Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnwertberechnung zur Ermittlung des Wohnvorteils
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts, wenn der Berechtigte nach Auszug des Verpflichteten in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verblieben und diese für ihn zu groß ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160).
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1996 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des Trennungsunterhalts für die Klägerin.
Sie sind seit 1957 verheiratet und leben seit Juli 1994 getrennt.
Die Klägerin, geboren 1937, arbeitet seit mehr als 30 Jahren drei Stunden täglich als Reinigungskraft und erzielt aus dieser Teilzeitbeschäftigung einen Verdienst von monatlich 645,67 DM. Der Beklagte ist seit 1990 im Vorruhestand. Er bezieht Versorgungsbezüge, die sich im Jahre 1994 auf monatlich 3.475,64 DM netto beliefen und im Jahre 1995 sowie nach der Annahme des Berufungsgerichts auch im Jahre 1996 auf monatlich netto 3.540,67 DM. Bis Ende 1994 übte er daneben eine geringfügige Nebenbeschäftigung aus, aus der er monatlich 386,75 DM erzielte, vom Berufungsgericht vermindert um die hälftige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (45 DM) auf monatlich 341,75 DM.
Den Parteien gehört eine rund 101 qm große Eigentumswohnung, in der sie bis zur Trennung gemeinsam – früher zusammen mit den inzwischen erwachsenen Kindern – lebten. Seit der Trennung bewohnt die Klägerin die Wohnung, deren Mietwert nach der Feststellung des Oberlandesgerichts 1.414 DM (14 DM pro qm) beträgt, allein. Der Beklagte zahlt die laufenden Annuitäten auf die Grundpfandrechte für die Wohnung in Höhe von monatlich 526,04 DM; außerdem entrichtete er bis Ende 1995 die monatliche Grundsteuer von 34 DM sowie bis einschließlich März 1996 die verbrauchsunabhängigen Kosten in Höhe von zunächst monatlich 134,95 DM, ab Anfang 1996 in Höhe von monatlich 145,63 DM.
An verbrauchsabhängigen Kosten zahlte der Beklagte ferner monatlich 362,96 DM, ab 1996 monatlich 370 DM, sowie bis Ende 1994 monatlich 92 DM für Strom, 23,80 DM Rundfunkgebühren und 56 DM Fahrtkosten für die Klägerin (zusammen insoweit 171,80 DM).
Im Juli 1994 verkaufte der Beklagte einen den Parteien gehörenden Schrebergarten. Mit dem Erlös von 32.000 DM löste er im August 1994 gemeinschaftliche Schulden bei Banken und bei Kindern der Parteien ab.
Die Klägerin hat für die Zeit ab September 1994 Trennungsunterhalt beansprucht, und zwar in Höhe von zunächst monatlich 877,10 DM, ab Juli 1995 von monatlich 697,01 DM und ab Januar 1996 von monatlich 1.103,84 DM.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat ihr bis einschließlich Juni 1995 einen Betrag von insgesamt 2.057,64 DM zugesprochen, ab Juli 1995 laufend monatlich 593,25 DM und ab Januar 1996 den begehrten Unterhalt von monatlich 1.103,84 DM.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeträge – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Klageabweisung im übrigen – wie folgt festgesetzt: Für September bis einschließlich Dezember 1994 monatlich 300 DM, für Januar bis einschließlich Dezember 1995 monatlich 150 DM, für Januar bis einschließlich März 1996 monatlich 28 DM und ab April 1996 monatlich 655 DM (veröffentlicht in NJW-RR 1997, 385).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Das Berufungsgericht hat den der Klägerin zugesprochenen Trennungsunterhalt zunächst aus der Differenz zwischen den anzurechnenden Einkünften beider Parteien – einschließlich dem Nutzungswert der Wohnung – ermittelt und ihn anschließend im Wege einer Angemessenheitskontrolle auf die jeweils ausgeurteilten Beträge festgesetzt.
A: Die Ermittlung der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte in dem angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.
