Leitsatz (amtlich)

Der prozessuale Streitgegenstand erfasst bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt Ansprüche aus Insolvenzanfechtung neben materiell-rechtlichen Ansprüchen nur dann, wenn die Klage von dem Insolvenzverwalter erhoben wird.

 

Normenkette

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 20.12.2017; Aktenzeichen 2 U 33/17)

LG Köln (Entscheidung vom 09.08.2017; Aktenzeichen 18 O 444/16)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 20.12.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1.8.2013 über das Vermögen des am 28.5.2012 verstorbenen W. (nachfolgend: Erblasser) am 2.9.2013 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren.

Rz. 2

Der Erblasser war Vorstand der W. AG (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 26.5.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Anlagevermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an den Beklagten zu 2), der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist.

Rz. 3

Im November 2011 wandte sich eine Drittschuldnerin an den Erblasser mit der Bitte um Bekanntgabe einer Kontoverbindung, um eine der Schuldnerin zustehende Forderung i.H.v. 185.000 EUR zu begleichen. Der Erblasser teilte seine private Bankverbindung mit, an die der Geldbetrag am 23.12.2011 überwiesen wurde. Den Zahlungseingang verwendete der Erblasser zum großen Teil zur Tilgung privater Verbindlichkeiten. Nachdem die Beklagten von dem Vorgang Kenntnis erhielten, verlangten sie von dem Erblasser zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen Auskehr der bei ihm noch vorhandenen Mittel. Daraufhin überwies der Erblasser am 15.1.2012 jeweils unter dem Verwendungszweck "Darlehen" 10.000 EUR an die Beklagte zu 1) und 18.000 EUR an den Beklagten zu 2).

Rz. 4

Die am 11.7.2012 zur Nachlasspflegerin bestellte Rechtsanwältin S. erhob am 24.1.2013 bei dem LG Hamburg gegen die Beklagten Klage auf Rückzahlung von 28.000 EUR. Die mündliche Verhandlung fand am 27.8.2013 statt. Das LG Hamburg wies die Klage in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung durch Urteil vom 24.9.2013 ab.

Rz. 5

Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO) auf Erstattung der empfangenen Beträge in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 8

Der Zulässigkeit der hier erhobenen Klage stehe der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) vor dem LG Hamburg entgegen. Der dortige von der Nachlasspflegerin eingeleitete Rechtsstreit sei noch vor Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden. Dieses Verfahren könne von dem Kläger gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO während des laufenden Insolvenzverfahrens jederzeit durch Einlegung der Berufung aufgenommen werden.

Rz. 9

In beiden Verfahren lägen keine unterschiedlichen Streitgegenstände vor. Grundlage des Rechtsstreits vor dem LG Hamburg sei ein Anspruch auf Rückzahlung aus am 15.1.2012 gewährten Darlehen über 28.000 EUR gewesen, der abgewiesen worden sei, ohne weitere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) oder Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB, § 253 StGB) zu prüfen. Dieser Streitgegenstand stimme mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits überein, der gestützt auf den identischen Lebenssachverhalt nunmehr aus Insolvenzanfechtung abgeleitete Rückgewähransprüche von 28.000 EUR betreffe.

Rz. 10

Die Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO gäben dem Streitgegenstand keinen besonderen Zuschnitt. Es komme nicht darauf an, dass der Anspruch auf Rückgewähr anfechtbarer Leistungen erst mit Insolvenzeröffnung originär in der Person des Verwalters entstehe. Auch wenn ein fremdes Recht in Prozessstandschaft eingeklagt werde, stehe einer weiteren Klage des Rechtsinhabers der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Deshalb bedeute es keinen Unterschied, ob der Anspruch erst in der Person des Schuldners entstanden und dann auf den Insolvenzverwalter übergegangen oder unmittelbar in der Person des Insolvenzverwalters entstanden sei.

