesellschaft auf dem Standpunkt stand, daß ihm Rechte aus den Aktien nach § 20 Abs. 7 AktG nicht zuständen. Der Kläger zu 1 konnte mangels Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte sich über die Verpflichtung gegenüber der Aktiengesellschaft und die Rechte der Bezugsberechtigten hinwegsetzen wollte, nicht annehmen, daß ihm die Beklagte die neuen Aktien selbst für den Fall anbieten wollte, daß dieser Standpunkt richtig war. Er konnte die Offerte nur so verstehen, daß sie ihm für den Fall gemacht worden ist, daß der Standpunkt, den die Aktiengesellschaft im Schreiben vom 19. Mai 1988 eingenommen hatte, sich als falsch erweisen würde.
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Mitteilungspflicht des § 20 Abs. 1 AktG verletzt worden, war der Standpunkt der Aktiengesellschaft also richtig. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger zu 1 oder ob eine aus ihm und T. Br. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der Aktien geworden ist, mitteilungspflichtig sei der Kläger zu 1 oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, da einer von ihnen Eigentümer von mehr als einem Viertel des Aktienkapitals gewesen sei und es sich bei beiden um Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 AktG gehandelt habe. Soweit es um die Mitteilungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht, greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts mit Erfolg an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Stellung als Treuhänderin. Für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses spricht nach Meinung des Berufungsgerichts, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zu dem Zweck gegründet worden ist, die Aktien für den Kläger zu 1 und T. Br. zu halten; ansonsten habe die Gesellschaft keinerlei Funktion gehabt, vielmehr umgehend aufgelöst werden sollen. Bei Treuhandverhältnissen – so das Berufungsgericht – sei anerkannt, daß sowohl Treugeber wie Treuhänder mitteilungspflichtig im Sinne des § 20 AktG seien. Diese Beurteilung ist in ihrer Allgemeinheit rechtlich nicht haltbar.
Laut Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollte diese von den Aktien die ersten 50% nach fortlaufender Aktiennumerierung für den Kläger zu 1 und die weiteren 50% für T. Br. bzw. eine von ihm vertretene Firma halten. Hiernach wären der Kläger zu 1 und T. Br. als Unternehmer und Treugeber nach § 20 Abs. 1 AktG nicht mitteilungspflichtig gewesen; denn auf jeden von ihnen wären nur 12,53% und damit weniger als ein Viertel des Grundkapitals entfallen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wiederum hielt zwar insgesamt mehr als den vierten Teil der Aktien, war aber kein Unternehmen und aus diesem Grunde nicht mitteilungspflichtig. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmen anzusehen, wenn bei ihr das unternehmerische Interesse ihrer Gesellschafter in der Weise durchschlägt, daß sie sich über das bloße Halten der Aktien hinaus hinsichtlich dieser Beteiligung wirtschaftlich planend und entscheidend betätigt (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 15 Rdn. 41). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft das auf die Gesellschaft dieses Verfahrens gerade nicht zu. In ihr haben die Gesellschafter ihre unternehmerischen Interessen nicht koordiniert. Sie haben die Gesellschaft gegründet, weil der Kläger zu 1 die Aktien zu 50% für T. Br. erwerben wollte, die Verkäufer aber darauf bestanden, daß entweder er selbst oder eine Gesellschaft kaufte, an der er zu 50% beteiligt war. Deshalb ist der Gesellschaftszweck auf das bloße anteilige Halten der Aktien beschränkt und die Auflösung der Gesellschaft ins Auge gefaßt worden, sobald und soweit sie ohne Verletzung des mit den Verkäufern abgeschlossenen Vertrages möglich war. Jeder Gesellschafter bestimmte für die ihm zuzurechnenden Aktien, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die darauf entfallenden Rechte auszuüben hatte. Die Revision ist zu Recht der Meinung, daß unter diesen Umständen von einer Unternehmerstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer daraus folgenden Mitteilungspflicht im Sinne des § 20 AktG keine Rede sein kann.
4. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis gleichwohl Bestand. Das Berufungsgericht hat den Übergang des Eigentums an den Aktien auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht festgestellt, sondern nur zugunsten der Kläger unterstellt. Da der Vortrag der Kläger vom Berufungsgericht nicht daraufhin überprüft worden ist, ob er für einen Eigentumsübergang auf die Gesellschaft etwas hergibt, und weiterer Sachvortrag zu diesem Punkt nicht in Betracht kommt, kann der Senat die unterbliebene Feststellung selbst treffen.