1. a) Bei der Festlegung des für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen bereinigten Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht dessen (Netto-)Versorgungsbezüge – für 1994 außerdem einen 6/7-Anteil seines Nebenverdienstes – um Beiträge zur Krankenkasse, für Sterbekasse und Gewerkschaft (in den Versorgungsbezügen für 1994 bereits vom Amtsgericht berücksichtigt) sowie um die für die Eigentumswohnung der Parteien gezahlten Kosten ermäßigt.
Den sodann verbleibenden Betrag hat das Oberlandesgericht weiter um die Kreditrate von monatlich 333 DM für einen Pkw gekürzt, den der Beklagte während des Zusammenlebens der Parteien gekauft hatte. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Der für den Erwerb des Pkw seinerzeit aufgenommene Kredit habe die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt. Die Kreditlast sei daher auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Der ursprüngliche Kreditvertrag mit monatlichen Raten von 333 DM sei bis Ende 1996 gelaufen. Bis zu diesem vereinbarten Ende der Laufzeit seien die Kreditraten daher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, ohne daß die zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs durch den Beklagten dem entgegenstehe. Allerdings könne der Beklagte die Kreditzahlungen für das nach der Trennung erworbene, inzwischen von ihm benutzte Fahrzeug der Klägerin nicht entgegenhalten.
Die weiteren Schulden, die der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung aus dem Schrebergarten-Verkaufserlös abgetragen hat, hat das Berufungsgericht hingegen nicht als bedarfsprägend angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die Kredite wären bei planmäßiger Tilgung in absehbarer Zeit spätestens bis November 1996 bzw. Ende 1996 abgelaufen gewesen, so daß in absehbarer Zeit nach der Trennung mit dem Fortfall der Belastung durch die Schulden zu rechnen gewesen sei. Zudem dienten Kontokorrentkredite mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel der Vorfinanzierung konsumbedingter Ausgaben. Gegenteiliges habe der Beklagte auch im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Konsumkredite seien aber nicht bei der Bedarfsbemessung, sondern nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Da die Tilgungslast für den Beklagten entfallen sei, seien die früheren Schulden – ähnlich wie nach dem Wegfall von Unterhaltszahlungen für ein Kind – nicht mehr in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
b) Gegen die letztgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit der Rüge, die außerplanmäßige, trennungsbedingte Tilgung von Schulden könne nicht mit dem Fortfall des Kindesunterhalts gleichgesetzt werden. Die Tilgung der Schulden der Parteien sei allenfalls ab November 1996, dem planmäßig erwarteten Abzahlungsendzeitpunkt, zu berücksichtigen. Denn die Abzahlung der Kredite mit dem Erlös des Schrebergartensverkaufs entspreche nicht den Verhältnissen, wie sie sich bei normalem Verlauf der Ehe ohne die Trennung verwirklicht hätten. Demgemäß habe sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin jedenfalls bis November 1996 an den Einkommensverhältnissen auszurichten, wie sie durch die Abtragung der Schulden geprägt gewesen seien.
Diese Rüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, bestanden die Schulden zu dem Zeitpunkt, von dem an die Klägerin Trennungsunterhalt begehrt, nicht mehr. Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, sind bei der Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1985 – IVb ZR 79/84 = FamRZ 1986, 244, 245). Eine frühere Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Schulden hat nach August 1994 nicht mehr – auch nicht in anderer Weise – fortgewirkt. Insbesondere haben die Parteien nicht etwa geltend gemacht, der Besitz des Schrebergartens habe ihnen während der Ehe wirtschaftlich meßbare Vorteile gebracht, die seit dem Verkauf entfallen seien und nunmehr anstelle der früheren Schulden als Negativposten berücksichtigt werden müßten. Entgegen der Auffassung der Revision kann es je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus als eine nicht vom Normalverlauf abweichende Entwicklung beurteilt werden, wenn ein Ehegatte nach der Trennung aus wirtschaftlich vernünftigen Überlegungen einen vorhandenen Kapitalwert einsetzt, um damit Schulden der inzwischen getrennt lebenden Eheleute abzulösen und auf diese Weise die beiderseitigen finanziellen Verhältnisse zu bereinigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Beurteilung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles gewonnene Ergebnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Januar 1984 – IVb ZR 43/82 = FamRZ 1984, 358, 360; vom 10. Juli 1991 – XII ZR 166/90 = BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 4) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Hilfsbegründung des Gerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung von „Konsumkrediten” im Rahmen der Bedarfsbemessung kommt es daneben nicht entscheidend an. Insoweit bestehen allerdings Bedenken gegen die Auffassung, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in der Regel durch „Konsumkredite” nicht geprägt würden (vgl. dazu etwa Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl. § 1 Rdn. 516).