Rz. 11

Verneine man eine anderweitige Rechtshängigkeit, stehe der Zulässigkeit der Klage jedenfalls der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Es fehle ausnahmsweise, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen könne. So liege der Fall hier. Der Kläger hätte sein Rechtsschutzziel schon durch Wiederaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits vor dem LG Hamburg gem. § 85 InsO erreichen können. Dieser Weg sei einfacher als die Erhebung einer neuen Klage, die weitere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hervorrufe.

II.

Rz. 12

Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 13

1. Die Begründetheit der Revision scheitert nicht daran, dass das Ersturteil infolge einer unzulässigen Berufung des Klägers in Rechtskraft erwachsen ist.

Rz. 14

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen; denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (BGH, Urt. v. 4.2.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rz. 19 m.w.N.).

Rz. 15

b) Das Ersturteil wurde mit der Berufungsbegründung in zulässiger Weise angegriffen. Der Kläger hat ersichtlich angenommen, dass im Streitfall das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schon für sich genommen den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO rechtfertigt. Insoweit hat er dem LG vorgeworfen, sich nicht mit den hier gegebenen äußeren Umständen und deren indiziellen Wirkungen begnügt zu haben. Das LG habe die maßgebliche Indizienkette erkannt, das daraus folgende Ergebnis aber nicht akzeptieren wollen. Bei dieser Sachlage war, weil die Berufung die Indizienlage als ausreichenden Nachweis erachtete, eine Auseinandersetzung mit den weiteren Erwägungen des Erstgerichts nicht geboten.

Rz. 16

2. Die vorliegend erhobene Insolvenzanfechtungsklage (§ 143 Abs. 1 InsO) ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig. Der Streitgegenstand der vor dem LG Hamburg erhobenen Klage umfasst nicht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Rz. 17

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach Ansprüche aus materiellem Recht und aus Insolvenzanfechtung einen einheitlichen Streitgegenstand bilden können, sofern der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, beide Ansprüche umfasst.

Rz. 18

aa) Nach der in der Rechtsprechung des BGH anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rz. 8). Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts. Für die Insolvenzanfechtung gilt insoweit nichts Besonderes. Ist ein Anfechtungstatbestand erfüllt und ist danach das Klagebegehren begründet, dann ist der Klage stattzugeben; es ist dazu nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich - oder stillschweigend - die Anfechtung erklärt oder sich jedenfalls auf diese Rechtsgrundlage beruft. In § 146 InsO kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass dort von einem "Anfechtungsanspruch" gesprochen wird (BGH, Urt. v. 20.3.1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.).

Rz. 19

bb) Danach können aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt herrührende Anfechtungsansprüche in einem Rechtsstreit neben materiell-rechtlichen Rückgewähransprüchen erhoben werden (BGH, Urt. v. 7.9.2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rz. 10). Bei dieser Sachlage bilden von einem Insolvenzverwalter verfolgte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und materiellem Recht, die aus einem identischen Lebenssachverhalt herrühren, einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2015 - IX ZR 222/13, WM 2015, 2253 Rz. 11). Folglich ist bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt derselbe Streitgegenstand betroffen, wenn der Insolvenzverwalter seine aus materiellem Recht abgewiesene Klage in der übergeordneten Instanz auf Insolvenzanfechtung stützt (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223 Rz. 9, insoweit bei BGHZ 174, 314 nicht abgedruckt).

Rz. 20

b) Diese Grundsätze sind indessen im Streitfall nicht einschlägig, weil die von der Nachlasspflegerin vor dem LG Hamburg erhobene Klage die erst in der Person des Klägers entstandenen Anfechtungsansprüche nicht zum Gegenstand haben konnte. Deshalb fehlt es an der Identität der in den beiden Rechtsstreitigkeiten verfolgten Streitgegenstände.

Rz. 21

aa) Bei dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rz. 13 m.w.N.).