Als der Kläger zu 1 am 22. Februar 1988 den ursprünglichen Inhabern die Aktien abkaufte, handelte er im eigenen Namen oder als Vertreter einer Gesellschaft, an der er mindestens zu 50% beteiligt war. Eine derartige Regelung ist rechtlich unbedenklich. Ebenso wie die Bestimmung der Leistung (vgl. § 315 BGB) können die Vertragsschließenden in einem Vertrage vorbehalten, daß die Person des Vertragspartners bestimmt werden soll (vgl. RGZ 20, 37; 24, 66). Sind die Ansprüche, die dem Verkäufer aus einem solchen Vertrage erwachsen, nicht bereits bei Abschluß des Vertrages Zug um Zug, vielmehr ganz oder teilweise erst später zu erfüllen, so wird der Verkäufer mit der nachträglichen Bestimmung des Käufers nur einverstanden sein, wenn ihm in der Zeit ab Vertragsschluß bis zur Ausübung des Bestimmungsrechts wenigstens eine Person vertraglich verpflichtet ist, die er zur Durchsetzung seiner Rechte gerichtlich in Anspruch nehmen kann; soll – wie in diesem Falle – der Käufer entweder die den Vertrag aushandelnde Person oder eine Gesellschaft sein, an der jene zwar zu 50% beteiligt, bei der im übrigen aber offen ist, ob sie schon besteht und wer die übrigen Gesellschafter sind, so wird der Verkäufer sich auf ein Bestimmungsrecht nur in der Weise einlassen, daß der unmittelbar Handelnde den Vertrag im eigenen Namen schließt, aber befugt ist, statt seiner einen anderen mit der Folge zu bestimmen, daß dieser rückwirkend als Käufer an seine Stelle tritt. Die Verkäufer mußten im vorliegenden Falle daran interessiert sein, bis zur Ausübung des Bestimmungsrechts nicht ohne Vertragspartner dazustehen; zwar war der Kaufpreis in Höhe von 37.299.820, DM mit Abschluß des Kaufvertrages zu entrichten; der Käufer sollte jedoch einen zusätzlichen, erst noch festzusetzenden Kaufpreis zahlen, weil bei der Ermittlung des Unternehmenswertes und des genannten Preises Unterbeteiligungen an der Bayerischen Lagerversorgung nicht berücksichtigt worden waren. Daß bis zur Ausübung des Bestimmungsrechts allein der Kläger zu 1 der Käufer der Aktien war, wird bestätigt durch dessen späteres Verhalten. Am 20. April 1988 wies der Kläger zu 1 die Beklagte fernschriftlich an, die Aktien, die sie bis dahin für die Verkäufer verwahrt hatte, nunmehr für ihn zu verwahren und die Streifbanddepots mit seinem Namen zu kennzeichnen. Unerheblich ist, ob die Veräußerer zugleich mit der dinglichen Einigung dem Kläger zu 1 den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte abgetreten oder jenen ermächtigt hatten, die Beklagte anzuweisen, das Depot umzuschreiben. Sollte das letztere der Fall gewesen sein, so ging das Eigentum an den Aktien auf den Kläger zu 1 über, als die Beklagte dessen Anweisung entsprach und nunmehr ihm den Besitz mittelte. Der Erwerb des mittelbaren Besitzes reicht für den Eigentumserwerb nach § 929 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGHZ 92, 280, 288). Der eindeutige Wortlaut der Anweisung des Klägers zu 1 schließt aus, daß die Beklagte den Besitz einem Dritten vermitteln, dieser also anstelle des Klägers zu 1 Eigentümer der Aktien werden sollte. Beleg für die Käuferstellung des Klägers zu 1 ist ferner die Vereinbarung, die dieser am 27. Mai 1988 mit den Verkäufern traf, nachdem die K. AG unter Hinweis auf § 20 Abs. 7 AktG die Auszahlung der Dividende verweigert hatte. In dieser Vereinbarung wird der Kläger zu 1 als Käufer bezeichnet und eingangs ausgeführt, daß der Käufer die Aktien am 22. Februar 1988 im eigenen Namen, aber für Rechnung der von ihm allein vertretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sch. & Br. erworben habe. Spätestens am 27. Mai 1988 stand damit für die Verkäufer fest, daß der Kläger zu 1 ihr Vertragspartner blieb.
