Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 21.12.2004; Aktenzeichen 9 U 178/04) |
LG Berlin (Entscheidung vom 12.06.2001; Aktenzeichen 9 O 382/99) |
Tatbestand
Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversicherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff. SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Geschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitgeteilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Verbindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeitsstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 EUR) nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 darüber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater amtspflichtgemäß verhalten habe. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt habe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03 - VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut - ohne Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO. unter 1. und 2.) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, rechtfertigte das vom Kläger unter Beweis gestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amtspflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das Landgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeitsamts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Klägers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbesondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeugen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hiergegen gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabilitationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es müsse diesen Beweisanträgen, die der Senat für schlüssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beweissituation für den Kläger insofern schwierig ist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur nicht bestätigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend ist der Kläger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelbaren Beweisführung zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelangen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgeht, ohne zugleich - wie nachfolgend ausgeführt wird - das unter Beweis gestellte Vorbringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
a) Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als wahr, der Zeuge K. habe dem Kläger in einem Telefongespräch kurz vor Weihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei alles besprochen, der Kläger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, K. kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeitsvertrag sei sicher. Der Kläger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zuständig. Bei vollständiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Kläger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu müssen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus ergäbe sich noch nicht der Inhalt des zwischen dem Kläger und seinem Rehabilitationsberater im November 1997 im Arbeitsamt geführten Gesprächs und damit kein Beweis für eine Amtspflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsberater im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr ist evident, dass die Darstellung des Klägers und diejenige der Beklagten, die vom Zeugen K. im Wesentlichen bestätigt wurde, Widersprüche enthalten, die erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme näher gewürdigt werden können. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K. habe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; für eine entsprechende Einschränkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers aber nichts her. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den unter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschränkt hätte, kann der Senat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt dieses Telefongesprächs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist nicht auszuschließen, dass der Kläger - jedenfalls "in letzter Minute" - davon abgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu kümmern. Das Berufungsgericht verschließt sich ferner der nahe liegenden Wertung, dass in der als wahr unterstellten Erklärung des Rehabilitationsberaters, er kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kläger solle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige Information über dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass sich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn geäußert hat, ändert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Klägers nichts.
b) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kläger bzw. die I. GmbH nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte hingewiesen habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe zu einem solchen Hinweis kein Anlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits verbindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kläger einen solchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbestand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der Förderung unter der Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachenbehauptung der Beklagten eingestuft. Auch das übrige Beweisvorbringen geht nicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen wäre, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden können. Der Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in Aussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das ergibt sich auch aus dem vom Kläger unter Beweis gestellten Gespräch zwischen I. und K., in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe, die Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu klären und sich im positiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren Kontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Klägers die Bewilligung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespräch kurz vor Weihnachten im Übrigen selbst ausgegangen ist).
3. Mangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang der Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu vernehmen.
Fundstellen