Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldanspruch für Arbeitsunfall
Leitsatz (amtlich)
- Über die Voraussetzungen der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in einen - fremden - Unfallbetrieb.
- Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (BG) des Stammbetriebs schließt nicht die Möglichkeit aus, das Unfallereignis auch einem anderen Betrieb als Arbeitsunfall zuzurechnen, so daß auch zu dessen Gunsten das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO in Betracht kommt.
Normenkette
RVO § 539; BGB §§ 823, 847; RVO §§ 636-638
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1979 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger, der seinerzeit als Lkw-Fahrer bei der Baustoffhandlung W. in L. angestellt war, hatte im Frühjahr 1977 für die Zweitbeklagte, eine Bauunternehmung, im Auftrag seiner Arbeitgeberin an einer Baustelle in T. Bodenaushub abzufahren. Das Beladen des Lastkraftwagens oblag einem vom Erstbeklagten, einem Arbeiter der Zweitbeklagten, bedienten Schaufel-Radlader. Der Einsatz des vom Kläger geführten Fahrzeugs, insbesondere die Bestimmung der Fahrtstrecke und der Stelle des Abladens, oblag der Zweitbeklagten, die mit der Firma W. auf Stundenpreis-Basis abrechnete.
Am 2. März 1977 geriet der Kläger, der sich auf dem Rückweg von einer mit dem Erstbeklagten geführten Einsatzbesprechung zu seinem Fahrzeug befand, unter den plötzlich anfahrenden Radlader und erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Er hält für den Unfall, der von der Berufsgenossenschaft seines Stammunternehmens als Arbeitsunfall anerkannt wurde, die beiden Beklagten für verantwortlich und begehrt von ihnen die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Landgericht hat die Klage aufgrund des Haftungsausschlusses nach §§ 636, 637 RVO abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur Abänderung dieser Entscheidung und zu dem Ausspruch, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der vom Senat angenommenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB gegenüber dem Erstbeklagten und gemäß § 831 BGB, jeweils in Verbindung mit § 847 BGB, für begründet und verneint einen aus den §§ 636, 637 RVO abzuleitenden Haftungsausschluß. Dies hat es im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Der Kläger sei nicht Betriebsangehöriger der Zweitbeklagten und mithin nicht in demselben Betrieb wie der Erstbeklagte beschäftigt gewesen. Er sei vielmehr als Angehöriger der Firma W. tätig geworden, und deren Berufsgenossenschaft sei auch für den erlittenen materiellen Schaden eingetreten. Eine Eingliederung in den Betrieb der Zweitbeklagten im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO liege daher nicht vor; der Kläger habe mit dem Abfahren des Bodenaushubs nicht Aufgaben der Zweitbeklagten wahrgenommen, sondern Arbeiten seines Stammbetriebes erfüllt; nur die enge Berührung mit dem Arbeitsbereich der Zweitbeklagten habe ihn in deren Gefahrenbereich gebracht. Der Kläger sei auch nicht als Leiharbeiter zu behandeln; das Schwergewicht des Interesses der Zweitbeklagten habe nämlich auf der Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Lastkraftwagens gelegen, der Kläger habe nur eine notwendige Beigabe dargestellt. Dieser sei von der Firma W. in erster Linie zur Wahrung eigener Interessen beigegeben worden, um als Vertrauensperson darüber zu wachen, daß der Lastkraftwagen vorschriftsmäßig beladen, im Verkehr ordnungsmäßig bewegt und pfleglich behandelt werde.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für die Annahme der "Eingliederung" eines Arbeitnehmers in den Unfallbetrieb (§ 539 Abs. 2 RVO) erfüllt sein müssen, um eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 = VersR 1979, 934; jeweils m.w.Nachw.). Die dabei herausgestellten Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt.
1.
Zutreffend sieht zwar das Berufungsgericht, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der Firma W. trotz der bindenden Wirkung (§ 638 RVO) nicht die Annahme verwehrt, daß dieser auch als Arbeitsunfall dem Betrieb der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann, so daß zu deren Gunsten und damit auch zugunsten des Erstbeklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002). Es verkennt dann aber aufgrund einer fehlerhaften Wertung der Tätigkeit des Klägers, daß dieser im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO in dieses sonach auch als Unfallbetrieb in Betracht kommende Unternehmen "eingegliedert" war und dort Unfallversicherungsschutz genoß. Eine solche Eingliederung setzt nicht voraus, daß der Kläger im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer der Zweitbeklagten war; entscheidend und auch ausreichend ist, daß seine Tätigkeit in einer Weise gestaltet war, die es erlaubte, ihn einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebs gleichzustellen. Daß insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Betrieb der Zweitbeklagten vorliegen mußte, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1977 (aaO) hervorgehoben; in dieser Entscheidung ist auch ausdrücklich betont, daß es auf eine Unterstellung des "Eingegliederten" unter die Direktions- und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers nur ankommt, wenn es sich um seine Haftungsfreistellung als Schädiger handelt (hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - aaO).
Mit dem Abfahren des Aushubmaterials hat der Kläger keine seinem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung erfüllt. Dieser hatte es nämlich, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, nicht übernommen, einen konkret bestimmten Erfolg im Sinne eines Werkvertrages (§ 631 ff BGB) für die Zweitbeklagte herbeizuführen; er war nur verpflichtet, gegen einen fest vereinbarten Stundenlohn einen Lastkraftwagen samt Fahrer zur Verfügung zu stellen, dessen Einsatz von der Zweitbeklagten nach Umfang und Fahrtroute bestimmt wurde. Wenn demnach der Kläger die einzelnen Fahrten durchführte, so leistete er eine Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich der Zweitbeklagten fiel. Er war dabei ähnlich einem Leiharbeiter in deren Betrieb in gleicher Weise tätig wie der Erstbeklagte, der den Radlader bediente und mit ihm zusammenarbeitete, um den Zweck der Tätigkeit, nämlich das Wegschaffen des Bodenaushubs, zu erreichen. Kläger und Erstbeklagter waren demnach i.S. von § 637 RVO Arbeitskollegen, die zur Erreichung eines ihnen von der Zweitbeklagten vorgegebenen Zweckes zusammenarbeiteten.
Es handelt sich also nicht um eine Fallgestaltung, bei der der Verunglückte von den Gefahren des Unfallbetriebs bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen Stammbetrieb wie ein "Außenstehender" nur deshalb betroffen wurde, weil seine Arbeitsstelle im Einflußbereich des Unfallbetriebs lag (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - a.a.O. und die dort unter I 1 a zitierten weiteren Entscheidungen). Ob die Tätigkeit des Klägers, wie das Berufungsgericht meint, nur darin gesehen werden darf, für seinen Arbeitgeber den gemieteten Lastkraftwagen "funktionieren zu lassen" und für ihn darüber zu wachen, daß dieser "vorschriftsmäßig beladen, im Verkehr ordnungsmäßig bewegt und pfleglich behandelt wurde", erscheint demnach zweifelhaft, ist aber mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt nicht entscheidend.
2.
Steht den beiden Beklagten somit in ihrer Eigenschaft als Unternehmer bzw. als Angehöriger desselben Unfallbetriebs das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO zur Seite, so kann es auf eine Überprüfung des vom Berufungsgericht bejahten Haftungsgrundes nicht mehr ankommen.
Das Urteil des Landgerichts mußte daher im Wege der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückweisung der klägerischen Berufung wiederhergestellt werden.
Unterschriften
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt
Fundstellen