Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des (getrenntlebenden oder) geschiedenen Ehegatten besteht nicht, wenn die Eheleute in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt haben, daß ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet sondern der Vermögensbildung zugeführt wurde, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten – auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge an den Berechtigten – außer Streit steht.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in einem solchen Fall die Aufwendungen, die er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt, aus eigenem Wissen konkret darlegen, ohne auf eine Auskunft des Verpflichteten angewiesen zu sein.
Normenkette
BGB § 1580 S. 1, § 1605 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 06.04.1993) |
AG Hamburg-Blankenese (Teilurteil vom 12.07.1991) |
Tenor
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 4. Familiensenat, vom 6. April 1993 aufgehoben.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamburg-Blankenese vom 12. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1971 miteinander verheiratet und leben seit Herbst 1984 getrennt. Sie haben drei in den Jahren 1972, 1975 und 1977 geborene gemeinschaftliche Kinder, die bei der Antragsgegnerin leben.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Dabei verlangt sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Art und Höhe seiner Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus einem ihm nach dem Testament seines Vaters zustehenden Nießbrauch an den Geschäftsanteilen seiner Söhne an der Firma G. S. & Co..
Der Antragsteller ist Geschäftsführer in einem unter der Firma G. S. GmbH & Co. KG tätigen Unternehmen, an dem er auch als Kommanditist mit einer Einlage von 6.885.000 DM beteiligt ist. Er hat in den letzten Jahren nach seiner eigenen Erklärung jeweils mehr als 1 Mio. DM versteuert. Hiervon entfällt ein Teil auf sein Geschäftsführergehalt, das nach einer von ihm vorgelegten Auskunft der Firma S. in den Jahren 1988 und 1989 jeweils jährlich 300.000 DM und in den Jahren 1990 und 1991 jeweils 330.000 DM brutto betragen hat.
Die Antragsgegnerin ist Lehrerin und verdient – als Teilzeitkraft – monatlich ca. 2.740 DM netto. Sie wohnt mit den Kindern der Parteien in einem dem Antragsteller gehörenden Neun-Zimmer-Haus, für das sie keine Miete zu zahlen, aber eine Reihe von Kosten zu tragen hat. Sie hat ihren angemessenen Lebensbedarf einschließlich des Bedarfs der Kinder vorläufig mit monatlich insgesamt 18.700 DM angegeben, zugleich aber geltend gemacht, mit dem hiervon auf sie entfallenden Betrag könne sie ihren Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht aufrechterhalten. Durch einstweilige Anordnung vom 30. Dezember 1991 hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Antragsteller aufgegeben, monatlich 2.910 DM Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin sowie monatlich je 1.600 DM für die beiden seinerzeit noch minderjährigen Kinder zu ihren Händen zu zahlen. Es ist dabei für das Verfahren der einstweiligen Anordnung von einem Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von monatlich 10.000 DM ausgegangen, auf den sie sich neben ihrem eigenen Einkommen einen ihr von dem Vater des Antragstellers testamentarisch zugewendeten, aus dem Nießbrauch an den (im Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1985 mit jeweils 2.295.000 DM bezifferten) Kommanditanteilen der beiden Söhne zu zahlenden Betrag in Höhe von seinerzeit monatlich 4.350 DM anrechnen lassen müsse.
Die Antragsgegnerin begründet das geltend gemachte Auskunftsbegehren damit, daß sie ins einzelne gehende Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers benötige, um ihre an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichtenden Unterhaltsansprüche zu beziffern. Die Angaben des Antragstellers über die Höhe seines Geschäftsführergehalts seien hierfür unzureichend, zumal den Geschäftsführern neben den Gehältern weitere Leistungen, vor allem Tantiemen, gewährt würden. Die Kommanditbeteiligung des Antragstellers von 6.885.000 DM sei nur als Nominalwert anzuerkennen, der nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entspreche. Aus dem Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen der beiden Söhne flössen dem Antragsteller schon bei fünfprozentiger Verzinsung jährlich 900.000 DM zu. Tatsächlich verbrauche der Antragsteller mit seiner neuen Lebensgefährtin und den drei Kindern aus dieser Verbindung bei einem außergewöhnlich hohen Lebenszuschnitt erheblich höhere Beträge als den angeblichen Geschäftsführereinkünften von jährlich 330.000 DM entspreche.
Der Antragsteller verweigert die begehrten Auskünfte, da sie für die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin ohne Bedeutung seien. Er hat erklärt, er werde sich gegenüber diesen Ansprüchen nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, vielmehr diejenigen Unterhaltsbeträge bezahlen, zu denen er verurteilt werde. Seine Einkünfte reichten in jedem Fall aus, um den der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalt zu bestreiten. Die Darlegung der Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen obliege der Antragsgegnerin. Dabei sei zu beachten, daß ein getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle sehr günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach allgemeinen Grundsätzen an solchem Einkommen nicht teilnehme, das bei vernünftiger Lebensführung nicht für die Deckung des laufenden Lebensaufwandes verwendet werde. Das sei hier der Fall.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen, da die begehrten Auskünfte den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin – angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse, in denen die Parteien gelebt hätten, und im Hinblick auf die außer Frage stehende Leistungsfähigkeit des Antragstellers – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könnten.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Antragsteller antragsgemäß verurteilt, durch im einzelnen bezeichnete Belege Auskunft zu erteilen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 erzielten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Nießbrauch in den Jahren 1989 bis 1991, ferner über Steuererstattungen im Jahre 1992.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach § 1580 Satz 1 i.V. mit § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind geschiedene Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die begehrte Auskunft muß also für den Unterhaltsanspruch relevant sein, wobei es genügt, daß die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 – IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151).
