Entscheidungsstichwort (Thema)
Konfusion
Leitsatz (amtlich)
- Zur Berücksichtigung einer latenten Steuerlast bei der Bewertung von Vermögen für die Pflichtteilsberechnung. Bei der Bemessung des Pflichtteils sind auch durch Konfusion erloschene Ansprüche des Erben gegen den Erblasser zu berücksichtigen.
- Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gem. §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, wenn im Einzelfall nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person erreicht werden wird.
Normenkette
BGB §§ 2311-2312
Tatbestand
Die Parteien, Halbgeschwister, sind die einzigen Kinder der am 23. Mai 1978 verstorbenen Erblasserin; die Klägerin ist vorehelich geboren, die Beklagte stammt aus der im Jahre 1919 geschlossenen Ehe der Erblasserin mit deren 1974 vorverstorbenem Ehemann.
Die Erblasserin hatte ein 28,2650 ha großes landwirtschaftliches Anwesen, das R.-Bauerngut in S., mit in die Ehe gebracht; in der Ehe bestand allgemeine Gütergemeinschaft. Am 15. Juni 1957 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:
"(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
1.
Im Falle des Ablebens des einen Teiles ist der andere Teil Alleinerbe mit nachfolgender Einschränkung.
2.
Im Falle des Ablebens des einen Teils erhält (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (die Klägerin) 30 000,- DM (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Damit ist sie auch reichlich mit ihrem Pflichtteil abgefunden. Mit der Überweisung dieses Betrages durch eine Bank nach dem 15. Juni 1957 ist der obige Anspruch (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (der Klägerin) hinfällig.
3.
Nach dem Tode auch des 2. Eheteils ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (die Beklagte) Alleinerbin. Ausdrücklich wird betont, daß der überlebende Ehegatte vollkommen befreiter Vorerbe ist und vollkommen frei über das gesamte Vermögen verfügen, also auch nach Belieben verkaufen und kaufen kann, wie er will. Ebenso steht es dem überlebenden Eheteil frei, mit der Tochter einen Übergabevertrag zu schließen oder nicht."
Die Klägerin erhielt am 15. Juli 1957 die genannten 30 000 DM. Ferner erhielt die Beklagte von ihrer Mutter und deren Ehemann aufgrund Vertrages vom 17. März 1958 vier Bauplätze als Ausstattung. Mit Vertrag vom 28. April 1976 übertrug die Erblasserin das Bauerngut gegen ein Leibgedinge, Übernahme gewisser Belastungen und Einräumung eines Nießbrauchs- und Holzeinschlagsrechts an die Beklagte, und zwar als Ausstattung in Anrechnung auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche, für ihre Mitarbeit auf dem Anwesen und zum "Ertragswert".
Die Klägerin hält das gemeinschaftliche Testament vom 15. Juni 1957 für ein Berliner Testament im Sinne von § 2269 BGB, so daß die Beklagte das gesamte Gut von der Erblasserin und nicht teilweise als Nacherbin von ihrem Vater erhalten habe.
Die Klägerin hat Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB zunächst in Höhe von 281 252 DM nebst Zinsen beansprucht. Dabei legt sie für das der Beklagten überlassene Bauerngut einen Wert von 1 215 010 DM zugrunde und rechnet die 30 000 DM, die sie 1957 erhalten hat, hinzu.
Die Beklagte hält sich für die Nacherbin ihres Vaters, zumindest stehe ihr ein Pflichtteil nach dem Vater zu. Die Hofübergabe sei keine Schenkung; das Landgut sei vollständig nach dem Ertragswert zu berechnen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 161 931,75 DM nebst Zinsen verurteilt und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang beantragt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben, die Urteilssumme auf 102 963,62 DM nebst Zinsen vermindert und die Berufung im übrigen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese weitere 52 224,60 DM nebst Zinsen verlangt hat. Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Das Berufungsgericht legt das gemeinschaftliche Testament rechtsfehlerfrei dahin aus, daß die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben (und nicht nur zu Vorerben) eingesetzt haben. Auch die Beklagte läßt das im Revisionsverfahren gelten.
II.