Daß der Kläger zu 1 die Aktien später der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren Rechnung er sie erworben haben will, übertragen hat, ist von ihm nicht näher dargelegt worden. Auch die Revision geht davon aus, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihren Gesellschaftern keine Aktien erhalten hat.
5. Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies nach § 20 Abs. 1 AktG der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger zu 1 vor. Wegen der wirtschaftlichen Interessen, die der Kläger zu 1 außerhalb der Aktiengesellschaft verfolgt, ist er, was auch die Revision nicht in Frage stellt, als Unternehmen im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Sein Aktienbesitz belief sich auf 25,067% des Grundkapitals der K. AG. Daß der Kläger zu 1 die Aktien für Rechnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt, schloß nicht aus, daß sie ihm als formellen Eigentümer nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AktG zuzurechnen waren (vgl. Geßler, aaO., § 20 Rdn. 9; Koppensteiner im Kölner Kommentar z. AktG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 30).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Mitteilungspflicht nicht deshalb entfallen ist, weil die K. AG möglicherweise schon vor oder durch Anmeldung und Vertretung der Aktien in der Hauptversammlung erfahren hat, daß der Kläger zu 1 mehr als den vierten Teil der Aktien besaß. Die Vorschriften über die Mitteilung sind zwingendes Recht. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, selbst wenn die Beteiligung schon bekannt ist (vgl. Koppensteiner, aaO., § 20 Rdn. 7; Geßler, aaO., § 20 Rdnrn. 45, 47; Würdinger im GroßK z. AktG, 3. Aufl., § 20 Anm. 8). Denn erst wenn ihr die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, ist die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sie in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
6. Wird eine nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG gebotene Mitteilung unterlassen, so können nach § 20 Abs. 7 AktG Rechte aus Aktien, die einem mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, für die Zeit, für die die Mitteilung unterlassen wurde, nicht ausgeübt werden. Zu den Rechten aus Aktien zählt das Bezugsrecht gemäß § 186 AktG nach einer ordentlichen Kapitalerhöhung. Als am 16. Mai 1988 die Kapitalerhöhung beschlossen wurde und die Beklagte durch Vertrag mit der Aktiengesellschaft für die bezugsberechtigten Aktionäre ein mittelbares Bezugsrecht begründete, hatte der Kläger zu 1 der Aktiengesellschaft noch nichts mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger zu 1 damit für immer vom Bezug der neuen Aktien ausgeschlossen war (so Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band IV, § 68 Rdn. 145; unter bestimmten Voraussetzungen auch Geßler, aaO., § 20 Rdn. 81) oder ob die Mitteilung entweder, wozu das Berufungsgericht neigt, bis zur Eintragung (25. Mai 1988) der Kapitalerhöhung ins Handelsregister (so Koppensteiner, aaO., § 20 Rdn. 45) oder bis zum Ablauf der Bezugsfrist (8. Juni 1988) nachgeholt werden kann (so Heinsius, Festschrift für Robert Fischer, Seite 215, 233; Geßler, aaO., für den Fall, daß das Bezugsverhältnis im Kapitalerhöhungsbeschluß festgesetzt und dabei die nicht mitgeteilte Beteiligung als bezugsberechtigt berücksichtigt worden ist). Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach weder die Mitteilung des Klägers zu 1 vom 20. Mai 1988 noch die sie ergänzende vom 25. Mai 1988 den Anforderungen, die inhaltlich gemäß § 20 AktG an sie zu stellen waren. Der Inhalt des Schreibens vom 20. Mai 1988 sei unstimmig und ungenau, weil der Kläger zu 1 auf drei unterschiedliche Tatbestände des § 20 AktG verwiesen habe, anstatt klarzustellen, daß allein § 20 Abs. 1 AktG einschlägig gewesen sei. Das Schreiben vom 25. Mai 1988 lasse nicht erkennen, für wen die Mitteilung erfolgte, weil es in sich widersprüchlich gewesen sei. Diese Beurteilung der beiden Schreiben greift die Revision ohne Erfolg an.