Eine Auskunftsverpflichtung besteht allerdings dann nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1982 – IVb ZR 738/80 = FamRZ 1982, 996, 997; vom 21. April 1993 – XII ZR 248/91 = FamRZ 1993, 1065, 1066; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 2562).
2. Letzteres ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Antragsgegnerin nach der Scheidung der Parteien dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1569 ff BGB gegen den Antragsteller zusteht. Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Für die Beurteilung der hiernach maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse sind – nach insoweit geltenden allgemeinen Grundsätzen – die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten (bzw. beider Eheleute) sowie gegebenenfalls sonstige Einnahmen, u.U. auch Vermögenserträge von Bedeutung, die den ehelichen Lebensstandard während der Ehe geprägt haben. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedarf daher in der Regel einer Auskunft des Verpflichteten über dessen Einkünfte und sonstige Einnahmen, um anhand der auf diese Weise erlangten Kenntnis seinen Unterhaltsanspruch im einzelnen ermitteln und berechnen zu können.
b) Das ist hier indessen ausnahmsweise nicht der Fall. Die Lebensverhältnisse der Parteien sind durch außergewöhnlich hohe Einkünfte und ein ebenfalls außerordentlich großes Vermögen des Antragstellers in der Weise geprägt worden, daß für den – gehobenen – Lebensunterhalt der Familie nur Teile der laufenden Einnahmen verwendet wurden, während die „Einkommensüberschüsse” zur Stärkung der Kapitalgrundlage des Familienunternehmens eingesetzt und damit der Vermögensbildung zugeführt wurden. Dieser Teil der Einkünfte hat bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 – IVb ZR 68/85 = FamRZ 1987, 36, 39; Göppinger/Kindermann a.a.O. Rdn. 1252). Das Maß des der Antragsgegnerin zustehenden nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den dargelegten besonderen ehelichen Lebensverhältnissen. Da die Antragsgegnerin beanspruchen kann, auch nach der Scheidung grundsätzlich weiterhin an dem in der Ehe geübten gehobenen Lebensstandard teilzuhaben, bestimmt sich die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs im wesentlichen danach, in welchem Umfang die Familieneinkünfte während des Zusammenlebens der Parteien für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet wurden. Der Antragsgegnerin kommt als Unterhalt der Betrag zu, der erforderlich ist, um ihr die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards zu ermöglichen. Dieser Betrag bestimmt sich bei den gegebenen überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nach einem Anteil (einer Quote) an den Einkünften des Antragstellers. Für seine Ermittlung kann vielmehr an die Aufwendungen angeknüpft werden, mit denen die Parteien während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten haben, wenn auch letztlich – objektiviert – der Lebenszuschnitt maßgebend ist, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1982 – IVb ZR 340/81 – nicht veröffentlicht; vom 6. Oktober 1982 – IVb ZR 311/81 = FamRZ 1982, 1187, 1188; vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 62/83 – FamRZ 1985, 582, 583; vom 15. November 1989 – IVb ZR 95/88 = FamRZ 1990, 280, 281; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 30 X 1 S. 445, 446).
Diese Aufwendungen kann die Antragsgegnerin aus eigenem Wissen zur Begründung der Höhe des ihr zustehenden Unterhalts konkret darlegen (vgl. dazu Eschenbruch und Loy in FamRZ 1994, 665, 667 ff), ohne daß sie insoweit auf Auskünfte über die Höhe des Einkommens des Antragstellers angewiesen wäre. Mit der Zusammenstellung von Bedarfsposten, wie sie als Anlage zu dem Schriftsatz vom 20. Juni 1990 vorgelegt worden ist, hat sie insoweit bereits den richtigen Weg eingeschlagen. Im einzelnen wird sie etwa die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des ihr von dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Hauses und Grundbesitzes (soweit der Antragsteller diese Kosten nicht selbst trägt) ebenso ansetzen können wie die Kosten für die Haltung, Wartung und regelmäßige Erneuerung eines Pkw. Dasselbe gilt für die Aufwendungen für ihr Personal (z.B. Gärtner, Haushaltshilfe, Putzhilfe). Bei dem Ansatz der allgemeinen Lebenshaltungskosten kann sie u.U. auf die Höhe eines ihr früher zur Verfügung stehenden Haushaltsgeldes abstellen und danach den ihr zustehenden entsprechenden Anteil ermitteln. Dazu werden die Kosten für ihren privaten Bedarf kommen, wie für Kleidung, Kosmetik, Friseur etc., ebenso wie für eine angemessene Freizeitgestaltung etwa in der Form kultureller und sportlicher Betätigung, wobei sich letztere nach dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand der Antragsgegnerin ausrichten wird (etwa: Golf spielen statt des in der Familie üblichen Reitens). Hinzu kommen können Aufwendungen für Reisen und Erholungsaufenthalte in dem in der Ehe der Parteien geübten gehobenen Zuschnitt, nachdem die Eheleute – nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – während ihres Zusammenlebens Reisen in das In- und Ausland unternommen und dabei stets die besten Hotels bewohnt haben. Auf der Grundlage einer derartigen – im vorstehenden beispielhaft aufgeführten – Zusammenstellung wird sodann die Höhe des der Antragsgegnerin zustehenden eheangemessenen Unterhalts (gegebenfalls durch Schätzung) zu ermitteln und festzulegen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 1982 a.a.O.; auch Eschenbruch und Loy a.a.O. S. 671 f).