Demgemäß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Erblasserin alleinige Vollerbin ihres Ehemannes geworden ist und daß das R.-Bauerngut der Beklagten daher durch den Übergabevertrag von 1976 vollständig aus dem Vermögen der Erblasserin (und nicht etwa teilweise als Nacherbin nach ihrem Vater) zugefallen ist. Auf dieser Grundlage bewertet es das auf die Beklagte übertragene Bauerngut zum Stichtag (Zeitpunkt der Übertragung) mit 1 054 000 DM. Dabei geht es von einem unbestrittenen Ertragswert des Gutes von 174 000 DM aus und schlägt 880 000 DM als (etwas verminderten) Verkehrswert einer 4.000 qm großen Fläche hinzu, die zum Anwesen gehört, aber zur Bewirtschaftung nicht benötigtes Bauerwartungsland sei. Von der Summe setzt das Berufungsgericht den Wert der übernommenen Belastungen, des Leibgedinges, des Nießbrauchs und der durch die Übergabe mitabgegoltenen Arbeit der Beklagten auf dem Gut sowie den Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater ab und gelangt so zu der Annahme einer Schenkung an die Beklagte in Höhe von 541 634,41 DM.
Hinzu rechnet das Berufungsgericht den halben Wert der vier Baugrundstücke, die die Beklagte im Jahre 1958 als Ausstattung erhalten hat, ferner einen Betrag von 59 430 DM, auf den es die 30 000 DM, die die Klägerin 1957 bekommen hat, zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes umrechnet. Nach Abzug von Gutachterkosten in Höhe von 1 490 DM errechnet das Berufungsgericht die Pflichtteilsergänzung, die die Klägerin zu beanspruchen habe, auf 102 963,62 DM.
B.
Dieses Vorgehen des Berufungsgerichtes ist nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei.
I.
Die Revision wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in den Fällen des § 2312 BGB - abweichend vom Wortlaut dieser Vorschrift - eine Sonderbewertung von Bau- oder Bauerwartungsland zulässig ist.
1.
Diese Frage kann nicht mit Hilfe von Art. 103 BayAGBGB a.F. in Verbindung mit der Verordnung vom 31. Juli 1926 (BayGS III 96; GVBl 1926 S. 387) beantwortet werden (vgl. BGH Urteil vom 15. März 1965 - III ZR 108/63 = LM Nr. 5 zu § 2325 BGB Bl. 3, 3 R). Dort ist zwar die Multiplikation des jährlichen Reinertrags mit 25 (jetzt 18) landesrechtlich nur vorgeschrieben "vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände", die der gerichtliche Sachverständige hier in der Qualität von Grundbesitz als Bauerwartungsland annimmt. Diese Frage kann aber nicht durch Landesrecht entschieden werden; Art. 137 EGBGB läßt Landesrecht nur für die Bestimmung des Ertragswertes zu. Wann der Ertragswert maßgebend ist, ist nach Bundesrecht zu beurteilen. Auszugehen ist daher von §§ 2311, 2312 BGB.
Auf die von BVerfGE 67, 348, 362 ff. in den Vordergrund gestellte Frage nach der Art der Verweisung auf Landesrecht als einer "statischen" oder "dynamischen" kommt es hier entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Dieses Problem entstand im Zusammenhang mit § 1376 Abs. 4 BGB nur deshalb, weil dort lediglich auf § 2049 Abs. 2 BGB verwiesen wird und weil es hier weder eine Art. 137 EGBGB entsprechende bundesrechtliche Norm über die Zuweisung der Kompetenz an die Länder gibt, noch landesrechtliche Bewertungsvorschriften geben kann.
Daher "adaptiert" § 1376 Abs. 4 BGB gewissermaßen die landesrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 137 EGBGB für den (zusätzlichen) Anwendungsbereich des § 1376 BGB und läßt sie daher zu "partiellem Bundesrecht" werden. Das ist bei § 2049 BGB anders; im (ursprünglichen) Anwendungsbereich dieser Norm ist das Recht der Berechnung des Ertragswertes, ebenso wie bei §§ 1515, 2312 BGB von vornherein ausschließlich landesrechtlich geordnet und gemäß Art. 3 EGBGB a.F. - künftig Art. 1 Abs. 2 EGBGB n. F. - auch landesrechtlichen Neuregelungen zugänglich.
2.