c) Ohne Erfolg wendet sich andererseits die Anschlußrevision gegen die Weiterberücksichtigung der Kreditraten von monatlich 333 DM für einen Pkw in dem angefochtenen Urteil. Die Anschlußrevision macht hierzu geltend: Nachdem der Beklagte den Pkw im November 1995 veräußert habe, habe der Kredit nach der Lebenserfahrung durch den Verkaufserlös zurückgeführt werden müssen, zumal der Pkw als Kreditsicherheit gedient haben müsse. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kredit anläßlich der Anschaffung des neuen Fahrzeugs umgeschuldet worden sei. Die Kosten des neuen Fahrzeugs lasse das Berufungsgericht jedoch zu Recht unberücksichtigt.
Mit diesen zum Teil auf Vermutungen basierenden Ausführungen kann die Anschlußrevision der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht die Grundlage entziehen. Die Kreditraten für das während des Zusammenlebens der Parteien erworbene Fahrzeug waren als ehebedingte Verbindlichkeiten auch nach der Trennung weiter zu entrichten, und zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unabhängig davon, daß der Beklagte während der Laufzeit des Kredits anstelle des bisherigen ein anderes Fahrzeug gekauft hat. Die Kreditraten für den Pkw haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Sie sind deshalb für die Dauer der vereinbarten Laufzeit und in der seinerzeit vereinbarten Höhe bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Wendl/Gerhardt aaO).
Soweit weitere Verfahrensrügen zur Feststellung des bereinigten Einkommens des Beklagten erhoben worden sind, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.
d) Das Berufungsgericht ist somit rechtsfehlerfrei zu einem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 2.740,58 DM in der Zeit von September bis Dezember 1994 (3.475,64 DM + 6/7 von 341,75 DM = 292,93 DM – 333 DM – 34 DM – 526,04 DM – 134,95 DM), von monatlich 2.221,60 DM (im BU 9 Schreibfehler: 2.261,60 DM) im Jahre 1995 (3.540,67 DM – 20 DM Sterbekasse und Gewerkschaft – 271,08 DM Krankenkasse – 333 DM – 34 DM – 526,04 DM – 134,95 DM), von monatlich 1.997,08 DM in der Zeit von Januar bis März 1996 (3.540,67 DM – 20 DM – 310,72 DM Krankenkasse – 333 DM – 526,04 DM – 208,20 DM Steuernachzahlung – 145,63 DM) und schließlich von monatlich 2.142,71 DM in der Zeit von April bis Dezember 1996 (3.540,67 DM – 20 DM – 310,72 DM – 333 DM – 526,04 DM – 208,20 DM) gelangt.
2. a) Auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht in die Unterhaltsberechnung zunächst das Teilzeiteinkommen von monatlich 645,67 DM einbezogen und dieses um eine Unkostenpauschale von 90 DM für berufsbedingte Aufwendungen gemäß Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1992 Teil A Anm. 3 – FamRZ 1992, 398) auf rund 555 DM bereinigt. Es hat den Betrag von 90 DM für angemessen gehalten, weil allein die Kosten für die Monatskarte der Klägerin im Jahre 1994 monatlich 56 DM betragen hätten und im Jahre 1995 erhöht worden seien. Den auf diese Weise ermittelten Betrag von monatlich 555 DM hat das Berufungsgericht in Höhe von 6/7 = 475,71 DM im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Differenzberechnung berücksichtigt. Es hat der Klägerin damit den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zugebilligt, obwohl es ihr Einkommen bereits um berufsbedingte Aufwendungen gekürzt hat. Hierzu hat das Oberlandesgericht auf seine Rechtsprechung (FamRZ 1994, 1049, 1051) verwiesen, nach der es – abgesehen vom verschärften Mangelfall, der hier nicht vorliege – die Pauschale generell neben dem Erwerbstätigenbonus zubillige. Denn die Pauschale decke den tatsächlichen, konkret bezifferbaren beruflichen Aufwand, insbesondere Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Fachliteratur ab; demgegenüber solle der Erwerbstätigenbonus vor allem einen Anreiz zur Arbeit bieten und daneben Aufwendungen ausgleichen, die sich nicht eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen ließen, wie z. B. anspruchsvollere Kleidung des Büro- oder Verkaufspersonals, teureres Kantinenessen und Ähnliches.