Nach der Einlassung des Antragstellers ist davon auszugehen, daß ein so ermittelter Bedarf aufgrund des von ihm zugestandenen Einkommens voll gedeckt werden kann und folglich die von der Antragsgegnerin erstrebte Auskunft unter diesem Gesichtspunkt für ihren Unterhaltsanspruch nicht relevant ist (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdn. 589).
Soweit der Antragsteller bereits im Stadium des Auskunftsverfahrens die Frage einer etwaigen Sättigungsgrenze angesprochen hat, wird darauf hingewiesen, daß der Senat es bisher stets abgelehnt hat, eine solche obere Grenze für die Unterhaltsansprüche von Ehegatten anzuerkennen und daß er die Annahme, ein an sich betragsmäßig gerechtfertigter Unterhaltsanspruch könne gleichwohl (teilweise) an einer Sättigungsgrenze scheitern, allenfalls für seltene Ausnahmefälle bei extrem hohen Einkünften in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 331/81 = FamRZ 1983, 150, 151 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf bisher überschlägig beziffert hat, dürfte diese Grenze nicht überschritten sein (vgl. dazu auch Eschenbruch und Loy a.a.O. S. 672; Göppinger/Kindermann a.a.O. Rdn. 1252).
3. Bedarf die Antragsgegnerin der begehrten Auskünfte nach alledem nicht, um das Maß ihres Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, so sind die Auskünfte auch im übrigen für das Unterhaltsverfahren der Parteien nicht erforderlich.
a) Der Auskunftsanspruch ist zwar in der Regel – auch – dazu bestimmt, dem Unterhaltsberechtigten die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu ermöglichen (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O.). Auch dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht ein. Denn der Antragsteller hat mehrfach betont, er werde sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er hat seine Leistungsfähigkeit uneingeschränkt eingeräumt, auch im Zusammenhang mit den Berechnungen der Antragsgegnerin, die auf einen von ihm gemachten Abfindungs-Vergleichsvorschlag ihren Unterhaltsbedarf nach Steuern in einer Größenordnung von monatlich 12.000 DM, 15.000 DM bzw. 18.000 DM angegeben hat. Noch in der Revisionsinstanz hat er dies bekräftigt und ausgeführt, mangels konkreten Vortrags der Antragsgegnerin zu ihrem angemessenen Unterhaltsbedarf sei insoweit von dem Betrag von monatlich 18.700 DM auszugehen, den sie selbst genannt habe. Für diese 18.700 DM im Monat reiche „das vom Antragsteller mitgeteilte Einkommen von mehr als 1 Mio. DM jährlich bei weitem aus”. Das Einkommen reiche sogar aus, „um einen Unterhalt zu bemessen, der auch ohne Anrechnung des eigenen Einkommens der Antragsgegnerin bei mehr als dem doppelten Betrag (liege), auf den die Antragsgegnerin selbst ihren Lebensbedarf beziffert” habe.
b) Würde sich der Antragsteller im weiteren Verfahren gleichwohl auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, so würde er sich damit entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in unlösbaren Widerspruch setzen und könnte daher nicht damit rechnen, mit diesem Einwand gehört zu werden (vgl. BGHZ 50, 191, 196; auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 65 VII 2, S. 363).
Sollte der Antragsteller in einem etwaigen künftigen Abänderungsverfahren geltend machen, nicht mehr leistungsfähig zu sein, so hätte das zur Folge, daß er sodann die Entwicklung seiner Leistungsfähigkeit in vollem Umfang darlegen und ggf. beweisen müßte. Auch im Hinblick auf ein solches späteres Abänderungsverfahren sind daher die im vorliegenden Verfahren begehrten Auskünfte – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht im Interesse der Antragsgegnerin geboten und damit auch nicht erforderlich.
Unterschriften
Zysk, Krohn, Nonnenkamp, Gerber, Sprick
Fundstellen
Haufe-Index 1683295 |
NJW 1994, 2618 |
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