Daß es sich um ein Landgut im Sinne von § 2312 BGB handelt, ist nicht zweifelhaft (BGH Urteil vom 4. Mai 1964 - III ZR 159/63 = LM Nr. 5 zu § 2329 BGB /6 = NJW 1964, 1414, 1416 Abs. 4; Urteil vom 12. Januar 1972 - IV ZR 124/70 - LM Nr. 2 zu § 2312 BGB Bl. 1 R Abs. 2; Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 27/75 = LM Nr. 4 zu § 2312 BGB Bl. 2 Abs. 1; Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080; Urteil vom 12. Juli 1974 - IV ZR 19/73 S. 9; Urteil vom 14. November 1968 - IV ZR 142/66). Was zu einem Landgut gehört, bestimmt der Eigentümer im Rahmen der Verkehrsauffassung durch "Widmung" (vgl. Kegel, Liber amicorum Ernst J. Cohn 85 ff., 112). Dazu kann auch Bau- oder Bauerwartungsland gehören (vgl. RG Warn 1909 Nr. 411; LM Nr. 2 zu § 2312 BGB; Urteil vom 12. Juli 1974 S. 10 f.).
3.
Eine andere Frage ist es, ob der Schutzzweck des § 2312 BGB eine Reduktion des Anwendungsbereichs erfordert (vgl. dazu Johannsen WM 1973, 540; 1977, 303). Dieser Zweck wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt VersR 1983, 1080) darin gesehen, "das (konkrete) Landgut in seinem Bestand zu erhalten und durch die Ausrichtung der Pflichtteilsansprüche am Ertragswert zu vermeiden, daß seine Wirtschaftlichkeit durch die Belastung mit diesen Ansprüchen gefährdet wird".
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 67, 348 - Beschluß vom 16. Oktober 1984 -) will der Gesetzgeber (des § 1376 Abs. 4 BGB) die Zersplitterung derartiger Betriebe vermeiden, die dann drohe, wenn der Zugewinnausgleich auf der Basis der realen Werte durchgeführt werde. Damit werde das gleiche Ziel verfolgt wie im Erbrecht der Höfeordnung. Demgemäß gehe es nicht um das privatwirtschaftliche Interesse des Betriebsinhabers an möglichst geringer Zahlung, sondern um das öffentliche Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (BVerfGE 15, 337, 342). Die Regelung wirke deshalb der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe und der bei der Abfindung weichender Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen.
4.
Dieser Befund, insbesondere die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984, die darin ausgesprochenen Folgerungen für den Bereich des § 1376 Abs. 4 BGB und die sie tragende, den Bundesgerichtshof bindende (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) Begründung, machen eine Neuformulierung des Schutzzwecks der §§ 2312, 2049 BGB unumgänglich.
II.
1.
Der Ertragswert im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB unterscheidet sich vom Verkehrswert (§ 2311 BGB) in aller Regel beträchtlich. Die Vorschriften führen daher zu einer bedeutenden Begünstigung desjenigen, der das Landgut erhält. Dem entspricht eine ebensolche Benachteiligung der zurückgesetzten Angehörigen. Diese Ungleichbehandlung bedarf der Rechtfertigung vor Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht läßt in diesem Zusammenhang die unter I. 3. angeführten Zwecke ausreichen. Wo genau die Grenze des verfassungsrechtlich noch Vertretbaren verläuft, ist bisher noch nicht vollständig geklärt.
2.
Der Senat sieht es nicht als seine Aufgabe an, den hier verbliebenen Gestaltungsspielraum bis zur äußersten verfassungsrechtlichen Grenze auszuschöpfen; dem Bundesgerichtshof obliegt es vielmehr in erster Linie, den Inhalt des einfachen Rechtes (hier § 2312 BGB) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gebote der Verfassung - gegebenenfalls mit den Mitteln der richterlichen Rechtsfortbildung - unterhalb der genannten äußersten verfassungsrechtlichen Grenze festzulegen. Damit wird zugleich erreicht, daß das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage gebracht wird, auf Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf diesem Gebiete den Inhalt des geltenden einfachen Rechts (selbst) bestimmen zu müssen.
3.