b) Diesen Abzug eines 1/7-Erwerbstätigenbonus neben einer Pauschale von 90 DM hält die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats angesichts der geringen Höhe des Einkommens der Klägerin für überhöht und nicht gerechtfertigt.
Der Revision ist einzuräumen, daß der Senat mehrfach zu bedenken gegeben hat, ob neben einem pauschalen Abzug von 5 % des Nettoeinkommens (vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 1992 Anm. 3: 5 %, mindestens 90 DM) der Erwerbstätigenbonus gegebenenfalls geringer als sonst üblich zu bemessen sein sollte (vgl. z. B. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 – XII ZR 21/89 – FamRZ 1990, 979, 981 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 20). Diese Frage unterliegt jedoch letztlich der Verantwortung des Tatrichters im Rahmen seiner Beurteilung der Angemessenheit des zuzubilligenden Unterhaltsanspruchs. Da das Oberlandesgericht die rechnerisch ermittelten Unterhaltsbeträge anschließend einer Angemessenheitskontrolle unterzogen hat mit dem Ergebnis, daß es für den gesamten von der Klage erfaßten Zeitraum die zunächst errechneten Beträge – zugunsten des Beklagten – jeweils auf einen für angemessen gehaltenen Unterhaltsanspruch der Klägerin ermäßigt hat, ließ die getroffene Entscheidung auch einen gewissen Spielraum für eine Verringerung des Erwerbstätigenbonus in den angestellten Berechnungen. Die Frage wird jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens, das aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (s. unten Abschn. B 2), zu beachten sein. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, ob es angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien in der Tat angemessen ist, der Klägerin trotz festgestellter Fahrtkosten in Höhe von monatlich 56 DM gleichwohl die volle Pauschale von 90 DM für berufsbedingte Aufwendungen zuzugestehen, dem Beklagten hingegen bei seinen Nebeneinkünften aus dem Jahre 1994 mit Rücksicht auf die Höhe der Fahrtkosten nur die Hälfte der Pauschale.
c) Die Anschlußrevision macht geltend, das Berufungsgericht habe das Erwerbseinkommen der Klägerin überhaupt nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einbeziehen dürfen. Die ausgeübte Teilzeitarbeit sei nämlich aus gesundheitlichen Gründen für die Klägerin an sich nicht zumutbar, wie diese schon im ersten Rechtszug und – durch Bezugnahme – auch im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. Das habe das Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachtet.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits entschieden hat, rechtfertigen die „Erwerbsverhältnisse” der Ehegatten im Sinne von § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Regel die Zumutbarkeit der Fortsetzung einer bereits – noch dazu seit längerem – ausgeübten Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens der Ehegatten trotz Belastung durch die Pflege und Erziehung von Kindern ausgeübt wurde und nach der Trennung nur in wesentlich gleichem Umfang wie bisher fortgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1981 – IVb ZR 600/80 = FamRZ 1981, 1159, 1161). So liegen die Verhältnisse auch hier. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das Einkommen der Klägerin aus ihrer – ohnehin geringfügigen und nur stundenweise, jedoch seit mehr als 30 Jahren ausgeübten – Tätigkeit, auch unter Beachtung ihres Alters und Gesundheitszustandes, in bereinigter Höhe in die Ermittlung des Trennungsunterhalts einzubeziehen ist.
