Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1998 aufgehoben, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5% Zinsen verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Juni 1997 abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten zu 30%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Höhe des Zinsanspruchs der klagenden Sparkasse.
Die Beklagten übernahmen im Jahre 1988 je eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin, eine Bauträgergesellschaft. Im Juli 1992 gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin ein durch Grundschulden gesichertes Darlehen über 960.000 DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem effektiven Jahreszins von 9,28%.
Nach Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzuges und erfolgloser Mahnung hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 500.000 DM zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 14. Juni 1996 beantragt. Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit der Klägerin mehr als 5% Zinsen zuerkannt worden sind.
I.
Das Berufungsgericht hat den ausgeurteilten Anspruch auf Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus § 284 Abs. 1 BGB und § 11 VerbrKrG hergeleitet und dazu ausgeführt, dies stimme mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß die Bürgschaft der Beklagten einen Realkredit sichert, dieser zu den für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist und § 11 Abs. 1 VerbrKrG deshalb keine Anwendung findet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).
1. Als die Klägerin den verbürgten Kredit im Juli 1992 zu einem festen Effektivzinssatz von 9,28% gewährte, betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von 10 Jahren 9,18% bei einer Streubreite von 8,85 bis 9,88% (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank 1992 S. 52). Auch sonst ist für eine Abweichung des geschlossenen Darlehensvertrages von den üblichen Bedingungen für Grundpfandkredite nichts vorgetragen oder ersichtlich.
2. Bei solchen Krediten können Kreditinstitute ohne Angaben zur Schadenshöhe nicht 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden verlangen. § 11 Abs. 1 VerbrKrG ist auf Grundpfandkredite, die zu den üblichen Bedingungen gewährt werden, nicht anwendbar.
a) Auch dessen entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Der Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG liegen die Ergebnisse einer Untersuchung über die Höhe der Refinanzierungskosten und eines angemessenen Verwaltungskostenanteils der Kreditinstitute bei Verbraucherkrediten zugrunde (vgl. Begründung zu § 10 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/5462, abgedruckt bei Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz S. 137, 138). Auf Grundpfandkredite, die erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite, sind diese Ergebnisse nicht ohne weiteres übertragbar. Die wertende Feststellung des Gesetzgebers, § 11 Abs. 1 VerbrKrG passe für solche Kredite nicht, weil die Verzugszinsregelung für die Bank „in vielen Fällen des Realkredits zu günstig” wäre (vgl. Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfs, abgedruckt bei Seibert aaO S. 126), steht einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG auf Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen.
b) Mit Rücksicht auf den gegenüber einem Verbraucherkredit in aller Regel günstigeren Zinssatz eines Grundpfandkredits ist ohne näheren Vortrag auch eine Schätzung des Verzugsschadens der Klägerin gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO auf 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht möglich (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567). Es fehlen auch gesicherte Grundlagen für eine anderweitige Pauschalierung. Daß die Klägerin den geltend gemachten Zinsanspruch hier nicht nur auf den Verzug der Hauptschuldnerin mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern auch auf den Verzug der Beklagten mit der Erfüllung der übernommenen Bürgschaften stützt, ändert nichts. Die Höhe des Verzugsschadens der klagenden Sparkasse, auf den es entscheidend ankommt, ist von der Person des Haftenden unabhängig. Überdies findet das Verbraucherkreditgesetz auf Bürgschaften für gewerbliche Kredite weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (BGHZ 138, 321, 325 f.).
c) Auch das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 (XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075 = NJW 1994, 3344, nicht 2344) trägt das angefochtene Urteil nicht. Die Entscheidung des Senats befaßt sich nicht mit dem Verzugsschaden von Kreditinstituten bei Realkrediten, sondern mit dem eines Handelsunternehmens beim Verzug einer Sparkasse.
III.
Das Berufungsurteil war daher hinsichtlich des Ausspruchs über die Zinsen teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat zur bestrittenen Höhe ihres Schadens aus dem Verzug der Hauptschuldnerin mit der Rückzahlung des Grundpfandkredits, für den die Beklagten nach § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB einzustehen haben, nicht substantiiert vorgetragen. Ein gerichtlicher Hinweis (§ 139 ZPO) auf die Unschlüssigkeit ihrer Klage war entbehrlich, da es sich bei dem geltend gemachten Zinsanspruch um eine Nebenforderung handelt (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Der Klägerin waren daher nur die gesetzlichen Verzugszinsen zuzuerkennen. Diese betragen 5%, da der Grundpfandkredit ein beiderseitiges Handelsgeschäft war (§§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Unterschriften
Schimansky, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.06.1999 durch Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541428 |
NJW-RR 1999, 1273 |
EWiR 2000, 53 |
WM 1999, 1555 |
ZIP 1999, 1483 |
ZfIR 1999, 741 |
ZBB 1999, 309 |