Rz. 22

bb) Entsteht der Anfechtungsanspruch erst mit Verfahrenseröffnung in der Person des Insolvenzverwalters, erfasst der Streitgegenstand der von der Nachlasspflegerin vor dem LG Hamburg erhobenen Klage nicht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Die dortige Klage ist auf materielle Anspruchsgrundlagen, insb. einen Darlehensvertrag, gestützt worden. Mangels Verfahrenseröffnung und Bestellung zur Insolvenzverwalterin konnte die Nachlasspflegerin Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht verfolgen. Der Grundsatz, dass der prozessuale Streitgegenstand bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl materiell-rechtliche als auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung umfasst, kann nur gelten, wenn die Klage von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, der in seiner Person berechtigt ist, Ansprüche aus beiderlei Rechtsgrund zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223 Rz. 9; insoweit bei BGHZ 174, 314 nicht abgedruckt). Handelt es sich jedoch um die Klage eines Dritten, sei es des Schuldners selbst oder - wie im Streitfall - einer Nachlasspflegerin, kann sich der auf materiell-rechtliche Ansprüche beschränkte Streitgegenstand notwendigerweise nicht auf Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, deren Geltendmachung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt (vgl. Lohmann in FS Wellensiek, 2011, 221 ff.), erstrecken. Eine Klage der Nachlasspflegerin als Prozessstandschafterin des Klägers scheidet entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts notwendig aus, weil der Kläger eine solche Ermächtigung nicht erteilt hat und mangels Bestellung zum Insolvenzverwalter bis zur Unterbrechung des Rechtsstreits vor dem LG Hamburg nicht erteilen konnte. Mithin geht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) fehl.

Rz. 23

cc) Beschränkt sich der Streitgegenstand der vor dem LG Hamburg erhobenen Klage notwendigerweise auf materiell-rechtliche Ansprüche insb. aus Darlehen, ist eine Rechtshängigkeitssperre nur hinsichtlich dieser Ansprüche eingetreten. Folgerichtig ist der Kläger nicht gehindert, in vorliegendem Verfahren Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, die nicht von der Rechtshängigkeitssperre erfasst werden, zu erheben. Sind die materiell-rechtlichen Ansprüche weiter beim LG Hamburg anhängig, ist für das weitere Verfahren zu beachten, dass der Kläger in vorliegendem Rechtsstreit nur Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und nicht aus materiellem Recht zur Prüfung stellen kann.

Rz. 24

3. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an einem fehlenden Rechtsschutzinteresse.

Rz. 25

a) Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an einer gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 25.10.2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rz. 51). Das Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn ein Titel über die Forderung auf einfacherem und billigerem Wege zu erreichen ist (BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rz. 5). Allerdings darf der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden (BGH, Urt. v. 24.4.1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 171).

Rz. 26

b) Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse in vorliegendem Klageverfahren nicht versagt werden. Da sich die Rechtshängigkeitssperre der vor dem LG Hamburg erhobenen Klage auf materiell-rechtliche Ansprüche beschränkt, durfte der Kläger ohne Zulässigkeitsbedenken die vorliegende Klage erheben. Das LG Hamburg konnte, weil die mündliche Verhandlung am 27.8.2013 geschlossen worden war, das erstinstanzliche klageabweisende Urteil gem. § 249 Abs. 3 ZPO ungeachtet der zwischenzeitlich am 2.9.2013 erfolgten Verfahrenseröffnung am 24.9.2013 verkünden (BFH, Urt. v. 4.5.2011 - XI R 35/10, BFHE 233, 379 Rz. 19; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.1.2009 - XI ZR 519/07, WM 2009, 871 Rz. 9 ff.; Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 6/11, NJW 2012, 682 Rz. 8). Bei dieser Sachlage muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung erstmals im Berufungsrechtszug zu verfolgen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12512384

DB 2018, 3114

DB 2018, 6

NJW 2019, 9

FamRZ 2019, 373

NJW-RR 2019, 246

EWiR 2019, 147

FA 2019, 59

WM 2019, 42

ZIP 2018, 99

ZIP 2019, 37

DZWir 2019, 143

JZ 2019, 107

MDR 2019, 375

NZI 2019, 119

ZInsO 2019, 143

GmbHR 2019, 350

NJW-Spezial 2019, 182

ZVI 2019, 109

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