Das Berufungsgericht hat seinen Berechnungen damit im Grundsatz rechtsfehlerfrei ein bereinigtes Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 475,71 DM zugrunde gelegt; im Jahre 1995, in dem die Klägerin eine Lohnsteuererstattung von monatlich 130,33 DM erhielt, belief sich das bereinigte Einkommen nach der entsprechenden Berechnung des Oberlandesgerichts auf monatlich 587,43 DM (rund 555 DM zuzüglich 130 DM, davon 6/7).
B: 1. Neben dem Erwerbseinkommen hat das Berufungsgericht der Klägerin den Wert ihres Wohnens in der ehelichen Eigentumswohnung zugerechnet mit der Begründung: Bei der Ermittlung des den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechenden Bedarfs der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß die Eheleute in einer ihnen gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung gelebt hätten, deren objektiver Wohnwert von unstreitig 1.414 DM monatlich die Belastungen (Annuitäten auf die Grundpfandrechte von monatlich 526,04 DM und verbrauchsunabhängige Kosten von monatlich „rund 140 DM”) überstiegen habe. Der hierin liegende Gebrauchsvorteil im Sinne von § 100 BGB bestimme die Lebensverhältnisse der Parteien seit der Trennung und der alleinigen Nutzung der Wohnung durch die Klägerin allerdings nur noch zu einem Teil, weil die Wohnung für die Klägerin zu groß sei und der ursprünglich auf den Beklagten entfallende Teil der Nutzungen, der seit seinem Auszug nicht mehr gezogen werde, als sogenanntes „totes Kapital” außer Betracht zu lassen sei. Da die Ehe der Parteien nicht geschieden und die Veräußerung der Eigentumswohnung beabsichtigt sei, sei der Klägerin derzeit eine Aufgabe der Wohnung noch nicht zuzumuten.
Den mit dem Wohnen in der Eigentumswohnung verbundenen Wohnvorteil der Klägerin hat das Berufungsgericht in Höhe einer ersparten Miete angesetzt, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltsberechtigten Klägerin angemessen sei. Dazu hat es ausgeführt: Angemessen sei vielfach eine ersparte Miete bis zu 1/3 der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel. Das erscheine auch im vorliegenden Fall als das richtige Maß. Zur Ermittlung des danach als maßgeblich erachteten „Drittelwohnwerts” hat das Berufungsgericht – unter Gegenüberstellung der bereinigten Nettobezüge des Beklagten abzüglich der von ihm getragenen Annuitäten und verbrauchsunabhängigen Kosten für die Eigentumswohnung mit dem 6/7-Anteil des Eigeneinkommens der Klägerin – zunächst einen vorläufigen hälftigen Differenzunterhalt errechnet, den die Klägerin beanspruchen könnte, wenn sie keinen Wohnvorteil hätte (für 1995: 2.221,60 DM Einkommen des Beklagten abzüglich 587,43 DM = 1.634,17 DM, davon 1/2 = 817,09 DM). Aus der Gesamtsumme dieses vorläufigen Differenzunterhalts und des vollen Eigeneinkommens der Klägerin (für 1995 berechnet: 645,67 DM – 90 DM Pauschale = rund 555 DM, zuzüglich Lohnsteuererstattung von 130,33 DM = 685,33 DM) hat das Berufungsgericht den „Drittelwohnwert” errechnet (für 1995: 817,09 DM + 685,33 DM = 1.502,42 DM, davon 1/3), den es sodann – für 1995 in Höhe von 500,81 DM – in die endgültige Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
Dabei hat es die Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Beklagten und dem 6/7-Einkommen der Klägerin zuzüglich Wohnwert (für 1995: 2.221,60 DM – 587,43 DM – 500,81 DM = 1.133,36 DM) ermittelt, die der Klägerin im Prinzip zur Hälfte zustehe (566,68 DM), auf die sie sich jedoch die vom Beklagten für sie gezahlten verbrauchsabhängigen Kosten in Höhe von monatlich 362,96 DM als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anrechnen lassen müsse. Den auf diese Weise für 1995 in Höhe von monatlich 203,72 DM ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin hat das Oberlandesgericht schließlich aus Billigkeitsgründen auf monatlich 150 DM herabgesetzt, weil die Unterhaltsberechnung nicht dazu führen dürfe, daß der Berechtigte durch sein Erwerbseinkommen und den zu zahlenden Unterhalt über höhere Einkünfte verfüge, als dem Verpflichteten nach Zahlung anzuerkennender Schulden und des errechneten Unterhalts verblieben. Es sei angemessen, daß die Klägerin dann insgesamt über monatlich 1.699,10 DM (150 DM Unterhalt + 685,33 DM = 7/7 Eigeneinkommen + 362,96 DM Verbrauchskosten + 500,81 DM Wohnvorteil) verfüge und der Beklagte über monatlich 1.708,44 DM (2.221,60 DM – 362,96 DM – 150 DM = r. 1.708,64 DM).