Aus der Sicht des Senats verbietet es sich, für die Ertragswertrechnung gemäß §§ 2049, 2312 BGB in Zukunft zusätzlich vorauszusetzen, daß die damit verbundene Benachteiligung der zurückgesetzten Angehörigen des Erblassers zur Abwehr konkreter nachteiliger Folgen für die Agrarstruktur oder zur Abwehr einer (bloßen) Gefahr solcher Folgen erforderlich ist. Derartige Folgen oder sogar nur eine derartige Gefahr im Einzelfall festzustellen, ist ein Zivilprozeß über Pflichtteilsansprüche nicht der geeignete Ort. Vielmehr erscheint es im Bereich der §§ 2049, 2312 BGB - ebenso wie bei § 1376 Abs. 4 BGB (BVerfGE 67, 348) - nach wie vor verfassungsrechtlich unbedenklich, den Erben, der ein Landgut übernimmt, aus Gründen übergeordneten Allgemeininteresses "besser" zu behandeln als die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten, sofern nur im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird.
Handelt es sich dagegen z.B. um ein bestimmtes Landgut, das nicht als geschlossene Einheit fortgeführt wird und nicht (mehr) lebensfähig ist, oder auch um einen Betrieb, der zwar (noch) bewirtschaftet wird, von dem aber abzusehen ist, daß er binnen kurzem nicht mehr als solcher wird gehalten werden können, dann kann der Übernehmer, da seine "Privilegierung" vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigen ist, nicht länger den "Schutz" der §§ 2312, 2049 BGB genießen. Diese vorkonstitutionellen Vorschriften und die daraus folgende, vielfach schwerwiegende Benachteiligung naher Angehörigen können aber auch insoweit nicht mehr eingreifen, als es sich um einzelne Grundstücke handelt, die praktisch baureif sind und deren Herauslösung aus dem Hof ohne Gefahr für dessen dauernde Lebensfähigkeit ist. Diese Rechtsfolgen sind umso mehr gerechtfertigt und im Bereich der §§ 2312, 2049 BGB umso dringender geboten, als es hier - anders als bei § 13 HöfeO und § 17 GrdstVG - nach dem Gesetzeswortlaut und nach allgemeiner Auffassung keine "Nachabfindungen" gibt.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von ihm als Bauerwartungsland qualifizierte Fläche für die Bewirtschaftung des Anwesens (auf Dauer) nicht erforderlich ist. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht den eingeklagten Pflichtteil im Ergebnis mit Recht nicht nach ihrem Ertragswert berechnet.
Ob Art. 3 GG im Einzelfall eine weitergehende Korrektur nötig machen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
III.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei der Bewertung des Bauerwartungslandes die darauf ruhende "latente Steuerlast" wertmindernd ins Gewicht fallen zu lassen. Diese Rüge ist begründet. Die latente Einkommensteuerlast der Erben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nicht als Nachlaßverbindlichkeit anzusehen, aber für die Pflichtteilsberechnung im Rahmen der Bewertung jedenfalls dann zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 26. April 1972 - IV ZR 114/70 = NJW 1972, 1269 ff.; Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81 = NJW 1982, 2497, 2498; BGH Urteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 = FamRZ 1986, 776), wenn der Wert nur durch Verkauf realisiert werden kann.
C.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Aber auch die Anschlußrevision hat Erfolg.
I.
Zu Unrecht beanstandet die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Berechnung der eingeklagten Pflichtteilsergänzung auch den - noch offenen - Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater gegen die Erblasserin berücksichtigt hat. Hierzu wird auf BGHZ 88, 102, 108 und auf die daran anschließende Diskussion in der Rechtswissenschaft (einerseits Kuchinke in seiner Anmerkung JZ 1984, 96; andererseits Dieckmann FamRZ 1983, 1104, 1105; vgl. auch MünchKomm/Frank § 2311 Rdn. 5 und MünchKomm/Siegmann § 1976 Rdn. 8, beide m. w. Nachw.) verwiesen. Beim Tode der Erblasserin noch offene Pflichtteilsansprüche der Beklagten nach ihrem Vater sind zwar mit dem Erbfall nach der Erblasserin durch Konfusion erloschen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Ansprüche - auch im Falle einer Verjährung - bis zuletzt erfüllbar geblieben sind und daher der Beklagten als der Rechtsnachfolgerin der Erblasserin vorab zugute kommen müssen (vgl. z.B. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB; BGH Urteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 181/76 = DNotZ 1978, 487, 489), bevor das Vermögen der Erblasserin (und ihre Geschenke) für die Berechnung des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin nach ihrer Mutter bewertet werden kann.
II.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Fundstellen
Haufe-Index 1456450 |
BGHZ, 382 |
NJW 1987, 1260 |
DNotZ 1987, 764 |