Entscheidungsstichwort (Thema)
Brandstiftung mit Todesfolge
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 2000 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstiftung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzumessung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbesondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begegnung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) verstärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er überdachte verschiedene Möglichkeiten, etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines Hochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder darauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und zwar so, daß er hierbei nicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.
Der Angeklagte hatte die Überlegung, die „mutige Entschlossenheit und nötige Selbstüberwindung” für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß er sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe „den Rückweg ins Leben” abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit Selbstmordgedanken stundenlang auf „seinem Galgen” (einem Spielgerüst für Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine „warme vertraute Wohnung” zurückzukehren. Diese Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr durch Brandlegung zerstören.
Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte für diesen Zweck einen fünf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tankstelle, füllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden Tage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den 15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluß, die nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hierdurch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all seinen Überlegungen, daß er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter Verwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand sollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daß auch seiner Frau nichts mehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein gesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem Apartment aufbewahrt. Er wollte, daß auch dieser Geldbetrag zusammen mit seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.
Etwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den Schraubverschluß des bereitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in dem knapp 22 qm großen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treibstoffs legte er eine „Tröpfchenspur” in Art einer Lunte über die Schwelle der geöffneten Wohnzimmertür quer durch den Vorraum bis zur Wohnungseingangstür. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch. Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein Streichholz und warf es auf mit Benzin getränkte Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus versuchte der Angeklagte noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloß zu ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes nicht mehr überwinden. Er ließ die Tür offen und flüchtete über das nur wenige Schritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins Erdgeschoß und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzündung des Benzin-Luft-Gemischs kam es in kürzeren Abständen zu mehreren lauten explosionsartigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen über den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verließ, bemerkte er, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontüre ins Freie und in Richtung des darüberliegenden Stockwerks schlugen.
Durch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in kürzester Zeit ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffungen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine Hausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.
Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo er, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem Spielgerüst saß, um sich zu erhängen. Er konnte sich aber letztlich zu dem beabsichtigten Selbstmord nicht entschließen und wurde am nächsten Tag festgenommen.
2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei von ihr angehörten psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen Selbstmord vorbereitete. Trotz dieser „präsuizidalen Ambivalenz” habe er sich beim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem „eingeengten” Zustand im Sinne der §§ 20 und 21 StGB befunden.
B.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb für nicht gegeben erachtet, weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenüber den Tatopfern gehandelt habe. Zwar stehe außer Frage, daß es nicht Ziel des Angeklagten gewesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei es jedoch nicht lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstören, er habe vielmehr ein Fanal setzen wollen. Habe er aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns erkannt, dann genüge allein die „Hoffnung” nicht, es werde zu keiner Explosion sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Billigung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Tötungsvorsatz zu verneinen.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).
Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äußerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Handlungen, bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb bedürfe es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung insbesondere des Willenselements.
Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert gelassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
2. Nach diesem Maßstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wissenselement gewürdigt, daß der Angeklagte trotz seiner (prä-)suizidalen Situation die Übersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewußt, daß er durch das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschädigen würde. Es lag für ihn auch nicht fern, daß das von ihm gelegte Feuer nicht nur Einrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf Gebäudeteile wie Türen, Fenster, Böden etc. übergreifen würde. Der Angeklagte wußte um die Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner der sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebäudes, das lediglich über einen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wußte, daß sein Apartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang unmittelbar im Bereich des verhältnismäßig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht, daß er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen würde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewußt, daß durch das Verteilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares und explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur Zerstörung seiner Wohnung einsetzen wollte.
Das Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte habe beim Legen des Brandes körperliche Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch würden sich im wesentlichen auf seine eigene Wohnung beschränken. Er schloß jedoch nicht aus, daß Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er mußte damit rechnen, daß es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt werden könnten und daß Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in Nachbarwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen könnten.
Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement umfaßt angesehen, daß der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des Brandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im übrigen Gebäude gerechnet hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine geschiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs Höchste in Anspruch genommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Brandanschlag, der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich selbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der Vernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine geschiedene Frau treffen und „bestrafen” wollte. Auch habe der Angeklagte das Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber seinen Mitbewohnern gelegt. Aufgrund all dieser Umstände sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daß er davon ausging, Feuer und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment beschränkt bleiben, wofür auch spreche, daß er zunächst eine Lunte zur Wohnungstür legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die Kammer hat dem Angeklagten schließlich nicht widerlegen können, daß er noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstür zu schließen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daß aufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte Rauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich verletzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung über das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstickungstod erleiden könnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Angeklagte von vornherein in seiner Planung rechnen mußte.
Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden können, daß der Angeklagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tödlichen Folgen für die vier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit mußte die Kammer nicht zu dem Schluß kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den Preis legen wollen, daß dabei Mitbewohner zu Tode kommen könnten.
3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat gesehen, daß die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß durch die Tat vier junge Menschen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit auf Dauer schwer beeinträchtigt ist. Daß die Strafkammer von der Verhängung einer hier möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein darauf, daß der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vorbereitung auf seinen Selbstmord begangen hat.
C.
Revision des Angeklagten
1. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte nicht allein die Wohnungseinrichtung des Apartments, sondern darüber hinaus mit dem Gebäude fest verbundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgründen sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in „Abrede gestellt”. Die Strafkammer habe damit unzulässig ein Teilschweigen verwertet.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, daß sich der Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der besonders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der Revision zitierten Passage des Urteils, daß er die maßgeblichen Umstände – offenbar auf Fragen des Gerichts – nicht in Abrede gestellt hat.
2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daß sie wegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen hat, daß der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Körperverletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, bleibt auch diese Rüge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daß die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, daß er sich in einer Lebenskrise befunden hat und Selbstmord verüben wollte, wiegt demgegenüber, daß er mit kaum nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier Menschen zerstört und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beeinträchtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer weitere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von der Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin kein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe enthalten.
Unterschriften
Schäfer, Nack, Wahl, Boetticher, Kolz
Fundstellen
Haufe-Index 670884 |
NStZ 2002, 314 |
NStZ 2008, 204 |