Entsprechend ist das Oberlandesgericht auch für die übrigen von der Klage erfaßten Zeiträume vorgegangen. Dabei ist es bei der Festsetzung des Wohnwerts auf den jeweiligen Drittel-Betrag der der Klägerin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zeit von September bis Dezember 1994 (als das maßgebliche Einkommen der Klägerin mangels Steuererstattung geringer und das des Beklagten höher war) zu einem Wert von monatlich 562,47 DM gelangt, für die Zeit von Januar bis März 1996 (als das maßgebliche Einkommen des Beklagten geringer war) zu einem Wert von monatlich 404,56 DM und für die Zeit von April bis Dezember 1996 (als vom Einkommen des Beklagten nur noch die Annuitäten von monatlich 526,04 DM abzusetzen waren, die Klägerin hingegen die Grundsteuer und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten selbst trug), zu einem Wert von monatlich 283,20 DM.
Als Mittel, über die die Parteien nach Festlegung des der Klägerin endgültig zugebilligten Unterhaltsbetrages damit letztlich verfügen könnten, hat das Berufungsgericht in der geschilderten Weise für die Zeit vom September bis Dezember 1994 (bei Zugrundelegung eines Wohnvorteils von 562,47 DM) auf Seiten der Klägerin monatlich 1.952,23 DM und auf Seiten des Beklagten monatlich 1.954,64 DM ermittelt und für angemessen gehalten, für die Zeit von Januar bis März 1996 (bei Zugrundelegung eines Wohnvorteils von 404,56 DM) auf Seiten der Klägerin monatlich 1.479,96 DM und auf Seiten des Beklagten monatlich 1.477,08 DM, schließlich für die Zeit von April bis Dezember 1996 (bei Zugrundelegung eines Wohnvorteils von 283,20 DM) auf Seiten der Klägerin monatlich 1.493,20 DM und auf Seiten des Beklagten monatlich 1.487,71 DM.
2. Gegen die dargestellte Berechnung und Berücksichtigung des Wohnvorteils der Klägerin bei der Unterhaltsbemessung erheben sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision zu Recht Bedenken.
a) Zunächst hat das Berufungsgericht zwar im Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend auf die für den Unterhaltsbedarf der Klägerin maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien abgestellt, die außer durch die beiderseitigen Einkünfte auch durch die Gebrauchsvorteile der Eigentumswohnung – im Umfang der seit der Trennung der Parteien noch geübten teilweisen Nutzung – geprägt worden seien. Bei der konkreten Unterhaltsberechnung ist das Gericht diesem Ansatz jedoch nicht gefolgt. Es hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin letztlich bestimmt, ohne zuvor den nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils angemessenen Bedarf der Klägerin festzulegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 = FamRZ 1990, 989, 990). Ferner krankt seine Berechnungsweise daran, daß es den Wohnvorteil der Klägerin von vorneherein unter Berücksichtigung eines „Drittelwohnwertes” errechnet hat. Hierbei geht es um die Frage, ob Wohnvorteil und die zur Deckung des sonstigen Lebensbedarfs verbleibenden Mittel in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Diese Frage kann erst in einem letzten Schritt der Unterhaltsberechnung beantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 – XII ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1163; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. IV Rdn. 1025).