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1988 machte der Kläger zu 1 für die von ihm in der Hauptversammlung vom 16. Mai 1988 vertretenen Aktien vorsorglich die Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es für eine ordnungsgemäße Mitteilung ausreicht, wenn der Tatbestand, auf den sie sich bezieht, durch Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG gekennzeichnet wird (vgl. Koppensteiner, aaO., § 20 Rdn. 17, Geßler, aaO., § 20 Rdn. 49). Im übrigen jedoch genügt – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – die Mitteilung, die der Kläger zu 1 am 20. und 25. Mai 1988 der Aktiengesellschaft gemacht hat, den Anforderungen des § 20 AktG nicht. Diese Bestimmung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur dazu dienen, die vielfach für die Unternehmensleitung selbst nicht erkennbaren Machtverhältnisse in der Gesellschaft deutlich hervortreten zu lassen; es sollen auch Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbindungen besser unterrichtet werden (vgl. Kropff, Aktiengesellschaft, Seite 38). Zu dieser Unterrichtung ist die Gesellschaft nach § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sobald ihr nach Absatz 1 oder 4 die bekanntzumachende Beteiligung mitgeteilt worden ist. Ohne eine solche Mitteilung trifft den Vorstand der Gesellschaft eine Bekanntmachungspflicht selbst dann nicht, wenn er von dritter Seite erfährt, daß eine Beteiligung besteht, die ihm mitgeteilt werden müßte. Ebensowenig wie der Vorstand eine nicht mitgeteilte, vielmehr anderweitig in Erfahrung gebrachte Beteiligung bekannt machen muß, muß er aufgrund einer vor der Bekanntmachung erlangten besseren Kenntnis richtig stellen, was ihm falsch mitgeteilt worden ist. Der Gesellschafter genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muß, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne daß in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist.
Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Klägers vom 20. Mai 1988 nicht gerecht, weil es auf die Absätze 1, 3 und 4 des § 20 AktG gleichzeitig verweist. Diese Tatbestände müssen einander nicht ausschließen, können vielmehr kumulativ erfüllt sein, so daß dann auch der gleichzeitige Hinweis auf beide Absätze eindeutig ist. Besteht eine Stimmenmehrheitsbeteiligung aus Aktien, die zwar nicht die Kapitalmehrheit, wohl aber mehr als den vierten Teil des Grundkapitals darstellen, so ist das Unternehmen sowohl nach Absatz 1 wie nach Absatz 4 des § 20 AktG mitteilungspflichtig. Erreicht eine Beteiligung mehr als den vierten Teil der Aktien ohne Hinzurechnung der Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG, so muß auch hierauf hingewiesen werden, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt (§ 20 Abs. 3 AktG). Im vorliegenden Falle führte der gleichzeitige Hinweis auf die Absätze 1, 3 und 4 des § 20 AktG jedoch dazu, daß die Mitteilung weder über die tatsächliche Höhe der Beteiligung noch über deren Inhaber etwas aussagte. Die den Hinweis auf Abs. 1 ergänzende Mitteilung nach Abs. 3 des § 20 AktG erweckt den Eindruck, daß Inhaber der vom Kläger zu 1 in der Hauptversammlung vom 16. Mai vertretenen Aktien nicht er selbst, sondern eine Kapitalgesellschaft war; der Kläger zu 1 unterließ es jedoch, die Kapitalgesellschaft näher zu bezeichnen, deren Beteiligung er der Aktiengesellschaft mitteilte. Wegen der Art der von der K. AG ausgegebenen Aktien ist auch der gleichzeitige Hinweis auf die Abs. 1 und 4 des § 20 AktG nicht so zu verstehen, wie er üblicherweise verstanden werden müßte; daß nämlich neben einer Kapitalminderheitsbeteiligung von mehr als dem vierten Teil der Aktien (Abs. 1) eine Stimmenmehrheitsbeteiligung (Abs. 4) bestand. Denn bei der K. AG war eine Stimmenmehrheit ohne Kapitalmehrheit von vornherein ausgeschlossen, weil vom Grundkapital 1.000.000,– DM in stimmrechtslose Vorzugsaktien und 23.000.000,– DM in Aktien aufgeteilt waren, von denen je 50,– DM eine Stimme gewährten. Denkbar war hier wegen der stimmrechtslosen Vorzugsaktien eine Kapitalmehrheit ohne gleichzeitige Stimmenmehrheit, nicht aber ein umgekehrtes Beteiligungsverhältnis. Da eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht, wenn dem Unternehmen mehr als der vierte Teil des Kapitals gehört, nicht aber, wenn sie nur über mehr als den vierten Teil der Stimmen verfügt, legt das Schreiben vom 20. Mai 1988 bei unbefangenem Lesen eher den Schluß nahe, daß eine Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt werden sollte, weil eine solche eine Beteiligung von mehr als 25% einschließt. Dadurch wäre aber in der Öffentlichkeit fälschlich der Eindruck erweckt worden, daß eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr verhindert werden kann. Diesem Mißverständnis hat der Kläger zu 1 durch sein ergänzendes Schreiben vom 25. Mai 1988 vorgebeugt, in dem er klarstellte, daß eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG gewollt war. Die Ungewißheit jedoch, wem die Beteiligung zuzurechnen war, ist nicht nur geblieben, sondern durch das Schreiben vom 25. Mai 1988 noch verstärkt worden.