Auch stehen die aufgrund einer Angemessenheitskontrolle gewonnenen Ergebnisse für die einzelnen Zeitabschnitte tatsächlich nicht im Einklang mit dem vom Berufungsgericht insoweit selbst herangezogenen Grundsatz der Halbteilung der den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 – IVb ZR 102/86 = FamRZ 1988, 265, 267, ständige Rechtsprechung). Denn das Berufungsgericht hat bei der entsprechenden Prüfung nicht berücksichtigt, daß der Beklagte von den ihm nach Abzug des Unterhalts der Klägerin verbleibenden Mitteln zunächst die Miete für eine eigene angemessene Wohnung aufbringen muß. All dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
b) Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden zunächst durch die beiderseitigen bereinigten Einkünfte geprägt, d. h. – für das Jahr 1995, für das durchgängig von einheitlichen Beträgen auszugehen ist – von monatlich 2.221,60 DM auf Seiten des Beklagten und monatlich 587,43 DM auf Seiten der Klägerin. Zusätzlich sind bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) zu berücksichtigen, die die Parteien dadurch gehabt haben, daß sie die ihnen gehörende Eigentumswohnung mietfrei genutzt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 – IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356 unter 4 b, vom 12. Juli 1989 aaO und vom 29. März 1995 – XII ZR 45/94 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 39 = FamRZ 1995, 869). Als Belastungen, die in diesem Sinne auf die eheliche Wohnung entfallen, hat das Berufungsgericht die laufenden Annuitäten von monatlich 526,04 DM, die Grundsteuer von monatlich 34 DM und die verbrauchsunabhängigen Kosten von monatlich 134,95 DM festgestellt. Bei der Bedarfsbemessung hat es diese Belastungen rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, daß es das Einkommen des Beklagten, der die Hauslasten 1995 voll getragen hat, um die entsprechenden Beträge auf den „bereinigten” Wert von monatlich 2.221,60 DM ermäßigt hat. Auf diese Weise fallen die Kosten im Ergebnis rechtlich zutreffend beiden Parteien je zur Hälfte zur Last.
c) Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung, der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher als „totes Kapital” bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO S. 1162). Der Wohnwert ist demgemäß als – eingeschränkter – Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt. Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht, die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender Wohnwert (vgl. hierzu Schwab/Borth, aaO Rdn. 1033; Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 217; Graba FamRZ 1995, 385, 387).
Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (nach oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, dann kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. November 1981 – IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152) und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für eine entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.
Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des „toten Kapitals” verbleibenden eingeschränkten Wohnwerts nach den aufgezeigten Kriterien – als Bestandteil der für den angemessenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse – ist grundsätzlich dem Tatrichter in eigener Verantwortung vorbehalten. Da das Berufungsgericht diesen nicht ermittelt hat, ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
d) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß es sich bei jeder Unterhaltsberechnung letztlich als notwendig erweisen kann, den rechnerisch ermittelten Unterhaltsbetrag auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 – IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678 und vom 12. Juli 1989 aaO S. 1163). Das rechtfertigt jedoch nicht von vorneherein – unter dem Gesichtspunkt einer solchen Angemessenheitskontrolle – eine generelle Festlegung des Vorteils mietfreien Wohnens in einer Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus mit einem Drittel der für den Unterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel, wenn dieser Wert auch im Einzelfall seine Berechtigung haben mag.
Abgesehen davon, daß sich die Angemessenheitsprüfung nicht auf die Frage des Wohnvorteils beschränken darf sondern die ehelichen Verhältnisse umfassend einbeziehen muß, erscheint es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, für die Bewertung des Wohnvorteils eine schematische, von den tatsächlichen Gegebenheiten unabhängige „Ober-”Grenze festzulegen. Da der Wert der Wohnungsnutzung Ausprägung der jeweiligen individuellen ehelichen Lebensverhältnisse ist, hat er sich auch an diesen auszurichten. Dabei mag es im Einzelfall notwendig werden, den unter Ansatz des konkreten Wohnvorteils ermittelten Unterhaltsbetrag schließlich aus Billigkeitsgründen zu ändern, wie es der Senat auch in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) gebilligt hat. Jedenfalls darf aber auf der anderen Seite nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Verpflichtete in Fällen der vorliegenden Art genötigt ist, aus seinen nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Mitteln seinen Wohnbedarf zu decken.
3. Wird zum Zwecke einer beispielhaften Berechnung unterstellt, daß der der Klägerin zuzurechnende Wohnvorteil monatlich rund 900 DM beträgt, wie er nach dem Vortrag der Anschlußrevision (verbleibende Nutzbarkeit der Ehewohnung für die Klägerin im Umfang von weniger als zwei Dritteln) den fortwirkenden ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechen könnte und unter Umständen als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu entrichten wäre, dann wären die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Jahre 1995 mit 3.709,03 DM (2.221,60 DM + 587,43 DM + 900 DM) zu veranschlagen.
Als Unterhaltsbedarf der Klägerin ergäbe sich damit ein Betrag von monatlich 1.854,50 DM.
Dieser Bedarf wäre zum einen durch die Bareinkünfte der Klägerin in Höhe von monatlich 587,43 DM gedeckt und zum anderen durch den Wohnvorteil in Höhe von monatlich 900 DM, den sie durch die Nutzung der Eigentumswohnung erzielt (ohne hierauf aus ihren Barmitteln noch Zahlungen leisten zu müssen). Als ungedeckter Bedarf verbliebe danach ein Betrag von monatlich rund 367 DM. In dieser Höhe hätte die Klägerin Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem Beklagten (auf den die von diesem bereits für sie gezahlten verbrauchsabhängigen Kosten der Wohnung mit monatlich 362,96 DM zu verrechnen wären).
Die Notwendigkeit einer Ergebniskorrektur unter Angemessenheitsgesichtspunkten ergäbe sich hierbei nicht. Die Klägerin hätte in diesem Fall 685,33 DM (7/7 Eigeneinkommen) zuzüglich 367 DM (Unterhalt), also insgesamt monatlich 1.052,33 DM an Barmitteln zur Verfügung neben dem Vorteil mietfreien Wohnens. Dem Beklagten verblieben demgegenüber 1.854,60 DM (2.221,60 DM Eigeneinkommen abzüglich 367 DM Unterhalt), von denen er noch seinen Wohnbedarf decken mußte. Daß er nach dieser Berechnung bei Ansatz eines aufzubringenden Mietzinses von ebenfalls rund 900 DM nur restliche Barmittel von 954,60 DM, die Klägerin hingegen solche von rund 1.052 DM zur Verfügung hätte, beruht auf der Ermäßigung des in die Unterhaltsberechnung eingesetzten Eigeneinkommens der Klägerin auf einen 6/7-Anteil (587,43 DM statt 685,33 DM) und findet hierin zugleich seine Rechtfertigung. Die Einkünfte des Beklagten stammen demgegenüber aus Versorgungsbezügen, bei denen eine strikte Halbteilung durchzuführen und kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist, da der Beklagte keinen mit einer Berufsausübung verbundenen erhöhten Aufwand hat und auch ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit bei ihm entfällt.
Ob unter Angemessenheitsgesichtspunkten eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn die Wohn-/Mietkosten des Beklagten nennenswert geringer wären als monatlich rund 900 DM, ist der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der bei der neuen Verhandlung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegebenenfalls den tatsächlichen Mietaufwand des Beklagten berücksichtigen kann.
4. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, bei der zu treffenden Entscheidung die Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 3.607,22 DM zu berücksichtigen, die der Beklagte nach der Feststellung des Amtsgerichts in der Zeit von September 1994 bis Juni 1995 bereits an die Klägerin gezahlt hat. Angriffe gegen diese Feststellung des Amtsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden.
Unterschriften
Zysk, Krohn, Hahne, Gerber, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 884742 |
NJW 1998, 2821 |
FamRZ 1998, 899 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1998, 781 |
NJ 1998, 430 |
FF 1999, 122 |