Im Schreiben vom 25. Mai 1988 stellte der Kläger zu 1 unter Bezugnahme auf seine gem. § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG herausgegebene Mitteilung vom 20. Mai 1988 „klar”, daß er am 20. Mai 1988 die Mitteilung bezüglich der von ihm selbst und von ihm als Treuhänder Br. gehaltenen Aktien zugleich im eigenen Namen und in Vollmacht Br. in beider Eigenschaft als Mitglieder der Sch. & Br. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zudem in Vollmacht dieser Gesellschaft gemacht habe und daß er sie vorsorglich erneuere. Diese Mitteilung war – was auch die Revision annimmt – als Ergänzung der Mitteilung vom 20. Mai 1988 gedacht. Da der Kläger zu 1 in ihr nicht von der Mitteilung nach Abs. 3 abrückte, blieb nach wie vor offen, welche Kapitalgesellschaft unmittelbar oder wenigstens wirtschaftlich Inhaberin der Aktien war und durch den Kläger zu 1 ihre Beteiligung mitteilen ließ. Statt dessen zählte der Kläger zu 1 eine Reihe weiterer Mitteilungspflichtiger auf, ohne zu sagen, wieweit sie allein oder gemeinsam die Beteiligung treuhänderisch oder als Treugeber hielten. Der Revision ist einzuräumen, daß sowohl Treuhänder wie Treugeber mitteilungspflichtig sind, wenn die treuhänderisch gehaltene Beteiligung mehr als den vierten Teil der Aktien ausmacht und es sich bei beiden um Unternehmen handelt (vgl. Geßler, aaO., § 20 Rdn. 9; Koppensteiner, aaO., § 20 Rdn. 30). Der Revision kann auch darin gefolgt werden, daß es geboten sein mag, eine Beteiligung vorsorglich mitzuteilen, wenn die Rechtslage zweifelhaft und es deshalb ungewiß ist, ob eine Mitteilungspflicht besteht. Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht. Die Revision verkennt, daß die Aktien, aus denen sich die mitgeteilte Beteiligung zusammensetzte, laut Mitteilung auch treuhänderisch gehalten wurden, daß das Schreiben vom 25. Mai 1988 aber nicht erkennen ließ, ob und wie weit den Personen, für die der Kläger zu 1 eine Mitteilung abgab, die Beteiligung allein oder gemeinsam als rechtlichen Inhabern der Aktien oder wirtschaftlich als Treugebern zuzurechnen war. Hierüber hätte die Mitteilung Auskunft geben müssen. Das Berufungsgericht war deshalb zu Recht der Meinung, daß sie den Anforderungen des § 20 AktG nicht genügte.
7. Da nach alledem bis zum Ablauf der Bezugsfrist am 8. Juni 1988 die Beteiligung im Sinne des § 20 Abs. 1 AktG nicht mitgeteilt worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nachgeholt werden konnte, ob – mit anderen Worten – das Bezugsrecht ruhte oder gar nicht erst entstanden war. Denn selbst ein ruhendes Bezugsrecht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Ruhen bis zum Ablauf der Bezugsfrist andauert; es erlischt in diesem Zeitpunkt.
Fundstellen
Haufe-Index 649016 |
BGHZ, 203 |
NJW 1991, 2765 |
ZIP 1991, 719 |